3 S. 2, § 11 Abs. 1 Leitsatz: Eine Werbung mit einem Preisnachlass ist wettbewerbswidrig, wenn der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher den niedrigsten Gesamtpreis, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat, anhand der konkreten Angaben in der Werbung nicht unschwer ermitteln kann. Schlagworte: Preisangabenverordnung, Preisnachlass, Referenzpreis, Transparenz, Irreführung, Streichpreis Vorinstanz: LG Amberg, Urteil vom 29.01.2024 – 41 HK O 334/23 Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 183/24 Fundstellen: MDR 2024, 1463 WRP 2024, 1392 MD 2024, 1014 LSK 2024, 25213 GRUR 2025, 192 GRUR-RR 2025, 36 Tenor
über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils zu täuschen. Die Angaben seien zwar objektiv betrachtet nicht unwahr und würden isoliert betrachtet den Anforderungen der
genügen. Aufgrund der Komplexität der in der konkreten „Aufmachung“ enthaltenen Informationen sei die Werbung jedoch in der Gesamtschau geeignet, den Verbraucher zu täuschen. 8 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Amberg abzuändern und die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte insbesondere aus, dass das Erstgericht der Klägerin mehr zugesprochen habe, als diese beantragt habe, indem die im Antrag enthaltene Einschränkung „nur durch einen aufgrund seiner Schriftgröße schwer erkennbaren Verweis“ und die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung im Urteilstenor fehle. Das Landgericht habe die Sperrwirkung, die Sondergesetze wie die
auf § 5 UWG haben, nicht berücksichtigt. Außerdem stünde die streitgegenständliche Werbepraxis im Einklang mit § 11 Abs. 1
. Eine Irreführung nach § 5 UWG liege entgegen der Annahme des Landgerichts nicht vor. 9 Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass es in Ziffer 1. anstatt „[beworbene Ware]“ vielmehr „[beworbene Ware Referenzpreis)“ heißen müsse. Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten verstoße gegen § 11 Abs. 1
. 10 III. Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Rechtsstreit mit einer vergleichbaren Werbung mit Beschluss vom 19.05.2023, Az. 38 O 182/22, dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung von Art. 6a Abs. 1, Abs. 2 der RL 98/6/EG vom 16.02.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (im Folgenden: Preisangabenrichtlinie) vorgelegt (Az. des EuGH C-330/23). Mit der ersten Frage möchte das Landgericht wissen, ob Art. 6a Abs. 1, Abs. 2 Preisangabenrichtlinie, deren Umsetzung § 11 Abs. 1
dient, dahin auszulegen sei, dass ein Prozentsatz, der in einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung genannt wird, ausschließlich auf den vorherigen Preis im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Preisangabenrichtlinie bezogen sein dürfe. 11 IV. Der Senat hat in der Terminladung folgende Hinweise erteilt: 12 Die Terminierung erfolgte zum einen im Hinblick auf den von der Beklagten gerügten Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO. […] Zum anderen sieht der Senat, dass das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss 19.05.2023, Az. 38 O 182/22, in einer vergleichbaren Werbung dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung von Art. 6a Abs. 1, Abs. 2 Grundpreis-RL vorgelegt hat. […] Entscheidungsgründe B. 13 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in einem sehr geringen Umfang begründet. Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten stellt einen wettbewerblich relevanten Verstoß gegen das Irreführungsverbot der § 5a Abs. 1, Abs. 2, § 5b Abs. 4 UWG, § 11 Abs. 1
dar, weshalb der klagebefugten und aktivlegitimierten Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG und der Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale gemäß § 13 Abs. 3 UWG zusteht. 14 I. Die Befugnis der Klägerin zur klageweisen Geltendmachung des Unterlassungsantrags ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG. 15 II. Die streitgegenständliche Werbung ist unlauter, da sie bei der erforderlichen Gesamtwürdigung als irreführend nach § 11 Abs. 1
i.V.m. § 5a Abs. 1, Abs. 2, § 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG anzusehen ist. 16 1. Der Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1
ist vorliegend öffnet, da die Beklagte als nach § 3 Abs. 1
