AEUV (
folgeentscheidung der Vorinstanz zu BFH, Urteil v. 25.6.2021, II R 31/19, BStBl 2022 II S. 497); Begriff des „Zwischenberechtigten“ Normenketten: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 FGO § 76 Abs. 1 FGO § 96 Abs. 1 S. 1 FGO § 155 S. 1 ZPO § 293 AO § 90 Abs. 2 AEUV Art. 63 Abs. 1 AEUV Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV Art. 65 Abs. 3 GG Art. 14 Abs. 1 AStG § 15 Abs. 1 Leitsätze: 1. Das Vermögen einer wirksam gegründeten, rechtlich selbständigen und damit intransparenten Stiftung ist dem Stifter nicht mehr zuzurechnen. Ist einer solchen Stiftung vor dem Erbfall tatsächlich und rechtlich wirksam Vermögen zugeflossen, ist dieses nur noch der Stiftung zuzuordnen. Der Tod des Stifters ist insoweit erbschaftsteuerrechtlich nicht von Bedeutung (vgl. BFH, Urteil v. 5.12.2018, II R 9/15, BStBl 2020 II S. 655). Sind jedoch
den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen dem Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen einer ausländischen Stiftung vorbehalten, sodass die Stiftung gehindert ist, über das ihr übertragene Vermögen dem Stifter gegenüber tatsächlich und frei zu verfügen, ist das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen. (redaktioneller Leitsatz)
deutschem Rechtsverständnis – in Gestalt dinglichen Rechts oder in Gestalt schuldrechtlicher Ansprüche. Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2
Wie das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Geleitet wird die Ermessensausübung des FG durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der
2 AO erhöhten Mitwirkungspflicht der Klägerin, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen, aber auch den Vortrag der Beteiligten (Anschluss an BFH, Urteil v. 25.6.2021, BStBl 2022 II S. 497). (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Streitfall: Einstufung eines dem Rechts des Bundesstaates Florida unterliegenden US-amerikanischen Trusts als Vermögensmasse ausländischen Rechts im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG sowie der Klägerin als Zwischenberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG, weil
dem Trustvertrag unter anderem der Klägerin als Begünstigter des Trusts eine nicht ohne weiteres entziehbare Rechtszuständigkeit – und damit ein Zahlungsanspruch – an der Vermögenssubstanz und/oder -erträgen des streitgegenständlichen Trusts zustand. (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Einordnung von Ausschüttungen eines US-Trusts als Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG verstößt nicht gegen die in Art. 63 Abs. 1 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit. Zwar ist der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Art 63 AEUV eröffnet und besteht grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung zwischen in- und ausländischen Familienstiftungen bzw. ähnlichen Vermögensmassen wie auch Trusts; die in § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG vorgesehene Steuerbarkeit von Zuwendungen durch eine Auslandsstiftung ist jedoch eine
