← Deutschland

LG Traunstein, Urteil v. 19.03.2024 – 2 KLs 402 Js 40276/22 jug

LG Traunstein, Urteil v. 19.03.2024 – 2 KLs 402 Js 40276/22 jug - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Traunstein, Urteil v. 19.03.2024 – 2 KLs 402 Js 40276/22 jug Download Drucken Titel: Verdeckungsmord eines Heranwachsenden an einer Studentin – Fall H. W. Normenketten: §§ 223 Abs. 1; 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; 211 Abs. 2,

  1. Merkmalsgruppe; 53 StGB §§ 17 Abs. 2; 18 Abs. 1 S. 2; 105 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 JGG §§ 464 Abs. 1 und 2; 465 Abs. 1; 472 Abs. 1 StPO StGB § 211, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 JGG § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 18, § 105 Abs. 1, Abs. 3 StPO § 55 Leitsätze:
  2. Verdeckungsabsicht liegt vor, wenn die Tötung eines Opfers/Tatzeugen, von dessen/deren belastenden Angaben der Täter die Aufdeckung seiner Tatbeteiligung fürchtet, erfolgt, um eine andere Straftat zu verdecken, also um eine vorausgegangene Straftat als solche oder Spuren einer solchen zu verdecken, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. (Rn. 1528) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Der Annahme eines Verdeckungsmordes steht zwar nicht entgegen, dass die zu verdeckende Vortat unmittelbar in die Tötung zur Verdeckung des vorangegangenen Geschehens übergeht. Insbesondere bei dynamischen Geschehensabläufen, die ohne zeitliche oder räumliche Zäsur in einem Tötungsdelikt kulminieren, ist aber besonderes Augenmerk auf die Beurteilung zu legen, ob der Täter zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz handelte und sodann zur Tötung überging oder, ob er bereits zu Beginn der Auseinandersetzung mit (bedingtem) Tötungsvorsatz agierte und mit dem abschließend finalen Tötungsakt lediglich die bereits begonnene Tat zu Ende führen wollte. Es kommt auf die Abgrenzung eines einaktigen von einem zweiaktigen Geschehen an. (Rn. 1530) (redaktioneller Leitsatz)
  4. Bei der Gesamtwürdigung, ob auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Heranwachsende sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet, dh bei ihm also noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind. Maßstab für die Reifebeurteilung ist nicht das Zurückbleiben hinter einem imaginären Durchschnitt Gleichaltriger, weil es keinen bestimmten, sicher abgrenzbaren Typ von Jugendlichen und Heranwachsenden gibt; auch das äußere Erscheinungsbild ist nicht ausschlaggebend, sondern eben die Tatsache, ob noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind. (Rn. 1552) (redaktioneller Leitsatz)
  5. Die Voraussetzungen der „Schwere der Schuld“ bestimmen sich nicht primär nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat, dem keine selbständige, sondern nur indizielle Bedeutung zukommt, sondern maßgeblich nach der inneren Tatseite (Persönlichkeit, Tatmotivation, Bezug zur Tat, Grad der Schuldfähigkeit). Dabei sind zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld auch die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts einschließlich etwaiger gesetzlich vertypter Milderungsgründe als Maßstab heranzuziehen, weil darin die gesetzgeberische Einstufung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist dann noch insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit, die charakterliche Haltung und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können. (Rn. 1581) (redaktioneller Leitsatz)
  6. Für das Tatgericht kann für die Verneinung des Vorliegens einer „besonderen Schwere der Schuld“ iSv § 105 Abs. 3 S. 2 JGG ausschlaggebend sein, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, die Tat von ihm spontan begangen und nicht mehr als ein Mordmerkmal verwirklicht wurde. (Rn. 1594) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mord, Hauptverhandlung, Persönliche Verhältnisse, Untersuchungshaft, Beweiswürdigung, Tatgeschehen, Nachtatgeschehen, Leichenschau, Bergung des Leichnams, Identifizierung des Leichnams, Verletzungen am Leichnam, Fundorte der Kleidungsstücke, Zeugenaussagen, Verhalten des Angeklagten, Alkoholisierung, Jogger, Laufstrecke, Streitigkeiten, Trekkinghose, Zeugeneinvernahme, Festnahme, Durchsuchungsmaßnahmen, Kleidungsstücke, Tatwerkzeug, Alibi, Zeugenaussage, Beweislage, Geständnis, Handy-Auswertung, Notruf, DNA-Spuren, Handydaten, Temperatursensor, GPS-Daten, Funkzellendaten, Auswertungserkenntnisse, Pornographische Inhalte, Webverlauf, Beweismittel, Protokoll der Netzwerknutzungen, YouTube-Videos, Spielerprofil, Forensische Auswertung, Pressebericht, MantrailerHunde, Webcam-Aufnahmen, Lichtbilder, DNA-Gutachten, Beweisantrag, Obduktion, Toxikologisches Haargutachten, Treibeverletzung, DNA-Analyse, Hydromechanik, Verletzungsursache, Entkleidungszustand, Ertrinkungstod, Toxikologische Untersuchung, Todeszeitpunkt, Verletzungsbefunde, Treibeverletzungen, Kopfverletzungen, Schulterdachfraktur, Schuldfähigkeit, Persönlichkeitsakzentuierungen, Tatzeit, Verletzungsbild, Örtlichkeit, Mantrailer-Hunde, Tötungsdelikt, Beweisergebnis, Unfallgeschehen, Bekleidungszustand, Täterschaft, Glaubwürdigkeit des Zeugen, Täterwissen, Tatort, Prüfung der Alternativhypothesen, Transferhypothese, Wahrnehmungsübertragungshypothese, Ausschluss eines falschen Geständnisses, Glaubwürdigkeit, Indizien, Innere Belastung, Äußerungen von S*** T***, Verhaltensänderungen, Tatbegehung, Zeitliche Aspekte, Gefährliche Körperverletzung, Tötungsvorsatz, Verdeckungsabsicht, Strafbefreiender Rücktritt, Unbeendeter Versuch, Beendeter Versuch, Heimtücke, Schwere der Schuld, Anwendung von Jugendstrafrecht, Entwicklungsgleichstand, Reifeverzögerung, Keine Entwicklungsunfähigkeit, Dauer der Jugendstrafe, gefährliche Körperverletzung, Heranwachsender, Jugendstrafe, besondere Schwere der Schuld Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 01.04.2025 – 1 StR 434/24 Tenor
  7. Der Angeklagte S. … geb. am … 2001 ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord.
  8. Er wird deshalb zu einer Einheitsjugendstrafe von 9 Jahren verurteilt.
  9. Der Angeklagte S. … trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, ebenso die Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklage. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1; 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; 211 Abs. 2,
  10. Merkmalsgruppe; 53 StGB; §§ 17 Abs. 2; 18 Abs. 1 S. 2; 105 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 JGG; §§ 464 Abs. 1 und 2; 465 Abs. 1; 472 Abs. 1 StPO. Entscheidungsgründe A. Prozessgeschichte: 1 Am 28.04.2023 hat die Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim, bei Gericht am 03.05.2023 eingegangen, gegen S. … Anklage erhoben wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 1 und Abs. 2 Var. 5 StGB. 2 Mit Eröffnungsbeschluss vom 28.06.2023 hat das Landgericht –
  11. Jugendkammer – Traunstein die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 12.10.2023 nebst Folgeterminen. 3 Am 29.06.2023 fand in Anwesenheit des Nebenklägervertreters, der Pflichtverteidiger …, des Staatsanwaltes sowie der Vorsitzenden Richterin am Landgericht A. und der Beisitzerin Richterin am Landgericht B. ein Rechtsgespräch statt, in dem der aktuelle Sachstand erörtert wurde; das Gespräch diente der Vorbereitung der Hauptverhandlung, besprochen wurde auch der Umgang mit der Presse zum Schutz des jungen Angeklagten. Der darüber gefertigte Vermerk wurde im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen (vgl. Protokoll vom 12.10.2023). 4 Eine förmliche Verständigung hat aber weder vor noch in der Hauptverhandlung stattgefunden (§§ 202 a, 212, 243 Abs. 4, 257 c, 267 Abs. 3, 273 Abs. 1 a StPO). 5 Nach erteilten rechtlichen Hinweisen war der Angeklagte wie tenoriert zu verurteilen. B. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten T.: I. Lebensgeschichtliche Entwicklung … … … II. Kranken-, Sucht- und Sexualanamnese
  12. … und 2 …. 6 Daneben erlitt er im Alter von 3 Jahren einen Schlüsselbeinbruch, 12-jährig durchchnitt er sich eine Fingersehne und im Oktober 2021 hatte er einen Autounfall; als Folge dessen war das Steißbein geprellt und die Wirbelfortsätze angerissen (aber kein Schädel-Hirn-Trauma). S. T. musste eine zeitlang eine Halskrawatte tragen und war 6 Monate krankgeschrieben. Während der Haft zog der Angeklagte sich einen Bruch eines Mittelhandstrahls der rechten Hand zu (s. nachfolgend IV.). 7 Andere, insbesondere gravierende Vorerkrankungen waren bei ihm nicht festzustellen. 8 Im Kindesalter wurde bei S. T. u.a. eine einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ADHS, ICD-10: F 90.0) sowie eine nicht organische Enuresis (Einnässen), eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine Sprachstörung diagnostiziert. 9 Er hat sich zweimal in der H. Klinik (Februar bis Mai 2011 und 27.02.2012 bis 31.07.2012) stationär befunden. 10 Auch befand er sich mehrmals ambulant und teilstationär im Sozialpädiatrischen Zentrum V., wo ein kombinierter Entwicklungsrückstand, Kleinwuchs und ADHS diagnostiziert wurden. 11 S. T. litt in der Kindheit und Jugend darunter, dass er immer Außenseiter war, weil er wegen seiner geringen Größe/seines geringen Gewichtes gehänselt wurde. Er empfand die Be…g.
  13. … III. Keine Vorstrafen: 12 Der Angeschuldigte ist ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 11.04.2023 bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. IV. Haftdaten und Haftsituation: 13 Der Angeklagte T. wurde in dieser Sache am 18.11.2022 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Traunstein aufgrund Haftbefehles des Amtsgerichts Rosenheim vom 18.11.2022 (II Gs 2427/22). 14 Mit Beschluss vom 22.05.2023 (1 Ws 244/23) hat das Oberlandesgericht München Haftfortdauer angeordnet. 15 In der Untersuchungshaft nahm der Angeklagte am 21.12.2022 erfolgreich an der Zwischenprüfung teil (s. Ziff. B. I.). 16 Von der Untersuchungshaft ist er belastet. 17 Seit dem 29.11.2022 wurde er als Hilfsarbeiter in einem anstaltseigenen Fertigungsbetrieb der JVA Traunstein eingesetzt, wo er ordentliche Arbeitsleistungen erbrachte, insgesamt zuverlässig und gewissenhaft die ihm zugewiesenen Tätigkeiten ausführte. 18 Am 20.01.2023 schlug der Angeklagte T. in der JVA Traunstein mit seiner rechten Hand so kräftig gegen die Zellenwand, dass er sich einen Bruch eines Mittelhandstrahls der rechten Hand zuzog, der im Krankenhaus Traunstein ambulant behandelt werden musste. 19 Im Gespräch mit dem psychologischen Dienst am 25.01.2023 und gegenüber Dr. H. gab S. T. an, dass er aufgrund einer Thematik aus der Vergangenheit im Rahmen der Begutachtung durch Dr. H. emotional sehr angespannt war und sich deshalb für einen kurzen Moment nicht unter Kontrolle hattet. Grund für den Schlag gegen die Wand war, dass er zuvor recht viel an eine gewisse „Janina“ dachte und, wenn er über Mädels nachdenkt, über sich selbst zornig ist. C. Festgestellter Sachverhalt: I. Vorgeschichte: 20