Verpflichtete mit einer Preisermäßigung für das Produkt „Jacobs Krönung“ In einem Prospekt warb. 17 2. § 11 Abs. 1
schreibt – in Umsetzung von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 der Preisangabenrichtlinie – vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Dieser anzugebende Preis wird als Referenzpreis bezeichnet. 18 Auf Verstöße gegen die Preisangabenverordnung ist nicht § 3a UWG, sondern sind die § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG anwendbar (BGH GRUR 2022, 1163 Rn. 60 – Grundpreisangabe im Internet; GRUR 2023, 585 Rn. 52 ff. – Mitgliederstruktur). Bei den in der § 11 Abs. 1
enthaltenen Pflicht handelt es sich um eine wesentliche Pflicht i.S.v. § 5b Abs. 4 UWG; der der Vorschrift zugrundeliegende Art. 6a Preisangabenrichtlinie stellt eine im Gemeinschaftsrecht festgelegte Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation i.S.v. Art. 7 Abs. 5 UGP-RL dar, obwohl sie nicht im Anhang II der UGP-RL gelistet ist (BeckOK UWG/Laoutoumai, 24. Ed. 1.4.2024,
2). Die Liste nach Anhang II der UGP-RL ist ausdrücklich nicht erschöpfend (BGH GRUR 2022, 930 Rn. 32 – Knuspermüsli II). Ein die Anwendbarkeit der UGP-RL ausschließender Kollisionsfall im Sinne von Art. 3 Abs. 4 UGP-RL (§ 1 Abs. 2 UWG) liegt regelmäßig nicht vor, wenn – wie vorliegend – Art. 7 Abs. 5 UGP-RL eingreift. Art. 7 Abs. 5 UGP-RL bezieht über die Verweisung auf im sonstigen Gemeinschaftsrecht festgelegte, die kommerzielle Kommunikation betreffende Informationsanforderungen diese Normen derart in den Anwendungsbereich der UGP-RL ein, dass sie und die UGP-RL einander ergänzen mit der Folge, dass auf die Verletzung von Informationspflichten im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGP-RL, die zugleich solche im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG darstellen, Art. 7 Abs. 1 bis Abs. 3 UGP-RL – und damit die diese umsetzenden Regelungen in § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG – anzuwenden sind (BGH GRUR 2022, 1163 Rn. 51 ff. – Grundpreisangabe im Internet). 19 3. Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Werbung bereits deshalb gegen § 11 Abs. 1
verstößt, weil die Beklagte die blickfangmäßig hervorgehobene Preisermäßigung in Höhe von 36% nicht anhand des Referenzpreises berechnete. 20 a) Es wird zwar nicht in Frage gestellt, dass außer dem Angebotspreis und dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage weitere Preise genannt werden dürfen (Begründung der Bundesregierung für die Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung, BR-Drs. 669/21, S. 40; Sosnitza, GRUR 2022, 794 [797]). Umstritten ist jedoch, ob als Bezugspunkt für die Berechnung einer in Prozent ausgedrückten Preisermäßigung nur der Referenzpreis herangezogen werden darf. 21 Nach einer Auffassung kann der Händler den Bezugspunkt der von ihm beworbenen Preisermäßigung unter Beachtung des lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbots (§ 5 UWG) frei wählen und muss bei der Werbung mit einer Preisherabsetzung eine beworbene Preisermäßigung keineswegs anhand des Referenzpreises berechnen oder angeben (Schröder, WRP 2022, 671 Rn. 47). Dies folge aus der Definition des vorherigen Preises gemäß Art. 6a Abs. 2 Preisangabenrichtlinie, die im Sinne der punktuellen Lösung nur eine zusätzliche Information für den Verbraucher zur Einordnung und Bewertung der Günstigkeit der aktuellen Preisermäßigung ermöglichen soll. Dies bedeute, dass der Händler bei seiner Bewerbung der Preisermäßigung die Art der Darstellung und insbesondere den Bezugspunkt der Preisermäßigung frei gestalten kann, solange keine Irreführung vorliegt und (zusätzlich) der vorherige Preis im Sinne des niedrigsten Preises innerhalb der letzten 30 Tage angegeben wird (Sosnitza, WRP 2021, 440 Rn. 20). Auch dem Wortlaut der Bestimmung ist lediglich die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises (Buchmann/Sauer, WRP 2022, 538 Rn. 58) aber keine Vorgabe, wie der Referenzpreis angegeben werden soll (OLG Hamburg GRUR 2023, 654 Rn. 21 – getrocknete Ananas), entnehmbar. Schließlich regelt auch Art. 6a Preisangabenrichtlinie seinem Wortlaut nach lediglich, wann und unter welchen Bedingungen welche Informationen bereitzustellen sind (LG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2023 – 38 O 182/22, juris-Rn. 133 f.). 22 Nach einer anderen Meinung kann der Norm auch eine Pflicht entnommen werden, die Preisermäßigung gerade anhand des Referenzpreises zu berechnen (vgl. Stillner WRP 2023, 1293). Dafür spreche der Schutzzweck der Norm, da die Berechnung der Preisermäßigung aus einem anderen Preis verwirrend erscheint (Buchmann/Sauer, WRP 2022, 538 Rn. 58). Gemäß der Begründung zu § 11
