3 S. 4 Nr. 2 SGB VIII vom Einkommen abzuziehende Belastung mit den Kosten für die notwendige Nutzung eines Kraftfahrzeugs für den Arbeitsweg ist
unterhaltsrechtlichen Maßstäben - und nicht unter entsprechender Anwendung von § 3 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII - zu berechnen. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Fahrtkostenpauschale ist nur für Zeiträume zu berücksichtigen, in welchen die zur Zahlung eines Kostenbeitrags pflichtige Person tatsächlich berufstätig war, dh nicht für Zeiten des Krankengeldbezugs. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Jugendhilfe, Kostenbeitrag eines Elternteils, Berechnung von Werbungskosten
unterhaltsrechtlichen Maßstäben (geänderte Kammerrechtsprechung), Bestimmtheitsgrundsatz, keine Anwendung der Fahrtkostenpauschale während Krankengeldbezug, Kostenbeitrag, Elternteil, Werbungskosten, Fahrtkosten, Mietkosten, Angemessenheit, Krankengeldbezug Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen zwei Leistungsbescheide (jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids), mit denen sie für den Zeitraum vom
1 Nr. 5 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zu den Kosten der Hilfe heranzuziehen. Das maßgebliche Einkommen betrage 22.155,85 EUR (Gesamtnettoeinkommen des Jahres 2020). Hiervon seien monatliche Belastungen mit einer Pauschale von 25 Prozent zu berücksichtigen. Die Kfz-Aufwendungen der Klägerin könnten nicht berücksichtigt werden, da ihr Arbeitsplatz zumutbar mit dem öffentlichen Personennahverkehr erreichbar sei. Die Heranziehung sei
1 Satz 1 SGB VIII angemessen, da der Klägerin der unterhaltsrechtlich notwendige Selbstbehalt verbleibe. In diesem seien Kosten für öffentlich-rechtliche Rundfunkgebühren und den Vertrag für den Fernsehanschluss bereits enthalten, sodass diesbezüglich keine zusätzliche Berücksichtigung möglich sei. Die Klägerin habe keine weiteren Unterhaltspflichten geltend gemacht. Gründe für eine besondere Härte seien nicht ersichtlich. 5 Mit Schreiben vom
gewiesenen Belastungen würden den Pauschalbetrag nicht übersteigen. Unter Werbungskosten würden in analoger Anwendung von § 82 SGB XII i.V.m. § 3 der DVO eine Pauschale für Arbeitsmittel sowie jährliche Fahrtkosten in Höhe von 2.496 EUR (= max. 40 km x 5,20 EUR x 12) fallen. Die Fahrtkosten der Klägerin seien nur bis zur gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenze
der DVO zu § 82 SGB XII anzuerkennen; es seien aber aufgrund der Höhe der Fahrtkosten zusätzlich die Jahresbeiträge zur Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer abzusetzen. Die Autokreditrate sei als besondere Belastung anzusehen, da der Pkw zur Erreichung der Arbeitsstätte als erforderlich angesehen werden müsse. Die Wohnungsmiete sei bereits in die Kostenbeiträge aus der KostenbeitragsV eingearbeitet und daher nicht gesondert zu berücksichtigen. Nebenkosten, Stromzahlungen und sonstige Kosten der allgemeinen Lebensführung seien nicht absatzfähig. Hinsichtlich der Kosten für den Handyvertrag ihrer Tochter sei nicht
gewiesen, dass die Klägerin zu zusätzlichen Unterhaltsleistungen verpflichtet gewesen sei, weil ihre Tochter ihren Bedarf nicht über ihre Ausbildungsvergütung habe decken können. Bei den Kosten für den Handyvertrag ihres Sohnes handele es sich um eine freiwillige Unterhaltsleistung. Für ihre weitere Tochter habe die Klägerin keine Unterhaltszahlungen
gewiesen. Damit verbleibe es bei Einkommensgruppe 4. Der monatliche Kostenbeitrag sei aber
der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung auf 206,32 EUR zu begrenzen. Das Jahresnettoeinkommen der Klägerin sei
Nr. 10.2.2 SüdL 2021 um die notwendigen Kosten für die berufsbedingte Nutzung des Kfz von 480,00 EUR monatlich zu bereinigen, was einem Einkommen von 1.366,32 EUR entspreche. Anschaffungskosten für den Pkw seien
Nr. 10.2.2 Satz 2 SüdL mit den abgezogenen Fahrtkosten bereits erfasst. Mangels
