VG München, Urteil v. 03.09.2024 – M 19L DK 22.5856 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 03.09.2024 – M 19L DK 22.5856 Download Drucken Titel: Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Strafvereitlung im Amt Normenketten: BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 34 Abs. 1, § 47 Abs. 1 S. 1 BayDG Art. 6 Abs. 1, Art. 11, Art. 14 Abs. 1, Abs. 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 55 StGB § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1 Leitsätze:
(1)“ 63 Darunter erscheint ein Symbol für eine Person und die WA-Adresse des Absenders folgt, in diesem Fall … J. In der gleichen Zeile rechts ist ein Zeitstempel vermerkt, aus dem zu ersehen ist, dass die Nachricht um 16:45:40 Sekunden am 24.02.2018 versandt wurde. 64 Dann wird der Text der Nachricht wiedergegeben, wie er oben beschrieben ist. 65 Zur Veranschaulichung der grafischen Darstellung wird auf die im Sonderband „Screenshots/Auswertung Handy und PC“ befindlichen Extraktionsberichte mit dem Datum „24.02.2018“ Bezug genommen. 66 Es folgen weitere Extraktionsberichte über die Versendung der Nachricht am selben Tag um 16:53:27 Uhr an die oben genannten Empfänger einschließlich der …gang. Hier ist über dem Text der Nachricht jeweils die WA-Adresse des … E. -hagen angegeben. 67 Weitere Details zu diesen Chat-Verläufen am 24.02.2018 enthielten die Unterlagen im vom Angeklagten der Staatsanwaltschaft übergebenen Band „Screenshots/Auswertung Handy und PC“ nicht. Dafür waren Screenshots von früheren Chats des Zeugen E. mit dem Zeugen H. beigefügt, die jeweils die farbliche Darstellung grün und blau enthielten. Dadurch konnte ein Betrachter diese Chat-Verläufe vollständig nachvollziehen. Weiter fügte der Angeklagte diesen Auswertungsunterlagen ein Bild der Landtagspräsidentin Aigner bei, das zeigen sollte, dass es sich bei dem Beschuldigten E. um einen überzeugten CSU-Anhänger und nicht einen „Rechten“ handelte. 68 Der Angeklagte fertigte sodann einen Ermittlungsbericht vom 14.03.2018 und stellte diesen anschließend persönlich dem ermittelten Staatsanwalt als Gruppenleiter Dr. V. und dessen Abteilungsleiter OStA S. vor. In dem Bericht verschwieg er nicht nur, dass der Zeuge J. Absender der Nachricht war, sondern legte vielmehr dar, dass der Absender der tatgegenständlichen Nachricht aufgrund „gelöschter/überschriebener Daten nicht mehr festgestellt werden könne“, was, wie er wusste, nicht der Wahrheit entsprach. Der Angeklagte führte den Zeugen J. in täuschender Absicht lediglich als Empfänger der Nachricht des E. auf. Hiermit wollte er – wie schon gegenüber seinen Vorgesetzten – den Zeugen J. vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der zu erwartenden Bestrafung bewahren. Auch von der Staatsanwaltschaft war ihm verdeutlicht worden, dass hier aufgrund der Aufforderung zum Teilen durch den Zeugen E. bereits beim Versand der Nachricht an einen weiteren WA-Empfänger vom Vorliegen des Tatbestands der Volksverhetzung auszugehen sei. Trotz dieses ausdrücklichen Hinweises erwähnte der Angeklagte nicht, dass der Zeuge J. der gleichen Handlung verdächtig war. Vom Zeugen Dr. V. erhielt er den Auftrag, noch weitere Zeugen aus dem Empfängerkreis zu vernehmen. Der Zeuge Dr. V. vertraute dem Angeklagten und dessen Darstellung und ging davon aus, dass der Absender der Nachricht nicht festzustellen ist und begnügte sich deshalb mit der Vernehmung einiger der Empfänger der Nachricht, um den Sachverhalt abschließend aufzuklären. 69 Der Angeklagte vernahm in der Folgezeit den J. auch als Zeugen. Er hinterfragte dessen Rolle nicht, machte ihm keine Vorhalte und bat ihn auch nicht, die Nachrichten auf dessen Mobiltelefon zu suchen. J. war sich seiner Rolle als Absender der Nachricht durchaus bewusst, spielte aber weiterhin die Rolle des Zeugen und ging nicht auf die näheren Umstände ein. 70 Auch in seinem Schlussbericht vom 19.03.2020 führte der Angeklagte den Zeugen J. weiterhin wahrheitswidrig lediglich als Empfänger der Nachricht auf. Hinweise auf eine möglicherweise anderweitige Verbreitung der Nachricht durch J. finden sich in keinem der Ermittlungsberichte. 