  14. Am Sonntag, dem 02.10.2022 gegen 19:50 Uhr holte der, in der Nachbarschaft wohnende… die H. W. geb. am ….1998, an ihrer Wohnanschrift, … – wegen des starken Regens mit dem Pkw – ab. Gemeinsam fuhren sie zu …t, ebenfalls wohnhaft in …, wo mit mehreren Freunden (J…) bis etwa 23:00 Uhr „vorgeglüht“ und gemeinsam Alkohol konsumiert wurde. 21 Gegen 23:15 Uhr kamen die Freunde dann im Club „E.“, …, A. im C., an, wo jeder verschiedene Freunde und Bekannte traf und feierte, ohne dass es im weiteren Verlauf des Abends zu Auffälligkeiten/Streitereien in Bezug zu H. W. gekommen wäre. H. W. konsumierte auch im Club „E.“ weiter alkoholische Getränke. Bei Verlassen des Clubs gegen 02:28 Uhr hatte sie eine Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille, ohne dass es allerdings bei ihr zu gravierenden Ausfallerscheinungen kam. 22 H. W. und … hatten vereinbart (wie in der Vergangenheit des Öfteren), gemeinsam nach Hause zu gehen, was schlussendlich etwa für die Zeit gegen 02:00 Uhr/02:15 Uhr am 03.10.2022 angedacht war. 23 Um 02:19 Uhr begab sich H. W. an die Garderobe des Clubs und holte dort ihre schwarze Lederjacke ab und zog diese an. 24 Bekleidet war H., 186 cm groß und ca. 70 kg schwer, zu diesem Zeitpunkt mit weißen Sneakern und Socken, einer schwarzen Kunstlederhose, welche im Oberschenkelbereich eng anliegend, im Unterschenkelbereich weiter geschnitten war und deren seitlich sitzender Reißverschluss im Bereich der linken Hüfte einen Defekt aufwies. Um ein Abrutschen der Hose über das Gesäß zu verhindern, musste H. W. die Hose im Verlaufe des Abends wiederholt nach oben ziehen bzw. festhalten. Zudem trug sie unter der schwarzen Lederjacke einen BH, ein Bustier sowie ein schwarzes NetzTop. Außerdem führte sie eine schwarze Handtasche sowie ein Handy, Typ iPhone XR, mit sich. 25 Um 02:21 Uhr verließ H. W. das Gebäude des Clubs. Am Vorplatz der Diskothek traf sie um 02:24 Uhr auf den …, mit dem sie eigentlich gemeinsam den ca. 885 m langen Heimweg zu ihrem Elternhaus (Gehzeit ca. 10 min) in A. im C., ..., gehen wollte. 26 … war jedoch aufgrund des konsumierten Alkohols übel, weshalb er, nachdem er H. W. kurz umarmte, zurück in die Diskothek (dort die Treppe hinunter) ging, um sich zu erbrechen. 27 Um ca. 02:27 Uhr machte sich H. W. dann kurzentschlossen allein auf den Heimweg, querte zunächst den Parkplatz unmittelbar vor dem Club „E.“, Bereich S.-Straße, ästliche Richtung, und bog um 02:28 Uhr von dort aus nach rechts in die K.-Straße ein. Aufgrund der geschilderten Beschädigung ihrer Hose war zu diesem Zeitpunkt (trotz der Lederjacke, die sie angezogen hatte) ihr Stringtanga sowie nackte Haut im Hüftbereich zu sehen. 28
  15. Der Angeklagte T. er, 167 cm groß und im Oktober 2022 ca. 60 kg schwer, hatte den Sonntag, 02.10.2022, zu Hause verbracht. 29 Da er in der Folgezeit nicht schlafen konnte, begab er sich zu einem nicht genauer eingrenzbaren Zeitpunkt am 03.10.2022, nachdem er um 01:24 Uhr nicht ausschließbar ein YouTubeFitnessVideo für maximal 3 min angesehen hatte, von seiner Wohnanschrift, …, zum Joggen nach draußen. Er war mit Laufschuhen, typischer Laufbekleidung sowie einer Stirnlampe bekleidet. Er lief zunächst Richtung A. im C., wo er um 02:08:41 Uhr an der Bar „Chalet“ (Bahnhofstraße) vorbeikam. Von dort aus lief er zurück Richtung HohenA., wo er gegdn ca. 02:25 Uhr über den Festhallenparkplatz in der S.-Straße gegenüber dem Club „E.“ joggte und dann über den sog. M. Weg in den X. Weg einbog. Er lief nicht zu seiner Wohnanschrift … zurück, sondern in östlicher Richtung bis an die Ecke X. Weg/K.-Straße (die Ecke befindet sich auf Höhe des Burghotels, K.-Straße ...). 30 Die Strecke vom „Chalet“ (Bahnhofstraße, A. im C.) über den Festhallenparkplatz bis zur Ecke X. Weg/K.-Straße beträgt 3,36 km. 31 (Nur) Die Strecke vom Festhallenparkplatz (Mitte) bis zur Ecke X. Weg/K.-Straße beträgt 990 m. 32 Wegen der Einzelheiten der Wegstrecken wird auf die in Anlage zum Urteil beiliegenden Karten Bezug genommen. II. Eigentliches Tatgeschehen: 33 Am 03.10.2022 zwischen 02:30 Uhr und 02:32 Uhr nahm der Angeklagte T. auf dem Gehweg der K.-Straße, gegenüber dem Burghotel (Nr. ...), die H. W. wahr. 34 Der Angeklagte T., der nicht nur unter seiner geringen Körpergröße psychisch litt, sondern auch darunter, dass er in der Vergangenheit mehrfach von Mädchen abgewiesen worden war und keine Freundin sowie keine sexuellen Kontakte in seinem bisherigen Leben hatte, beschloss spontan, sich an der H. Wzu vergehen und sie zwecks Durchführung sexuell motivierter Handlungen anzugreifen. Er wollte sie deshalb zunächst nur verletzten, um sexuell motivierte Handlungen an H. W. ausführen zu können, er wollte sie nicht töten. 35 Dieser Absicht entsprechend griff S. T. die H. W. unvermittelt von hinten an und stieß sie mit großer Wucht zu Boden. Von diesem Angriff überrascht, stieß H. W. nen lauten Schrei aus. 36 Der Angeklagte S. T. kniete sich zunächst massiv auf den Rücken der bäuchlings am Boden liegenden H. W. um deren Widerstand zu überwinden, wobei er im Rahmen des dynamischen Geschehens auf den Rücken und den Oberarmbereich der Geschädigten mit erheblicher Kraft einwirkte. 37 H. W. gelang es noch bei Bewusstsein um 02:32:09 Uhr die als Notfallkontakt hinterlegte Nr. des Festnetzes der Heimatadresse mittels zweifachen Drückens der Schaltfläche „Notruf“ auf dem Display ihres Handys und anschließendem Auswählen des Kontaktes „home“ zu aktivieren. Ein Rufaufbau kam jedoch aus technischen Gründen nicht zustande. 38 Der Angeklagte warf zu einem nicht genau festzustellenden Zeitpunkt das Handy der H. W. in den Bärbach, welcher unmittelbar neben dem Gehweg fließt und der in die Prien mündet, wo das Handy am 28.05.2023 aufgefunden wurde. 39 Um auszuschließen, dass H. W. sich bei Umsetzung seiner sexuell motivierten Absichten zur Wehr setzen würde, schlug der Angeklagte ihr mit einem unbekannt gebliebenen, stumpfen Gegenstand, gegebenenfalls einem Stein, mehrfach auf den Kopfbereich, wobei er mindestens 7 mal im 90° Winkel den Schädel von H. W. wuchtig traf. Der Angeklagte T. r wollte H. W. bewusstlos schlagen. 40 Wie vom Angeklagten erkannt, war der Gegenstand in der konkreten Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, was er wusste und wollte. Auch erkannte er, dass der von ihm vorgenommenen Behandlung die abstrakte Möglichkeit, dass sein Opfer im Zustand der beabsichtigten Bewusstlosigkeit sterben könnte, inne wohnte. Er vertraute jedoch zunächst darauf, dass der Erfolg nicht eintritt. 41 Durch den mit Körperverletzungsvorsatz geführten Angriff erlitt H. W. zusammengefasst konkret folgende Verletzungen: 42 An der Körperrückseite flächenhafte Einblutungen in der paravertebralen Muskulatur, links sehr ausgeprägt, v.a. massive, flächige Einblutungen – 8 cm breit und 4 cm hoch – am Rücken links von der Nackenregion bis weit nach unten ziehend in den Bereich des Steißes (ohne äußere Verletzungen); 43 Einblutungen am rechten Oberarm bis auf den Knochen (ohne äußere Verletzungen). 44 Als Folge der Krafteinwirkung von oben hinten nach vorne unten entstand auch eine symmetrische beidseitige Fraktur des Akromions (Schulterdachknochen), rechts mit Stückfraktur und Fraktur Richtung Körpermitte, links mit kompletter Fraktur durch das Akromion. 45 Zudem erlitt H. W. durch die wuchtigen Schläge auf den Kopf insgesamt 5 auffällig gleichförmige QuetschRissWunden (1 in der linken, hinteren Schläfenpartie; 1 im mittleren Anteil der linken, vorderen Schläfenpartie; 1 in der linken hinteren seitlichen Scheitelregion; 1 in der vorderen seitlichen rechten Scheitelregion, 1 in der seitlichen Hinterhauptsregion rechts), kräftig in der Kopfschwarte umblutet, aber ohne Schürfwunden unmittelbar an der jeweils zentralen Wunde. Des Weiteren erlitt sie dadurch mindestens 2 Kopfhautrötungen ohne zentrale Wunde (Hämatome), die ebenfalls keine Schürfungen aufwiesen. 46 Die Schläge auf den Kopf in ihrer Gesamtheit waren abstrakt lebensgefährlich. 47 Als Folge des Übergriffs war das Bewusstsein von H. W. dann mindestens so stark eingetrübt, dass ihr eine Gegenwehr nicht mehr möglich war. Abwehrverletzungen und Verletzungen an den Händen, insbesondere Handinnenflächen, konnten nicht festgestellt werden. 48 Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zog der Angeklagte S. T. H. W. die Lederjacke und die Lederhose aus, um sie sexuell zu missbrauchen. 49 Nachdem H. W. als Folge des Übergriffs handlungsunfähig wurde, gab der Angeklagte T. seinen ursprünglichen Vorsatz des sexuellen Missbrauchs auf, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass er die weitere Ausführung sexueller Handlungen an H. W. aus selbstgesetzten, freiwilligen Motiven aufgab. 50 In Kenntnis, dass er die Geschädigte bewusstlos geschlagen hatte, fand eine Zäsur statt, er änderte sein Ziel, sein Verhalten und fasste nun den Entschluss, H. W. zu töten. Dazu verbrachte er sie in den unmittelbar wenige Meter neben dem Gehweg an der K.-Straße befindlichen Bärbach. Es kam ihm darauf an, den vorangegangenen sexuell motivierten Angriff und die vorausgegangene Körperverletzung zum Nachteil von H. W. zu verschleiern und dazu Spuren sowie das Opfer zu beseitigen. Er befürchtete, dass sie ihn später identifizieren würde. Der Angeklagte, der H. W. vom Sehen her kannte, musste davon ausgehen, dass H. W. ihn als Person aus der Ortschaft sowie als Angreifer wieder erkennen würde. Aufgrund des Starkregens der vorangegangenen Stunden führte der 2,30 cm breite Bärbach Hochwasser mit einer Höhe von ca. 1,40 m, war reißend und wies zu diesem Zeitpunkt eine Temperatur zwischen 8,5° und 9,8° auf. 51 Der Angeklagte S. T. wollte und wusste, dass H. W. in dem Gewässer ertrinken wird. 52 Tatsächlich ertrank H. W. max. 4-5 Minuten nach Einbringen in den Bärbach. 53 Der Angeklagte T. handelte bei erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. III. Nachtatgeschehen: 54
  16. Nach der Tat lief der Angeklagte S. T. von dem gegenüber der Ecke X. Weg/K.-Straße ... liegenden Tatortbereich zurück zu seiner Wohnanschrift X. Weg ..., eine Strecke von 680 m. 55 Zu Hause angekommen, begann er – nicht ausschließbar – um 02:42 Uhr das Strategiespiel „Clash of Clans“ zu spielen. 56
  17. Am 03.10.2022 nachmittags um 14:26 Uhr wurde der weggeschwemmte Leichnam der H. W., der vom Bärbach nach ca. 600 m in den Fluss Prien getrieben war, insgesamt ca. 11,4 km entfernt im Fluss Prien im Gemeindegebiet von Prien am Chiemsee, Ortsteil Kaltenbach, von … aufgefunden und anschließend um 16:06 Uhr von Rettungskräften der örtlichen Feuerwehr und Wasserwacht geborgen. 57 Eine Identifizierung des Leichnams erfolgte am 03.10.2022 gegen 22:05 Uhr. IV. Folgen für Eltern: 58 Über den Verlust des Kindes als solchen hinaus, musste die Mutter von H. W.e …l, ab Ende 2022 therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen; derzeit ist sie nicht mehr in Therapie. Ihrer Arbeit als selbständige Schneiderin kann sie bis heute nicht mehr nachgehen. Der Vater, … war zunächst krankgeschrieben bis zu Allerheiligen
  18. Ein dann unternommener Arbeitsversuch scheiterte nach 1 1/2 Wochen. Bis Februar 2023 konnte er nicht arbeiten, bis heute macht er zu 100 % homeoffice, da er nicht mehr unter Leute gehen kann. Auch er nahm bis kurz vor Silvester 2022 eine Traumaambulanz in Anspruch, parallel dazu 10 Sitzungen bei einem Psychologen. Derzeit nimmt er zwar keine therapeutische Hilfe mehr in Anspruch. Er schläft allerdings nach wie vor nur mit Medikamenten. D. Beweiswürdigung I. Beweiswürdigung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten 59 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten – der sich dazu nicht eingelassen hat – beruhen - auf den Angaben der insoweit als Zeugen einvernommenen Sachverständigen … und … Dr. … - den Ausführungen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, …, - den Angaben der Umfeldzeugen (vgl. insb. Ziff. D. II. 6.), - der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 11.04.2023, - dem verlesenen Führungsbericht der JVA Traunstein vom 20.10.2023 sowie der im Selbstleseverfahren eingeführten Stellungnahme vom 15.11.2023, - dem durch Abspielen in Augenschein genommenen Video „Cute russian blonde strangled and fucked“ II. 60 Feststellungen, Beweislage und Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt
  19. Keine Einlassung des Angeklagten 61 Zu Beginn der Hauptverhandlung am 12.10.2023 äußerten die Pflichtverteidiger des Angeklagten, dass sich dieser weder zur Person noch zur Sache äußere, eine Äußerung aber vorbehalten bleibe. 62 Auch am 08.02.2024 wurde seitens der Verteidigung erklärt, dass derzeit keine Einlassung erfolgt. 63 Im weiteren Prozessverlauf erfolgte keine Einlassung, auch nicht über die Verteidigung. Erhobene Beweise: D.II.
