VG München, Beschluss v. 27.05.2024 – M 10 S 24.998 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 27.05.2024 – M 10 S 24.998 Download Drucken Titel: Keine gesetzliche Grundlage zur späteren Fälligstellung eines bereits festgesetzten Beitrags erforderlich Normenketten: AO § 155 Abs. 1, § 218 Abs. 1 S. 1, § 228 S. 2 BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. d lit aa, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. a Leitsatz: Ein bestandskräftiger Abgabenbescheid wirkt hinsichtlich der Festsetzung der Abgabeschuld konstitutiv und bildet die Grundlage für eine (etwaige) weitergehende Teilfälligstellung; eines weiteren Rückgriffs auf die Vorschriften einer Beitrags- und Gebührensatzung bedarf es für die Fälligstellung nicht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Herstellungsbeitragsfestsetzung mit lediglich teilweiser Fälligkeitsstellung, Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage zur späteren Fälligstellung eines bereits festgesetzten Beitrags (verneint), Vorbehalt des Gesetzes, Weitere Fälligstellung des Beitrags 37 Jahre nach Bescheidserlass, Zahlungsverjährung (verneint), Festsetzungsverfahren, Erhebungsverfahren, Beitragserhebung, Fälligstellung, Verjährung, Stundungsverenbarung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 25.748,11 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Fälligstellung eines weiteren Beitrags in Höhe von 102.992,42 Euro aus einem Herstellungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 1986. 2 Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der F. … … GmbH & Co.KG. Diese war bis zum 20. Oktober 1986 als Eigentümerin des Flurstücks …2 (Gemarkung …) im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1981 veräußerte sie ihren Grundbesitz an die M. … GmbH & Co., die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgte am 21. Oktober 1986. 3 Mit Bescheid vom 20. Oktober 1986 setzte der Antragsgegner gegenüber der F. … … GmbH & Co.KG unter Zugrundelegung einer zulässigen Geschossfläche von 20.574,86 m 2 einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 555.521,20 DM fest. In Anwendung des damals geltenden Satzungsrechts (§ 7 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 2.12.1982 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 1.12.1983) wurde lediglich ein Beitrag von 243.040,50 DM fällig gestellt. Nach dieser Vorschrift werden Beiträge für gewerbliche oder industrielle Grundstücke und vergleichbare Sondergebiete hinsichtlich des eine Geschossflächenzahl von 0,5 übersteigenden Betrags erst mit der tatsächlichen Verwirklichung dieser Nutzung fällig. In einem Begleitschreiben zu diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der festgesetzte Herstellungsbeitrag nachentrichtet werden müsse, sofern zu einem späteren Zeitpunkt die in dieser Satzungsregelung enthaltene Mindest-Geschossflächenzahl aufgrund einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung überschritten werde. Der Bescheid vom 20. Oktober 1986 ist in Bestandskraft erwachsen. 4 Zum aktuellen Zeitpunkt verfügt der Antragsgegner über keine gültige Beitragssatzung (vgl. VG München, U.v. 26.9.2019 – M 10 K 18.2924 – juris; bestätigt durch BayVGH, B.v. 30.6.2020 – 20 ZB 19.2324 – juris; s. auch https://abwasserzv.de/wp-content/uploads/2021/10/Satzung-Beitragssatzung.pdf). 5 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2023 stellte der Antragsgegner über den mit Bescheid vom 20. Oktober 1986 bereits fälligen Beitrag in Höhe von 124.264,63 Euro einen weiteren Beitrag in Höhe von 102.992,42 Euro (201.435,66 DM) fällig (Nr. 1), der innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe dieses Bescheids zu zahlen sei (Nr. 2). Eine etwaige, durch den Bescheid vom 20. Oktober 1986 gewährte Stundung in Höhe von 102.992,42 Euro (201.435,66 DM) werde vorsorglich widerrufen (Nr. 4). Zur Begründung wird zusammenfasst ausgeführt, dass infolge der Fertigstellung weiterer Bauteile über die bereits tatsächlich verwirklichte Geschossfläche von 8.215,54 m 2 nunmehr auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine zusätzliche beitragspflichtige Geschossfläche von 8.246,54 m 2 vorhanden sei. Verwirklicht sei damit nunmehr eine tatsächliche Geschossfläche von 16.462,08 m 2 . Über die frühere Fälligstellung und Bezahlung der Mindest-Geschossflächenzahl sei bereits eine Geschossfläche in Höhe von 9.001,50 m 2 abgegolten. Die Differenz in Höhe von 7.460,58 m 2 aus der tatsächlich verwirklichten Geschossfläche von 16.462,08 m 2 und der abgegoltenen Geschossfläche von 9.001,50 m 2 sei bisher noch nicht fällig gestellt worden. Die Fälligstellung erfolge nun gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids. 6 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2023 ein und beantragte zugleich, die Vollziehung dieses Bescheids zunächst bis zum 29. Februar 2024 auszusetzen. Diesem Antrag entsprach der Antragsgegner, lehnte aber eine über den 1. März 2024 hinausgehende Aussetzung der Vollziehung mit E-Mail vom 26. Februar 2024 ab. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. 