71 Wie vom Angeklagten beabsichtigt, wurde daraufhin gegen J. zunächst kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren gegen den Zeugen E. wurde nach § 153 a I StPO gegen Zahlung von 3000,- € eingestellt. Der Zeuge Dr. V. hatte anlässlich des Ermittlungsverfahrens die Akten und den vorgenannten Sonderband noch einmal geprüft, wobei ihm die beiden Zeitstempel in den Nachrichten auffielen. Letztlich vertraute er jedoch den Vorgaben des von ihm als erfahren und kompetent eingeschätzten Angeklagten und erkannte nicht, dass der Zeuge J. ebenfalls ein Verbreiter der Nachricht war.“ 72 Das Landgericht hat nach alledem – wie im Übrigen auch schon das Amtsgericht Traunstein – insbesondere auch festgestellt, dass der Beklagte wissentlich und somit vorsätzlich vereitelt hat, dass gegen den Polizeibeamten J. ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung eingeleitet wird (vgl. LG Traunstein, U.v. 26.4.2021, S. 18 ff.; vgl. auch Amtsgericht Traunstein, U.v. 6.11.2020, S. 20 ff.). 73 Zu den Geschehnissen nach den angeklagten Taten hat das Landgericht entsprechend der auch für das erkennende Gericht aus den Akten ergebenden Sachlage in seinem Urteil noch ausgeführt, dass sich im Zuge disziplinarischer Maßnahmen des Polizeipräsidiums O. Süd gegen alle Teilnehmer der Wh.A.-Gruppe „…-Gang“ mehrere von ihnen meldeten und mitteilten, dass sie in der Wh.A.-Gruppe nicht mehr aktiv gewesen seien und die betreffende Nachricht nicht erhalten hätten. Die zuständige Abteilung des Polizeipräsidiums forderte daraufhin den Leiter der KPI …, KD B. , Ende Februar 2019 auf, diesen Unstimmigkeiten nachzugehen. Weil sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befand, konnte ihn der Zeuge B. nicht mit den Nachermittlungen beauftragen, sondern wandte sich an die stellvertretende Kommissariatsleiterin G. , die wiederum die Zeugin A. beauftragte. Diese teilte dem Zeugen B. daraufhin mit, dass sie die Übernahme der Ermittlungen ablehne, weil sie von einer nicht ordnungsgemäßen Sachaufklärung durch den Beklagten ausgehe. Vorgangsüberprüfungen durch die Zeugin G. und den Zeugen O. ergaben die Absendereigenschaft des Zeugen J. 74 Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen diesen erging schließlich ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim vom 23. März 2020. Es wurde darin gegen … J. wegen Volksverhetzung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 Euro verhängt. 75
- b)Das erkennende Gericht hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten oder sonstiger Erkenntnisse von den strafgerichtlichen Feststellungen im rechtskräftig gewordenen Urteil zu lösen. Nach Art. 55 Halbs. 2 BayDG sind die Disziplinargerichte nur an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden. Solches käme z.B. in Betracht, wenn das Strafgericht gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen hätte, wenn Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen wären oder wenn neue Beweismittel benannt werden könnten, die dem Strafgericht noch nicht zur Verfügung standen und nach denen Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen würden (vgl. BVerwG, B.v. 27.12.2017 – 2 B 18.17 – juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 53; B.v. 10.12.2007 – 16a D 07.1337 – juris Rn. 55). Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs reicht für die Lösung von den strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2011 – 16a D 09.3127 – juris Rn. 104). 76
- aa)Der Beklagte hielt zwar auch in der mündlichen Verhandlung des Gerichts daran fest, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, sondern ihm unbewusst der grobe Fehler unterlaufen sei, den Polizeibeamten J. nicht als ursprünglichen Absender der betreffenden Wh.A.-Nachricht zu erkennen. Seine Kollegin, die Zeugin A. , die ihm gegenüber missgünstig gewesen sei und wegen ihrer Nebentätigkeit als Dolmetscherin bei den Strafgerichten einen guten Ruf gehabt habe, habe alles ins Rollen gebracht und ihn falsch beschuldigt. Diese bereits vor den Strafgerichten vorgebrachten Einwände wurden vom Beklagten im disziplinarrechtlichen Verfahren aber nicht mit Hinweisen auf erhebliche Mängel der Tatsachenfeststellungen durch das Strafgericht oder mit neuen Beweismitteln untermauert. 