weises weiterer Unterhaltsverpflichtungen könne das Einkommen in vollem Umfang zur Deckung des Bedarfs des Sohnes der Klägerin angerechnet werden. Der Kostenbeitrag in Höhe von 206,32 EUR ergebe sich aus der Differenz zwischen einzusetzendem Einkommen und notwendigen Selbstbehalt. Über die Prüfung der Angemessenheit im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII werde sichergestellt, dass der Klägerin das sozialhilferechtliche Existenzminimum verbleibe; eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung sei daneben nicht notwendig. Für den Zeitraum vom
gewiesen, zumal von erheblich niedrigeren Fahrtkosten auszugehen sei. Verpflichtende Unterhaltszahlungen seien ebenfalls nicht
gewiesen. Das monatliche Gesamteinkommen sei um berufsbedingte Fahrtkosten zu bereinigen, die sich für Zeiten der Erwerbstätigkeit der Klägerin im Jahr 2021 anteilig auf 241,33 EUR belaufen würden. Dies ergebe ein den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt übersteigendes monatliches Einkommen von 1.505,76 EUR. 9 Am
1 BGB nicht mitzurechnen sei. Die Klägerin sei nicht zur Zahlung eines Kostenbeitrags verpflichtet, da sie im unterhaltsrechtlichen Sinne nicht leistungsfähig sei. Hinsichtlich der Berechnung der Fahrtkosten mit einem Mindestbetrag von 480,00 EUR sei nicht berücksichtigt worden, dass die Pauschale die in den Jahren 2020/2021 massiv gestiegenen Spritpreise nicht widerspiegele. Zudem sei der Kreditvertrag für die Anschaffung des Pkw entsprechend Nr. 10.4 der Leitlinien zu berücksichtigten, da die Klägerin beruflich auf den Pkw angewiesen sei und diesen überwiegend beruflich nutze. Der notwendige Selbstbehalt sei im Fall der Klägerin anzuheben, da deren tatsächlichen Wohnkosten höher als der im Selbstbehalt hierfür angesetzte Betrag seien. In Bezug auf den Kostenbeitrag für das Kalenderjahr 2022 sei zu berücksichtigen, dass die Kosten für den Kreditvertrag unabhängig davon anfallen würden, ob die Klägerin aufgrund von Krankheit nicht habe zur Arbeit fahren müssen. Der Beklagte habe die Fahrtkosten auf Basis der unterhaltsrechtlichen Leitlinien für das Jahr 2020/2021 berechnet; maßgeblich seien jedoch die Leitlinien für das jeweilige Kalenderjahr, in welchem die Unterhaltspflicht geltend gemacht werde, da eine Sondervorschrift wie § 93 Abs. 4 SGB VIII fehle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringe. Die Werbungskosten und Fahrtkosten seien nicht
der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII, sondern
unterhaltsrechtlichen Bewertungen zu berechnen. Ungeachtet dessen seien die in der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung enthaltenen Werte veraltet und deshalb nicht anzuwenden. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zum Kostenbeitrag für das Kalenderjahr 2021 wird ausgeführt, der Bescheid vom
3 Satz 1 SGB VIII werde keine Frist im Sinne von §§ 187 ff. BGB in Gang gesetzt. Die Energiepreiserhöhung treffe alle Unterhaltspflichtigen; es sei nicht vorgetragen, warum im Fall der Klägerin die Ausübung des Ermessens zu einem anderen Ergebnis kommen sollte. Die Schuldverpflichtungen für die Anschaffung des Pkw sei nicht anzurechnen; dass ein Pkw überwiegend für Fahrten zur Arbeit benutzt werde, sei bei allen in Vollzeit berufstätigen Unterhaltspflichtigen, die auf ein Auto zum Erreichen der Arbeitsstätte angewiesen seien, der Fall. Eine Erhöhung des Selbstbehalts wegen tatsächlicher Mietkosten sei nicht vorzunehmen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Anmietung ihrer Wohnung im Sinne der Nr. 21.5.2 SüdL
den Umständen nicht vermeidbar war. Im Übrigen übersteige die Größe der Wohnung die angemessene Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt bei Weitem. Zum Kostenbeitrag für das Kalenderjahr 2022 wird ausgeführt, dass bei einer reinen privatrechtlichen Unterhaltsberechnung das Einkommen in 2022 zugrunde gelegt würde. Im Rahmen der Kostenbeitragsrechnung sei dies allerdings das Einkommen das Jahres 2021, sodass es aufgrund der Änderung der Leitlinien ab 2022 gerechter sei, auch die unterhaltsrechtliche Einkommensbereinigung
