weis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
gewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. 4 Die Beklagte erhebt aufgrund der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 8. Oktober 2015 eine Hundesteuer.
1 Satz 1 Hundesteuersatzung beträgt die Steuer für jeden Hund 60,- Euro sowie für jeden Kampfhund 1.200,- Euro.
2 Satz 2 Hundesteuersatzung sind Kampfhunde im Sinn dieser Vorschrift alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. 5
einem Beißvorfall am
gefragt, ob er den Rüden dort anmelden könne, weil dieser als Wachhund für seine Zimmerei diene. Der Bürgermeister habe dies bejaht, so dass er den Hund dort angemeldet habe. Später habe er dann auch das Weibchen dort angemeldet. Die Satzung der Beklagten sei offensichtlich rechtswidrig und auch hinsichtlich der Höhe der Hundesteuer nichtig. Die Unterscheidung zwischen den aufgeführten Hunderassen sei willkürlich, einseitig und unverhältnismäßig. Die Gemeinde B habe ihre alten Bescheide nicht aufgehoben. Diese seien rechtmäßig ergangen. Der Kläger habe bei der Anmeldung der Hunde darauf hingewiesen, dass es sich um seine Firmenadresse handle. Der Firmensitz sei für die Wachhunde entscheidend gewesen. Die Beklagte könne auch nicht einfach die bereits an die Gemeinde B bezahlten Beträge aufrechnen. Die Gemeinde B hätte ihre Bescheide erst zurücknehmen oder deren Nichtigkeit feststellen müssen. Da die Bescheide der Gemeinde B ordnungsgemäß gewesen seien, hätte die Beklagte nicht bis ins Jahr 2018 zurück die Hundesteuer festsetzen dürfen. Die zwangsweise verlangte Ummeldung der Hunde sei rechtswidrig gewesen. Die Satzung sei offensichtlich rechtswidrig. Es lägen für beide Hunde negative Wesenstests vor. Die Satzung sei unverhältnismäßig und nicht richtig angewendet worden. Die Höhe der Hundesteuer entfalte erdrosselnde Wirkung. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Rüde sei bereits mehrfach auffällig gewesen. Die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Kläger halte die Hunde dauerhaft im Gemeindegebiet, so dass der Steuertatbestand
Die Satzung sei auch rechtmäßig.
der Rechtsprechung dürfe eine Gemeinde auch für Kampfhunde mit Negativattest den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Steuersatz festsetzen. Die Hundesteuer für jeden Kampfhund in Höhe von 1.200,- Euro entfalte auch keine „erdrosselnde“ Wirkung. Die Höhe sei durch den der Satzung innewohnenden Lenkungszweck gerechtfertigt. Die Höhe entspreche auch der Rechtsprechung. Eine Rechtswidrigkeit ergebe sich auch nicht aus der Anrechnung der gegenüber der Gemeinde B bereits bezahlten Hundesteuer. Dieser Abzug sei dadurch gerechtfertigt, um eine doppelte Inanspruchnahme des Klägers zu vermeiden. Es handle sich also um ein Entgegenkommen und begünstige den Kläger. 13 Der ebenfalls vom Kläger gestellte Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurde mit Beschluss des Gerichts vom
Zustellung des Gerichtsbescheids gestellt (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Damit gilt der Gerichtsbescheid nicht als ergangen (§ 84 Abs. 3
KAG können Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom
2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gebe. Beide Hunde gehörten diesen Rassen an und hätten entsprechende Negativatteste.
der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 – 4 CS 17.1894 – juris; U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – ZfK 2013, 235; B.v. 13.12.2012 – 4 B 12.567 – juris) darf eine Gemeinde den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festsetzen, wenn der Halter des betreffenden Hunds über einen
weis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Der positive Wesenstest lässt zwar die sicherheitsrechtliche Erlaubnis entfallen (Art. 37 Abs. 1 LStVG), ändert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen aufgrund ihrer Rassemerkmale vor einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist. Dies genügt – auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2000 – 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265) – als rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation. Auch die von der Ehefrau des Klägers bereits 2015 absolvierte Begleithundeprüfung für den Rüden ändert hieran nichts. Bei der Begleithundeprüfung wird der Hund auf seine Alltagstauglichkeit mit Schwerpunkten auf der Verkehrssicherheit, Sozialverträglichkeit, Unbefangenheit und Gehorsam überprüft. Zusätzlich muss der Hundehalter bei einem Sachkundetest
weisen, dass er über das notwendige Grundwissen der Hundehaltung verfügt.