dürfen neben dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage und dem aktuellen Preis auch ein weiterer Preis (nur dann) angegeben werden, sofern klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht (BR Drs. 669/21, S. 40). Den – nicht verbindlichen (vgl. EuGH GRUR Int 2013, 285 Rn. 29 – Expedia), aber bei der Auslegung von Art. 6a Preisangabenrichtlinie heranzuziehenden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O. § 11 Rn. 3) – „Leitlinien der Kommission zur Auslegung und Anwendung von Art. 6a der RL 98/6/EG 22“ kann entnommen werden, dass jede „Preisermäßigung unter Verwendung des angegebenen ‚vorherigen‘ Preises als Vergleichswert anzugeben [ist], d.h. jede angegebene prozentuale Ermäßigung […] auf dem gemäß Art. 6a ermittelten ‚vorherigen‘ Preis beruhen [muss]“. Allerdings führen diese Leitlinien an anderer Stelle aus, dass diese Vorgaben den Verkäufer dann nicht daran hindern sollen, „bei der Bekanntgabe der Preisermäßigung andere Referenzpreise anzugeben, sofern diese zusätzlichen Referenzpreise klar erläutert werden, keine Verwirrung stiften und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht von der Angabe des ‚vorherigen Preises‘ nach Art. 6a ablenken“ (ABl. C 525 v. 29.12.2021, S. 135). 23 b) Aus Sicht des Senats spricht zwar viel dafür, dass die streitgegenständliche Werbung bereits deshalb unlauter ist, weil sich die Berechnung der in Prozent ausgedrückten Preisermäßigung nicht auf den Referenzpreis bezieht. Der Senat lässt jedoch diese Frage – weil nicht entscheidungserheblich – offen. 24 Im vorliegenden Fall bewarb die Beklagte das streitgegenständliche Produkt „Jacobs Krönung“ dahingehend, dass der herabgesetzte Preis mit „4.44*“ und unmittelbar daneben etwas kleiner unter einem Feld mit „-36%“ der vorherige Preis mit „6.99“ angegeben wurde. Diese Werbung könnte unter zwei Gesichtspunkten als problematisch angesehen werden: Zum einen entsprach der angegebene Preis von „6.99“ nicht dem Referenzpreis i.Sv. § 11 Abs. 1
, da die Beklagte unstreitig für das Produkt zwar in der Vorwoche den Preis von 6,99 €, verlangte, in der „Vorvorwoche“ jedoch bereits der Preis in Höhe von 4,44 € erhoben wurde. Zum anderen bezog sich die prozentuale Preisermäßigung von „-36%“ nicht auf den Referenzpreis. 25 Der Senat tendiert dazu, bei dieser Ausgestaltung der Werbeanzeige einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1
anzunehmen. Zwar wird in dem Fußnotentext, zu dem die hochgestellte „1“ nach der Angabe „6.99“ führt, (auch) der Referenzpreis der letzten 30 Tage für das Produkt „Jacobs Krönung“ mit 4,44 € angegeben. Die blickfangmäßig hervorgehobene Preisermäßigung von „-36%“ bezieht sich jedoch nicht auf den Referenzpreis, sondern auf den Streichpreis i.H.v. 6,99 €. Die Berechnung erfolgt damit aus einem anderen Preis, als der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher vor dem Hintergrund einer normativen Verbrauchererwartung (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2022, 451 Rn. 19 – Krankenhaustransporte) und dem Schutzzweck von § 11 Abs. 1
erwarten würde. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Fußnotenhinweis nicht an der blickfangmäßig herausgestellten Angabe „-36%“ teilnimmt, zumal bereits zweifelhaft ist, ob der Durchschnittsverbraucher bei dieser Werbeaussage überhaupt einen Anlass hat, in der Fußnote nachzusehen. 26 Der Senat lässt diese Frage jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit offen, da die streitgegenständliche Werbung in ihrer Gesamtgestaltung aus anderen Gründen den lauterkeitsrechtlichen Vorgaben nicht genügt (vgl. dazu nachfolgend unter B.II.4.). 27 c) Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-330/23 auszusetzen. 28 Die Aussetzung eines Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig und geboten, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 24.01.2012 – VIII ZR 236/10). 