1 Buchst. a AEUV erlaubte Ungleichbehandlung und keine Diskriminierung im Sinne des Art. 65 Abs. 3 AEUV. (redaktioneller Leitsatz) 6. Die Belastung der streitgegenständlichen Trustausschüttungen mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, wenn die Gesamtsteuerbelastung (bestehend aus Schenkungsteuer und Einkommensteuer) allenfalls im sehr niedrigen einstelligen Prozentbereich liegt und somit zu keiner verfassungswidrigen, übermäßigen, d.h. konfiskatorischen Besteuerung führt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Schenkungsteuer Fundstellen: UVR 2025, 14 ErbStB 2025, 5 StEd 2024, 581 EFG 2025, 124 LSK 2024, 24994 DStRE 2025, 477 ZEV 2025, 139 Tatbestand I. 1 Streitig ist die schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts. 2 Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, war mit dem am … verstorbenen – ausschließlich in den USA wohnhaften – … (im Folgenden: XY) verheiratet. Seit 2011 hat die Klägerin wieder einen Wohnsitz im Inland. XY errichtete zum Zwecke der
folgeplanung diverse Trusts
US-amerikanischem Recht, u.a. den hier streitgegenständlichen „… Trust“ (im Folgenden: Trust), für den das Recht des Staates Florida gilt. Begünstigter des Trust ist die Klägerin. Der mit Vertrag vom … errichtete Trust ist unwiderruflich und bildet eine selbständige Vermögensmasse. So sind die Verwalter des Trusts (Trustees) in ihren Anlageentscheidungen frei und können uneingeschränkt über das Trustvermögen verfügen. Weder XY, der Errichter des Trusts, noch die Klägerin als Begünstigte konnten bzw. können Einfluss auf Anlageentscheidungen des Trusts nehmen. Beginnend mit dem Tod von XY hat die Klägerin folgende Zahlungsansprüche: So sollen die Nettoeinnahmen des Trust gemäß den Verfügungen der Verwalter des Trust an die Klägerin in vierteljährlichen Raten ausbezahlt werden (Art. …). Durch Auszahlungen aus dem Grundkapital des Trusts waren diese Leistungen sowie weitere Leistungen aus einem anderen noch zu gründenden Trust so aufzustocken, dass die Klägerin insgesamt jährlich … $ erhält (Art. …). Die Zahlungen stehen weder dem Grunde noch der Höhe
im Ermessen der Verwalter. Beendet wird der Trust mit dem Tod der Klägerin. Das Vermögen des Trust soll
dem Ableben der Klägerin an deren Tochter bzw. deren Abkömmlinge ausgeschüttet werden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Errichtungsvertrag des Trusts vom … verwiesen. 3 Die Klägerin erhielt aus dem Trust im Jahr 2011 mit insgesamt fünf Ausschüttungen einen Gesamtbetrag von … EUR (bestehend aus Zinsen und Dividenden) ausbezahlt. 4 Mit bestandskräftigem Einkommensteuer(ESt)bescheid 2011 vom 7. Februar 2017 setzte das FA Z gegenüber der Klägerin ESt i.H.v. … EUR fest, hierbei legte es u.a. einen Hinzurechnungsbetrag i.H.v. 400.032 EUR
G) zu Grunde. Von diesem Betrag i.H.v. 400.032 EUR, der sämtliche zu Gunsten der Klägerin als Begünstigte errichtete US-Trusts erfasst, entfällt ein ertragsteuerlicher Hinzurechnungsbetrag (
G) i.H.v. 2.017,16 EUR auf den Trust. 5 In der Anlage zu der (… beim beklagten Finanzamt -FA- eingegangenen) Schenkungsteuererklärung wurden von der Klägerin für das Jahr 2011 folgende fünf Ausschüttungen des Trusts erklärt:
nicht streitigen – Erwerb zum 30. Dezember 2011 i.H.v. … EUR sowie – ebenfalls zwischen den Beteiligten der Höhe
nicht streitige – Vorerwerbe i.H.v. … EUR zu Grunde und brachte hiervon den Freibetrag
StG) i.H.v. 500.000 EUR zum Abzug. Auf den sich hieraus ergebenden steuerpflichtigen Erwerb i.H.v. 20.400 EUR wendete das FA (
StG) den Steuersatz von 7 % an. Den gegen den Schenkungsteuerbescheid vom
