StVollzG Art. 7 Abs. 1, Art. 208 Leitsätze:
aufgeführten Antragsarten hinaus grundsätzlich anerkannt, jedoch ausschließlich zur Schließung ansonsten bestehender Rechtsschutzlücken statthaft. Sie kommt somit vor allem dann in Betracht, wenn sich eine angeordnete oder beantragte Maßnahme oder deren Ablehnung vor der möglichen Erhebung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags auf gerichtliche Entscheidung bereits erledigt hat. (Rn. 11 und 12) 3. Ein besonderes Feststellungsinteresse gemäß § 115 Abs. 3
liegt auch dann vor, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann. (Rn. 14 und 19) 4. Die Antragsfrist des § 112 Abs. 1
gilt nicht für Feststellungsanträge. Unter besonderen Umständen ist aber eine Verwirkung des Feststellungsantrags infolge Zeitablaufs möglich. (Rn. 20)
6). Hinweise darauf, dass es sich hierbei um eine gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßende Tätigkeit, die auch ein Verbot der Anstalt nach sich ziehen könnte (OLG Hamm, NStZ 1982, 438), handelt, sind aus der Akte nicht ersichtlich. 8 Die weiteren besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1
liegen bereits deshalb vor, da eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. 9 Bei dem noch aufrechterhaltenen Antragsgegenstand handelt es sich um keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag, sondern um einen primären Feststellungsantrag auf gerichtliche Entscheidung. Dieser ist zulässig. 10 1. Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die nach überwiegender Auffassung im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt [st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 19.03.2020 – 204 StObWs 2688/19, vom 24.01.2022 – 204 StObWs 9/22, vom 29.06.2022 – 204 StObWs 263/22, vom 01.12.2022 – 204 StObWs 198/22, jeweils nicht veröffentlicht, vom 23.01.2024 – 204 StObWs 578/23 –, juris Rn. 17; KG, Beschlüsse vom 18.05.2009 – 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6, vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz, juris Rn. 8, vom 25.09.2017 – 2 Ws 145/17 Vollz, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 Ws 184/10 (Vollz) –, juris Rn. 11; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal,
,
aufgeführten Antragsarten hinaus grundsätzlich anerkannt (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 29.08.2007 – 2 Ws 66/07 Vollz –, NStZ-RR 2008, 92, juris Rn. 13; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann,
, 8. Aufl., Teil IV, § 109
, Rn. 34), jedoch ausschließlich zur Schließung ansonsten bestehender Rechtsschutzlücken statthaft (vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003 – 3 Ws 606/03 –, NStZ-RR 2004, 29; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 – 2 Ws 66/08 –, juris Rn. 23; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 2. Ed. 01.08.2023,
5). 12 Sie kommt somit vor allem dann in Betracht, wenn sich eine angeordnete oder beantragte Maßnahme oder deren Ablehnung vor der möglichen Erhebung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags auf gerichtliche Entscheidung bereits erledigt hat (Spaniol in: Feest/ Lesting/Lindemann,
, 8. Aufl., Teil IV, § 115
, Rn. 73; Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann,
, 13. Aufl. 2024, Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 31), demzufolge ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag ausgeschlossen ist und damit die Möglichkeit zur Anbringung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 115 Abs. 3
gerade nicht eingreift. In den Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag erhoben wurde, bzw. hätte erhoben werden können, ist die allgemeine Feststellungsklage hingegen subsidiär [vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003 – 3 Ws 606/03 –, NStZ-RR 2004, 29; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ws (RB) 24/17 –, juris Rn. 3; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 – 2 Ws 66/08 –, juris Rn. 23; Arloth/Krä/Arloth,
,
5; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann,
, 8. Aufl., Teil IV, § 109
, Rn. 34; and. Ans. für einen hier nicht vorliegenden Sonderfall OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2005 – 1 Ws 279/04 –, ZfStrVo 2005, 299, juris Rn. 8]. Eine solche Subsidiarität der Feststellungsklage ist vorliegend nicht gegeben. Dem Strafgefangenen wäre es vorliegend nicht möglich gewesen, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz zu erreichen. 13 3. Auch das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Dieses bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 Ws 633/12 –, juris Rn. 9). 14 a) Gemäß § 115 Abs. 3
ist (auch) bei der Feststellungsklage ein besonderes Rechtsschutzinteresse notwendig. Ein solches kommt nicht nur bei Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse des Antragstellers aufgrund des diskriminierenden Charakters der Maßnahme oder bei beabsichtigter Geltendmachung von Amtshaftungs-, Schadensersatz- und Folgenbeseitigungsansprüchen in Betracht (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 Ws 633/12 –, juris Rn. 9; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 3; Arloth/Krä/Arloth, 5. Auflage 2021,
8; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Auflage 2020, 12. Kap. Abschn. I, Rn. 18), sondern insbesondere auch dann, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, BVerfGE 117, 71, juris Rn. 154 und – zu Strafvollzugssachen – BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.03.2012 – 2 BvR 988/10 –, BVerfGK 19, 326 = NJW 2012, 2790, juris Rn. 27; s.a. Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel/Baier/Bachmann, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 31 und 81). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte und insbesondere Grundrechte in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 – 2 BvR 67/11 –, BVerfGK 20, 249 = NJW 2013, 1943, juris Rn. 19). 15
durch Zeitablauf erledigt hat, wie es vorliegend der Fall ist; dann ist ausschließlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. In diesen Fällen war die Strafvollstreckungskammer mit der Sache nämlich noch gar nicht befasst, so dass es aus prozessökonomischen Gründen nicht gerechtfertigt ist, dass der Strafgefangene zunächst die Vorfrage der Rechtmäßigkeit der erledigten Maßnahme vor der Strafvollstreckungskammer klären lässt und erst nach diesem Umweg das Zivilgericht anruft. Vielmehr muss er seinen Anspruch sofort beim Zivilgericht geltend machen, das seinen Anspruch gleich umfassend prüfen kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.09.2020 – 203 StObWs 311/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/ Baier/Bachmann, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 81). 18
gilt nicht für Feststellungsanträge (vgl. Arloth/Krä/Arloth,
,
10). III. 21 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und hat mit der Sachrüge endgültigen Erfolg. 22 1. Die Strafvollstreckungskammer hat das Vorliegen eines berechtigten Rechtsschutzinteresses verneint und somit den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 29.04.2024 rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Darin liegt eine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes. Der Beschluss vom 08.07.2024 verletzt den Strafgefangenen in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2
). 23 2. Der vom Strafgefangenen aufrechterhaltene Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwesenheit anderer Strafgefangener bei seiner Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt S., hier der Abgabe und Registrierung seiner Habe am 18.01.2023, ist – wie ausgeführt – zulässig. Er ist auch begründet. 24 Unstreitig waren während der Abgabe der eingebrachten Sachen des Strafgefangenen weitere Mitgefangene mit anwesend, die – wie die Justizvollzugsanstalt eingeräumt hat – von dieser zu Hilfstätigkeiten herangezogen wurden. Insoweit hat die Justizvollzugsanstalt dem Vortrag des Strafgefangenen, dass diese Mitgefangenen die eingebrachten persönlichen Gegenstände entgegengenommen und in Kartonagen verpackt haben, nicht widersprochen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die eigentliche Registrierung der Habe ausschließlich durch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes erfolgt sei. 25 Die Anwesenheit von Mitgefangenen bei der Abgabe und Registrierung der eingebrachten Habe des Strafgefangenen stellt einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 BayStVollzG dar, wonach beim Aufnahmeverfahren das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen in besonderem Maße zu wahren ist. 26 Art. 7 BayStVollzG regelt das Aufnahmeverfahren und entspricht im Wesentlichen § 5
. Das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen ist danach während des gesamten Vollzugs zu wahren. Abs. 1 stellt klar, dass beim Aufnahmeverfahren das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen in besonderem Maße zu berücksichtigen ist, da die Situation in der ersten Phase der Inhaftierung besonders belastend ist. Dies bedeutet insbesondere, dass beim Aufnahmeverfahren in der Regel andere Gefangene nicht zugegen sein dürfen (LT-Drs. 15/8101, 51; Arloth/Krä/Arloth,
2; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Nestler, Strafvollzugsgesetze,
2; KG Berlin, Beschluss vom 05.04.2004 – 5 Ws 666/03 Vollz –, juris). Dementsprechend war hier die Anwesenheit weiterer Strafgefangener, auch wenn diese nur mit Hilfstätigkeiten betraut waren, nicht zulässig. Damit liegt ein Verstoß gegen gerichtlich durchsetzbare Rechte (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021,
6) des Strafgefangenen vor. 28 Der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die Anwesenheit anderer Strafgefangener während der Abgabe der eingebrachten Sachen des Strafgefangenen war auch schwerwiegend. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Aufnahme in die Anstalt für den Gefangenen eine dramatische Veränderung seiner bisherigen Lebensbedingungen bedeutet (Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel/Baier/Nestler, Strafvollzugsgesetze,
2), greift sie bei jeder Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt ein, auch bei Aufnahmen nach Zuführung. 30 Damit war festzustellen, dass die Anwesenheit von anderen Strafgefangenen bei der Aufnahme des Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt am 18.01.2023 rechtswidrig war. IV. 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.