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OLG München, Beschluss v. 08.10.2024 – 34 Wx 234/24 e

Obsah (6)§ 71§ 15§ 19§ 47§ 22§ 77

OLG München, Beschluss v. 08.10.2024 – 34 Wx 234/24 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 08.10.2024 – 34 Wx 234/24 e Download Drucken Titel: Voreintragung der GbR im Gesellsch

GBO

  1. Aufl. § 71 Rn. 29; Hügel/Holzer GBO
  2. Aufl. § 22 Rn. 100). 15 Die Beschwerde konnte durch den Urkundsnotar erhoben werden. Nachdem dieser gemäß § 15 Abs. 2 GBO bereits für die Beteiligten die Eintragung beantragt hatte, gilt er auch als ermächtigt, gegen die darauf ergangene Antragszurückweisung für sie Beschwerde einzulegen (

§ 71Rn.

74; Schöner/Stöber GBR

  1. Aufl. Rn. 189; Bauer/Schaub/Sellner GBO
  2. Aufl. § 73 Rn. 17). Wird der Rechtsmittelführer nicht benannt, so ist anzunehmen, dass die Beschwerdeeinlegung im Namen aller Antragsberechtigten erfolgt (Senat NJW-RR 2021, 42/43; OLG Schleswig FGPrax 2010, 282/283;

§ 15Rn.

20; Hügel/Kramer § 71 Rn. 226 f.). Dies sind hier gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO sämtliche Beteiligten. 16 2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. 17 Die Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO setzt voraus, dass entweder die Bewilligung des Buchberechtigten vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Beides ist nicht der Fall. 18

  1. a)Berichtigungsbewilligungen gemäß § 19 GBO genügen für eine Eintragung, wenn gleichzeitig die zu berichtigende Grundbuchunrichtigkeit schlüssig dargetan ist (Senat v. 27.11.2012, 34 Wx 406/12 = BeckRS 2013, 1172). Unabhängig von Letzerem liegt hier eine hinreichende Berichtigungsbewilligung nicht vor. 19
  2. aa)Zutreffend hat das Grundbuchamt insoweit darauf hingewiesen, dass gemäß § 47 Abs. 2 GBO i.V.m. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB die Voreintragung der Beteiligten zu 2 im Gesellschaftsregister und anschließend die Eintragung der eGbR im Grundbuch erforderlich ist. Gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB sollen Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den seit 1.1.2024 gültigen Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist. Gemäß § 46 Abs. 1 GBO stellt auch die Löschung eines Rechts eine Eintragung in diesem Sinne dar. Von der mittelbaren Eintragungspflicht sind daher grundsätzlich auch Löschungen betroffen (Hügel/Reetz § 47 Rn. 94). Zweifelsfrei ist das doppelte Voreintragungserfordernis hier nicht erfüllt. Die in Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB vorgesehene Ausnahmeregel greift vorliegend nicht ein, da der Eintragungsantrag nicht vor dem 1.1.2024 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. 20
  3. bb)Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass im Falle der Löschung eines zugunsten einer GbR eingetragenen Rechts die Voreintragungsobliegenheit entfällt, ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht veranlasst. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass im Falle des Ausscheidens einer Bestands GbR aus dem Grundbuch analog § 40 GBO auf die Voreintragung der eGbR verzichtet werden könne (Bolkart MittBayNot 2021, 319/329). Dem steht allerdings bereits entgegen, dass dem Gesetzgeber die Problemlage bekannt war, dieser sich aber dennoch dagegen entschieden hat, auf die Voreintragung der aus dem Grundbuch ausscheidenden GbR im Gesellschaftsregister zu verzichten. Von einer ausfüllungsbedürftigen planwidrigen Regelungslücke kann daher nicht ausgegangen werden (Meier NJW 2024, 465/466). Eine teleologische Reduktion der Eintragungsvorschriften ist wegen des abschließenden Charakters der Ausnahmen, die durch Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB vermittelt werden, nicht vorzunehmen (Hügel/Reetz § 47 Rn. 95). Es kann hier dahinstehen, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn die GbR aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus dem Grundbuch ausscheidet. 21
  4. cc)Ferner ist die Bewilligungsbefugnis von D. K. und M. K. für die Beteiligte zu 2 nicht in der nach § 29 GBO erforderlichen Form nachgewiesen. Die Bewilligungsbefugnis ist von Amts wegen zu prüfen (

§ 19Rn.

58). Zutreffend hat das Grundbuchamt insoweit darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufhebung des § 899a BGB mit Ablauf des 31.12.2023 dessen Vermutungswirkung entfallen ist. Damit ist die gesetzliche Vermutung, dass die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. im Grundbuch als Gesellschafter eingetragenen Personen Gesellschafter sind und keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, entfallen. Aus § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO a.F. leitete sich die Befugnis der eingetragenen Gesellschafter ab, wie ein Berechtigter über die im Grundbuch eingetragenen Rechte der Gesellschaft zu verfügen. Dies schloss ihre verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis ein (

§ 47Rn.