Auffassung des FA hinsichtlich der ausgezahlten Vermögenserträge den Tatbestand § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Auch liege keine verfassungswidrige Doppelbelastung der Klägerin mit Schenkungs- und Einkommensteuer vor. Insbesondere könne durch die Errichtung mehrerer Trusts durch denselben Trusterrichter, unter Begünstigung derselben Destinatäre (Begünstigten), mehrfach (korrespondierend zur Anzahl der Trusts) der aufgrund des Steuerklassenprivilegs
StG deutlich günstigere, persönliche Freibetrag
dem Verwandtschaftsverhältnis zum Trusterrichter in Anspruch genommen werden. Schenker bleibe der jeweilige Trust. Daher entfalle auch eine Zusammenrechnung der jeweiligen Erwerbe aus den einzelnen Trusts und aus den direkten Zuwendungen des Trusterrichters im Rahmen des § 14 ErbStG. 7 Die hiergegen gerichtete Klage hat der Senat mit Urteil vom
Auffassung des BFH ist Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, sei Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das FG das ausländische Recht ermittele, stehe in seinem pflichtgemäßen Ermessen und sei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten sei zu berücksichtigen. Bei Ausschüttungen aus einer ausländischen Vermögensmasse obliege es dem Empfänger, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweismittel dafür zu beschaffen, dass ihm
Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240). 8 Die Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:
dem Trust-Vertrag habe die Klägerin einen Zahlungsanspruch. Die Zahlung stehe auch nicht im Ermessen der Trustees (Verwalter), so dass daher eine Zwischenberechtigung
StG vorliege. Die doppelte steuerliche Erfassung der Trust-Erträge mit Einkommen- und Schenkungsteuer sei jedoch rechtswidrig. So erfasse § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG weder
dem Gesetzeswortlaut noch
der Gesetzesbegründung die Ausschüttung von Erträgen eines Trusts. Der ertragsteuerlichen Zurechnung von ausgeschütteten Erträgen
G und der gleichzeitigen schenkungsteuerlichen Erfassung
StG liege derselbe Lebenssachverhalt (Einkünfte aus einem Trust) zugrunde. Selbst wenn die Doppelbesteuerung zeitlich auseinanderfalle, sei sie dadurch nicht gerechtfertigt. Unter Heranziehung des BFH-Beschlusses vom 21. Juli 2014 II B 40/14, BFH/NV 2014, 1554 könnten Einkünfte nicht gleichzeitig der ESt und der Schenkungsteuer unterliegen. Im Streitfall sei der Betrag i.H.v. 2.017,16 EUR jeweils bei der ESt und bei der Schenkungsteuer (mithin doppelt) erfasst worden. Schließlich verstoße die Besteuerung von Ausschüttungen des streitgegenständlichen Trusts gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). 9 Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. 10 Es verweist zur Klageerwiderung auf die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung und führt ergänzend hierzu aus, dass es für die Besteuerung der Schenkungen ohne Belang sei, inwieweit laufende Erträge in den der Schenkung unterworfenen Auskehrungen enthalten seien. Auch sei die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit aufgrund zwingender Gründe des Allgemeininteresses (Erhaltung des Steuersubstrats) gerechtfertigt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird
3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Schenkungsteuerakte des FA sowie die Gerichtsakte nebst Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
folgenden Erwägungen. 15 a)
StG gilt als Schenkung unter Lebenden, was u.a. bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird.