  20. Erster sachbearbeitender Polizeibeamter, KHK … 64 Der Zeuge KHK…r gab allgemein einen Einblick in den Beginn und Verlauf des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens. 65 Er sei am 03.10.2022 gegen 18:40 Uhr durch den Kommissariatsleiter … informiert/alarmiert worden, dass in Kaltenbach, Gemeinde Prien am Chiemsee, eine weibliche unbekannte Leiche im Fluss Prien aufgefunden worden sei. 66 Als
  21. Sachbearbeiter sei er, als
  22. Sachbearbeiterin die Kollegin KK’in … eingeteilt worden. 67 Zunächst demonstrierte der Zeuge anhand einer PowerPoint-Präsentation die im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Geschehen relevanten und zentralen Örtlichkeiten. 68 Zentraler Ort sei zum einen der Ortsteil HohenA. der Gemeinde A. am Chiemsee. Im südlichen Bereich dieses Ortteiles läge der Wohnort der H. W.. Des Weiteren befände sich dort auch der Club „E.“ und zwar in der … 5 sowie der angrenzende Festhallenparkplatz. Der Ortsteil HohenA. sei „geteilt“ durch eine Hauptstraße, die Kampenpenwandstraße. An dieser sei auch der Parkplatz zur Kampenwandbahn gelegen. 69 Insoweit wurde zur zusätzlichen Verdeutlichung ein Lageplan als Anlage zum Urteil genommen (Karte Nr. 1). 70 Weitere zentrale Örtlichkeit des gegenständlichen Verfahrens sei der Auffindeort des Leichnams der H. W.. Dieser sei ca. 12 km von HohenA. entfernt in der Gemeinde Prien am Chiemsee, Ortsteil Kaltenbach, gewesen. Der Leichnam sei in der Prien, in einer „Rechtskurve“ aus Fließrichtung gesehen in Ästen hängend am 03.10.2022 um 14:26 Uhr von dem Spaziergänger G. aufgefunden worden. 71 Auch insoweit wurde zur zusätzlichen Verdeutlichung ein Lageplan als Anlage zum Urteil genommen (Karte Nr. 2). 72 Nachdem die Kollegen der Pl Prien am Chiemsee erste Ermittlungsmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Bergung der Leiche durch Wasserwacht und Feuerwehr in die Wege geleitet hätten, sei auch der Kriminaldauerdienst verständigt worden. 73 Eine Identifizierung des weiblichen Leichnams sei zunächst nicht möglich gewesen. Es habe keine Hinweise z.B. anhand einer Handtasche oder eines Ausweises bzw. eines Mobiltelefones gegeben. Der weibliche unbekannte Leichnam sei nur mit einem BH-Bustier, einem Oberteil (Netz-Shirt), einem Stringtanga sowie Sneakern und Socken bekleidet gewesen. Zudem habe der Leichnam zwei kleine Halsketten mit Anhänger getragen. 74 In den Tagen vor dem 03.10.2022 sei es zu vermehrten Starkregenereignissen gekommen. Die Flüsse und Bäche der Gegend hätten starkes Hochwasser geführt, seien reißend gewesen. An dem unbekannten weiblichen Leichnam seien Beulen, Schwellungen, Kratzer etc. am ganzen Körper gewesen, erkennbare Verletzungen, die nahegelegt hätten, dass der Leichnam längere Zeit im Fluss gewesen und „durchgespült“ worden sei. Auch die Haare des weiblichen Leichnams seien kraus und zerzaust gewesen. 75 Zur Bergung des weiblichen Leichnams sei es dann um 16:06 Uhr gekommen. Es seien erste Feststellungen durch den Kriminaldauerdienst und die Spurensicherung getroffen worden. Bei der
  23. Leichenschau im Bestattungsunternehmen Hartl ab etwa 17:30/18:00 Uhr sei bemerkt worden, dass der Leichnam auf dem Handgelenk einen Stempel des Clubs „E.“ gehabt habe, zudem hätten sich Hinweise auf eine mögliche Fremdeinwirkung ergeben. Vom
  24. auf den 03.10.2022 habe in dem Club „E.“ ein Reopening stattgefunden, eine Veranstaltung, bei der ein Partyfotograf zugegen gewesen sei, der viele Fotos gefertigt habe. Seitens der Polizei seien diese Fotos später gesichtet worden. Dabei sei das Bild einer jungen Frau festgestellt worden, die Schmuck getragen habe, wie er auch am Leichnam der unbekannten weiblichen Leiche festgestellt worden sei. Diese Feststellung sei am 03.10.2022 um ca. 21:15 Uhr getroffen worden. Es sei dann über die Betreiber des E.s (…) anhand der Partybilder der Name H. W. benannt worden, die im Club „E.“ Stammgast und bekannt gewesen sei; dies sei um 22:05 Uhr gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei ein ziviles Fahrzeug des Kriminaldauerdienstes vor dem Club „E.“ gewesen. L… hätten auch angegeben, dass H. W. am Abend 02./03.10.2022 Gast im „E.“ gewesen sei. Am 03.
  25. 2022 um 22:08 Uhr sei erstmals der Name H. W. im Einsatzsystem der Polizei aufgetaucht. 76 Da im Rahmen der Auffindung des zunächst unbekannten Leichnams und der anschließenden Bergung einer Vielzahl von Personen der Sachverhalt des Auffindens eines weiblichen Leichnams bekannt geworden sei, sei es so gewesen, dass die eingesetzten Rettungskräfte festgestellt und bezüglich einer möglichen Weitergabe von Informationen befragt worden seien. Dabei habe sich ergeben, dass die Rettungskräfte den unbekannten weiblichen Leichnam am 03.10.2022 nicht mit dem Namen H. W. in Verbindung gebracht haben. Ergebnis der Ermittlungen und Überprüfungen der als Rettungskräfte eingesetzten Personen und deren Chat-Kontakten sei vielmehr gewesen, dass keinerlei Kontakt zwischen den Rettungskräften und S. T. habe festgestellt werden können, sodass es nicht zu einer Weitergabe der Information des Leichenfundes an S. T. auf diesem Wege habe kommen können, und insbesondere – da auch den Rettungskräften nicht bekannt – am 03.10.2022 auch nicht zur Erwähnung des Namens H. bzw. H. W.. 77 Vielmehr seien im Zusammenhang mit der Auffindung des unbekannten weiblichen Leichnams zunächst 3 andere Frauen (…) als mögliche Betroffene ab etwa 18:45 Uhr ins Gespräch gebracht, letztendlich aber im Zuge weiterer Überprüfungen zwischen 19:15 Uhr und etwa 21:00 Uhr als die aufgefundene Tote ausgeschlossen worden. 78 Schließlich führte der
  26. sachbearbeitende Polizeibeamte und Zeuge KHK… aus, dass aus dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen in einer wertenden Gesamtschau wahrscheinlichste Tatörtlichkeit der Bereich der Linkskurve, gegenüber dem Burghotel in der K.-Straße ... liegend, im Bereich des dortigen Bärbachs gewesen sei. Der Bärbach, der wie bereits erwähnt, zum damaligen Zeitpunkt wie alle Bäche und Flüsse der Gegend aufgrund des Starkregens reißend gewesen sei und Hochwasser geführt habe, mache in nördlicher Richtung einen Rechtsknick im Bereich des Kampenwandparkplatzes, biege dann nach links in den Fluss Prien ab, die schlussendlich in den Chiemsee münde. 79 Auf den Bereich der Linkskurve an der K.-Straße ... im Bereich des dortigen Bärbachs treffe auch der X. Weg, die Straße, in der der Angeklagte T. wohnhaft gewesen sei. 80 Insoweit wurde zur zusätzlichen Verdeutlichung Karte Nr. 3 als Anlage zum Urteil genommen. 81 Dass dort der wahrscheinlichste Tatort festzumachen sei, sei polizeilicherseits deshalb angenommen worden, weil im Bärbach, der zum damaligen Zeitpunkt reißend gewesen sei, der Ring der H. (Bereich Kampenwandparkplatz) festgestellt worden sei, die Auswertung des Mobiltelefons der Geschädigten nach dessen Auffindung am 28.05.2023 (warum das Handy im Rahmen der umfangreichen, akribischen Absuchmaßnahmen tatzeitnah im Oktober 2022 nicht gefunden worden sei, sei nicht eindeutig zu erklären; es sei wahrscheinlich, dass es aufgrund des damaligen Hochwassers sich in das Fluss-/Kiesbett eingegraben habe und erst im Mai 2023 im Rahmen eines erneuten Hochwassers wieder frei gespült worden sei) dort GPS-Daten dokumentiert habe und ein Anrufversuch von H. um ca. 02:32 Uhr (eine Verbindung sei nicht aufgebaut worden) an das elterliche Festnetz habe ermittelt werden können. Die digitalen Forensiker hätten es für sehr wahrscheinlich gehalten, dass das Handy der Geschädigten, nachdem gegen 02:33:35 Uhr die GPS-Daten bereits ungenau gewesen seien, dass Handy von H. ab dieser Zeit bereits im Wasser und damit abgeschirmt gewesen sei. 82 Unter Abgleich der Erkenntnisse aus der Videoüberwachung, der Feststellung, dass H. W. um ca. 02:28 Uhr von der S.-Straße in die K.-Straße abgebogen sei, sowie der Handyauswertung, aber auch die Anwohnerbefragung und deren Ergebnis, insb. der Angaben der Zeugin … die in dieser Nacht in der Pension/Burghotel (K.-Straße ...) gewesen sei und um ca. 02:30 Uhr einen Schrei gehört habe, habe sich aus polizeilicher Sicht betreffend den Tatzeitpunkt eine Eingrenzung dahingehend ergeben, dass sich die Tat zwischen 02:28 und 02:38 Uhr abgespielt haben müsse. 83 Auch sei der Tagesablauf der H. W. vom 02.10.2022 kurz zusammengefasst wie folgt rekonstruiert worden: H., die in Rumänien Medizin studiere, habe sich aufgrund der Semesterferien in ihrer Heimat A. am Chiemsee befunden. Der eigentliche Semesterbeginn sei der 03.10.2022 gewesen. H. habe aber noch einen Tag länger in A. am Chiemsee bleiben wollen, weil eine gute Freundin am 03.10.2022 ein Fest gegeben habe. Daher sei auch am 02.10.2022 zwischen H. und ihren Freunden ausgemacht gewesen, den Club „E.“ zu besuchen. H. sei zunächst mit Freunden zum Vorglühen und etwa gegen 23:15 Uhr mit diesen Freunden in den „E.“ gegangen. Einer dieser Freunde sei ihr Nachbar … gewesen, mit dem auch ausgemacht gewesen sei, dass man nach dem E.besuch gemeinsam zu Fuß nach Hause gehen würde. 84 Anhand der 9 Kameras, welche die „E.-Räumlichkeiten“ überwachen würden, und den gefertigten Videos in der Nacht vom
  27. auf den 03.10.2022 habe bestätigt werden können, dass H. W. und ihre Gruppe um 23:15 Uhr in den Club gegangen seien. Soweit H. auf den Videos zu sehen sei (lückenlos sei sie natürlich nicht zu sehen, der Toilettenbereich sei etwa nicht kameraüberwacht), seien keinerlei Auffälligkeiten festzustellen gewesen, insbesondere keine Streitigkeiten/Konflikte oder Auseinandersetzungen, in die H. W. involviert gewesen sei. Sie habe sich halt mit Bekannten und Freunden getroffen, gefeiert, auch Alkohol konsumiert. Anhand der Videos sei festzustellen gewesen, dass sie um 02:19 Uhr an der Garderobe des Clubs ihre Jacke geholt, um 02:21 Uhr den Club verlassen, sich noch kurze Zeit im Außenbereich aufgehalten habe – dabei sei sie unter anderem von 2 Freundinnen angesprochen und gefragt worden, ob sie nach Hause gebracht werden wolle – und dann um etwa 02:27 Uhr alleine in östliche Richtung die S.-Straße entlang gegangen und nach rechts in Richtung K.-Straße eingebogen sei, dokumentiert durch die Kamera „Notausgang 2 E.“. Anhand der Videoaufzeichnungen habe auch festgestellt werden können, dass die von H. getragene Hose einen Defekt gehabt habe. Der Reißverschluss (seitlich links) sei kaputt gewesen, H. habe teilweise ihre Hose festgehalten, man habe auch etwas nackte Haut und ihren Stringtanga gesehen. 85 Nach der Identifizierung des um 14:26 Uhr am 03.10.2022 aufgefunden, zunächst unbekannten weiblichen Leichnams gegen 22:00 Uhr seien am gleichen Tage gegen 23:00 Uhr die Angehörigen von H. W. über das Ableben ihrer Tochter verständigt worden, auch die getragenen Halsketten vorgezeigt und von den Angehörigen nochmals bestätigt worden, dass H. W. solche getragen habe. Der Vater von H. W. hatte um 22:37 Uhr bereits bei der Polizei angerufen und seine Tochter als vermisst gemeldet, nachdem sie nach dem E.besuch nicht nach Hause gekommen war (dies an sich war noch nicht völlig ungewöhnlich), aber auch über den Tag hinweg kein Kontakt zu ihr hergestellt werden konnte und H. auch nicht über Freunde erreichbar gewesen sei. 86 Noch am Abend des 03.10.2022 sei der Leichnam von H. W. zwecks Obduktion in die Rechtsmedizin nach München verbracht worden. Im Rahmen der Obduktion hätten sich Hinweise konkretisiert, dass H. Opfer eines Tötungsdeliktes geworden sein könnte. Es sei eine massive Lungenblähung mit reichlich Schaum festgestellt worden, was ein Hinweis auf einen Todeseintritt durch Ertrinken gewesen sei. Des Weiteren seien im Kopfbereich Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt worden (5 QuetschRissWunden und mindestens 2 Hämatome), welche als Folge eine Bewusstseinsstörung/-beeinträchtigung verursacht hätten, was wiederum den Ertrinkungsvorgang begünstigt habe. Außerdem seien im Bereich der Schulterblätter und des Rückenbereiches Zeichen massiver Gewalteinwirkung von hinten festgestellt worden. 87 Anschließend sei die „SOKO Club“ eingerichtet worden, mit ca. 60 Ermittlern, daneben seien zusätzlich die Kriminaldienststellen des örtlichen Umfeldes in die offen in alle Richtungen geführten Ermittlungen einbezogen worden. Es sei ein erheblicher Ermittlungsaufwand betrieben worden, er – so der Zeuge KHK … weiter – könne insoweit etwa angeben, dass etwa 2.100 Personen erfasst, 1.173 Personen förmlich einvernommen sowie insgesamt bisher 1.498 Ermittlungsaufträge eingegangen und abgearbeitet worden seien. Es seien äußerst umfangreiche Absuchmaßnahmen von HohenA. bis zum Auffindeort des Leichnams in Kaltenbach getätigt worden, im Bereich der Telekommunikation zahlreiche Funkzellenerhebungen durchgeführt, Angehörige und Freunde der Getöteten sowie Clubbesucher „unter die Lupe“ genommen worden etc. 88 Die Ermittlungen zu priorisierten Personen hätten zusammengefasst Folgendes ergeben: Es seien drei Gruppen „gebildet“ worden. Dies seien zum einen Personen gewesen, die zum Opfer H. W. in einem engeren als nur freundschaftlichen Kontakt gestanden hätten (intime Kontakte). Eine weitere Gruppe seien diejenigen gewesen, bezüglich derer die Videoaufzeichnungen vom „E.“ ergeben hätten, dass sie unmittelbar vor bzw. unmittelbar nach der Geschädigten H. W. den Club verlassen hätten. Die priorisierten Personen hätten aufgrund der Videoaufzeichnungen bzw. aufgrund von Alibiüberprüfungen als Täter ausgeschlossen werden können. Dies habe auch für die übrigen „E.“-Besucher gegolten und betr. auf dem Kampenwand- bzw. dem Festhallenparkplatz tatzeitnah festgestellte Fahrzeuge sowie deren Fahrer/Besitzer/Halter. Und schließlich sei die sog. „Holzkernuhr-Spur“ (Uhr war im Bereich des Kampenwandparkplatzes aufgefunden worden) verfolgt worden, bezüglich derer es auch zu einem Presseaufruf sowie einer Darstellung in der XY-Sendung am 09.11.2022 gekommen sei. Im Februar 2023 habe die Holzkernuhr einer Person zugeordnet werden können, bezüglich derer aber keinerlei Hinweise im Sinne eines Tatbezuges hätten objektiviert werden können. 89 Bis zum 17.11.2022 habe sich auch kein konkreter Hinweis auf eine mögliche Tatbeteiligung bzw. Täterschaft des Angeklagten ergeben. 90 Nachdem am 19.10.2022 durch die Pressestelle der Polizei an die Medien gerichtet ein Aufruf dahingehend erfolgt sei, dass ein Jogger in den frühen Morgenstunden des 03.10.2022 im mutmaßlichen Tatortbereich von 3 unabhängigen Zeugen gesehen worden sei, habe sich zwar am 20.10.2022 um 06:52 Uhr die Mutter des Angeklagten bei der Polizeidienststelle gemeldet und zusammengefasst angegeben, dass ihr Sohn S. vermutlich der gesuchte Jogger sei. Er habe ihr in den Morgenstunden des 03.10.2022 erzählt, dass er in der Nacht gejoggt sei, dabei auch am „E.“ vorbeigelaufen sei. Daraufhin sei S. T. am 21.10.2022 und nochmals am 10.11.2022 als Zeuge belehrt und einvernommen worden. 91 S. T. habe im Rahmen der Zeugeneinvernahme am 21.10.2022 auf freiwilliger Basis auch seine Fitnessuhr übergeben, welche ausgewertet und ihm am 10.11.2022 zurückgegeben worden sei. Zusammenfassend sei festgestellt worden, dass in der Nacht vom
  28. auf den 03.10.2022 keine Daten aufgezeichnet worden seien. Der letzte Eintrag habe vom 28.09.2022 datiert, der nächstfolgende sei am 07.10.2022 gewesen. Hinweise auf eine Manipulation der Laufuhr o.ä. hätten sich nicht ergeben. 92 Am 21.10.2022 seien im Rahmen der Zeugeneinvernahme im Einverständnis mit S. T. auch Lichtbilder (Ziff. D.II.17.2.5.) von ihm gefertigt worden. 93 Diese Lichtbilder wurden mit dem Zeugen und allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen. 94 Betreffend die Physiognomie des Angeklagten ist zu erkennen, dass er zum damaligen Zeitpunkt deutlich schmaler war, als zu Beginn der Hauptverhandlung. 95 Auf den Lichtbildern ist er bekleidet mit einer Stirnlampe, einer schwarze Softshelljacke mit der reflektierenden Aufschrift „Bergwachtjugend A.-Samerberg“. Beides habe er nach seinen eigenen Angaben beim Joggen in den frühen Morgenstunden des 03.10.2022 getragen. Weiter ist S. T. auf den Lichtbildern mit einer langen Hose bekleidet, von der er selbst angegeben habe, diese nicht beim Joggen in frühen Morgenstunden des 03.10.2022 getragen zu haben. Es habe sich um eine Arbeitshose gehandelt. 96 Der Polizeibeamte und Zeuge KHK … führte weiter aus, dass die Softshelljacke am 18.