30). Aufgrund der Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO zum 1.1.2024 kann der Nachweis der Bewilligungsbefugnis nunmehr nur noch aufgrund der Eintragung im Gesellschaftsregister erbracht werden. 22 b) Auch ein Unrichtigkeitsnachweis wurde nicht geführt. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn sein Inhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt. An die Führung des Nachweises sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Der Antragsteller hat vielmehr alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der Eintragung entgehen stehen könnten. Der Nachweis ist grundsätzlich in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zu führen, selbst wenn dies im Einzelfall schwierig oder unzumutbar erscheint (BayObLGZ 1991, 301/305;

§ 22Rn.

37). Notfalls ist die Berichtigungsbewilligung durch Urteil zu erwirken (Senat vom 25.4.2018, 34 Wx 359/17 = NJOZ 2018, 972/973;

§ 22Rn.

42; Hügel/Holzer § 22 Rn. 65). 23

  1. aa)Die Beteiligten haben mit der Beschwerdebegründung klargestellt, dass sie die behauptete Unrichtigkeit nicht mehr auf § 1026 BGB stützen. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass sich auch nach Auffassung des Senats jedenfalls aus den vorliegenden Unterlagen nicht ergibt, dass bei der Belastung der Grundstücke ein beschränkter Ausübungsbereich festgelegt worden wäre. 24
  2. bb)Auch im Hinblick auf § 1019 BGB wurde der Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt. 25

(1)Gemäß § 1019 Satz 1 BGB kann eine Grunddienstbarkeit nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Ein nachträglicher dauernder oder endgültiger objektiver Wegfall des Vorteils, etwa infolge grundlegender Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlagen oder durch dauernde tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Ausübung des Rechts führt zum Erlöschen der Grunddienstbarkeit (Staudinger/Weber BGB Neubearb. 2017 § 1019 Rn. 17; Senat vom 30.6.2010, 34 Wx 57/10 = NJW-RR 2011, 97/98). Unter Umständen kommt dann eine Grundbuchberichtigung in Betracht, wenn der Vorteilswegfall in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann. 26
(2)Vorliegend fehlt bereits ein hinreichender Nachweis dahingehend, dass die Bestellung der Dienstbarkeit im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich aufgegebenen Bahntrasse stand. Aus der Bestellung unter Ziffer VII. der Urkunde vom 16.11.1027 ergibt sich hierfür nichts. Allein aus der Tatsache, dass die Reichseisenbahn Vertragsbeteiligte und Eigentümerin des herrschenden Grundstücks war, kann nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass die Grunddienstbarkeit mit dem Bau oder Betrieb einer bestimmten Bahnstrecke im Zusammenhang stand. Zwar erfolgte gemäß der Urkunde vom 16.11.1927 vor der Bestellung der Grunddienstbarkeit die Abtretung von Grundstücksflächen im Tauschwege, wobei aus dem Grundstück Fl.Nr. …9/28 von der Deutschen Reichsbahngesellschaft die Teilflächen Fl.Nrn. …9/18 und …9/19 an die Eheleute J. B. und C. B. zum Eigentum abgetreten wurden. Im Gegenzug wurde von den Eheleuten M. R. und G. R. eine hier nicht gegenständliche Teilfläche eines Flurstücks „für Zwecke der Reichseisenbahnen im Tauschwege an das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen)“ zum Eigentum abgetreten. Allein hieraus lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass auch das Bauverbot auf den an die Eheleute B. abgetretenen Teilflächen zwangsläufig auch „für Zwecke der Reichseisenbahnen“ bzw. konkret für den Betrieb der zwischenzeitlich aufgegebenen Bahntrasse als Dienstbarkeit bestellt wurde. Mangels Angabe eines konkreten Zwecks kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Bauverbot anderen Zwecken diente (z.B. Gewährleistung von Abstandsflächen zu bestehenden oder geplanten Gebäuden auf dem herrschenden Grundstück), die auch heute noch Relevanz besitzen. 27
(3)Auch die behauptete räumliche Entfernung zwischen belastetem und herrschendem Grundstück führt nicht zwangsläufig zu einem Wegfall des Vorteils. Abgesehen davon, dass die tatsächlichen damaligen und heutigen Grundstückszuschnitte und örtlichen Gegebenheiten bislang nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind, ist das Bestehen eines Vorteils für das herrschende Grundstück nicht zwingend von einer Nachbarschaft oder der räumlichen Nähe der betroffenen Grundstücke abhängig (OLG Düsseldorf BeckRS 2021, 15990). Unergiebig ist ferner der Verweis auf die abgegebene Löschungsbewilligung. Wie bereits unter II.
  1. a) ausgeführt, ist nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen, dass die Bewilligung von der Beteiligten zu 2 stammt. Darüber hinaus kann eine Löschungsbewilligung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks auch auf anderen Gründen als dem Wegfall des Vorteils beruhen. III. 28
  2. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens konnte unterbleiben, weil die Beteiligten als Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG diese schon von Gesetzes wegen zu tragen haben. 29
  3. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts kommt es vor allem auf das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse, die Bedeutung der Beschwerde für die Beteiligten sowie die sonstigen Umstände des Einzelfalls an (

§ 77Rn. 44). Mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bestimmung war der Wert auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 GNot

KG mit dem Auffangwert anzusetzen. 30 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 78 Abs. 2 GBO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.