77 Das Landgericht Traunstein hat sich mit der vom Beklagten auch schon im Strafverfahren dargelegten Personal- und Arbeitsüberlastungssituation, mit der dieser einen groben, aber unbewussten Fehler zu erklären versucht, auseinandergesetzt (vgl. U.v. 7.6.2021, S. 4, 16 ff.). Es hat ausführlich begründet, warum dies in Anbetracht der tatsächlichen Feststellungen nicht plausibel und gleichwohl von Vorsatz auszugehen sei. Es hat sich dabei intensiv mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin A. befasst, die es trotz der erheblichen Spannungen zwischen ihr und dem Beklagten nicht als erschüttert angesehen hat (s. S. 18 ff.). Das Landgericht hat nachvollziehbar aus den Äußerungen des Beklagten gegenüber dieser Kollegin geschlossen, dass er die Chat-Verläufe und damit die Absendereigenschaft des J. korrekt nachvollzogen hat (s. S. 22 f.). Der Erläuterung des Zeugen O. , der dem Strafgericht die Vorgehensweise und die grundsätzlichen Möglichkeiten der Auswertung mittels UFED-Reader demonstrierte, hat es entnehmen können, dass die farbliche Darstellung und die Anordnung der Chat-Verläufe auf dem Bildschirm leicht erkennbar war – was das erkennende Gericht anhand der Aktenlage nachvollziehen kann. Dem gegenüber hat es den zweiten Fehler bezüglich der Identifizierung der Empfänger der Nachricht innerhalb der Chat-Gruppe „…-Gang“ aufgrund der vorgeführten Abläufe für erklärbar gehalten (s. S. 21). Außerdem hat das Landgericht deutlich herausgestellt, dass der Beklagte im Ermittlungsvermerk an die Staatsanwaltschaft behauptete, der Absender sei aufgrund gelöschter/überschriebener Daten nicht zu ermitteln. Hierfür hätten die Ermittlungen und Erkenntnisse aus dem Chat-Verlauf jedoch nichts ergeben (S. 21 f.). Die vom Beklagten hervorgehobene große Datenmenge habe mittels dem Auswerteprogramm und Stichwortsuche ohne großen Aufwand bewältigt werden können. Zudem habe der Beklagte seinen Berichtsunterlagen für den Tatvorwurf irrelevante Ausdrucke, auch solche von Chat-Verläufen mit der farblichen Differenzierung blau/grün beigegeben, während er letzteres ausgerechnet bei dem strafbar verbreiteten Inhalt unterlassen habe. Schließlich hat das Landgericht plausibel begründet, warum es wegen des vom Beklagten gezeigten Mitleids mit dem Zeugen E. und seinem entgegenkommenden Verhalten in Bezug auf einen anderen Fall (M. ...), bei dem er die Sicherstellung eines Handys eigenmächtig unterlassen hatte, als Motiv für die Tat die falsch verstandene Solidarität mit dem Kollegen J. festgestellt hat (s. S. 23 ff.). 78
- bb)Der Beklagte hat im Hinblick auf die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts im Disziplinarverfahren nichts Durchgreifendes vorgebracht. Soweit er auch noch in der mündlichen Verhandlung behauptete, die vom Zeugen O. gegenüber dem Landgericht demonstrierte Version des UFED-Readers sei in der Darstellung wesentlich übersichtlicher gewesen als die von ihm verwendete, und die Strafgerichte hätten nur geringes technisches Verständnis gezeigt, ist sein Vortrag unsubstantiiert geblieben. Abgesehen davon, dass das Landgericht Traunstein den Vorsatz des Beklagten nicht nur aufgrund der farbigen Darstellungen der Chat-Verläufe im UFED-Reader, sondern aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung festgestellt hat, hat das Disziplinargericht bezüglich der Frage der „Benutzerfreundlichkeit“ des vom Beklagten nur selten benutzen UFED-Readers keine Anhaltspunkte für offensichtliche erhebliche Unrichtigkeiten bei dessen Tatsachenfeststellungen. Zwar hat der Personalrat … in seinem Schreiben vom 27. August 2024 ausgeführt, dass die Arbeit mit dem UFED-Reader „ganz erheblich schwieriger“ sei, als Herr O. geschildert habe. Der Beklagte hat jedoch auch in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Disziplinargericht eingeräumt, dass er nach der Stichwortsuche im UFED-Reader in den farbig dargestellten Chat-Verlauf der angezeigten Chats eingestiegen ist, diesen durchgeschaut hat und von dort aus in einem zweiten Verfahrensschritt Extraktionsberichte erstellte. Letztlich musste er sich nach der Stichwortsuche nur mit den Chats zu vier Einzelteilnehmern und der Weiterleitung der Textnachricht an die Wh.A.