StG steht dem gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. 16
folgenden Grundsätze aufgestellt: 18 aa) Das Vermögen einer wirksam gegründeten, rechtlich selbständigen und damit intransparenten Stiftung ist dem Stifter nicht mehr zuzurechnen. Ist einer solchen Stiftung vor dem Erbfall tatsächlich und rechtlich wirksam Vermögen zugeflossen, ist dieses nur noch der Stiftung zuzuordnen. Der Tod des Stifters ist insoweit erbschaftsteuerrechtlich nicht von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 05. Dezember 2018 II R 9/15, BFHE 263, 283, BStBl II 2020, 655, Rz 21). Sind jedoch
den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen dem Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen einer ausländischen Stiftung vorbehalten, sodass die Stiftung gehindert ist, über das ihr übertragene Vermögen dem Stifter gegenüber tatsächlich und frei zu verfügen, ist das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen. Herrschaftsbefugnisse in diesem Sinne ergeben sich z.B. durch den Vorbehalt des Stifters in Bezug auf die Entscheidungen über die Anlage und Verwendung des Vermögens, durch die Möglichkeit, ganz oder teilweise die Rückübertragung des Vermögens zu verlangen und durch die Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber dem Stifter. Der Stifter kann in solchen Fällen aufgrund seiner Befugnisse über das Vermögen der Stiftung wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen. Dies gilt vorbehaltlich von Änderungen der getroffenen Vereinbarungen und Regelungen oder anderweitiger Zwischenverfügungen bis zum Todeszeitpunkt (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669, unter II.2.b, und in BFHE 263, 283, Rz 22). 19 bb) Zwischenberechtigter einer ausländischen Stiftung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt, sei es –
deutschem Rechtsverständnis – in Gestalt dinglichen Rechts oder in Gestalt schuldrechtlicher Ansprüche. Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 421, Rz 35). 20
§ 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 275, 240 m.w.N.). Wie das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Geleitet wird die Ermessensausübung des FG durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der
2 AO erhöhten Mitwirkungspflicht der Klägerin, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen, aber auch den Vortrag der Beteiligten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240 m.w.N.). 23
Art. … des Trustvertrags die Nettoeinnahmen des Trusts während der gesamten Lebenszeit der Klägerin in vierteljährlichen Raten auszuzahlen. Daneben haben die Trustees
Art. … an die Klägerin jedes Steuerjahr einen Betrag zu zahlen, der die Differenz von Zahlungen i.S.d. Art. … des Trust-Vertrages und sonstigen Zahlungen an die Klägerin aus anderen vom Errichter des streitgegenständlichen Trusts errichteten Trusts von … USD darstellt. Die Zahlungen stehen weder dem Grunde noch der Höhe
im Ermessen der Verwalter. So ist ein Ermessen der Trustees im Hinblick auf die Pflicht zur vierteljährlichen Ratenzahlung und die Höhe der Raten im Trustvertrag nicht vorgesehen. Das Vermögen des streitgegenständlichen Trusts war mithin
dem Errichtungsvertrag für einen bestimmten Zweck (Versorgung der Klägerin) und bis zum Ableben der Klägerin gebunden.
den Bestimmungen des Trust-Vertrags hat die Klägerin mithin einen Anspruch auf die Zahlung der genannten Beträge. 25 bb) Aufgrund des Sachvortrags der Beteiligten, die nunmehr im zweiten Rechtsgang einvernehmlich von einer Zwischenberechtigung der Klägerin im Sinne der oben dargelegten BFH-Rechtsprechung ausgehen (vgl. insbesondere den Schriftsatz der Klägerin vom 06. März 2024) und der
1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO erhöhten Mitwirkungspflicht der Klägerin, ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass einerseits die Regelungen im streitgegenständlichen Trust-Vertrag dem Recht des Staates Florida entsprechen (vgl. Art. … des Trustvertrags) und dass andererseits die Ausschüttungen des Trusts durch die Ansprüche der Klägerin aus dem Trust-Vertrag gedeckt waren. 26