den SüdL 2021 zu berechnen. Selbst unter Berücksichtigung der SüdL 2022 führe die Kostenbeitragsrechnung für den Zeitraum
gewiesen. Allein die Übernahme der Handyverträge sei nicht ausreichend. Die Berechnung der Werbungskosten
der Verordnung zu § 82 SGB XII sei die allgemein übliche Berechnungsmethode bei den Jugendämtern. Die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung stelle die Absicherung der Klägerin dar. Die Anlage der Kostenbeitragsverordnung sei durch die Verwaltung anzuwenden; eine Normverwerfungskompetenz der Verwaltung bestehe nicht. 15 Mit Beschluss vom
1 Nr. 5 lit. a SGB VIII werden bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) Kostenbeiträge erhoben.
1 Nr. 5 SGB VIII (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) sind Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen heranzuziehen.
2 SGB VIII erfolgt die Heranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile sind getrennt heranzuziehen. 20 Der Anwendungsbereich der §§ 91, 92 SGB VIII ist eröffnet. Dem Sohn der Klägerin wurde ab dem
3 Satz 1 SGB VIII (in der bis zum
VwVfG) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet zum einen, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit
den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2005 – 4 C 18/03 – juris Rn. 53). 27 Gemessen hieran begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der für Oktober 2021 anteilig anfallende Kostenbeitrag im Widerspruchsbescheid selbst nicht konkret beziffert wurde. Denn aus der Formulierung „im Zeitraum vom 16.10.2021 bis zum 31.12.2021 [ein] [Kostenbeitrag] von 206,32 EUR monatlich“ (Ziffer
Erlass des Widerspruchsbescheids, eine konkrete Rückstandsberechnung mit konkret beziffertem Teilbetrag für Oktober
1 Satz 1 SGB VIII. Danach sind kostenbeitragspflichtige Elternteile aus ihrem jeweiligen Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Berechnung des Einkommens erfolgt
Sodann bemisst sich der Umfang der Heranziehung
5 SGB VIII entsprechend der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV), hier in der Fassung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4040) (siehe unter
Abzug von auf das Einkommen gezahlten Steuern, Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung einschließlich Beiträgen zur Arbeitsförderung und angemessenen Vorsorgeaufwendungen errechnet (§ 93 Abs. 2 SGB VIII), ein Gesamtbetrag von 22.155,87 EUR anzusetzen ist. 31 b) Hinsichtlich der vom Nettoeinkommen
3 SGB VIII abzuziehenden Belastungen ist der Einwand der Klagepartei, Werbungskosten im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII seien
unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu berechnen, zwar berechtigt (hierzu sogleich unter (aa)). Dennoch führt auch eine Neuberechnung
unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu keinem anderen Ergebnis (siehe unter (bb)). Weitere Unterhaltspflichten waren nicht zu berücksichtigen (siehe unter cc)). 32
3 Satz 1 SGB VIII sind vom Nettoeinkommen Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen; in Betracht kommen insbesondere Beiträge zu Versicherungen, mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben und Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Der Abzug erfolgt entweder pauschaliert in Höhe von 25 Prozent des Nettoeinkommens oder in tatsächlicher Höhe. Sind die Belastungen höher als der vorgenannte pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, wenn sie
Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen
weisen (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). 33 aa)
3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII zählen zu den abzuziehenden Belastungen auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (sog. Werbungskosten). Als solche kommen vorliegend die Kosten der Klägerin für die Nutzung eines Pkws für den Arbeitsweg in Betracht. 34 Zwischen den Beteiligten ist
