VG München, Urteil v. 24.06.2024 – M 5 K 21.31722 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 24.06.2024 – M 5 K 21.31722 Download Drucken Titel: Nichtstaatliche Bedrohung in Uganda Normenketten: AsylG § 3, § 4, § 77 Abs. 2, § 78, § 83 b AufenthG § 11, § 60 Abs. 5 , Abs. 7 S. 1 GG Art. 16a Abs. 1 RDGEG § 3, § 5 VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, S. 7, § 154 Abs. 4 Leitsatz: Dohungen durch Kriminelle, die der Beschaffung von Dokumenten dienten, knüpfen nicht an asylerhebliche Merkmale an. Es handelt sich vielmehr sich um kriminelle Übergriffe, gegen die der ugandische Staat grundsätzlich schutzbereit und -fähig ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylklage, Uganda, Nichtstaatliche Bedrohung, Polizei schutzbereit und –fähig, Abschiebung, Abschiebungsverbote, Asylanerkennung, Asylantrag, Einreise, Hinterlegung, Kind, Kosten des Verfahrens, asylerhebliche Merkmale, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Flüchtlingseigenschaft, kriminelle Übergriffe, subsidiärer Schutz, unglaubhafter Vortrag, nichtstaatliche Bedrohung Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die 1991 geborene Klägerin ist ugandische Staatsangehörige. Sie reiste am … Mai 2019 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Januar 2020 einen Asylantrag. 2 Bei ihrer Anhörung am … Juli 2021 erklärte die Klägerin, dass ihr verstorbener Mann Polizist gewesen sei. Nachdem er im Jahr 2018 eine neue Funktion bekommen habe, habe er ihr erzählt, dass versucht worden sei, ihn zu bestechen. Sie selbst habe dann E-Mails mit Drohungen erhalten, dass sie mit ihrem Mann sprechen solle. Sie seien dann zur Polizei gegangen, die aber nichts unternommen habe. 3 Im Mai 2018 sei ihr am *. Januar 2018 geborenes Kind zusammen mit ihrer Haushälterin entführt worden. Die Entführer hätten immer wieder Geld verlangt, das ihr Mann auch bezahlt habe. Als ihr Mann das Baby abgeholt hätte, sei es schon tot gewesen. Mit Hilfe der Polizei sei es möglich gewesen, das Kind zurückzubekommen. 4 Ende November 2018 sei ihr Mann vor ihrem Haus umgebracht worden, dort hätte sie ihn tot aufgefunden. Sie habe sich dann an die Polizei gewandt. Aber dort sei es nur hin und her gegangen. 5 Einige Monate später habe sie wieder Anrufe und SMS von Unbekannten erhalten, da sie irgendwelche Dokumente habe. Sie sei dann zu ihrer Schwester und dann zu einer Freundin außerhalb von K* … gezogen. Auch da habe sie Drohungen per Anruf und SMS erhalten. Sie habe sich an die Polizei gewandt, die aber nur oberflächlich ermittelt habe. 6 Sie sei dann entführt und geschlagen worden. Die Entführer hätten Dokumente von ihr gewollt, in denen es um Grundstücke gegangen sei. Um freizukommen hätte sie ihnen gesagt, dass die Dokumente beim Familienanwalt wären und sie diese holen würde. Sie sei dann freigelassen worden und habe eine Frist von zwei Wochen bekommen, um die Dokumente zu beschaffen. Das müsse Ende März 2019 gewesen sein. Sie sei dann zu einer Freundin und habe sich bei ihr versteckt. Am *. Mai 2019 habe sie das Visum bekommen und sei dann ausgereist. 7 Mit Bescheid vom … Juli 2021 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Dieser Bescheid wurde der Klägerin am … Juli 2021 zugestellt. 8 Am 5. August 2021 hat die Klagepartei Klage gegen den Bescheid vom … Juli 2021 erhoben und beantragt, 9 1. Der angegriffene Bescheid wird aufgehoben. 10 2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylgesetzes (AsylG) zuzuerkennen. 11 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. 12 4. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 – 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. 13 Das Bundesamt hat für die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Am 24. Juni 2024 fand mündliche Verhandlung statt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift vom 24. Juni 2024 verwiesen. Entscheidungsgründe 17 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. 18
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