-Gruppe „…-Gang“ näher befassen. Warum ihm trotz dieser Eingrenzung und seines klaren Ermittlungsauftrags, auch den Erstversender der Nachricht festzustellen, anhand der unterschiedlichen Darstellung der Nachrichten eines Chats mittels Sprechblasen, je nachdem, ob sie auf das Handy des Zeugen E. geschickt oder von diesem gesendet wurden, nicht aufgefallen sein könnte, dass POK E. die Textnachricht nicht an PHK J. weitergeleitet, sondern von ihm erhalten hatte, vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären (vgl. hierzu auch AG Traunstein, U.v. 19.10.2020, S. 15 f., 20 f.). Dies gilt im Übrigen umso mehr, als nach dem aus der Strafermittlungsakte (Bl. 28, 172 f.) ersichtlichen Chat-Verlauf eine zweite Nachricht des J. nur eine Minute nach der Nachricht mit dem ausländerfeindlichen Text an POK E. gesendet wurde (16:46:26 Uhr: „und der mit Jungen oben ist“ mit Symbol eines erhobenen Daumens und einem Smiley). Abgesehen davon ließen auch die vom Beklagten gefertigten Extraktionsberichte ohne Schwierigkeit erkennen, dass die Nachricht von PHK J. um 16:45:40 Uhr geschickt wurde, während POK E. sie um 16:51:57 Uhr beantwortete und um 16:53:27 Uhr weiterleitete. 79 Schließlich ist das Vorbringen des Beklagten, ihm sei in Anbetracht des Vorwurfs der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) wegen einer in seinem Büro an der Wand angebrachten Collage, eine rechte Gesinnung unterstellt worden, nicht geeignet, die umfassenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zur vorsätzlichen Tatbegehung in Frage zu stellen. Unabhängig davon, dass ihn das Landgericht mangels Öffentlichkeitsbezug insoweit freisprach, ist diese Behauptung an nichts festzumachen. Soweit der Beklagte noch auf die fehlende Qualitätskontrolle hinsichtlich seiner Ermittlungsarbeit durch seine Vorgesetzten oder die Staatsanwaltschaft verweist, hätte dies selbst bei Wahrunterstellung keine Bedeutung für die vom Landgericht festgestellte vorsätzliche Tatbegehung durch den Beklagten. 80 3. Der Beklagte hat durch sein vorsätzliches und zudem schuldhaftes Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Vergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. 81 Er hat gegen seine Pflicht, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1 StGB) verstoßen. Das erkennende Gericht hat keinen Anlass, von der rechtlichen Würdigung der Tat des Beklagten durch das Landgericht Traunstein in seinem Urteil vom 26. April 2021 (s. S. 26 ff.) abzuweichen. Der Beklagte hat mit seiner Tat außerdem gegen seine Pflichten zum vollen Einsatz im Beruf, die übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen (vgl. § 34 Abs. 1 BeamtStG). Indem er die Weisung seines Dienstvorgesetzten und der Staatsanwaltschaft, die Weiterverbreitung der gegenständlichen Wh.A.-Nachricht sowie auch deren Herkunft zu ermitteln, nicht befolgt hat, hat der Beklagte zudem seiner Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), zu wider gehandelt. 82 4. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls derart schwer, dass seine Entfernung aus dem Dienst die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. 83 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.1.2024 – 16a D 21.2138 – juris Rn. 51). 84
- a)Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16; BayVGH, U.v. 6.3.2024 – 16a D 22.1589 – juris Rn. 30). 85 Bei innerwie bei außerdienstlich von einem Beamten begangenen Straftaten ist die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung des Dienstvergehens zu einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme am jeweils gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Mit der jeweiligen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet dabei die nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 17, 19). Dagegen kommt der konkret vom Strafgericht ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktion für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2021 – 2 B 43.21 – juris Rn. 13 m.w.N.). 86 Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht – hier sind es sechs Monate bis zu fünf Jahre (§ 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1 StGB), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme grundsätzlich bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 20.9.2023 – 16a D 22.172 – juris Rn. 21). Die Höchstmaßnahme nach Art. 11 BayDG bildet folglich den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Ahndung des durch den Beklagten begangenen Dienstvergehens. 87