Durchführung des Widerspruchverfahrens unstreitig, dass die Klägerin zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf die Nutzung eines Pkws angewiesen ist. Die Widerspruchsbehörde hat unter entsprechender Anwendung von § 3 der Durchführungsverordnung zu § 82 des Sozialgesetzbuches – Zwölftes Buch (DV zu § 82 SGB XII) einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 5,20 EUR für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 Kilometer, angesetzt. Diese Berechnungsweise entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Augsburg U.v. 25.1.2011 – Au 3 K 10.1006 – juris, bestätigt durch BayVGH, B. v. 25.10.2012 – 12 ZB 11.501 – juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 13.5.2014 – 12 ZB 14.827 – juris – Rn. 10). 35 Allerdings ist
neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII vom Einkommen abzuziehende Belastung mit den Kosten für die (notwendige) Nutzung eines Kraftfahrzeugs für den Arbeitsweg
unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu berechnen (vgl. BVerwG, U. v. 18.1.2024 – 5 C 13/22 – juris, Ls. 2). Hierfür spricht der Sinn und Zweck des Kostenbeitrags, der bei vollstationären Angeboten an die Stelle von Ansprüchen gegen einen
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen tritt (vgl. BVerwG, a.a.O. – juris Rn. 11 f.). Systematisch ergibt sich die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen, vor allem aus § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wonach ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Außerdem ergeben sich auch aus § 94 Abs. 2 SGB VIII und § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Wechselwirkungen zwischen Kostenbeitrags- und Unterhaltsrecht (vgl. BVerwG, a.a.O. – juris Rn. 13). Letztlich spricht auch die Verwaltungspraktikabilität für eine Berechnung
unterhaltsrechtlichen Maßstäben, da auf diese Weise eine unnötige Mehrarbeit bei einer zur Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts etwaig erforderlich werdenden unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung vermieden wird (vgl. BVerwG, a.a.O. – juris Rn. 18). 36 Die Kammer schließt sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung an. 37 bb) Eine Neuberechnung der Werbungskosten der Klägerin
unterhaltsrechtlichen Maßstäben führt jedoch im Ergebnis zu keiner Einordnung in eine andere Einkommensgruppe
der KostenbeitragsV. 38 Für eine Fahrtkostenberechnung
unterhaltsrechtlichen Maßstäben sind jeweils die unterhaltsrechtlichen Leitlinien desjenigen Oberlandesgerichts heranzuziehen, das auch für eine klageweise Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zuständig wäre (vgl. BVerwG, U. v. 18.1.2024 – 5 C 13/22 – juris Rn. 15). Dies sind vorliegend die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) (vgl. hierzu § 232 Abs. 1 Nr. 2 Familienverfahrensgesetz). 39
Ziffer 10.2.2 SüdL 2021 kann für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs ein Betrag von derzeit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten miterfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann
unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 EUR). 40 Demnach errechnen sich die Fahrtkosten der Klägerin, orientiert an der von dem Beklagten im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung durchgeführten Berechnung, wie folgt: 41 30 km * 2 * 225 Tage * 0,30 EUR = 4.050 EUR 42 19 km * 2 * 225 Tage * 0,20 EUR = 1.710 EUR 43 insg. 5.760 EUR 44 Ein gesonderter Abzug einer Pauschale für Arbeitsmittel kommt – anders als bei der Berechnung
sozialhilferechtlichen Maßstäben –
der SüdL 2021 nicht in Betracht. Da die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz den in Ziffer 10.2.1 genannten Pauschbetrag (5 Prozent des Nettoeinkommens = 1.107,79 EUR) übersteigen und darüber hinaus keine berufsbedingten Aufwendungen konkret