  29. 2022 im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen festgestellt und später auch spurentechnisch untersucht worden sei. Die Jacke sei frisch gewaschen gewesen. Im Rahmen der Spurensicherung seien zwar Antragungen festgestellt worden, es seien im Ergebnis aber keine Blutantragungen nachweisbar gewesen. 97 Auch im Rahmen der
  30. Zeugeneinvernahme von S. T. seien Lichtbilder gefertigt worden, und zwar von der von ihm an diesem Tag mitgebrachten langen Hose, bezüglich derer S. angegeben habe, eine solche am 03.10.2022 beim Joggen getragen zu haben sowie von seinen an diesem Tag nach eigener Aussage getragenen Laufschuhen. 98 Auch diese Lichtbilder (Ziff. D.II.17.2.6.) wurden mit dem Zeugen und allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen. Bei der übergebenen Hose handelt es sich um eine Art Trekkinghose, im Beinbereich eher weit geschnitten. 99 Der Zeuge betonte, dass weder bei der Vernehmung am 21.10.2022 noch derjenigen am 10.
  31. 2022 es bei dem damaligen Ermittlungsstand aus Sicht der Vernehmenden irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass S. T. möglicherweise Tatbezug haben könnte bzw. Täter sei. 100 Da S. T. im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 10.11.2022 u.a. die Namen … und … ins Spiel gebracht habe, seien diese Personen in der Folgezeit einvernommen worden. … habe zusammengefasst angegeben, den S. seit der Grundschule und auch von den Pfadfindern her zu kennen. Seit 2019 habe er aber sehr wenig Kontakt zu ihm gehabt, erst wieder nach der kriminalpolizeilichen Vorladung, nachdem er/… Kontakt zum T. aufgenommen habe, um den Grund der Vernehmung zu erfahren und T. ihm gegenüber angegeben habe, dass er der gesuchte Jogger sei. … habe im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme am 17.11.2022 Angaben gemacht, die grundsätzlich aus polizeilicher Sicht belastbare Anhaltspunkte für einen konkreten Tatverdacht gegen S. … ergeben hätten, insbesondere im Hinblick auf angebliche Angaben von S. gegenüber … in den Abendstunden des 03.10.2022, Angaben/Inhalte, die nur der Täter oder ein Tatbeteiligter habe wissen können. 101 Dies sei der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden, die dies ebenso gesehen habe. Es sei vereinbart worden, die … am darauffolgenden Tag, dem 18.11.2022, nochmals zu vernehmen. Es sei dann auch eine Videovernehmung durchgeführt worden. Sie habe in den Kernpunkten die Aussage vom 17.11.2022 konstant wiederholt, woraufhin seitens der Staatsanwaltschaft Haftbefehlsantrag gestellt, dann Haftbefehl ergangen und S. T. am 18.11.2022 um 13:31 Uhr festgenommen worden sei. Nach Pflichtverteidigerbestellung habe S. T. im Rahmen der Haftbefehlseröffnung, die auf Video aufgezeichnet worden sei, keine Angaben zur Sache gemacht. 102 Auf Frage der Verteidigung äußerte der Zeuge KHK …, dass die Entscheidung, welche Vernehmungen auf Video aufgezeichnet würden, im Ermittlerteam in Abhängigkeit davon getroffen werde, welche Bedeutung der jeweiligen Aussage zugeordnet werde, wie wichtig sie sei. 103 Schließlich wurde gemeinsam mit dem Polizeibeamten und Zeugen KHK … der Videozusammenschnitt „Club E.“ (vgl. i.E. nachfolgend Ziff. D.II.17.3.1.) angeschaut. Er machte hierzu Erläuterungen und gab insbesondere nochmals an, dass anhand der Videoaufzeichnungen dokumentiert sei, dass H. mit ihren Freunden am 02.10.2022 gegen 23:15 Uhr den Club betreten habe, am 03.10.2022 um 02:19 Uhr sich an der Garderobe ihre Jacke geholt und sich schließlich kurz vor 02:28 Uhr aus der S.-Straße in Richtung K.-Straße, wo sie aus dem Aufzeichnungsbereich verschwand, allein entfernt habe. 104 Weiter machte der Polizeibeamte und Zeuge KHK … Angaben zu den im Tatzeitraum relevanten Wasserpegelständen der Prien, der Wassertemperatur und den Regenmengen in der Nacht vom
  32. auf den 03.10.2022 sowie zur zugrunde gelegten Fließgeschwindigkeit, welche geschätzt worden sei. 105 Der Deutsche Wetterdienst, das Amt für Umwelt und das Wasserwirtschaftsamt hätten entsprechende Daten zur Verfügung gestellt. 106 Infos zu den Pegelständen betr. den Bärbach hätten nicht vorgelegen (keine Aufzeichnung von Wasserständen), der Bärbach habe aber – anhand des niedergedrückten Vegetation noch gut erkennbar – einen Wasserstand von ca. 1,40 m gehabt. 107 Der Polizeibeamte und Zeuge PHK …r, der am 03.10.2022 gegen 09:00 Uhr die Familie W. mit der er befreundet ist, privat besuchte, bestätigte die Hochwassersituation auch für den Bereich Scheichergraben, Bärbach und Prien (allesamt Gewässer im Bereich A. im C.), ebenso die hohe, enorme Fließgeschwindigkeit der Gewässer. 108 Hinsichtlich der Prien – so KHK… weiter – hätten die Pegelstände sich aufgrund der Auswertung von 2 Messpunkten ergeben, einem in A. und einem in Prien am Chiemsee. 109 Betreffend den Messpunkt 1 (A.) sei der Normalpegel bei ca. 25 cm festgestellt worden. Am 02.10.2022 ab 14:30 Uhr sei er ansteigend gewesen, habe am 02.10.2023 um 23:15 Uhr 100 cm betragen und seinen Höchststand am 03.10.2022 um 02:45 Uhr mit 103 cm erreicht. 110 Hinsichtlich des Messpunktes 2 (Prien am Chiemsee) sei der Normalpegel bei durchschnittlich 110 cm festgestellt worden, der im Verlaufe des 02.10.2022 angestiegen sei und am 03.10.2022 um 04:15 Uhr mit 223 cm den Höchststand erreicht habe. 111 Mit dem Zeugen und allen Verfahrensbeteiligten wurden die entsprechenden Grafiken des Wasserwirtschaftsamts in Augenschein genommen und nochmals von dem Zeugen erläutert. 112 Zur Wassertemperatur sei anhand der zur Verfügung gestellten Daten vom Messpunkt A. festgestellt worden, dass diese zwischen 01.10.2022, 14:00 Uhr, und 03.10.2022, 20:00 Uhr zwischen 8,5° und 9,8° geschwankt habe, sich am 03.10.2022 ab Mitternacht bis 06:00 Uhr morgens zwischen 9° und 9,3° bewegt habe. 113 Insoweit wurde mit dem Zeugen und allen Verfahrensbeteiligten die entsprechende Temperaturgrafik in Augenschein genommen und nochmals von dem Zeugen erläutert. 114 Auch die Niederschlagsmengen seien anhand der Daten der zur vermuteten Tatortörtlichkeit am nächstgelegenen Messstation und der entsprechenden Daten des Deutschen Wetterdienstes ermittelt worden. Die Messstation A.-Stein (ca. 5 km südlich vom „E.“ in Richtung Sachrang gelegen) zeichne im 10-minütigen Abstand auf und habe in der Nacht vom
  33. auf den 03.10.2022 ein im Mittel abnehmenden Niederschlag (10-Minutensumme der Niederschlagshöhe in mm → zunächst ab Mitternacht zwischen 0,2-0,8 schwankend, ab ca. 01:30 Uhr zwischen 0,1 und 0,2) dokumentiert, ab 03:50 Uhr habe es aufgehört, zu regnen. 115 Mit dem Zeugen und allen Verfahrensbeteiligten wurde die entsprechende Liste des Deutschen Wetterdienstes in Augenschein genommen und nochmals von dem Zeugen erläutert. 116 Zuletzt sei auch – so der Zeuge KHK … – versucht worden, die Fließgeschwindigkeit von Bärbach und Prien im fraglichen Zeitraum der Nacht vom
  34. auf den 03.10.2022 im Wege der Schätzung zu ermitteln. 117 Dabei sei der [xxx]Pegelquerschnitt in A. zur Abschätzung herangezogen worden, wonach die Fließgeschwindigkeit für verschiedene Pegelstände betr. die Prien in einer Schätzung zur Verfügung gestanden habe: 118 Bei einem Normalpegelstand von ca. 20/25 cm sei demnach von einer Fließgeschwindigkeit von ca. 0,4 m/s auszugehen, bei 80 cm von einer solchen von ca. 1,6 m/s, bei einem Pegelstand von 100 cm von einer Fließgeschwindigkeit von ungefähr 2 m/s und bei einem solchen von 1,20 m von einer Fließgeschwindigkeit von etwa 2,5 m/s. 119 Mit dem Zeugen und allen Verfahrensbeteiligten wurde die entsprechende Auflistung des Wasserwirtschaftsamtes in Augenschein genommen und nochmals von dem Zeugen erläutert. 120 Mit den Zeugen KHK … und allen Verfahrensbeteiligten wurden schließlich auch die Kleidungsstücke, welche H. W. der Nacht vom
  35. auf den 03.10.2022 getragen hat, in Augenschein genommen. 121 Bei Auffindung des Leichnams war dieser nur mit Turnschuhen und Sneakersocken, des Weiteren einem Stringtanga sowie einem BH, Bustier und einem NetzTop bekleidet. Die noch am Leichnam befindlichen Kleidungsstücke wiesen keine Beschädigungen auf (das NetzTop wurde lediglich im Rahmen der Leichenschau später zerschnitten, ebenso wurde ein Teilstück des Stringtangas herausgeschnitten zwecks Prüfung auf mögliche Spuren). 122 Die anderen Kleidungsstücke und der Toten zuzuordnenden Gegenstände wurden an verschiedenen Stellen im Fluss aufgefunden (Ring und Gürtel: noch im Bärbach, Höhe Kampenwandparkplatz; Handtasche: Prien, Höhe R. Straße, noch vor der Brücke Grünwald; Lederjacke: Prien, kurz hinter der Brücke Grünwald; Hose: Prien Höhe Rainermühle). Mit Ausnahme der Lederhose wies keines der genannten Kleidungsstücke Beschädigungen auf. An der Lederhose, welche zu 100 % aus synthetischem Material bestand, war lediglich der seitlich eingesetzte Reißverschluss (links) defekt, zudem waren im Kniebereich einige kleinere (ca. 2 mm) große Defekte festzustellen. 123 Außerdem gab der Polizeibeamte und Zeuge KHK… f an, dass er die Zeugeneinvernahme der … am 22.11.2022 durchgeführt habe (vgl. nachfolgend Ziff. D.II.14.2.2.). D.II.
