VG München, Urteil v. 27.06.2024 – M 5 K 21.32081 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 27.06.2024 – M 5 K 21.32081 Download Drucken Titel: Asylrecht (Uganda) – Zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots aufgrund von Erkrankungen Normenkette: AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsätze: 1. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes iSv § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt nicht schon dann vor, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Frage, ob der lebensnotwendige Unterhalt in Uganda bestritten werden kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Teilrücknahme, Asylklage, Uganda, Kind, Kein Abschiebungsverbot, Sprachentwicklungsstörung, Asylrecht, Abschiebungsverbote, Erkrankungen, Existenzminimum Tenor I.Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wurde am … März 2021 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Er ist ugandischer Staatsangehöriger. Für den Kläger wurde am *. April 2021 ein Asylantrag gestellt. Der Asyl- und Schutzantrag der Mutter der Klägerin wurde mit Bescheid vom … Juli 2021 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom … Juni 2024 (M 5 K 21.31722) abgewiesen. Die Asylklage des Vaters der Klägerin gegen den Bescheid des Bundesamtes vom … Februar 2021, mit dem dessen Asyl- und Schutzantrag abgelehnt wurde, wurde in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2023 zurückgenommen (M 5 K 21.30507). 2 Eigene Asylgründe wurden für den Kläger nicht vorgetragen. 3 Mit Bescheid vom … September 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 4 Die Klagepartei hat am 28. September 2021 Klage erhoben und zuletzt beantragt, 5 dass der Bescheid vom … September 2021 in Nr. 4 aufgehoben wird und entsprechend Nr. 4 der Klageschrift gestellt wird. Im Übrigen wird die Klage zurückgenommen. 6 Nr. 4 der Klageschrift vom 28. September 2021 lautet: 7 Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 – 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. 8 Nach einem Arztbrief einer Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom … April 2024 liege ein unklares Hörvermögen beidseits sowie eine schwere rezeptiv-expressive Sprachentwicklungsstörung mit bislang ausbleibendem Spracherwerb, eine zweisprachige Erziehung (Englisch/Deutsch), V.a. Störung des Sozial- und Kontaktverhaltens und Z.n. Neugeborenen-Infektion mit Intensivstationsaufenthalt und Sauerstoffpflichtigkeit vor. Aufgrund der starken körperlichen Abwehr sei keine zuverlässige Aussage über das Hörvermögen des Klägers möglich gewesen. Es kein Ausschluss einer therapiebedürftigen Schwerhörigkeit auch auf der rechten Seite möglich. 9 Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Am 24. Juni 2024 fand mündliche Verhandlung statt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll vom 24. Juni 2024 verwiesen. Entscheidungsgründe 13 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 14 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG unter Aufhebung der entgegenstehenden Nr. 4 des Bescheids vom 17. September 2021. Das Bundesamt hat zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.