gewiesen sind, können neben den Fahrtkosten keine weiteren berufsbedingten Aufwendungen mehr abgesetzt werden.“ 45 Die weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Pkws (Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer und Autokreditrate) sind bei einer Berechnung der Werbungskosten
der SüdL ebenfalls nicht mehr gesondert zu berücksichtigen. Denn mit der Wegstreckenpauschale sind sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten, insbesondere auch etwaige Finanzierungs-, Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten. Dies kommt bereits in Ziffer 10.2.2 SüdL zum Ausdruck und wurde auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mehrfach bestätigt (vgl. BVerwG, U. v. 18.1.2024 – 5 C 13/22 – juris Rn. 22; BGH, B.v. 13.6.2012 − XII ZB 658/11, NJW-RR 2012, 1089, 1091; B.v. 19.3.2014 – XII ZB 367/12, NJW 2014, 1531, 1533; U.v. 1.3.2006 – XII ZR 157/03, NJW 2006, 2182, 2183). 46 Ebenfalls nicht zu berücksichtigten sind, wie vom Beklagten zu Recht angenommen, Miet- und Mietnebenkosten sowie sonstige Kosten der allgemeinen Lebensführung (u.a. Rundfunkvertrag, Fernsehvertrag) (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.4.2009 – Au 3 K 08.498 – juris Rn. 57; U.v. 8.7.2014 – Au 3 K 13.1597 – juris Rn. 34). 47 Als weitere Belastungen sind demnach lediglich die von dem Beklagten berücksichtigten Kosten für Haftpflicht-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherung in Höhe von 444,46 EUR in Abzug zu bringen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII). 48 Insgesamt ergibt sich damit eine Summe von
gewiesenen Belastungen in Höhe von 6.204,46 EUR (= 5760 EUR + 444,46 EUR). Diese übersteigt den Pauschalabzug in Höhe von 25 Prozent des Nettoeinkommens (= 5.538,97 EUR) und ist daher vom Nettoeinkommen abzuziehen. Als bereinigtes Einkommen der Klägerin ergibt sich damit der Betrag von 15.951,40 EUR (= 22.155,87 EUR – 6.204,46 EUR). Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Höhe von 1.329,28 EUR. 49 Danach verbleibt es auch bei einer Berechnung der Werbungskosten
unterhaltsrechtlichen Maßstäben bei der Einkommensgruppe 4 – maßgebliches Einkommen von 1.301,00 bis 1.450,99 EUR –, Beitragsstufe 1 (vollstationär erste Person), und damit einem Kostenbeitrag von (zunächst) 210,00 EUR monatlich (§ 1 Abs. 1 i.V.m. der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV a.F.). 50 Dem Einwand der Klagepartei, die Werte der Kostenbeitragsverordnung seien veraltet und deshalb nicht anzuwenden, ist entgegenzuhalten, dass allein die Behauptung veralteter Werte ohne weitere Substantiierung noch nicht ausreicht, um hinreichende Gründe für die Unvereinbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2013 mit höherrangigem Recht zu liefern. Eine solche ist nicht ersichtlich. 51 cc) Weitere Unterhaltspflichten der Klägerin waren nicht zu berücksichtigen, sodass keine Reduzierung des Kostenbeitrags vorzunehmen war. 52 § 94 Abs. 2 SGB VIII bestimmt, dass die Anzahl der Personen, die gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen (neben dem Leistungsempfänger) mindestens gleichrangig zum Unterhalt berechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen sind. Dem trägt § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV a.F. Rechnung. Danach ist dem Kostenbeitragspflichtigen bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6, wie hier, eine um zwei Stufen niedrigere Einkommensgruppe je Unterhaltspflicht zuzuordnen, wenn der Kostenbeitragspflichtige
weist, dass er seinen Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen, die
BGB mindestens im gleichen Range unterhaltsberechtigt sind wie der Leistungsempfänger, regelmäßig
kommt. 53 Die Klägerin hat neben ihrem in Vollzeitpflege untergebrachten Sohn zwei Töchter, die grundsätzlich
1 BGB gleichrangig unterhaltsberechtigt sind (bzw. waren). Allerdings hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinerlei
weise darüber vorgelegt, dass sie ihren (Bar-)Unterhaltspflichten gegenüber ihren Töchtern tatsächlich regelmäßig
