AG München, Endurteil v. 22.04.2024 – 213 C 24199/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endurteil v. 22.04.2024 – 213 C 24199/23 Download Drucken Titel: Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt wegen fehlender Erfolgsaussicht einer außergerichtlichen Tätigkeit im sog. Diesel-Skandal Normenketten: BGB § 249, § 280, § 675 VVG § 86 Abs. 1 Leitsatz: Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Herausgabe der Pressemitteilung der Volkswagen AG vom 12.9.2018 konnte mit einem Erfolg eines außergerichtlichen Tätigwerdens gegen diese nicht mehr gerechnet werden. Wenn sich der Kfz-Hersteller öffentlich auf den Standpunkt stellt, dass es für die Klagen von Kunden wegen der Diesel-Thematik in Deutschland keine Rechtsgrundlage gebe, kann es keinen Sinn machen, ein allgemein gehaltenes Schreiben, in dem nicht einmal ein konkreter Betrag, sondern das Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gefordert wird, zu versenden. Dass die Volkswagen AG ein solches Anerkenntnis auf jenes Schreiben hin abgeben würde, lag zu dem Zeitpunkt ersichtlich außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rechtsschutzversicherung, Regress, Rechtsanwalt, außergerichtliche Tätigkeit, Abgasskandal Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 916,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2024 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber M. Rechtsanwälte, H.weg 101, 4... D., in Höhe von 180,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.02.2024 für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 6. Der Streitwert wird auf 916,04 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Beklagte war als Rechtsanwalt beauftragt, mögliche Ansprüche des … im Rahmen des Diesel-Abgasskandals geltend zu machen. Die Klägerin ist dessen Rechtsschutzversicherin. Sie macht hier eine Schadensersatzforderung aus übergegangenem Recht geltend. 2 Im Jahr 2015 hatte der Versicherungsnehmer einen VW Golf Sportsvan 1.6 TDI mit einem Kilometerstand von 60.032 Kilometern erworben. Der Beklagte warb im Internet damit, diesbezüglich Schadensersatzansprüche gegen die Herstellerin, die V. AG, erfolgreich durchsetzen zu können, was den Versicherungsnehmer veranlasste, den Beklagten hiermit zu beauftragen; dieser ließ sich von der Klägerin am 28.01.2019 eine Deckungszusage für außergerichtliche Tätigkeit erteilen. Die Tätigkeit verlief erfolglos und endete mit der Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers. Die Klägerin stellte diesen durch Zahlung eines Betrages von 992,14 € frei (1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG aus einem Gegenstandswert von 21.940,00 € i.H.v. 964,60 €, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG i.H.v. 20,00 €, zuzüglich Umsatzsteuer, abzüglich 150,00 € Selbstbehalt). 3 Die Klägerin forderte den Beklagten zur Rückzahlung von 916,04 € auf. Der Beklagte leistete dem, auch nach Mahnung durch die Prozessbevollmächtigten, keine Folge. 4 Die Klägerin ist der Auffassung, dem Beklagten habe allenfalls eine Forderung in Höhe von 226,10 € für eine außergerichtliche Beratung zugestanden, gegenüber dem Selbstbehalt somit ein Betrag von € 76,10 €. Die restlichen 916,04 € seien zu Unrecht bezahlt worden. Die V. AG habe auf außergerichtliche Aufforderungsschreiben hin noch niemals eine Zahlung geleistet und immer ablehnend reagiert. Seit einer Pressemitteilung der V. AG vom 12.09.2018, in der sich V. auf den Standpunkt gestellt habe, dass es für kundenseitige Klagen im Zusammenhang mit der Diesel-Thematik keine Rechtsgrundlage gebe, sei es erkennbar nicht mehr erfolgversprechend gewesen, außergerichtliche Forderungsschreiben zu versenden. Der Beklagte habe den Versicherungsnehmer zu den fehlenden Erfolgsaussichten nicht beraten. Hätte er dies getan, hätte der Versicherungsnehmer ihn mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nicht beauftragt. Ohnehin habe von vorneherein ein unbedingter Klageauftrag des Versicherungsnehmers vorgelegen, sodass eine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nicht habe entstehen können. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit seien zudem weder erforderlich noch zweckdienlich gewesen. Dem Versicherungsnehmer sei ein Schaden in Höhe von mindestens 916,04 € entstanden; ein entsprechender Schadensersatzanspruch sei infolge Zahlung der Klägerin gem. § 86 Abs. 1 VVG auf diese übergegangen. Weiter schulde der Beklagte die Kosten der vorgerichtlichen Geltendmachung, wobei hier wegen der Schwierigkeit eine 2,0-Gebühr gerechtfertigt sei. 5 Die Klägerin beantragt: 1. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 916,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber M. Rechtsanwälte, H.weg 101, 4... D., in Höhe von 233,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen. 6 Der Beklagte beantragt: Klageabweisung. 7 Ein unbedingter Klageauftrag habe nicht vorgelegen. Dies ergebe sich aus der Vollmacht und aus der Formulierung des vorgerichtlichen Schreibens. Die vorgerichtliche Rechtsverfolgung sei sehr wohl erfolgversprechend und zweckdienlich gewesen. Anderenfalls sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin die Deckungszusage hierfür erteilt habe. Die Rahmengebühr für die Nebenforderung sei überhöht. 8 Wegen des weiteren tatsächlichen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 9 Die zulässige Klage ist in der Hauptsache vollumfänglich und in der Nebenforderung überwiegend begründet. 10 1. Sofern die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Beklagten in Höhe von 984,60 € netto überhaupt angefallen sein sollten, führen sie zu einem entsprechenden Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers, der gem. § 86 Abs. 1 VVG infolge Zahlung auf die Klägerin übergegangen ist. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.