- b)Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies unter Würdigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls dem Schweregehalt des konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme ist deshalb nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Dienstpflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nur gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, das Dienstverhältnis mit dem Beamten fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind hierfür die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten des Beamten vor, bei und nach der Tat zu berücksichtigen. Ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beamten ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Diensterfüllung eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.9.2023 – 16a D 22.172 – juris Rn. 22 m.w.N.). 88 So liegt der Fall hier. Die Disziplinarkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Schwere des Fehlverhaltens des Beklagten zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit geführt hat; die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist wegen der hier vorliegenden Umstände geboten. 89
- aa)Es gehört zu den leicht einsehbaren und selbstverständlichen Kernpflichten des Beklagten als Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern und aufzuklären. Der Verstoß des Beklagten betrifft somit gerade den Pflichtenkreis, der im Mittelpunkt seines konkreten Amts im funktionellen Sinne steht (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 -BVerwGE 124, 252 = juris Rn. 27). Der Polizeibeamte, der im Dienst Strafvereitelung begeht, missbraucht die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Befugnisse und erschüttert in hohem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit sind auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Polizeibeamten bei seiner Ermittlungsarbeit angewiesen. Dies gilt erst Recht, wenn es um Ermittlungen gegen andere Polizeibeamte geht, die entgegen deren Kernpflicht, Straftaten zu verhindern, solche begangen haben. Schon die einmalige Tatbegehung ist geeignet, einen eklatanten Ansehensverlust zu verursachen, der auf die Polizei als Ganzes ausstrahlt, wenn bekannt wird oder der Eindruck entsteht, dass die Begehung von Straftaten innerhalb der Polizei von Kollegen verheimlicht bzw. gedeckt wird. 90
- bb)Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere seines Persönlichkeitsbildes und bisherigen dienstlichen Verhaltens, die geeignete und erforderliche Maßnahme. Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht durchgreifend zugute. Die im Rahmen der Gesamtschau für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben kein derartiges Gewicht, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. 91 Der Beklagte macht nicht geltend bzw. ist auch unabhängig davon nichts dafür ersichtlich, dass er in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gehandelt hat oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung unterlag, die die Tat begünstigt haben könnte. 92 Der Beklagte kann sich weder auf den Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase, wegen der er aus der Bahn geworfen gewesen wäre, noch auf eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat berufen. Insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Beklagten. Es ist darüber hinaus auch sonst nicht erkennbar, dass er zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage war, seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen. Die Ermittlungen und den Ermittlungsbericht bewusst so zu gestalten, dass der Polizeibeamte J. – jedenfalls nicht ohne nähere Überprüfung der von ihm erstellten Berichtsunterlagen – nicht als Absender, sondern nur als Empfänger und Zeuge der gegenständlichen Textnachricht aufscheint, zeugt nicht von kopflosem und unüberlegtem Verhalten des Beklagten. Die geschilderte Überforderungssituation im Zeitpunkt der Tatbegehung ist nicht geeignet, die hier zugrunde zu legende Vorsatztat in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. 