1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Aufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht trifft) vorgetragen worden, noch sind hierfür
Aktenlage irgendwelche Anhaltspunkte für den erkennenden Senat ersichtlich, so dass der Senat (unter besonderer Berücksichtigung des BFH-Urteils in BFHE 275, 240 Rz. 21) von weiteren – diesbezüglichen – Ermittlungen absieht. 27
den Umständen des Einzelfalls und bei umfassender Würdigung des Trustvertrags und des Vortrags der Beteiligten von einer weiteren Ermittlung des ausländischen Rechts absehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240 Rz. 21, 24, 25), da –
Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten – für den erkennenden Senat offensichtlich ist, dass die Klägerin aufgrund des Trust-Vertrags einen Anspruch auf die Zahlung der oben genannten Beträge hat und (in Durchführung des Trust-Vertrags) diese Zahlungen seitens des Trusts auch tatsächlich (zwischenzeitlich seit Jahren) an die Klägerin erfolgt sind (vgl. hierzu auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03. Juli 2024). 28
StG unbeschränkt steuerpflichtige) Klägerin Zwischenberechtigte i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG im Hinblick auf die Auszahlung vom 30. Dezember 2011 (sowie die weiteren Auszahlungen im Jahr 2011) i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG, da sie unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt und mithin einen Zahlungsanspruch gegen den Trust hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240, Rz. 16 m.w.N.). 30 ee) Die Ausschüttungen im Streitfall erfüllen auch hinsichtlich der vom Trust ausgezahlten Vermögenserträge (bestehend aus Zinsen und Dividenden) den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG. So ist
dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG steuerbarer Erwerb der Zwischenberechtigten alles, was die berechtigten Personen
dem Ermessen der Treuhänder oder aufgrund eigenen Rechtsanspruchs vor der Auflösung des Trusts aus dessen Vermögen oder Erträgen erhalten. Der Besteuerung unterliegen damit auch die ausgeschütteten Vermögenserträge und nicht nur die ausgeschüttete Vermögenssubstanz (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rz. 142). Die Steuer entsteht
StG bei einer Schenkung unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (im Streitfall: mit der Ausschüttung an die Klägerin). 31 g) Mithin hat das FA zu Recht vom Wert des Erwerbs i.H.v. … EUR und den Vorerwerben i.H.v. … EUR den Freibetrag
StG i.H.v. 500.000 EUR (
StG; vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2009 II R 6/07, BFHE 227, 374, BStBl. II 2010, 237; Wolf Wassermeyer, FR 2015, 149; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 15 Rz. 130 f.) in Abzug gebracht und auf den sich hieraus ergebenden steuerpflichtigen Erwerb i.H.v. 20.400 EUR den Steuersatz von 7 % angewendet (
StG). Hierbei konnte der Senat die Frage dahingestellt lassen, ob durch Errichtung einer Vielzahl von Trusts durch ein und denselben Errichter mit dem jeweils selben Begünstigten (wie im Streitfall in Bezug auf den Sachverhalt des Klageverfahrens 4 K 2034/16) der Freibetrag (
StG) beliebig oft vervielfältigt werden kann.
dem das FA im Streitfall (unabhängig von der Anzahl der durch XY zugunsten der Klägerin errichteten Trusts) den Freibetrag in Abzug gebracht hat, darf der Senat durch seine Entscheidung die Rechtsposition der Klägerin im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern (sog. Verbot der reformatio in peius, vgl. z.B. BFH-Urteil vom
Angaben der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom
G zu Grunde gelegt hat, –