29 Die vom Landgericht Düsseldorf dem EuGH mit Beschluss vom 19.05.2023 vorgelegten Fragen sind im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Zwar müsste – sollte der EuGH in dem Vorlageverfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass der werbende Unternehmer seine Informationspflicht aus Art. 6a Abs. 1, Abs. 2 Preisangabenrichtlinie bereits dann verletzt, wenn der in einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung genannte Prozentsatz nicht auf den Referenzpreis gemäß Art. 6a Abs. 2 Preisangabenrichtlinie bezogen ist – auch im Streitfall ein Verstoß gegen §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG, § 11 Abs. 1
wegen des „Vorenthaltens“ wesentlicher Informationen bejaht werden. Da die streitgegenständliche Werbung jedoch bereits aufgrund der nachfolgenden Gründe lauterkeitswidrig ist, ist diese Vorlagefrage nicht streitentscheidend. 30 4. Auch unabhängig von der Frage, ob ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1
deshalb gegeben ist, weil die Beklagte die blickfangmäßig beworbene Preisermäßigung von 36% nicht anhand des Referenzpreises berechnete, ist die streitgegenständliche Werbung in ihrer Gesamtschau als irreführend nach § 5a Abs. 1, Abs. 2, § 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG, § 11 Abs. 1
anzusehen, da der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher den Referenzpreis anhand der konkreten Angaben in der Werbung nicht unschwer ermitteln kann, sondern vielmehr über den Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Pflicht, den Referenzpreis i.S.v. § 11 Abs. 1
in einer für den Verbraucher verständlichen Weise anzugeben, aus der Preisangabenverordnung selbst, oder aus § 5a UWG ergibt. 31
dahingehend aus, dass diese Vorschrift nicht nur verlangt, (irgendwie) den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern tatsächlich angewandt hat, sondern auch Vorgaben dahingehend enthält, dass dies auf eine Art und Weise zu geschehen hat, die der Verbraucher nachvollziehen kann und für diesen verständlich ist. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift, der auch Art. 6a der Preisangabenrichtlinie nicht entgegensteht. 33
bezweckt eine Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt wird: Verbrauchern soll es ermöglicht werden, Preisermäßigungen für Waren besser einzuordnen und ihre Preiswürdigkeit einzuschätzen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024,
OK UWG/Laoutoumai, 24. Ed. 1.4.2024,
3; OLG Hamburg GRUR 2023, 654 Rn. 21 – getrocknete Ananas). Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn für die Empfänger der Informationen diese auch nachvollziehbar und verständlich sind. 34
aufstellt, für den Verbraucher klar erkennbar sein müssen. Der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher muss den früheren Gesamtpreis anhand der konkreten Angabe der Preisermäßigung unschwer ermitteln können (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024,
nicht außer Acht gelassen werden. Die darin enthaltenen Regelungen dienen als „Allgemeiner Teil“ der Preisangabenverordnung, weil sie für alle Angabenpflichten der
gelten, soweit keine spezielleren Anordnungen getroffen werden (BeckOK UWG/Barth, 24. Ed. 1.4.2024,
1). 39 Nach § 1 Abs. 3 S. 1
hat derjenige, der zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Dabei kann die Zuordnung durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben in der Werbung gewahrt bleibt und die Angaben gut lesbar und vollständig sind (BGH GRUR 2010, 744 Rn. 35 – Sondernewsletter). 40 Der in § 1 Abs. 3 S. 2
geregelte Grundsatz der Preisklarheit betrifft die Art und Weise der Preisangaben und bedeutet, dass der Adressat ihn ohne Weiteres erkennen und verstehen kann (BeckOK UWG/Barth, a.a.O. § 1 Rn. 24). Auch alle weiteren (Spezial-)Normen der Preisangabenverordnung, die die Art und Weise der Preisangabe betreffen, sind im Lichte des Grundsatzes der Preisklarheit auszulegen. Bei Regelungslücken oder Auslegungsschwierigkeit ist dann im Zweifel die Art der Auszeichnung zu wählen, die für den durchschnittlichen Verbraucher klar und eindeutig ist (BeckOK UWG/Barth, a.a.O. § 1 Rn. 24). 41 cc) Schließlich sind im Streitfall die Vorgaben aus den – neben § 5b Abs. 4 UWG, § 11 Abs. 1