der Hundesteuersatzung gibt es jedoch auch keine Ausnahme für Hunde, die eine Begleithundeprüfung bestanden haben. Zudem war der geprüfte Rüde mehrfach auffällig. 21 Weiterhin kritisiert der Kläger die Höhe des Steuersatzes von 1.200,- Euro für Kampfhunde, was dem 20-fachen Satz der Hundesteuer (60,- Euro) für andere Hunde entspricht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Hundesteuersatzung). Auch im Hinblick auf die Höhe des Steuersatzes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine „erdrosselnde“ Wirkung gegeben wäre. Entsprechend dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer knüpft der Steuersatz an den Aufwand für die Hundehaltung und die darin typischerweise zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Der erhöhte Steuersatz von 1.200,- Euro für Kampfhunde verfolgt zusätzlich den Lenkungszweck, die Zahl der Kampfhunde einzudämmen. Eine „erdrosselnde“ Wirkung wäre erst dann anzunehmen, wenn der Steuersatz den jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteigen würde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 – 4 ZB 18.399 – juris; B.v. 24.6.2009 – 4 ZB 08.2507 – juris) hat bereits mehrfach festgestellt, dass ein absoluter Jahressteuersatz von 1.000,- Euro nicht zu beanstanden ist. Die Kammer und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 – 4 ZB 18.399 – juris; U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris; VG München, B.v. 7.7.2020 – M 10 K 20.2165 – n.v.; BverwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 – BVerwGE 150, 225) haben in anderen Verfahren betreffend Hundesteuererhebung die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines Hundes maßgeblich durch die laufenden Unterhaltskosten (insbesondere Futter, Versicherung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten u.s.w.) bestimmt. So wurde regelmäßig davon ausgegangen, dass der jährliche Aufwand etwa 900,- Euro bis 1.000,- Euro beträgt (Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ von Prof. Dr. Ohr und Dr. Zeddies aus dem Jahr 2006). Das Magazin „Meine Tierwelt“ geht aktuell davon aus, dass bei Anschaffung eines Hundes im ersten Jahr durchschnittliche Gesamtkosten bis über 3.000,- Euro entstehen. In den Folgejahren, in welchen die Anschaffungskosten und Kosten für die Erstausstattung nicht mehr anfallen, seien monatlich 100,- Euro bis 200,- Euro einzukalkulieren, jährlich also 1.200,- Euro bis 2.400,- Euro (www.deine-tierwelt.de/magazin/anschaffung-grundausstattung-was-kostet-ein-hund). Auf der Website einer Tierversicherung wurde von regelmäßigen jährlichen Kosten für Hundefutter, Gesundheitsversorgung und Haftpflichtversicherung ein Betrag von zusammengerechnet 750,- Euro bis 1.400,- Euro ausgegangen. Der von der Antragstellerin in der Hundesteuersatzung festgelegte Steuersatz von 1.200,- Euro bleibt noch im Rahmen der jährlichen Haltungskosten für einen Hund und hat daher noch keine „erdrosselnde“ Wirkung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 – BVerwGE 150, 225), das gerade die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris) bestätigt hat. Der Kläger verkennt insoweit, dass der Steuersatz nicht 2.400,- Euro beträgt, sondern 1.200,- Euro pro Hund. Damit ist der Schwellenwert des Bundesverwaltungsgerichts von 2.000,- Euro (vgl. U.v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 – BVerwGE 150, 225), der pro Hund anzuwenden ist, gerade nicht überschritten. Auch liegt hier lediglich der 20-fache Steuersatz der einfachen Hundesteuer vor und nicht der 26-fache Satz, unabhängig davon, dass dieses Verhältnis immer in Relation zur tatsächlichen Höhe des Steuersatzes zu sehen ist. 22 b) Die Beklagte hat ihre Hundesteuersatzung auf den konkreten Fall auch zutreffend angewandt. 23 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger aufgrund ihrer örtlichen Zuständigkeit zur Hundesteuer veranlagt hat. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Gemeindegebiet der Beklagten. Auch auf der Internetseite des Betriebs des Klägers ist dessen Wohnort im Gemeindegebiet der Beklagten als Firmensitz angegeben. § 3 Abs. 1 Satz 1 Hundesteuersatzung nennt als Steuerschuldner den Halter des Hundes. Für die steuerliche Zuordnung eines Hundes zu seinem Halter bildet die Aufnahme in dessen Haushalt oder Betrieb eine unverzichtbare Voraussetzung (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 4 B 12.567 – NVwZ-RR 2013, 566; U.v. 26.9.2012 – 4 B 12.1389 – juris). Wer nur die rechtliche oder tatsächliche Bestimmungsmacht über einen Hund ausübt, ohne diesen in irgendeiner Form bei sich dauerhaft unterzubringen und zu versorgen, kann hingegen mangels eines spezifisch örtlichen Bezugs nicht zur Hundesteuer herangezogen werden. Der Halterbegriff des Hundesteuerrechts ist insoweit anders und enger zu verstehen als in anderen Rechtsgebieten. Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer, mit der die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konsumfähigkeit getroffen werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2011 – 9 B 61.10 – juris). Sie knüpft an einen ortsbezogenen Vorgang an – das Halten eines Hundes durch Aufnahme in den eigenen Haushalt oder Betrieb –, für den typischerweise Einkommen oder Vermögen aufgewendet wird. Dass dem Hundehalter, wenn er das Tier an andere Orte mitnimmt, auch dort (weitere) Aufwendungen entstehen können, z. B. für Futter, Pflege oder tierärztliche Behandlung, steht der örtlichen Radizierung nicht entgegen. 24 Wie sich aus der Konjunktion „oder“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 Hundesteuersatzung ergibt, kann ein Hund aus steuerrechtlicher Sicht nur entweder einem Haushalt oder einem Betrieb als Ort der Haltung zugeordnet werden. Hält sich der Hund regelmäßig sowohl in einem Privathaushalt als auch auf einem in einer anderen Gemeinde gelegenen Betriebsgelände auf, ist daher zu prüfen, wo der Schwerpunkt seiner Beziehungen zum jeweiligen Hundehalter liegt. Dabei kommt es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht nur auf die jeweiligen Zeitanteile an, sondern auch darauf, wo die Pflege und insbesondere die nächtliche Unterbringung des Tiers stattfindet. Im Regelfall wird daher der Haushalt des Hundehalters und nicht dessen auswärtige Arbeitsstelle, an die der Hund regelmäßig mitgenommen wird, als der Ort der Hundehaltung anzusehen sein (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2021 – 4 B 12.1389 – VGH n.F. 65, 183). Dass bei den beiden Hunden des Klägers ein Sonderfall vorläge, der eine abweichende Bewertung nahelegen könnte, ist nicht ersichtlich.
Angabe der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind die beiden Hunde nur tagsüber in der Zimmerei des Klägers und befinden sich bei dessen Abwesenheit in einem Aufenthaltsraum. Am Abend werden die Hunde, auch zur Wahrung des Familienbezugs und zur Sozialisierung, hingegen mit zum Wohnsitz des Klägers genommen und übernachten dort. Damit lässt sich insoweit kein wesentlicher Unterschied zu einem Fall erkennen, in welchem ein Hundehalter seinen Hund während der Arbeitszeiten mit in sein Büro nimmt. Als Ort der Hundehaltung ist auch im vorliegenden Fall der Haushalt des Klägers anzunehmen. Eine Abweichung vom Regelfall liegt gerade nicht vor. 25 c) Die Tatsache, dass die Beklagte den eigenen Steuersatz für die Jahre 2018 bis 2022 bzw. 2019 bis 2022 um den jeweils bereits bei der Gemeinde B veranlagten und bezahlten Steuerbetrag gemindert hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide vom 20. Oktober 2022. Insoweit ist dies nur zum Vorteil des Klägers und vermeidet seine doppelte Inanspruchnahme. Zudem ergibt sich eine Anrechnung auch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Hundesteuersatzung. Zudem ist der Kläger insoweit nicht beschwert. 26 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.