VG Augsburg, Beschluss v. 27.08.2024 – Au 8 K 24.248 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 27.08.2024 – Au 8 K 24.248 Download Drucken Titel: Örtliche Zuständigkeit für Klage auf Löschung personenbezogener Daten durch das Bayerische Landeskriminalamt Normenketten: VwGO § 52, § 83 S. 1 GVG § 17 Abs. 1 S. 1, § 17a Abs. 2 BayPOG Art. 7 BayPAG Art. 54, Art. 62 Leitsätze: 1. Örtlich zuständig ist bei Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen (vorbehaltlich der Nr. 1 und Nr. 4 bzw. Nr. 2) ausweislich § 52 Nr. 3 S. 1 bzw. S. 5 VwGO das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde, unabhängig vom tatsächlichen Ort der Bekanntgabe. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 3 S. 2 VwGO). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dem Bayerischen Landeskriminalamt obliegt unter anderem die Sammlung, Verwertung, Aufbewahrung – und somit auch die Entscheidung über die Löschung – polizeilicher Daten im gesamten Freistaat Bayern (vgl. Art. 7 BayPOG; Art. 54, Art. 62 BayPAG). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht, Löschung personenbezogener polizeilicher Daten, Bescheid des Bayerischen, Landeskriminalamts, Zuständigkeit der Behörde für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke; Wohnsitz des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung Tenor I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bayerischen Landeskriminalamts vom 23. Januar 2024, mit dem ihm Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten Daten in den polizeilichen Registern erteilt und die Löschung personenbezogener Daten abgelehnt worden ist. 2 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30. Januar 2024, bei Gericht eingegangen am 5. Februar 2024, zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids. 3 Nach Mitteilung der Beklagtenseite vom 16. Juli 2024 hat der Kläger hinsichtlich des von ihm verfolgten Anspruchs auf Löschung der personenbezogenen Daten unter dem 26. Februar 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (*) erhoben. 4 Aufgrund dieser Mitteilung wurde eine Melderegisterauskunft eingeholt. Danach hat der Kläger am 10. August 2023 seinen Wohnsitz nach, Regierungsbezirk, verlegt. Für die bisher im Regierungsbezirk * gelegene Hauptwohnung erfolgte zum gleichen Tag eine Abmeldung. 5 Der Kläger wurde nach dieser Mitteilung mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Juli 2024 mit Fristsetzung aufgefordert, die ladungsfähige Anschrift des Hauptwohnsitzes dem Gericht mitzuteilen. Eine Äußerung dazu erfolgte nicht. 6 Das Gericht hat die Parteien mit gerichtlichem Schreiben vom 5. August 2024 unter Fristsetzung zu einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Bayerische Verwaltungsgericht München angehört. Der Kläger hat dazu unter dem 10. August 2024 mitgeteilt, dass ihm die Verweisung „egal ist“. Der Beklagte hat sich nicht geäußert. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. 8 Für das Verfahren ist nicht das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, sondern das Bayerische Verwaltungsgericht München örtlich zuständig, sodass der vorliegende Rechtsstreit dorthin zu verweisen ist (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG). 9 1. Die Beteiligten wurden angehört (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG). Eine Äußerung ist nicht notwendig. 10 2. Für die erhobene Klage ist das Bayerische Verwaltungsgericht München örtlich zuständig. 11
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