93 Im positiven Sinne ist zwar zu sehen, dass der Beklagte ein im Wesentlichen günstiges Persönlichkeitsbild vorzuweisen hat. Er wird als engagiert, motiviert, beliebt und selbst in Phasen hoher Arbeitsbelastung stets zuverlässig, mit durchweg positiver Berufseinstellung, beschrieben. Zudem sei der Beklagte außerdienstlich überdurchschnittlich sozial engagiert. Eine Wiederholungsgefahr sei mit Blick auf die Belastungen durch die Suspendierung und das öffentliche, medial ausgebreitete Gerichtsverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass mit dem Persönlichkeitsbild auch der bereits vom Landgericht Traunstein berücksichtigte Fall M. , der Anlass zur Überprüfung und Beanstandung als fehlerhaft verlaufener kriminalpolizeilicher Ermittlungsvorgang gegeben habe, aufgegriffen wird, können die vorgenannten Gesichtspunkte in Anbetracht der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat und sich als Beamter untragbar gemacht hat, nicht zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße milder erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27; (BayVGH, U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 57). 94 Dass der Beklagte strafrechtlich und disziplinarisch nicht vorbelastet ist, kommt ihm ebenfalls nicht durchgreifend zugute. Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung entgegen der Ansicht des Beklagten zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit ihm nach dem von ihm begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können; die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums ist nicht wiedergutzumachen. Es bestehen im Übrigen auch keine durch ein Verhalten des Beklagten (z.B. Einsicht, Reue und/oder positives Nachtatverhalten) geprägte Grundlage, um von wieder aufgebautem Vertrauen ausgehen zu können. 95 Eine Milderung kommt vorliegend auch nicht im Hinblick auf eine unangemessene Dauer des Verfahrens und die damit verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile, die zu einer positiven Entwicklung des Beamten geführt haben könnten, in Betracht. Unabhängig davon, dass schon nicht naheliegt, dass das vom Ausgang eines Strafverfahrens über drei gerichtliche Instanzen abhängige Disziplinarverfahren als unangemessen lang zu bewerten wäre, ließe sich der Verbleib im Beamtenverhältnis nicht allein mit den Belastungen eines überlangen Verfahrens rechtfertigen. Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände – wie hier, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, wäre solches mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 2 B 52.18 – juris Rn. 7). 96 5. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der vorstehend aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Er hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt und damit die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine anderweitige Verwendung des Beklagten – verbunden mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – kommt nicht als „mildere Maßnahme“ in Betracht. Wenn – wie hier – das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn aufgrund eines schweren Dienstvergehens endgültig zerstört ist, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der wissen musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. BayVGH, U.v 20.3.2024 – 16a D 22.2572 – juris Rn. 57). Soweit der Beklagte befürchtet, erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, ist er ggf. auf staatliche Hilfesysteme zu verweisen (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2023 – 16a D 20.1958 – juris Rn. 40 m.w.N.). 97 Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.