anwendbaren – § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG aufgrund einer die gesamte Gestaltung der Werbung in den Blick nehmenden Betrachtung auf der Grundlage der Anforderungen der Preisangabenverordnung zu beachten. 42
in Umsetzung von Art. 6a der Preisangabenrichtlinie keine Vorgaben dazu enthalten, wie der „vorherige Preis“ anzugeben ist, ergibt sich aus dieser Vorschrift (i.V.m. § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG) keine „Sperrwirkung“ für die Prüfung sonstiger „Irreführungsgesichtspunkte“ (insbesondere § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG). 43 Zwar kommt gemäß Art. 3 Abs. 4 UGP-RL spezifischen Vorschriften des Unionsrechts ein Vorrang zu, soweit sie besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken in einer mit den Vorgaben der UGP-Richtlinie unvereinbaren Weise regeln (EuGH GRUR 2018, 1156 Rn. 58 – AGCM/Wind u. Vodafone). Daraus folgt, dass eine durch spezielle unionsrechtliche Regelung vorgeschriebene Informationspraxis, die der Unternehmer einhält, nicht i.S.d. UGP-Richtlinie als irreführend gewertet werden darf, selbst wenn sie für sich gesehen geeignet sein sollte, bei Verbrauchern Fehlvorstellungen auszulösen (BGH GRUR 2020, 432 Rn. 30 – Kulturchampignons II). Eine Irreführung wäre daher ausgeschlossen, wenn sich der Unternehmer bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung an die Vorgaben des § 11
hält (Köhler, WRP 2022, 127 Rn. 30). 44 Für den umgekehrten Fall – das also die spezielle Vorschrift des § 11
in Umsetzung von Art. 6a der Preisangabenrichtlinie sich auf die bloße Informationserteilung beschränken und keine Vorgaben über das „Wie“ dieser Informationsangaben machen würde – besteht jedoch keine Sperrwirkung für die Überprüfung der Preiswerbung unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Irreführungsverbots aus der UGP-RL. Denn in diesem Fall würde es an einer Regelung besonderer Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken gerade fehlen. Darüber hinaus ist anerkannt, dass § 11
eine besondere Form der irreführenden Preiswerbung regelt, welche bereits in § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG geregelt ist (BeckOK UWG/Laoutoumai, 25. Ed. 1.7.2024,
3).), § 11
somit komplementär neben § 5 UWG steht (OLG Hamburg GRUR 2023, 654 Rn. 21 – getrocknete Ananas), sowie dass eine fehlende oder unklare Preisauszeichnung wegen Irreführung über den Preis oder die Preisbemessung sowohl gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG als auch gegen § 5a, § 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG verstoßen kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler a.a.O. Vorbem. vor § 1 Rn. 7). 45
maßgeblichen Referenzpreis. 50
– also der niedrigste Gesamtpreis, den die Beklagte innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat – verbirgt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre diese Information unzutreffend, da die Beklagte für das Produkt „Jacobs Krönung“ in der „Vorvorwoche“ (Zeitraum vom 05.12.2022 bis 10.12.2022) bereits den Preis in Höhe von 4,44 € verlangte. 53 Noch missverständlicher ist der zweite Teil des Hinweises (“außer: Jacobs Krönung 4.44“): Für den Adressaten, der sich der Werbung mit situationsadäquater Aufmerksamkeit zuwendet, ist dieser – wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann – nicht nachvollziehbar. Insbesondere versteht der durchschnittliche Verbraucher diese Formulierung, die ein Regel-Ausnahme-Verhältnis durch das Wort „außer“ zum Ausdruck bringt, nicht dahingehend, dass das Produkt „Jacobs Krönung“ in den letzten 30 Tagen schon einmal zum Preis von 4,44 € angeboten wurde. Vielmehr kann diese Angabe bei Verbrauchern auch zu der Annahme führen, der Hinweis in der Fußzeile würde genau für dieses Angebot nicht gelten, zumal der in der Fußzeile angegebene Preis von 4,44 € identisch mit dem in dem Angebot beworbenen Preis ist. 54
ergebenden Pflichten im Zusammenhang mit der Angabe des niedrigsten Gesamtpreises (auch unter Berücksichtigung des Vorlageersuchens des Landgerichts Düsseldorf vom 19.05.2023) und das Verhältnis zu dem allgemeinen Irreführungsverbot wirft entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.