  36. Bergung des Leichnams 3.
  37. … 124 Der Zeuge … hat glaubhaft und glaubwürdig ausgesagt, am 03.10.2022 bei einem Spaziergang im Fluss Prien, Ortsbereich Kaltenbach (dort sei er wohnhaft), etwas bemerkt zu haben. Konkret habe er ein Gesäß wahrgenommen und auch Turnschuhe, die anderen Körperteile seien unter Wasser gewesen. Er habe gehofft, dass es sich um eine Puppe handele. Er sei dann, um einen besseren Blick auf seine „Entdeckung“ werfen zu können, zunächst über die nahe Brücke auf die andere Seite des Flusses Prien gegangen. Er habe genauer schauen wollen, um die Polizei nicht zu Unrecht anzurufen. Er habe dann aber schon befürchtet, dass es auch ein Mensch sein könne. 125 Zu dieser Zeit sei der Wasserstand der Prien deutlich höher gewesen als sonst, er würde schätzen, 1,5 m höher als normal, die Prien sei sehr reißend gewesen. Deshalb seien die Turnschuhe auch mal zu sehen gewesen und dann nicht. In der Nacht des
  38. auf den 03.10.2022 habe es viel geregnet, er glaube, in der Mittagszeit am 03.10.2022 nicht mehr. 126 Er habe nichts angefasst oder berührt und dann – die Uhrzeit könne er heute nicht mehr erinnern, allerdings könnte 14:26 Uhr, wie vorgehalten, stimmen – die Polizei verständigt. Zwischen der Wahrnehmung und dem Anruf bei der Polizei seien ca. 15 Minuten vergangen, zwischen dem Erkennen, dass es sich um einen Menschen handeln könnte und dem Anruf etwa 5 Minuten. 127 Er habe dann noch gewartet, bis die Polizei eingetroffen sei, habe den Fundort gezeigt, dann sei er nach Hause gegangen. Er habe nach der Heimkehr seine Frau angerufen und ihr von dem Fund erzählt, auch, dass er immer noch hoffe, dass es sich um eine Puppe handele, er sich aber nicht sicher sei. Sonst habe er mit niemandem gesprochen. Bis zum Abend hin sei dann in Kaltenbach Feuerwehr, Polizei und Wasserwacht unterwegs gewesen, er habe aber nichts Näheres mitbekommen, nicht um wen es sich gehandelt habe, auch nicht, was passiert sei. Es sei aber eigentlich, da an dem Fundort ja nichts los sei, klar gewesen, dass die Person angetrieben worden sein musste. 128 Mit dem Zeugen und allen Verfahrensbeteiligten wurden die Lichtbilder von der Auffindesituation (Ziff. D.II.17.2.1.) in Augenschein genommen. 3.
  39. PM’in … und PHM … 129 Betreffend die Bergung war des Weiteren festzustellen, dass die Polizeibeamten und Zeugen PM’in … und PHM… von der Pl Prien nach Verständigung der Dienststelle um 14:26 Uhr durch den Zeugen … um 14:38 Uhr als erstes am Fundort waren und von … zum Fundort geführt wurden. Sie beschrieben ebenfalls, dass mit dem Gesäß nach oben ein Körper in der Prien festgestellt wurde. Ein Schuh (linker Fuß) habe sich im Wurzelwerk verfangen. Durch die Körperhaltung (Körper kopfüber mit dem Gesicht im Wasser mit keiner Möglichkeit, an Sauerstoff zu gelangen) sei davon ausgegangen worden, dass die Person bereits verstorben gewesen sei. Da die Prien sehr viel Wasser geführt habe und reißend gewesen sei, eine Bergung damit sehr gefährlich, sei dann zunächst die Feuerwehr (ca. 30 Personen) und die Wasserwacht (ca. 10 Personen) sowie das Rote Kreuz und Rettungssanitäter verständigt worden. Nachdem – um eine bessere Zugänglichkeit zu ermöglichen – Gestrüpp/Bäume weggeschnitten worden seien, seien Boote der Wasserwacht in die Prien gesetzt und zeitgleich Leinen über die Prien auf Höhe der leblosen Person gespannt worden. Danach sei ein Boot langsam in Strömungsrichtung in Richtung der leblosen Person geführt worden, die ihrerseits mit einem Seil an einem Fuß gesichert und schließlich auf das Boot der Wasserwacht und die dortige Trage verbracht worden sei. Die Bergung sei am 03.10.2022 um 16:06 Uhr erfolgt. 130 Auch mit diesen beiden Zeugen und den Verfahrensbeteiligten wurden die Lichtbilder der Bergung (Ziff. D.II.17.2.1.), insbesondere betreffend die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen (Seilspannen und Seilbefestigung des leblosen Körpers) in Augenschein genommen sowie von den Zeugen nochmals erläutert. Dabei wurde zudem festgestellt, dass das letzte Lichtbild, welches den leblosen Körper mit dem Gesäß nach oben noch in der Prien befindlich dokumentiert, am 03.10.2022 um 15:17 Uhr gefertigt wurde. 131 Der geborgene Leichnam sei dann etwas abseits auf der angrenzenden Wiese neben der Prien zugedeckt abgestellt worden bis die Kriminalpolizei eingetroffen sei. 132 Die beiden Zeugen PM’in … und PHM … gaben zudem an, dass der weibliche Leichnam neben den Sneakern und Socken nur mit einem Stringtanga, einem BH/Bustier und einem Netz-Top, welches nach oben geschoben gewesen sei, bekleidet war. Die Haare des weiblichen Leichnams seien kurz und kraus gewesen, verfilzt. Der Leichnam habe Ohrringe, eine bzw. zwei feine Halsketten und an einem Fuß Bändchen getragen. 133 Auch betreffend die Bekleidung des weiblichen Leichnams und dessen Aussehen, insbesondere auch betreffend die Haare, wurden ebenfalls mit den Zeugen und den Verfahrensbeteiligten Lichtbilder (Ziff. D.II.17.2.1.) in Augenschein genommen, das letzte insoweit gefertigte trägt das Datum 03.10.2022, 16:17 Uhr. 134 An der linken Stirnseite – so die beiden Zeugen – sei im Bereich des Haaransatzes eine Verletzung sichtbar gewesen, ebenso eine solche im Bereich der Nasenwurzel. Der Leichnam habe insgesamt eine Vielzahl von Kratzern und Druckstellen aufgewiesen, sei rötlich-weißlich verfärbt gewesen; an den Händen sei allerdings nichts aufgefallen. Es sei völlig unklar gewesen, ob ein Unfallgeschehen oder ein Tötungsdelikt vorgelegen habe. 135 Zum Zeitpunkt der Bergung sei der Wasserstand der Prien zwar noch deutlich erhöht gewesen. Der Wasserstand sei aber schon wieder gesunken gewesen, was man am niedergedrückten Uferbewuchs habe erkennen können. 136 Während der Bergung sei die Identität des weiblichen Leichnams nicht klar gewesen. Einer der Feuerwehrler habe geglaubt, in dem Leichnam eine Freundin zu erkennen. Er habe diese angerufen, sie habe zunächst nicht abgehoben, sei dann später aber erreicht worden. Es sei kein anderer Name gefallen – was auch die Polizeibeamten und Zeugen … HM… und KHM’in … so angaben -. Bei der Leiche seien auch keine persönlichen Gegenstände wie etwa Personalausweis, Handy o.ä. aufgefunden worden. 137 An der Bergung seien ca. 60 Personen beteiligt gewesen. Die Bergungsstelle sei nicht einsehbar gewesen. Zwar seien aus den Häusern der Ansiedlung Kaltenbach Menschen (ca. 10-15) herausgetreten. Die potentiellen „Zuschauer“ seien von Polizeikräften aber ferngehalten worden, sicher nicht näher als 100-200 m an die Bergungsstelle herangekommen. 138 Ab 17:30/18:00 Uhr am 03.10.2022 habe in den Räumlichkeiten des Bestattungsunternehmens Hartl in Prien am Chiemsee die polizeiliche Leichenschau begonnen. Damit sei für die Zeugen PM’in … und PHM… der Einsatz beendet gewesen. 3.
  40. KHM G. P. und KHM’in L. W. 139 Der Polizeibeamte und Zeuge KHM … war seit Antritt seines Spätdienstes am 03.10.2022 um 15:00 Uhr, nachdem er konkret um 15:30 Uhr von der Einsatzzentrale über den Fund einer toten Person in der Prien im Bereich Kaltenbach informiert worden sei, gemeinsam mit seiner Kollegin, der Polizeibeamtin und Zeugin KHM’in … involviert gewesen. Um 16:17 Uhr seien sie am Einsatzort eingetroffen. Die unbekannte weibliche Leiche, die an der Auffindeörtlichkeit nach der Beschreibung der Kollegen wohl mit einem Fuß im Wurzelwerk hängen geblieben gewesen sei, sei bereits abgedeckt auf einer Trage auf der Wiese neben der Prien gelegen. 140 Die beiden Polizeibeamten und Zeugen schilderten übereinstimmend, dass sie um 16:40 Uhr rektal 2x im Abstand von 2 Minuten bei dem Leichnam die Temperatur gemessen hätten. Die Temperatur habe 13° betragen. Auch die Wassertemperatur der Prien sei gemessen worden (10,3°), ebenso die Lufttemperatur (14°). Die Leichenstarre sei bei dem Leichnam bereits vorhanden gewesen, mit mäßigem Kraftaufwand seien aber die Kniegelenke noch zu öffnen gewesen. Die Leiche sei bis zum Verbringen zum Bestattungsinstitut Hartl überwiegend abgedeckt gewesen, lediglich zum rektalen Messen der Temperatur und dem Fertigen der Fotos für etwa 2 Minuten abgedeckt worden. Dabei seien aber auch vom Bergungstrupp keine Leute in der Nähe zugegen gewesen, schon gar keine fremden Personen, d.h. Schaulustige. 141 Zu Beginn der polizeilichen Leichenschau beim Bestatter Hartl seien sie ebenfalls zugegen gewesen. Auffällig sei die spärliche Bekleidung des Leichnams gewesen (nur Schuhe und Socken, Stringtanga, BH, Bustier und NetzTop), die extreme Verfilzung der Haare, in denen sich zudem Blutanhaftungen und Blätter befunden hätten und das extrem geschwollene Gesicht des Leichnams, der aus der Nase hervorquellende Schaumpilz, ebenso eine Kopfverletzung im linken Stirnbereich sowie Kratzer und Furchen am Hals. Aufgefallen sei auch das Fragment eines ver blassten Stempels am Unterarm. Dieser sei am 03.10.2022 um 18:05 Uhr fotografisch dokumentiert worden. Der Stempel habe augenscheinlich vom Club „E.“ hergerührt. Über den Kollegen … der die Betreiber des „E.s“ kenne, sei dann in Erfahrung gebracht worden, dass in der Nacht vom
  41. auf den 03.10.2022 ein Partyfotograf zugegen gewesen sei, über dessen Fotos es letztendlich dann auch zu einer Identifizierung des Leichnams gekommen sei (Schmuck/Vergleich). 142 Auch diese beiden Zeugen schilderten, dass eine Identifizierung des weiblichen Leichnams aber erst kurz nach 22:00 Uhr nach Abgleich des am Leichnam gefundenen Schmucks mit Partyfotos/Videoaufzeichnungen aus gem „E.“ erfolgt sei. 143 Um diese Uhrzeit seien – so gaben dies die Zeugen nach der Polizeipräsenz im Bereich Club „E.“ befragt an – nach ihrem Wissen zwei zivile Polizeifahrzeuge vor Ort gewesen, gegen 18:45 Uhr/19:00 Uhr, als es um die Feststellung des Fahrzeuges der … gegangen sei (es sei in Erwägung gezogen worden, dass sie die unbekannte Leiche sein könnte; Ziff. D.II.2.), ein Zivilfahrzeug bzw. eine Streife. Auf Nachfrage der Verteidigung konnten die Zeugen nicht bestätigen, dass „ganz viel Polizei“ am 03.10.2022 ab 18:45 Uhr bis 22:00 Uhr vor dem Club „E.“ gewesen sei. 3.
  42. KHM’in … 144 Die Polizeibeamtin und Zeugin KHM’in … gab an, ab glaublich etwa 18:00 Uhr auch bei der polizeilichen Leichenschau beim Bestattungsunternehmen Hartl zugegen gewesen zu sein. Im Rahmen der polizeilichen Leichenschau sei das letzte Foto um 21:21 Uhr gefertigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Name des Leichnams/Opfers nicht bekannt gewesen. Im „Hintergrund“ seien drei Personen (…r) abgeklärt worden, bzgl. derer im Raume stand, es könnte sich möglicherweise um die aufgefundene weibliche Leiche handeln. Allerdings hätte die Überprüfung der Personen im Verlauf der Abendstunden ergeben, dass diesen nichts zugestoßen sei. D.II.
  43. Identifizierung des Leichnams 4.
  44. KHK…k 145 Der Polizeibeamte und Zeuge KHK … war als Ermittler in der Soko „E.“ eingesetzt und hat in dieser Funktion insgesamt über 150 Vernehmungen durchgeführt, u.a. auch diejenigen der Bergungskräfte der Wasserwacht, welche am 03.10.2022 mit der Bergung des weiblichen Leichnams aus der Prien bei Kaltenbach betraut waren. Inhalt der Vernehmungen sei die Bergesituation im Allgemeinen gewesen und im Speziellen v.a. die Frage, ob die Bergungskräfte die Getötete gekannt hätten oder ob jemand Lichtbildaufnahmen von der Getöteten und der Bergesituation gemacht habe und ob entsprechende Informationen an dritte Personen weitergegeben worden seien. 146 Das zusammenfassende Ergebnis aller Befragungen sei gewesen, dass es im Rahmen der Bergungsmaßnahmen nicht zu einer Identifizierung des geborgenen Leichnams gekommen sei, Informationen über den Einsatz an dritte Personen nicht weitergegeben worden seien, auch keine Bildaufnahmen. Einer der Wasserwachtler, der mit der Sicherung im Uferbereich betraut gewesen sei, habe von der Bergungssituation Fotos gemacht, die Bilder aber auf einen USB-Stick gezogen und der Polizei übergeben. 4.