Angaben der Klägerin – ein Teilbetrag i.H.v. … EUR auf den Trust. Hierin liegt jedoch keine unzulässige Doppelbesteuerung; die vom Senat im ersten Rechtsgang diesbezüglich angestellten Erwägungen hat der BFH ausdrücklich bestätigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 240 Rz. 31), so dass der Senat daher von weiteren Ausführungen absieht. Der hier (i.H.v. … EUR) streitgegenständliche doppelte Steuerzugriff auf die Trust-Ausschüttung beruht letztlich auf der Grundentscheidung des Gesetzgebers, eine Schenkungsteuer neben der Einkommensteuer zu erheben, wobei die ertragsteuerliche Erfassung ausländischer Einkünfte beim Bezugsberechtigten (vgl. § 15 Abs. 1 AStG) und die schenkungssteuerrechtliche Bemessung der Bereicherung zum Bewertungsstichtag (Stichtagsprinzip) jeweils folgerichtig der Systematik der Einzelsteuergesetze entsprechen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 275, 240 Rz. 31 m.w.N.). 33 i) Schließlich verstößt die Belastung der streitgegenständlichen Trustausschüttung mit Schenkungsteuer und ESt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil sie zu keiner verfassungswidrigen, übermäßigen, d.h. konfiskatorischen Besteuerung führt. Da aus Art. 14 GG keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze im Sinne eines „Halbteilungsgrundsatzes“ abzuleiten ist, verstößt selbst eine Gesamtbelastung von (rund) 60 % des erworbenen Vermögens nicht gegen das Übermaßverbot (BFH-Beschluss vom 22. August 2017 II B 93/16, BFH/NV 2018, 40). Im Streitfall ist eine verfassungswidrige konfiskatorische Besteuerung im Streitfall offensichtlich ausgeschlossen: So wurde vom FA für die streitgegenständlichen Trustausschüttungen i.H.v. insgesamt … EUR (3. Januar 2011: … EUR; 31. März 2011: … EUR; 30. Juni 2011: … EUR; 30. September 2011: … EUR und 30. Dezember 2011: … EUR) Schenkungsteuer i.H.v. … EUR festgesetzt. Das FA Z hat (unter Anrechnung ausländischer Steuern i.H.v. … EUR) die ESt 2011 i.H.v. … EUR festgesetzt und hierbei einen Hinzurechnungsbetrag
G i.H.v. 2.017 EUR, der sämtliche Ausschüttungen des streitgegenständlichen Trusts im Jahr 2011 i.H.v. insgesamt … EUR betrifft, zugrunde gelegt. Mithin liegt die (auf die i.H.v. insgesamt … EUR erfolgten Trustausschüttungen entfallende) Gesamtsteuerbelastung (bestehend aus Schenkungsteuer und ESt) allenfalls im sehr niedrigen einstelligen Prozentbereich. 34 j) Darüber hinaus verstößt
Ansicht des erkennenden Senats § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG nicht gegen die in Art. 63 Abs. 1 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit. 35 aa) Zwar ist der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Art 63 AEUV eröffnet. 36
AEUV bei grenzüberschreitenden Kapitaltransaktionen vor Beschränkungen geschützt (Sedlaczek/Züger in Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 63 AEUV Rn. 26). 37
1 Nr. 1 noch
StG der Schenkungsteuer. In der Rechtsfolge, dass § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG Zuwendungen einer deutschen Stiftung nicht erfasst, liegt unzweifelhaft eine auf innerstaatliche Sachverhalte begrenzte Steuerbegünstigung (und damit Ungleichbehandlung) gegenüber einer entsprechenden Konstellation unter Beteiligung einer Auslandsstiftung, sofern § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG Zuwendungen von Auslandsstiftungen erfasst (Küster, DStR 2018, 2613, 2618). Damit besteht grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung zwischen in- und ausländischen Familienstiftungen bzw. ähnlichen Vermögensmassen wie auch Trusts (vgl. auch Schienke-Ohletz/Kühn DStR 2022, 1413, 1415). Insbesondere liegt eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 Abs. 1 AEUV unabhängig von der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen (hier: Klägerin) immer vor, wenn ein im Ausland belegener (
lass-)Gegenstand höher besteuert wird als ein im Inland belegener (vgl. Suabedissen, ZEV 2022, 321, 323). 39 cc) Diese Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit ist jedoch
Auffassung des Senats aus den
folgenden Erwägungen gerechtfertigt. 40
1 Buchst. a AEUV berührt Art. 63 AEUV nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln. Diese Bestimmung, wonach (vor dem Hintergrund der fehlenden Harmonisierung direkter Steuern) Ungleichbehandlungen im Bereich des Steuerrechts grundsätzlich erlaubt sind und Eingriffe in Art. 63 AEUV rechtfertigen, ist
der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen (so auch Korte in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, Kommentar,
ihrem Wohnort oder
dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (EuGH-Urteile vom
der EuGH-Rechtsprechung eine nationale Steuerregelung aber nur dann als mit Art. 63 AEUV vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteil vom