7 Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz und beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Dezember 2023 anzuordnen. 9 Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei dem aktuellen Beitragsbescheid um einen belastenden Verwaltungsakt handele, der einer gültigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe, die vorliegend aber fehle. Um weitere Teilbeiträge fällig stellen zu können, bedürfe es eines Rückgriffs auf die damalige Satzungsregelung in § 7 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung von 1982. Dies erkenne zutreffend auch der Antragsgegner in der Begründung des Beitragsbescheids. Dabei übersehe er allerdings, dass ein Rückgriff auf diese Regelung nicht mehr möglich sei, weil diese mit Wirkung zum 1. Januar 1989 außer Kraft gesetzt worden sei. Die neueren Beitragssatzungen des Antragsgegners hätten keine vergleichbare Regelung mehr aufgewiesen, aktuell verfüge er sogar über gar keine gültige Beitragssatzung. Zusätzliche Beiträge für neu geschaffene, noch nicht abgerechnete Geschossflächen seien daher nicht gegenüber ehemaligen Alteigentümern, sondern – entsprechend der heute allgemein üblichen Praxis – gegenüber den jeweils aktuellen Eigentümern in Rechnung zu stellen. So habe es auch die letzte Beitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners vom 5. Mai 2014 in § 5 Abs. 10 vorgesehen, wonach ein zusätzlicher Beitrag dann entstehe, wenn sich durch die konkrete Bebauung die Geschossfläche über das bereits abgerechnete Maß erhöhe, wobei Beitragsschuldner gemäß § 4 dieser Satzung der im Zeitpunkt dieses Entstehens der Beitragsschuld der aktuelle Grundstückseigentümer sei. 10 Jedenfalls sei der noch nicht abgegoltene Beitrag zwischenzeitlich verjährt. Als der aktuelle Beitragsbescheid am 6. Dezember 2023 erlassen worden sei, habe der Erlass des ursprünglichen Beitragsbescheids vom 20. Oktober 1986 schon mehr als 37 Jahre zurückgelegen. Selbst aus bestandskräftigen Titeln resultierende Forderungen könnten aber nach mehr als 30 Jahren nicht mehr durchgesetzt werden (unter Verweis auf § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Nach mehr als 30 Jahren solle endgültig Rechtssicherheit herrschen, wie auch das Bundesverfassungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung zum Beitragsrecht entschieden habe (unter Verweis auf B.v. 3.11.2021 – 1 BvL 1/19 – juris). 11 Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 6. März 2024, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 24. April 2024 ausgeführt, dass die Ausführungen der Antragstellerin zum Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage nicht durchgreifen würden. Beim streitgegenständlichen Bescheid handele es sich um keinen Beitragsbescheid des Inhalts, dass ein Herstellungsbeitrag festgesetzt worden sei. Es sei lediglich ein weiterer Betrag fällig gestellt worden. Der ursprüngliche Bescheid vom 20. Oktober 1986 sei von der Antragstellerin nicht angefochten worden und habe materielle Bestandskraft erlangt. Dieser habe ein Festsetzungsgebot über 555.521,20 DM sowie ein Zahlungsgebot über 243.040,50 DM enthalten. Hinsichtlich des weiteren Beitragsteils sei die Erklärung abgegeben worden, dass eine Fälligkeit erst bei einer tatsächlichen Verwirklichung der Nutzung bei Überschreitung einer GFZ von 0,5 eintrete. Die Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG sei vorliegend nicht eingetreten, da der Antragsgegner den gesamten Herstellungsbeitrag im Bescheid vom 20. Oktober 1986 festgesetzt habe. Auch die 20-jährige Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG stehe dem Erlass des Bescheids vom 6. Dezember 2023 nicht entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift betreffe diese lediglich die Beitragsfestsetzung. 14 Mit Schriftsätzen vom 25. und 30. April 2024 haben die Beteiligten ihr Vorbringen bekräftigt und vertieft. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen. II. 16 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 17 1. Der von der Antragstellerin am 21. Dezember 2023 erhobene Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann aber nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung anordnen. In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Anordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids liegen vor, wenn dieser nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2007 – 23 CS 06.3315 – juris Rn. 21). 18 Gründe dafür, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Beitragsbescheids vom 6. Dezember 2023 für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. allg. zu den strengen Voraussetzungen: Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 80 VwGO Rn. 296). Somit ist ausschließlich darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. 19 2. Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen gegen den streitbefangenen Bescheid vom 6. Dezember 2023 keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit. Die von der Antragstellerin vorgetragenen rechtlichen Einwände greifen nicht durch. 20
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