  45. Hinweis „E.“ 147 Die Ärztin und Zeugin …, die am 03.10.2022 ab ca. 18:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Bestattungsinstitutes Hartl die
  46. Leichenschau durchgeführt hatte, gab an, im Rahmen dessen am Unterarm des Leichnams einen schwachen Stempelaufdruck („E.“) festgestellt zu haben. 4.
  47. EKH’in … 148 Auch die Zeugin EKH’in … war am 03.10.2022 um 18:40 Uhr von dem Fund einer unbekannten weiblichen Leiche in der Prien informiert worden und primär mit der Ermittlung der Identität dieser Person beauftragt gewesen. 149 Sie referierte, dass um 18:47 Uhr am „E.“ das Fahrzeug der …, bezüglich derer das Unterbinden einer Trunkenheitsfahrt in der Nacht 02./03.10.2022 bekannt gewesen sei, festgestellt worden wäre. Es sei abgeklärt worden, ob es sich bei der gefundenen unbekannten weiblichen Leiche um … habe handeln können. Diese sei schließlich aber am gleichen Tag um 19:45 Uhr telefonisch erreicht worden. Um 18:51 Uhr sei von der Pl Prien mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Leichnam möglicherweise um … handeln könne, bezüglich derer in der Nacht ein JohanniterEinsatz am „E.“ erfolgt gewesen sei. Frau … habe zwar nicht persönlich zu Hause angetroffen werden können, allerdings sei über ihren Arbeitsplatz (Krankenhaus Traunstein) und die erhaltene Personenbeschreibung um 20:56 Uhr festgestanden, dass sie aufgrund sehr auffälliger Tattoos nicht die in Kaltenbach aufgefundene Leiche habe sein können. Um 21:37 Uhr sei noch eine weitere Meldung hereingekommen, und zwar vom LKA Tirol betreffend eine 14-Jährige, die vermisst gemeldet worden sei. Aufgrund des Alters und dem äußeren Erscheinungsbild des unbekannten weiblichen Leichnams sei aber ein Zusammenhang ausgeschlossen worden. 150 Betr. H. W. sei die erste polizeiliche Abfrage am 03.10.2022 um 22:08 Uhr erfolgt. 151 An dem unbekannten weiblichen Leichnam sei nämlich ein Stempel des Clubs „E.“ bemerkt worden. Es sei deshalb mit den Betreibern des „E.s“ Kontakt aufgenommen worden, wobei sich herausgestellt habe, dass in der Nacht vom
  48. auf den 03.10.2022 ein Partyfotograf anwesend gewesen sei. Anhand der gesichteten Partyfotos und Videoaufnahmen im Abgleich zu dem bei dem unbekannten weiblichen Leichnam gefundenen Schmuck sei davon ausgegangen worden, dass es sich bei dem Leichnam mit großer Wahrscheinlichkeit um H. … handele – was auch die Polizeibeamten und Zeugen KHM… und KHM’in … angaben -. Daraufhin sei sie um 22:20 Uhr Richtung „E.“ gefahren (Fahrzeit ca. 25 min). Dorthin sei ein Kriseninterventionsteam angefordert worden, um dann gemeinsam zu den Eltern der H. zu fahren und die Todesnachricht zu überbringen. Als sie/… am „E.“ angekommen sei und von Kollegen erfahren habe, dass der Vater von H. W. um 22:37 Uhr per Notruf seine Tochter als vermisst gemeldet habe, sei sie noch vor Eintreffen des Kriseninterventionsteams zur Familie W. gefahren (ca. 23:00 Uhr). Sie habe die vom Leichnam getragenen Halskettchen dabei gehabt, die Eltern hätten H. anhand des Schmuckes identifiziert. 152 In der Zeit zwischen 23:17 Uhr und 23:50 Uhr habe sie den Vater von H. zum Ablauf des vorangegangenen Tages befragt. Im Rahmen der Befragung habe sie auch deutlich gesagt, dass nicht klar sei, was passiert sei, es könne ein Unfall aber auch ein Verbrechen vorliegen. Nach der Befragung sei sie noch mal zum „E.“ zurück. Grund sei gewesen, dass H. ja in der Prien gefunden worden sei, also in der entgegengesetzten Richtung zu ihrem Heimweg. Sie habe klären wollen, ob dort etwas hinsichtlich der Frage des Heimweges anhand der Aufzeichnungen (Videoaufzeichnungen) festzustellen gewesen sei. Um 00:56 Uhr (04.10.2022) sei, die Mitteilung in der Dienststelle eingegangen, dass anhand der Erkenntnisse der durchgeführten Obduktion von einem Tötungsdelikt auszugehen sei. Das habe sie selbst aber erst nach ihrer eigenen Rückkehr um 01:30 Uhr auf der Dienststelle erfahren. 4.
  49. Abgleich „Partyfotos“ (…) 153 Die Zeugen … (Geschäftsführer des „E.s“) und …y-… (Eigentümer des „E.s“) berichteten übereinstimmend, am 03.10.2022 gegen 18:00 Uhr oder etwas später – die genaue Uhrzeit sei nicht mehr erinnerlich – einen Anruf der Kripo erhalten zu haben, konkret … der seinerseit … informierte. Es sei um ein Treffen im „E.“ gegangen wegen einer Identifizierung einer toten Person. 154 Der Kripo sei mitgeteilt worden, dass am Vorabend ein Fotograf da gewesen sei und die Bilder besorgt würden. 155 Mit der Kripo sei dann ein Treffen um 21:00 Uhr im Club vereinbart worden. … habe draußen gewartet, seiner Erinnerung nach sei ein Zivilfahrzeug gekommen, habe direkt vor der Tür des Clubs geparkt. Die Beamten hätten dann mitgeteilt, dass eine Leiche gefunden worden sei, auf deren Handgelenk ein Stempel des Clubs „E.“ erkennbar gewesen sei. Anhand des von der Leiche getragenen Schmucks in Abgleich mit den Partyfotos sei letztendlich von ihnen – … – der Name H. W. genannt worden, da sei es dann schon gegen 22:00 Uhr gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, dass ein Gewaltverbrechen vorgelegen habe, das hätten die Beamten auch nicht geäußert. 156 Die Polizeibeamten hätten sie beide aufgefordert, da die Angehörigen der H. noch nicht informiert gewesen seien, die Handys wegzulegen und nichts nach außen durchdringen zu lassen. An diese Anweisung hätten sie sich gehalten. 157 Erst am 03.10.2022 um 23:50 Uhr sei – nachdem die Eltern infprmiert worden seien – an alle Mitarbeiter eine WhatsAppNachricht (WhatsAppGruppe „Arbeit“) gesendet worden: 158 Diese WhatsAppNachricht wurde abfotografiert und durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Sie hat folgenden Inhalt: Liebe Kollegen des E.s. Leider muss ich euch mitteilen, dass die W. H. tot aufgefunden wurde sie war gestern im E. und somit wird ermittelt. Die K1 hat alle Daten von allen Mitarbeitern angefordert. Es könnte somit gut sein dass alle kontaktiert und befragt werden. Wir wissen alle auch nicht mehr. Ein unglaublich schwarzer Tag für uns. Aus diesem Grund wird der E. nächstes Wochenende auch nicht öffnen. 4.
  50. Überbringung der Todesnachricht 159 Die Zeugin EKH … überbrachte am 03.10.2022 gegen 23:00 Uhr den Eltern von H. W. die Todesnachricht. D.II.
  51. KHM’in … 160 Die Polizeibeamtin und Zeugin KHM’in …r war für die Spurensicherung zuständig. 161 Der Leichnam sei ja nur sehr rudimentär bekleidet gewesen, weshalb nach weiteren Kleidungsstücken gesucht worden sei. Dabei sei von einem Tatort im Bereich A./„E.“ ausgegangen und eine Tatortabsuche/-begehung ausgehend von dieser Örtlichkeit, Bereich Bärbach, bis zum Auffindeort der Leiche im Fluss Prien bei Kaltenbach, ca. 12 Flusskilometer, mit Hundertschaften und über mehrere Tage hinweg durchgeführt worden. Die Prien fließe aus Richtung Sachrang durch Hohenausschau schlussendlich in den Chiemsee. Im Gemeindegebiet A. im C./Hohenausschau gäbe es mehrere kleine Zuflüsse zur Prien, u.a. den Bärbach. 162 Bei der Absuche seien schließlich folgende, H. W. zuzuordnende Gegenstände aufgefunden worden: * die auf links gedrehte Kunstlederhose der H. W. in der Prien, Bereich Rainermühle/Fluss Prien kurz vor dem Auffindeort des Leichnams (am 04.10.2022 gegen ca. 14:00 Uhr) * goldfarbener Ring (am 12.10.2022) sowie ein Kunstledergürtel (am 04.10.2022), aufgefunden im Bärbach auf Höhe Parkplatz der Kampenwandbahn * Handtasche (am 06.10.2022) sowie die Lederjacke (ein Ärmel auf links gedreht) der Verstorbenen (am 04.10.2022), aufgefunden in der Prien flussabwärts noch im Gemeindebereich von A. im C. * Handy der Verstorbenen in der Prien flussabwärts noch im Gemeindebereich von A. im C. (am 28.05.2023) * Ausweis der Verstorbenen in der Prien flussabwärts noch im Gemeindebereich von A. im C. (am 09.06.2023) 163 Die Zeugin erläuterte anhand von Lichtbildern (Ziff. D.II.17.2.3.), die mit ihr und allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen wurden, nochmals die genauen Fundstellen der von der Verstorbenen getragenen Kleidung und Schmuckstücke. 164 An den gesicherten Kleidungs-/Schmuckstücken der Geschädigten seien ebenso wie an deren Fingernägeln Spurensicherungsmaßnahmen im Hinblick auf molekulargenetische Spuren sowie teilweise auf daktyloskopische Spuren durchgeführt worden. 165 Schließlich sei die Absuche auch nach möglichen Tatmitteln erfolgt. Es sei schlussendlich kein sicher der Tatbegehung zuzuordnender Gegenstand gefunden worden. 166 Lediglich ein Stein – es hätten mehrere „herumgelegen“ – sei im vermuteten Tatortbereich (Linkskurve gegenüber dem Burghofel, K.-Straße ...) direkt neben dem Gehweg sichergestellt worden, da daran mögliche rötliche Antragungen bemerkt worden seien. Im Ergebnis seien aber keine Blutspuren oder Ähnliches festzustellen gewesen. D.II.
  52. Umfeldzeugen, v.a. betr. die Person von S. T. 6.
  53. Bekannte aus der Kindergartenzeit 167 Die Zeugen … gingen gemeinsam mit S. T. in den Kindergarten. Die Zeugin …tt, konnte nichts über (Verhaltens) Auffälligkeiten berichten, die Zeugen … und … r gaben an, er sei ein Einzelgänger gewesen, der Zeuge … schilderte, T. sei ein Einzelgänger gewesen, aber auch auffällig im Verhalten gegenüber anderen Kindern, habe diese geärgert. 6.
  54. … (
  55. Klasse – 2019) 168 Der Zeuge …r hat mit S. T. bmeinsam die
  56. Klasse Grundschule besucht, danach wechselte S. auf eine andere Schule. Der Zeuge konnte erinnern, dass S. in der Klasse eher ein Außenseiter war, irgendwie ein bisschen anders und komisch, langsamer, ohne dass der Zeuge dies allerdings genauer beschreiben konnte. S. sei auch immer mal wieder ausgelacht worden, wegen „dieses anderen Verhaltens“, nicht aber etwa bezogen auf seine Körpergröße. Aggressives Verhalten von S. gegenüber Lehrern oder Mitschülern habe er nicht bemerkt. 169 Als er/… etwa 7-8 Jahre alt gewesen sei (2010/2011) sei er bis zu seinem
  57. Lebensjahr

(2016)bei den Pfadfindern gewesen. Auch S. sei dabei gewesen (sei glaublich etwas später dazugekommen), man habe sich einmal die Woche dort getroffen. Die Pfadfindergruppe habe aus ca. 10 Leuten bestanden, man habe viel draußen gemacht, Spiele, Zeltlager u.ä.. Auch dort sei es zu Auffälligkeiten von S. gekommen, er habe etwa, wenn man ihm etwas gesagt habe, dies nicht gleich umgesetzt, das habe immer eine ganze Zeit gedauert, was die anderen genervt habe. S. sei aber in der Gruppe der Pfadfinder nicht ausgegrenzt worden. Nachdem er/… nicht mehr bei den Pfadfindern gewesen sei, habe er sich ab und zu mit S. zum Berggehen getroffen. Da habe man über die Pfadfinder geredet, die Arbeit, das Führerscheinmachen u.ä., aber nicht über wirklich private Sachen. Mit der Zeit sei der Kontakt immer weniger geworden. Mit seinem Ausbildungsbeginn zum Schreiner in Berchtesgaden
(2019)sei der Kontakt eigentlich fast vollständig eingeschlafen. Er habe dann T. ab und an mal gesehen, auch glaublich Ende 2021/Anfang 2022 mal im Club „E.“. Er sei aber erst jetzt aktuell wieder nach A. gezogen und daher während der Ausbildungszeit nur alle 1-2 Wochen mal am Wochenende nach Hause nach A. gefahren. 6.