1 Buchst. a AEUV erlaubte Ungleichbehandlung und keine Diskriminierung i.S.d. Art. 65 Abs. 3 AEUV. Dies ergibt sich
Auffassung des Senats aus den
folgenden Erwägungen: Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit ist im Streitfall die Kohärenz des nationalen – deutschen – Steuersystems. So korrespondiert innerhalb des Steuersystems mit einer Begünstigung auch eine innerstaatliche Belastung; mithin besteht eine untrennbare Verknüpfung zwischen einer Belastung in steuerlicher Hinsicht und einer Entlastung, die eine Begünstigung nur des Inlandsfalls erforderlich macht (vgl. Schienke-Ohletz/Kühn DStR 2022, 1413, 1415). Der Vorteil einer schenkungsteuerfreien Ausschüttung aus einer inländischen Stiftung wird nämlich mit dem steuerlichen
teil kompensiert, dass die inländische Familienstiftung im Gegensatz zur ausländischen Familienstiftung und einem ausländischen Trust auch der deutschen Erbersatzsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Argumentation der Klägerin, wonach der Rechtfertigungsgrund der Kohärenz nicht in Betracht kommen würde, da verschiedene Steuersubjekte vorliegen, greift
Auffassung des Senats im Streitfall nicht. Zwar betrifft die Erbersatzsteuer die (inländische) Stiftung selbst, während § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG die Steuerbarkeit einer Zuwendung an den empfangenden Zwischenberechtigten betrifft und dieser auch steuerpflichtig ist (vgl. Küster, DStR 2018, 2613, 2619). Gleichwohl ist
Auffassung des Senats die vom EuGH (in seiner Entscheidung v. 23.10.2008 – C-157/07, Slg. 2008, I-8061, DStRE 2009, 556 Rn. 42 – Krankenheim Ruhesitz am Wannsee) hervorgehobene „spiegelbildliche Logik“ im Rahmen der Prüfung der Wahrung einer Kohärenz des deutschen Steuersystems gewahrt.
Auffassung des Senats ist im Rahmen der oben dargelegten Prüfung einer Spiegelbildlichkeit als Rechtfertigungsgrund der Kohärenz die ausländische Vermögensmasse schon nicht als Steuersubjekt heranzuziehen. So ist
Überzeugung des Senats kaum ein Inlandsbezug hinsichtlich der ausländischen Vermögensmasse vorstellbar, ohne auf den Ausschüttungsempfänger abzustellen. Darüber hinaus ist die ausländische Vermögensmasse zumindest subsidiär auch Steuerschuldner (vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG), so dass
Auffassung des Senats unter Gesamtwürdigung aller Umstände im Streitfall der Rechtfertigungsgrund der Kohärenz erfüllt ist. Jedenfalls kann die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten (vgl. Suabedissen, ZEV 2022, 321, 325). Denn Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG ist es im Kontext mit den Vorschriften der § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG (eingeführt durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 – BGBl I 1999,402)
der Gesetzesbegründung, der Erbschaft- und Schenkungsteuerersparnis durch steuerliche Gestaltungen unter Verwendung sog. „Trusts“ entgegenzuwirken. Bei entsprechenden Konstruktionen wurde vor der Gesetzesänderung keine Steuerpflicht oder eine Steuerpflicht erst mit zeitlicher Verzögerung ausgelöst. Insofern wurde daher durch den Gesetzgeber offensichtlich das Ziel verfolgt, durch Beseitigung von Vollzugsdefiziten Steuernachteile für Inländer auszugleichen, die Vermögen im Inland vererben oder auf eine inländische Familienstiftung übertragen und damit der Erbersatzsteuer unterliegen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 275, 240 Rn. 13).
Ansicht des Senats stellt daher – auch unter Heranziehung der Schranken-Schranke des Art. 65 Abs.3 AEUV – die kohärente Steuerregelung in § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG und die Beschränkung der Steuerbarkeit auf Ausschüttungen von Auslandsstiftungen eine erlaubte Ungleichbehandlung und keine die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV verletzende Diskriminierung dar (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
StG mit den europäischen Grundfreiheiten (insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit) ist unter Berücksichtigung der dargestellten Auslegung für den Senat nicht zweifelhaft. 45
AEUV vereinbar ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.