kommt. 54 Soweit die Klägerin einen Handyvertrag für ihre älteste Tochter (geb. 13. Mai 2004) vorlegt, ist schon fraglich, ob dieser überhaupt als Erfüllung von Unterhaltspflichten oder als freiwillige Leistung („Geschenk“) zu werten ist. Die Klägerin hat aber jedenfalls nicht
gewiesen, dass insoweit eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Tochter bestand. Denn diese erhielt im maßgeblichen Kostenbeitragszeitraum eine Ausbildungsvergütung, die grundsätzlich auf den unterhaltsrechtlichen Bedarf anzurechnen ist (vgl. Selg in: BeckOGK, Stand: 1.2.2024, BGB, § 1602 Rn. 21). Ab dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit war die älteste Tochter der Klägerin zudem nur
rangig unterhaltsberechtigt (vgl. § 1609 Nr. 4 BGB). 55 Der Handyvertrag für ihren Sohn bleibt schon deshalb außer Betracht, weil während der Vollzeitpflege keine Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber ihrem Sohn bestand; der Kostenbeitrag trat an die Stelle des Unterhalts (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Hierüber wurde die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 14. Oktober 2021 aufgeklärt. 56 Regelmäßige Unterhaltszahlung für ihre jüngste Tochter (geb. 30. September 2017) hat die Klägerin ebenfalls nicht
gewiesen. Vielmehr beantwortete die Klägerin in den Ermittlungsbögen für die Kostenbeitragsfestsetzung die Frage, ob sie Unterhalt für ihre Kinder zahle, selbst mit „nein“ (vgl. B. 7, 65 d. Behördenakte). 57
Ziffer 21.2 SüdL 2021 beträgt [der notwendige Selbstbehalt] beim Erwerbstätigen 1.160,00 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430,00 EUR enthalten. Wird konkret eine erhebliche und
den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen angeführten Wohnkosten dargelegt, erhöht sich
Ziffer 21.5.2 SüdL 2021 der Selbstbehalt. 63 Vorliegend fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Anmietung einer 76,09 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung durch die alleinstehende Klägerin mit einer Warmmiete von 631,41 EUR
den Umständen nicht vermeidbar war (vgl. BayVGH, B. v. 29. April 2013 – 12 C 13.686 – juris Rn. 9). Die Klägerin hat insbesondere nicht substantiiert vorgetragen, dass sie sich überhaupt um günstigeren Wohnraum bemüht hat (vgl. OVG München, B.v. 3.5.2023 – 2 UF 1057/22 e – juris Rn. 24); insoweit ist auch anzumerken, dass die Wohnung der Klägerin (76,09 qm) den
sozialhilferechtlichen Grundsätzen als angemessenen erachteten Wohnbedarf von 50 qm/Ein-Personen-Haushalt deutlich übersteigt (vgl. Ziff. 2.3. Handlungsempfehlungen zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung Landkreis Teltow-Fläming). Außerdem bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass eine für eine Person angemessene Wohnung nicht für einen angesetzten Satz von 430,00 EUR zu erlangen ist. Dass die Klägerin im Hinblick auf Umgangskontakte mit ihren Kindern eine größere Wohnung vorhalten müsste, ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin selbst angab, bis auf eine Besuchswoche durch ihre älteste Tochter keinen Kontakt zu ihren Kindern gehabt zu haben. Eine Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts scheidet daher aus. 64 d) Eine besondere Härte im Einzelfall durch die Zahlung des Kostenbeitrags im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII hat die Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ist diese sonst ersichtlich. Der Kostenbeitrag von 206,32 EUR erreicht auch nicht annähernd die von dem Beklagten erbrachten tatsächlichen Aufwendungen, sodass auch ein Fall des § 94 Abs. 1 Satz 2 SBG VIII nicht vorliegt. Eine weitere angemessene Reduzierung des Kostenbeitrags
4 SGB VIII kann ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden. Es ist in keiner Weise dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich die Kinder der Klägerin – wenn überhaupt – nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei ihr aufgehalten haben. 65