  1. … (Kontakt zu T. Feb. 2015-2017) 170 Der Zeuge … kennt den Angeklagten T. aus seiner Funktion als Jugendleiter der „Bergwacht Sachrang-A.“. S. sei im Februar 2015 eingetreten und Ende 2017 wieder ausgetreten. 171 Den Jugendgruppen gehörten jeweils Personen bis zu ihrem
  2. Lebensjahr an, danach könne eine Ausbildung zur aktiven Einsatzkraft der Bergwacht begonnen werden. Eine Jugendgruppe setze sich aus bis zu 12 Personen (Mädchen und Jungen) zusammen. 172 In dem Zeitraum, als S. der Jugendgruppe angehört habe, habe er/… auch Kontakt zur Mutter des Angeklagten gehabt, die ein großes Interesse daran gehabt habe, dass S. in der Gruppe sei. 173 Es sei monatlich zu 1-2 Treffen gekommen. S. sei im Sozialverhalten auffällig gewesen, was auch die Gruppe Bemerkt habe. Er sei allerdings nie in der Gruppe ausgegrenzt worden. Er sei als Einzelgänger beobachtbar gewesen, habe sich schwer in die Gruppe integriert. Zu seinem Verhalten – so Steinlen weiter – sei auszuführen, dass er teilweise autistische Züge (ohne, dass er damit den spezifischen Krankheitsbegriff meine, er sei ja kein Arzt, sondern Erzieher) gezeigt habe, sozusagen in seiner eigenen Welt gewesen sei. In diesen Momenten sei er schwer abholbar gewesen, auch nicht bei intensivem Bemühen darum. S. habe sich nicht auf Sachen konzentrieren können, insbesondere nicht auf das Ziel der Gruppe, die Jugendlichen an das Ehrenamt der Bergrettung heranzuführen. Er könne sich etwa an eine Situation erinnern, als sie auf der Zugspitze im Eishotel gewesen seien und dort von Mitarbeitern einen Vortrag bekommen hätten. S. sei plötzlich weg gewesen, habe sich in den Schnee geschmissen und ein total kindliches Verhalten gezeigt, obwohl er der älteste in der Gruppe gewesen sei. Er sei schwer zu motivieren gewesen, sich wieder der Gruppe anzuschließen, wieder Teil der Gruppe zu sein. Auf der anderen Seite habe S. „von jetzt auf gleich“, ohne, dass ein direkter Auslöser erkennbar gewesen sei, oft ein sehr impulsives, aktives, schon fast hyperaktives Verhalten gezeigt. Wenn S. nicht gesehen habe, wie er aus einer Situation in der Gruppe, die ihm nicht gefallen habe, „herauskommen“ konnte, sei er in ein kindliches Verhalten (Gestik und Sprache) zurück gefallen, sei schwer auslenkbar gewesen. Die Gruppe habe aber immer wieder versucht, ihn aufzufangen. Er habe das aber nicht zulassen können. Körperliche Aggressionen und Gewalt habe er bei S. allerdings nie gesehen. 174 Schließlich sei bei ihm auch zum Teil distantzloses Verhalten in Bezug auf andere Jugendliche aufgefallen, er sei etwa sehr nah und damit übergriffig an andere herangetreten, wenn er von denen etwas gewollt habe. 175 S. T. habe aus seiner Sicht auch Empathiedefizite/-regulierungsprobleme gehabt. Beispielsweise habe er sich im Rahmen der Erste-Hilfe-Ausbildung nicht in die Situation der Anderen versetzen können. 176 Letztlich sei betreffend den S. T. ein Beginn der Ausbildung zur aktiven Einsatzkraft der Bergwacht nicht möglich gewesen. Das sei auch mit der Mutter besprochen worden, die von ähnlichen Auffälligkeiten und Schwierigkeiten auch im SkiClub, in dem S. gewesen sei, berichtet habe. S. habe das Gefühl für das Gegenüber gefehlt, man habe sich nicht auf ihn verlassen können. Auch habe ihm das Gefühl für Gefahren gefehlt. So sei er etwa bei einem gemeinsamen Kletterausflug (seilgesichert, man müsse sich auf den anderen verlassen können) „nicht dabei“, abgelenkt gewesen, das Gefahrbewusstsein habe ihm gefehlt. Er habe sich nicht da reinversetzen können, was er durch sein Verhalten auslöse. 177 S. sei auch von der Intelligenz her reduziert. In praktischer Hinsicht habe er in den Jahren 2015-2017 schon Entwicklungsfortschritte gemacht. Betreffend sein Verhalten und eine diesbezügliche Entwicklung habe er/… allerdings keine Fortschritte gesehen. Das Verhalten von S. T. sei gleichbleibend und stagnierend gewesen. Deshalb habe S. T. dann auch Ende 2017 nicht übernommen werden können, habe die Gruppe verlassen müssen. 6.
  3. …r (Hausärztin von S. seit 2016) 178 Der Angeklagte war bis zu seiner Verhaftung im November 2022 in der Praxis der Zeugin…r. Diese hatte die Praxis 2016 übernommen, T. war aber auch bereits bei ihrem Vorgänger (…) in Behandlung. Sie schilderte, dass S. als Kind initial mit den Eltern gemeinsam gekommen sei. Er sei ruhig, zurückhaltend, scheu und einfach gestrickt gewesen. Wenn man etwas von ihm habe wissen wollen, habe man ihm das aus der Nase ziehen müssen. Sein Sozialverhalten sei auffällig gewesen, introvertiert. S. habe eine Kontaktstörung (es sei schwierig mit ihm ein Gespräch zu führen). Vom IQ her sei er eher unterdurchschnittlich. Dass es Probleme mit den Eltern gegeben habe, wisse sie nicht. Auch seien Konflikte mit Gleichaltrigen ihrer Erinnerung nach nicht Thema gewesen. 179 Auffällig sei bis zuletzt (Ende 2022) gewesen, dass er noch mit Mutter oder Tante gekommen sei und auch eher diese Personen für ihn gesprochen hätten. S.’s Selbstständigkeit sei reduziert bzw. deutlich reduziert gewesen. 180 Etwa ein Jahr vor Oktober/November 2022 habe S. T. einen Unfall gehabt und daher Rückenbeschwerden, wegen derer er auch mehrfach krankgeschrieben worden sei. Sie könne sich auch erinnern, dass er am 04.10.2022 eine Krankmeldung (wegen einer Erkältung) erbeten habe, da sei er ihrer Erinnerung nach nicht vorstellig geworden. 6.
  4. … (Kontakt zu T. seit 2019/2020) 181 Der Zeuge …st ein Arbeitskollege und guter Freund von S. T. 182 Sie hätten 2018 gemeinsam die Ausbildung angefangen, dann aber die ersten 1-1 1/2 Jahre nichts näher miteinander zu tun gehabt. 183 Die beste Freundin vom S. sei die … die er dann auch über S. kennengelernt habe. S. sei eigentlich immer gut drauf, stehe in der Gruppe nicht im Mittelpunkt, eher im Hintergrund, sei oft ruhig und in sich gekehrt. S. sei auch hilfsbereit, habe ihm etwa immer geholfen, Alteisen wegzubringen. In der Freizeit sei T. viel draußen, gemeinsam hätten sie an Autos rumgeschraubt. Als er dann die Freundin von T. die … und deren Schwester, kennengelernt habe, hätten sie auch öfter mal bei denen gefeiert oder seien zu lost places gefahren. Zwei Mal sei er gemeinsam mit T. im „E.“ feiern gewesen, Mitte 2021 und im Frühjahr
  5. T. sei kein offenes Buch, man müsse ihm alles aus der Nase rausziehen. 184 Dass S. T. Stress in der Familie gehabt habe, wisse er nicht. S. habe über die Familie Nichts erzählt. 185 T. habe sich schon auch von anderen ausnutzen lassen, sei z.B. viel für andere gefahren, was die einfach als selbstverständlich hingenommen hätten. Er sei ein verplanter Typ. Er könne jeden aus dem Nichts raus situationsinadäquat anreden. Dann fange er allerdings auch oft das Stottern an, etwa wenn die anderen kein Interesse hätten, sich umdrehen und einfach gehen Würden. T. sei an sich nicht wirklich ein offener Typ, Probleme und so was fresse er eher in sich hinein, anstatt darüber zu reden. T. wolle nach seiner Einschätzung Sachen einfach verdrängen, wolle nur das Positive sehen und das Negative alles hinten dran stehen lassen, was ihn belaste. 186 Zum Alkoholkonsum des Angeklagten befragt, äußerte der Zeuge, dass S. Alkohol trinke, aber nicht viel vertrage. Er sei auch oft der Fahrer gewesen und habe deshalb wenig getrunken. Als Fahrer sei S. oft viel zu schnell unterwegs gewesen und in die Kurven gefahren. Er/S. habe gemeint, Auto fahren zu können, aber im Endeffekt habe er das nicht gekonnt. 2-3 Wochen, bevor er dann festgenommen worden sei, habe er angefangen, viel zu trinken, etwa bei einer HalloweenParty. 187 Befragt nach dem Umgang von S. T. mit Frauen gab der Zeuge … an, dass er nur wisse, dass S. mal Interesse an einer Pfadfinderin gehabt habe und einer Freundin von der …. Da sei aber nichts draus geworden, worüber S. enttäuscht und traurig gewesen sei. 188 Seine Angaben bei der polizeilichen Einvernahme zu dem von S. bevorzugt Frauentyp (schlank auf jeden Fall, lange Haare, arbeitstechnisch stehe T. auf Krankenschwestern) konnte der Zeuge … im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern und bestätigen. 6.
  6. … und … (Ausbildung S. ab 2019) 189 Die Zeugen … und … beschrieben, dass S. T. in der Arbeit grundsätzlich gewissenhaft und zuverlässig sei. Er sei zwar nur begrenzt fähig, selbstständig Arbeiten auszuführen, wenn man ihm was anschaffe, bemühe er sich aber. Lediglich mit dem Berichtsheft habe es immer mal „Stress“ gegeben, dass sei aber auch bei anderen Auszubildenden so. 190 Am
  7. und 05.10.2022 habe S. sich krank gemeldet. 191 Insoweit überreichte der Zeuge … die vom S. T. für den 04.10.2022 und 05.10.2022 vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. 192 Auch tegte er die Stundenzettel für den
  8. und 07.10.2022 vor, beides Tage, an denen S. T. mit dem [xxx]Monteur und Zeugen … auf verschiedenen Baustellen gewesen sei. 193 Was S. i.E. an diesen Tagen gemacht habe, könne nur der Monteur, dem er zugeteilt gewesen sei …, erläutern. Er/… er wisse anhand der Stundenzettel nur, dass S. T. r zusammen mit … in Hausham, Schechen (06.10.2022) und Großkarolinenfeld (07.10.2022) gearbeitet habe. 194 Dazu befragt, ob es sich um Arbeiten gehandelt habe, bei denen man sich verletzen könne, äußerte den Zeuge, dass er generell nicht den Eindruck gehabt habe. Ihm seien jedenfalls in dieser Zeit keine Verletzungen bei S. T. aufgefallen. 195 Der Zeuge … berichtete zum „Einsatzort“ in Hausham (06.10.2022), dass im dortigen Behindertenheim, welches umgebaut worden war, ein WC-Spülkasten demontiert worden sei, dabei sei die Wand aufgeschlagen und der Kasten ausgebaut worden. Putzarbeiten seien nicht vorgenommen worden. Natürlich könne man sich bei einer derartigen Arbeit an den Händen reißen, ggf. auch am Arm; ob sich S. dabei aber verletzt habe oder nicht, wisse er nicht. Er habe nichts gesehen. 196 Der zweite „Einsatzort“ am 06.10.2022 sei in Schechen gewesen. Dort seien in einer Tiefgarage Eindichtungsarbeiten an der Heizungszentrale – nicht der Fußbodenheizung – (sog. „Einhanfen“) vorgenommen worden, d.h. Rohre mit Hanf abgedichtet worden. Dies sei grundsätzlich keine Arbeit, bei der man sich verletzten könne. 197 Am 07.10.2022 sei er/… gemeinsam mit T. zum EDEKA in Großkarolinenfeld gefahren. Dort seien Mangelbeseitigungsarbeiten vorgenommen worden, konkret ein angeschlagenes Waschbecken ausgebaut und ein neues eingebaut worden, wobei weitere Kleinarbeiten (Wasserhahn außen- und einbauen) notwendig gewesen seien. Dies sei ebenfalls eine Arbeit, die grundsätzlich keine Verletzungsgefahr in sich berge. 198 Auch an diesem Tag habe er bei S. keine Verletzungen gesehen, allerdings auch nicht darauf geachtet. 199 Grundsätzlich sei es so, dass von ihnen als Arbeitskleidung neben einer langen Arbeitshose und einem T-Shirt je nach Temperatur Pullover/Jacke getragen würden. Die Arbeiten am 06.10.2022 in Hausham seien innerhalb des Gebäudes gewesen, in Schechen in einer Tiefgarage, wo es eher kalt gewesen sei und diejenigen am 07.10.2022 im EDEKA in beheizten Räumlichkeiten. Ob S. an diesen Tagen immer einen Pullover/eine Jacke getragen habe, wisse er nicht. 200 Die Zeugen … und … kennen den Angeklagten S. T. beide von dessen Ausbildung ab Herbst 2019 in den Firma …. 201 Beide beschrieben S. T. grundsätzlich als unauffällige, ruhige und stille Person. Während der Zeuge … mit S. nicht gearbeitet hat (er ist in der Firma für die Bauleitung zuständig), war der Zeuge … als Vorarbeiter mit S. auf verschiedenen Baustellen. 202 Der Zeuge … bekam lediglich von unterschiedlichen Mitarbeitern, die mit S. als Lehrling auf verschiedenen Baustellen waren, „Infos“. Danach mache S., was man ihm sage, sei fleißig. Von der Auffassungsgabe her sei er limitiert, auch habe er v.a. Probleme mit der Führung und zeitgerechten Abgabe seines Berichtsheftes gehabt. Deshalb sei es auch mal zu einem Gespräch mit T. gekommen, bei dem die Mitarbeiter… und … zugegen gewesen seien. S. sei auf seine Lehrlingspflicht zur Führung dieses Heftes hingewiesen worden, habe aber eigentlich nicht reagiert. Nach seiner subjektiven Wahrnehmung sei S. kurz davor gewesen, zu grinsen, es sei ihm egal gewesen. Für ihn sei das keine typische Reaktion gewesen, wenn man vom Chef gemaßregelt werde. S. habe dann auch eine Abmahnung bekommen, auch darauf habe er nicht reagiert. 6.
