kann nicht festgestellt werden, wenn der Angeklagte trotz familiärer Unterstützung keinen Abstand zu seinem kriminellen Vorleben gefunden hat. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Cannabis, Abgabe, Justizvollzugsanstalt Vorinstanz: AG Traunstein, Urteil vom 28.11.2023 – 528 Ds 110 Js 34234/21 Rechtsmittelinstanz: BayObLG, Beschluss vom 08.10.2024 – 206 StRR 328/24 Tenor
1 Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen… 2. 30.04.1996 STA B. Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen Datum der (letzten) Tat: 07.02.1996 Angewandte Vorschriften:
2 JGG Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen … 3. 26.01.1998 AG T.. Rechtskräftig seit 19.02.1998 Tatbezeichnung: Gemeinschaftlich begangener Diebstahl im besonders schweren Fall Datum der (letzten) Tat: 29.09.1997 Angewandte Vorschriften:
1, § 243 ABS. 2 NR. 1, § 25 ABS. 2, JGG § 16 2 Freizeiten Jugendarrest Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen. 4. 02.03.1998 AG T. Rechtskräftig seit 01.04.1998 Tatbezeichnung: Diebstahl in 5 Fällen Datum der (letzten) Tat: 06.11.1997 Angewandte Vorschriften:
1, § 248 A, § 53, JGG § 15 Erbringung von Arbeitsleistungen Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen … 5. 24.08.1998 AG T. Rechtskräftig seit 24.08.1998 Tatbezeichnung: Diebstahl im besonders schweren Fall Datum der (letzten) Tat: 29.03.1998 Angewandte Vorschriften:
1, § 243 ABS. 2 NR. 1, JGG § 27, § 28, § 29 Schuldspruch nach § 27 JGG Bewährungszeit 15 Monat(e) Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen 6. 18.08.1999 AG T. Rechtskräftig seit 26.08.1999 Tatbezeichnung: 14 tatmehrheitliche Fälle des Diebstahls, davon zweimal in Mittäterschaft begangen in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen des unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln, davon zweimal gemeinschaftlich begangen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 26.04.1999 Angewandte Vorschriften:
1, § 25 ABS. 2, § 52, § 53, BTMG § 1 Abs. 1, § 3 ABS. 1 NR. 1, § 29 ABS. 1 NR. 1, ABS. 1 NR. 3, JGG § 31 ABS. 2 1 Jahr(
1 NR. 1, JGG § 31 ABS. 2 2 Jahr(e) Jugendstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.08.1999+ Einbezogen wurde die Entscheidung vom 24.08.1998+ Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 08.04.2003 Ausgesetzt durch: +AG B. Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 31.01.2003 8. 03.02.2003 AG T. Rechtskräftig seit 03.02.2003 Tatbezeichnung: Diebstahl in neun tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in Tatmehrheit mit Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung Datum der (letzten) Tat: 22.07.2002 Angewandte Vorschriften:
1 NR: 1, § 267, § 22, § 23, § 52, § 53, § 64, BZRG § 17 ABS. 2 1 Jahr(
1, § 303 C 1 Monat(e) Freiheitsstrafe Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen Strafvollstreckung erledigt am 19.04.2004 10. 13.12.2005 AG T. Rechtskräftig seit 13.12.2005 Tatbezeichnung: Diebstahl in fünf tatmehrheitlichen Fällen Datum der (letzten) Tat: 26.07.2005 Angewandte Vorschriften:
, § 21, § 47, § 53 10 Monat(e) Freiheitsstrafe Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen … 11. 04.04.2006 AG T. Rechtskräftig seit 10.05.2006 Tatbezeichnung: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in zehn tatmehrheitlichen Fällen Datum der (letzten) Tat: 26.07.2005 Angewandte Vorschriften:
MG § 26 Abs. 1 Nr. 1, BZRG § 17 Abs. 2 1 Jahr(
MG § 29 Abs. 1 Nr. 3, BZRG § 17 Abs. 2 1 Jahr(e) Freiheitsstrafe Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetragene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG) Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen … Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis 06.03.2009 Zurückgestellt durch Entscheidung vom 01.03.2007+StA T. Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis 04.04.2009 Zurückgestellt durch Entscheidung vom 04.05.2007+ +StA T. Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 18.08.2009 13. 28.09.2007 AG R. Rechtskräftig seit 30.10.2007 Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 16.06.2007 Angewandte Vorschriften:
1, § 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 21 1 Jahr(
1, § 303 c 6 Monat(e) Freiheitsstrafe 15. 18.01.2011 AG T. Rechtskräftig seit 28.03.2011 Tatbezeichnung: Diebstahl in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Computerbetrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Computerbetrug in Tatmehrheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 01.09.2010 Angewandte Vorschriften:
MG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, BZRG § 17 Abs. 2 1 Jahr(
1 15 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
1, § 248 a, § 56 2 Monat(
1 4 Monat(e) Freiheitsstrafe Strafvollstreckung erledigt am 23.11.2015 20. 06.02.2017 AG N. Rechtskräftig seit 06.02.2017 Tatbezeichnung: Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung in Tatmehrheit mit Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 05.06.2016 Angewandte Vorschriften:
1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 242 Abs. 1, § 52, § 53, BZRG § 17 Abs. 2 5 Monat(e) Freiheitsstrafe 21. 08.02.2017 AG R. Rechtskräftig seit 08.02.2017 Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzen) Tat: 27.01.2016 Angewandte Vorschriften:
1 7 Monat(
1, § 240 Abs. 3, § 242 Abs. 1, § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 2, § 304, § 25 Abs. 2, § 22, § 23, § 52, § 53 1 Jahr(
1, § 240 Abs. 2, § 240 Abs. 3, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 22, § 23, § 52 5 Monat(e) Freiheitsstrafe Strafvollstreckung erledigt am 22.11.2020 25. 12.11.2020 AG R. Rechtskräftig seit 10.02.2021 Tatbezeichnung der (letzten) Tat: 15.06.2020 Angewandte Vorschriften:
1, § 53 9 Monat(e) Freiheitsstrafe 26. 23.04.2021 AG R. Rechtskräftig seit 20.10.2021 Tatbezeichnung: Vorsätzl. Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung Datum der (letzten) Tat: 19.03.2020 Angewandte Vorschriften:
1, § 230 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 53, § 55 1 Jahr(
ergeben könnten, bestehen nicht. Ausweislich seiner eigenen Angaben hat der Angeklagte, der bei Haftentlassung entgiftet und über einen erheblichen Zeitraum drogenfrei war, bewusst die Entscheidung getroffen, die ihm gebotenen finanziellen Hilfen nicht in die Bestreitung seines Lebensunterhalts und insbesondere die Fahrten zu ebenfalls organisierten Substitution, sondern in den Erwerb von Drogen zu investieren. Dafür, dass die Tat unmittelbar aufgrund unbeherrschbaren Beschaffungsdrucks begangen wurde, ist nichts ersichtlich; Entsprechendes hat auch der Angeklagte nicht behauptet. 8 Innerhalb des gewöhnlichen Strafrahmens waren zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein durchaus offenes Geständnis, der Umstand, dass er in seiner Persönlichkeit durch seine psychische Verfassung und insbesondere die Einwirkung der Drogen als zerrüttet anzusehen ist, so dass die Einhaltung eines rechtstreuen Lebenswegs durchaus erschwert ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass das Bargeld im Innenraum offen aufweisende Kfz einen erheblichen Tatanreiz darstellte und zudem unversperrt war, somit eine Verführungssituation für den Angeklagten entstand. Zu seinen Lasten musste ins Gewicht fallen die Vielzahl seiner weitgehend auch einschlägigen Vorstrafen, der Wert des Diebesguts und die enorme Rückfallgeschwindigkeit rund einen Monat nach Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. 9 Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten war daher unabdingbar, um die Tat angemessen zu ahnden, wobei das Maß dieser Freiheitsstrafe nach Ansicht des Gerichts mit nicht einmal einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmen durchaus noch moderat ausgefallen ist. 10 Eine Aussetzung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung kam unter keinen Umständen in Betracht. Beim Angeklagten fehlt es bereits an einer positiven Sozialprognose. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau seines strafrechtlichen Vorlebens insgesamt, der Unbeeindrucktheit von der bis rund einen Monat vor der Tat vollzogenen Freiheitsstrafe und im Hinblick auf die Drogensucht des Angeklagten aus dem Umstand, dass auch therapeutische Einwirkungen mit ihm bereits mehrfach erfolglos versucht worden sind, ohne dass sie jedenfalls nachhaltigen Erfolg hatten. Der vom Angeklagten verbal bekundete Wille, sich von seiner Drogensucht zu lösen, ist damit als Vertrauensgrundlage für eine evtl. Bewährung bei weitem nicht ausreichend. Auch unter der Einwirkung von Auflagen und etwa einer Therapieweisung ließe sich die Erwartung künftiger Straffreiheit auf keinerlei konkrete Grundlagen stützen. 11 Im übrigen liegen keinerlei besondere Umstände nach § 56 Abs. 2
vor, die eine Aussetzung einer über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigen könnten. 12 Gegen diese Entscheidung eingesetzte Rechtsmittel des Angeklagten blieben erfolglos. III. 13 Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: 14
unabdingbar waren, dass diese aber mit jeweils 4 Monaten ausreichend erschienen. 24 Einzubeziehen im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung gem. § 55
war die vorgenannte Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht T. vom 4.7.2023, Az. … Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten. 25 Bei nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und auch bei Überprüfung eines inneren Zusammenhangs der zu berücksichtigenden Taten hält die Strafkammer eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten angemessen. Hierbei hat die Kammer auch den zeitlich nicht unerheblichen Abstand zwischen den beiden Fällen der Cannabisabgabe gesehen, die auch dann völlig voneinander losgelöst zu betrachten sind, wenn diese für denselben „Empfänger“ gedacht waren. Es war jeweils ein gesonderter Entschluss zur Tat, eine gesonderte Vorbereitung und Durchführung im Einzelfall vorzunehmen. Ein Zusammenhang zur einzubeziehenden Tat des Diebstahls ist nicht erkennbar. Bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtstrafe hat die Strafkammer unabhängig von der Berufung der Staatsanwaltschaft auch im Blick gehabt, ob nicht unter dem Aspekt eines Verschlechterungsverbots gem. § 331 StPO die Verringerung der Einzelstrafen wegen der veränderten Rechtslage (Verstöße gegen das KCanG) auch zu einer stärkeren Berücksichtigung im Rahmen der Gesamtstrafe Anlass gibt, dies aber wegen der dargestellten Unabhängigkeit dieser Taten verneint. VII. 26 Eine Strafaussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung kam aus Sicht der Kammer nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2
nicht vorliegen. 27 Die Strafkammer kann eine positive Sozial- und Legalprognose iSd § 56 Abs. 1
bei dem Angeklagten nicht feststellen. Auch wenn, wie der Kammer bewusst ist, hierfür nicht die Gewissheit notwendig ist, dass der Angeklagte künftig straffrei bleiben werde, sondern vielmehr eine durch Tatsachen untermauerte Wahrscheinlichkeit ausreichend ist, sind solche Tatsachen nicht erkennbar. Selbst wenn die Strafkammer davon ausgeht, dass der Angeklagte weiterhin noch Kontakt mit seiner Familie und hierdurch eine gewisse Stütze hat, lassen die massiven und zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten erkennen, dass er sich hierdurch nicht von Straftaten hat abhalten lassen, so dass er weiterhin keinen Abstand zu seinem kriminellen Vorleben gefunden hat. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit eine Änderung eingetreten wäre, sind nicht erkennbar. Eine Grundlage für die Erwartung, dass der Angeklagte mit Unterstützung und unter dem Eindruck von Weisungen oder Auflagen künftig ein straffreies Leben führen werde, besteht daher nicht. 28 Gleiches gilt erst recht für das Vorliegen besonderer Umstände iSd § 56 Abs. 2
. Solche Umstände sind nicht erkennbar. VIII. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
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