unterhaltsrechtlichen Maßstäben führt auch hier zu keinem geringeren Kostenbeitrag. 68
der SüdL 2022, orientiert an der von dem Beklagten im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung durchgeführten Berechnung, wie folgt: 70 30 km * 2 * 225 Tage * 0,42 EUR = 5.670 EUR 71 19 km * 2 * 225 Tage * 0,28 EUR = 2.394 EUR 72 insg. 8.064 EUR 73 Da die Klägerin im Jahr 2021 aber nur sechs volle Monate gearbeitet hat (davon neun Tage im Juni sowie 21 Tage im Dezember, was rechnerisch vereinfacht als voller Monat gerechnet wird) und sich die restliche Zeit im Krankengeldbezug befand, sind die Fahrtkostenpauschalen nur für Zeiten der tatsächlichen Berufstätigkeit in Ansatz zu bringen (vgl. hierzu sogleich unter 5. c)). Es ist daher nur die Hälfte der oben berechneten jährlichen Fahrtkosten von 8.064,00 EUR, demnach 4.032,00 EUR, anzusetzen. Weitere Belastungen waren nicht zu berücksichtigen; insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen.“ 74 Zusammen mit den von dem Beklagten berücksichtigten Versicherungsbeiträgen in Höhe von 449,56 EUR beläuft sich die Summe der
gewiesenen Belastungen daher insgesamt auf 4.481,56 EUR. Dies übersteigt den Pauschalabzug in Höhe von 25 Prozent des Nettoeinkommens (= 5.241,27 EUR) nicht. 75 Damit verbleibt es bei einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 1.310,32 EUR, was der Einkommensgruppe 4 und damit einem Kostenbeitrag von 210,00 EUR monatlich entspricht (§ 1 Abs. 1 i.V.m. der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV a.F.). 76 Weitere Unterhaltspflichten der Klägerin waren nicht zu berücksichtigen; insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. 77 c) Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist hinreichend berücksichtigt. 78 Insofern ist zunächst auf die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren
gereichte unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zu verweisen, wonach der Klägerin auch bei Berücksichtigung von
der SüdL 2022 berechneten Fahrtkosten der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt (vgl. Bl. 54 ff. d. Gerichtsakte). 79 Im Übrigen hat der Beklagte die Fahrtkostenpauschale zu Recht nur für die Zeiträume angewandt, in welchen die Klägerin tatsächlich berufstätig war, und Zeiten des sechsmonatigen Krankengeldbezugs nicht berücksichtigt. 80 Denn einkommensmindernd zu berücksichtigen sind nur beruflich veranlasste Kosten der Pkw-Nutzung (in diesem Sinne auch NdsOVG, B. v. 9.3.2011 – 4 PA 275/10 – juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 26.5.2009 – Au 3 K 08.65 – juris Rn. 53; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn. 135). Im Falle einer Quotenbildung wären die beruflich veranlassten, tatsächlich gefahrenen Kilometer konkret
zuweisen und die Anschaffungs- und Betriebskosten entsprechend dem Verhältnis der beruflichen Nutzung anteilig zu berücksichtigen (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 1 Rn. 135). Dann ist aber nur konsequent, wenn bei der – alternativ zur vereinfachten Berechnung möglichen – Abrechnung
Fahrtkostenpauschalen Zeiten, in denen mangels Berufstätigkeit keine beruflich veranlassten Fahrten durchgeführt werden mussten (etwa Krankheitstage), nicht berücksichtigt werden. Nicht zuletzt hätte die anwaltlich vertretene Klägerin auch substantiiert die im Jahr des Krankengeldbezugs gefahrenen Kilometer und den davon beruflich veranlassten Anteil darlegen können, sodass der Beklagte eine konkrete Quotenberechnung hätte durchführen können. Dann wäre aber wohl auch genauer zu prüfen gewesen, ob die Anschaffung des Pkws und die diesbezügliche Kreditaufnahme aus (privaten) Gründen jenseits einer etwaigen beruflich veranlassten Nutzung angemessen war (vgl. BVerwG, U.v. 18.1.2024 – 5 C 13/22 – juris Rn. 23). 81 Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden
GO nicht erhoben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.