  9. … (Kontakt zur Schwester von S. 2019) 203 Die Zeugin … die gemeinsam mit der Schwester des Angeklagten, der … ie 8./
  10. Klasse der Mittelschule in Prien am Chiemsee bis 2019 besuchte, gab an, mit … zwar nicht näher befreundet gewesen zu sein, außerhalb der Schule habe man nichts gemeinsam gemacht. Man sei aber, da auch sie damals in A. im Chiemsee gewohnt habe, häufig gemeinsam mit dem Zug von der Schule nach Hause gefahren. 204 Sie habe damals zuhause Probleme gehabt, sei dann mit 16 ausgezogen. Darüber habe sie sich mit … T. unterhalten. … habe erzählt, dass in ihrer Familie auch nicht alles gut, vielmehr einiges schief laufe. Die Familie wolle nach außen immer perfekt dastehen. Der Vater der Familie T. habe sehr viel getrunken. Er trinke in einer Bar am Bahnhof und komme dann stockbesoffen nach Hause. … habe weiter erzählt, dass ihr Bruder zu Hause immer wieder aggressiv sei und austicke. Näheres habe … aber nicht berichtet. Auch habe … 3 erwähnt, dass sie unbedingt zu Hause ausziehen, zu ihrer Tante gehen wolle. … sei damals ca. 15/16 Jahre alt gewesen. Dieses Gespräch habe 2019 stattgefunden, seitdem habe sie auch keinen relevanten Kontakt mehr zur … T. gehabt. 6.
  11. … (Kontakt zu T. seit 2021) 205 Die Zeugin … lernte S. T. glaublich 2021 über ihren damaligen Freund, … kennen, der ein Arbeitskollege des Angeklagten war und mit diesem ganz gut befreundet gewesen sei. 206 Gemeinsam hätten sie drei öfter mal etwas zusammen gemacht, Bierzelte besucht, seien auch einmal zu dritt zum Feiern im „E.“ gewesen, glaublich Ende 2021/
  12. 207 S. … sei ein ruhiger und freundlicher Typ gewesen, gleichbleibend. Auch könne sie keine „komische Situation“ bei ihm erinnern. Wenn alle getrunken hätten, auch der S., sei er lustiger und fröhlicher geworden. Er komme wie ein Einzelgänger rüber, habe allerdings auch in der Gruppe seinen Stand gehabt. 6.
  13. … (Kontakt zu T. seit 2021) 208 Der Zeuge … ist mit den Zeuginnen … und … befreundet und hat S. T. aber diese etwa im Frühjahr 2021 kennengelernt. S. sei ein sehr ruhiger Typ und zu ihm freundlich gewesen. Etwas Negatives könne er nicht berichten. S. sei deutlich schlanker gewesen als zur Zeit der Hauptverhandlung, drahtig, sei regelmäßig gelaufen, habe für den Halbmarathon trainiert. Den Umfang des Alkoholkonsums nannte er „normal“; wenn T. etwas getrunken habe, sei er ein bisserl gesprächiger geworden. Allerdings habe er S. T. nach dem 01.10.2022 nicht mehr gesehen (hatte sich mit … gestritten und war daher bei gemeinsamen Treffen nicht mehr dabei). 6.10.1 … in (Kontakt zu T. im September/Oktober 2022) 209 Die Zeuginnen … schilderten, dass der Angeklagte die … einmal – glaublich Ende September 2022/Anfang Oktober 2022 – in Ettenhausen, Baden-Württemberg, besucht habe. 210 … hatte den Angeklagten etwa eineinhalb Jahre zuvor anlässlich eines Pfadfindertreffens in Berlin kennengelernt. Das Kennenlernen habe am letzten Tag des Pfadfindertreffens stattgefunden. Man habe sich etwas unterhalten, gemeinsam Karten gespielt und zuletzt Nummern ausgetauscht. In den eineinhalb Jahren bis zu dem persönlichen Treffen in Baden-Württemberg sei es nur sporadisch zum Austausch von WhatsAppNachrichten gekommen. Den Grund, warum es dann zu einem persönlichen Besuch gekommen sei, konnten die Zeugen nicht angeben, auch nicht, welche Dauer des Besuches geplant gewesen sei. Der Angeklagte sei dann in den Abendstunden gekommen, man habe gemeinsam einen ruhigen unauffälligen Abend verbracht. Die Zeugin … schilderte, dass nach ihrem Gefühl S. (ebenso wie ihre Tochter) in einer Gruppe sicher nicht im Zentrum stehe. … habe ein Gästezimmer hergerichtet, wusste aber nicht mehr, ob der Angeklagte dort oder in seinem Auto genächtigt habe. 211 Am darauffolgenden Tag habe … dem Angeklagten auf dessen Wunsch hin ihre Schule gezeigt; man sei auch gemeinsam Eisessen gewesen. Dann sei ihrer Tochter der S. komisch vorgekommen. Deshalb sei es zu einem sofortigen Kontaktabbruch durch … o gekommen, der die Mutter … überrascht habe. Während … deshalb in ihrem Zimmer gewesen sei, habe sich ihre Mutter noch ein bisschen mit T. unterhalten, obwohl dieser ja eigentlich wegen der Tochter zu Besuch gewesen sei. … abe sich an dem zweiten Tag des Besuches auch nicht von T. nach Freiburg und einem dortigen Treffen mit einer Freundin bringen lassen, obwohl dieser das nachdrücklich angeboten habe. … gab ein komisches Gefühl an, weshalb sie nicht mehr bei ihm habe ins Auto einsteigen wollen. Das komische Gefühl konnte sie allerdings nicht näher beschreiben. Auf ausdrückliche Nachfrage verneinte sie, von S. T. bedrängt, belästigt oder begrapscht worden zu sein. T. der bei der Verabschiedung etwas enttäuscht gewirkt habe, sei dann wieder heimgefahren. … in habe T. der Folgezeit auf WhatsApp blockiert. 6.
  14. … 212 Die Zeugin … schilderte, dass sie S. über ihre Schwester …a, da beide in die gleiche Schule gegangen und befreundet gewesen seien, kennengelernt habe. 213 Sie wisse nicht, ob S. eine feste Freundin oder evtl. mit Mädcflen Schwierigkeiten gehabt habe. Sie wissen nur, dass er mal auf … gestanden sei, ihre Schwester … von ihm aber nichts gewollt habe. 214 Sie könne sich auch an einen Vorfall im Auto erinnern, sie hätten irgendwo auf einem Parkplatz gestanden. Sie … habe hinten gesessen, … auf der Fahrerseite und … auf der Beifahrerseite. S. habe ihre Schwester dann am Oberschenkel angelangt, sei weiter rauf gegangen. … habe das nicht gewollt, das auch gesagt. S. habe aber nicht aufgehört. Sie sei dazwischen gegangen und habe die Hand vom S. weggezogen. Gewalt sei von Seiten des S.s nicht im Spiel gewesen. Das sei aber keine „neckische“ Stimmung gewesen, sondern schon Ernst. … habe halt gesagt, dass sie das nicht mag, er solle aufhören. Das habe er einfach nicht gemacht. Auch habe S. auf eine … gestanden, die er am Bauwagen in Traunstein kennengelernt habe. Außer, dass die beiden sich geschrieben hätten, sei aber nichts passiert. 215 S. sei ein ruhiger Typ. Sie habe ihn nicht aggressiv erlebt. Wenn ihm was nicht gepasst habe, sei er schlecht drauf gewesen, was sich in einem „angefressenen Tonfall“ geäußert habe. 216 Zum Verhalten von S. im zeitlichen Kontext der Geschehnisse könne sie, …, angeben, dass er vor dem 03.10.2022 so 1-2x pro Woche bei ihnen gewesen sei, danach schon häufiger, 3-4x pro Woche. Er habe häufiger bei ihnen übernachtet, allerdings meist im Auto, aber auch 1-2x auf der Matratze in ihrem … Zimmer. Das sei aber bis zur Festnahme von S. zwischen ihnen dreien (…) nicht weiter thematisiert, sondern eher hingenommen worden. Danach hätten sie sich schon darüber mal ausgetauscht und eigentlich alle drei das Gefühl gehabt, dass S. sich habe verstecken wollen. 217 Aufgefallen sei ihr, dass S. nach dem 03.10.2022 nicht mehr so witzig gewesen sei. Er habe sehr viel getrunken, mehr als vor dem 03.10.2022, er habe sich auch häufiger erbrochen. 218 Die Zeugin … berichtete, dass S. T. gut mit ihrer Tochter … befreundet gewesen sei (noch nicht während der gemeinsamen Schulzeit in Niedernfels – da habe … nur ab und zu n[xxx]al von S. erzählt –, sondern erst seit etwa August 2021). S. habe sich oft bei ihnen in Bergen/Bernhaupten aufgehalten und dort auch übernachtet. 219 In der Schule in Niedernfels seien v.a. Kinder mit psychischen, aber auch physischen Beeinträchtigungen. 220 Die Zeugin beschrieb S. T. als ziemlich zurückhaltend und sehr schüchtern, „er sei halt anders, wie die anderen Jungs“. Wenn T. was getrunken habe, dann werde er schon lockerer. Grundsätzlich sei er auch ein lustiger Typ gewesen, man habe mit ihm gut lachen können. Sie habe nie mitbekommen, dass in der Gruppe über S. gelacht worden sei, auch nicht, dass in der Gruppe mal seine Größe thematisiert worden sei. 221 Laut der Aussage von S. T. sei er oftmals bei Mädels abgeblitzt. Sie wisse auch, dass er auf Krankenschwestern bzw. Frauen aus dem medizinischen Bereich gestanden sei. 222 Betr. ihre Tochter … habe sie den Eindruck gehabt, dass er mehr als nur Freundschaft gewollt habe, er sei … gegenüber ein bisschen aufdringlich gewesen. 223 S. und … seien nur befreundet gewesen. … i sei mit dem … seit etwa Juli/August 2022 zusammen. 224 Es sei auffallend gewesen, dass S. sich nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall im Oktober 2022 noch häufiger bei ihrer Tochter … gemeldet und sich auch beinahe täglich bei ihnen aufgehalten und auch oft bei ihnen geschlafen habe, auch im Auto vor ihrer Wohnung in Bernhaupten. 225 Ihre beiden Töchter hätten häufig mit Spezln zuhause bei ihnen gesessen, auch „Hauspartys“ veranstaltet, bei denen getrunken, getanzt und gemütlich zusammen gesessen worden sei. Sie sei da oft dabei gewesen. Zu den Spezln ihrer Töchter gehöre neben dem S. T. der …), …) und der … sei eigentlich ein Spezi von S. T. über diesen hätten ihre Töchter den … siuch kennengelernt. 6.
  15. R. R. (Kontakt zu T. im Oktober/November 2022) 226 Auch der Zeuge …, der als selbständiger Subunternehmer (Kundendienstmonteur) für die Fa. … seit ca. 15 Jahren tätig ist, aber zu 90 % auf den Baustellen alleine arbeitet, kennt S. T. von der Arbeit. 227 Er habe mit S. allerdings nur gelegentlich zusammengearbeitet. 228 Heute könne er sich nur noch an einen Tag Ende Oktober/Anfang November 2022, zeitnah zur späteren Festnahme von S., erinnern. An diesem Tag sei ihm S. wie durch den Wind vorgekommen. Sie seien zu einer Baustelle in Rosenheim gefahren. S. sei mit einem Firmenfahrzeug der Fa. … gekommen und habe das Auto zunächst schon sehr komisch geparkt, etwa 1 m in die Straße hinein. Das Auto sei behindernd gestanden. Dann habe er … später einmal festgestellt, dass Fahrertür und Heckklappe offen gestanden seien, obwohl es geregnet habe. Wie lange die Türen offen gestanden hätten, wisse er aber nicht, er habe das nur etwa 2 Stunden nach Arbeitsbeginn festgestellt. Auf dem Beifahrersitz habe jedenfalls das Handy gelegen, ob auch ein Geldbeutel dort offensichtlich gelegen habe, wisse er nicht mehr. Er habe dem S. u.a. angeschafft, dass er Werkzeug vom Firmenauto holen solle. S. sei nicht wieder gekommen, weshalb er/… dann rausgegangen und nach S. geschaut habe. S. habe gesagt, dass er den Hauseingang nicht mehr gefunden habe. Das habe er schon komisch gefunden, da es sich bei der Wohnanlage zwar um Mehrfamilienhäuser gehandelt habe, dass Firmenauto aber nur 8-10 m vor dem Haus, in dem sie gearbeitet hätten, gestanden habe. S. sei an diesem Tag nicht bei der Sache gewesen, habe abwesend gewirkt, teilnahmslos etwas eingeknickt. Sie hätten noch etwa 1 Stunde vor Ort gearbeitet, seien dann zurück zur Fa. … gefahren. Dort habe er/… im Büro gesagt, dass es keinen Sinn mache, so mit T. weiterzuarbeiten. 6.
  16. … (ab 07.10.2022) 229 Der Zeuge … war mit der Zeugin … liiert und auch mit dem Angeklagten befreundet, den er über … kennenlernte sind zwar am 07.10.2022 anlässlich der Fahrt zum Tegernsee (Besuch eines lost place). Am darauffolgenden Samstag, dem 08.10.2022, sei er und auch S. bei den … zu Hause gewesen; es sei getrunken worden, man habe auch dort übernachtet. Am 09.10.2022 seien sie alle gemeinsam auf einen Markt nach Salzburg gefahren. Er beschrieb T. als recht freundlich, gesprächsbereit. 230 6.
  17. Mithäftlinge (Kontakt zu T. ab 18.11.2022) 231 Mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten im Selbstleseverfahren eingeführt wurde die Aussage (vom 23.10.2023) des Mithäftlings und Zeugen …: In meinen Augen ist er nicht ganz normal. … Irgendwann kam dann heraus, dass er das mit der H. war in A. mit dem E. und da hat er dann auch nur blöd daher gelabert und mal gesagt: Ja, der Bär war es, der da umgegangen ist und lauter so Sachen … Der Bär soll’s gewesen sein, weil ein Bär hat keine DNA ….Das hat er ernst gemeint …. Meiner Meinung nach ist er nicht ganz normal … Naja er hat in die Dusche ein großes Geschäft gemacht … Er hat von Anfang an einfach nur auf plemplem gemacht …. ein ordentliches Gespräch konnte man mit ihm nicht führen. Ich habe mitbekommen, dass T. sich verletzt hat. Da war, soweit ich weiß, ein Gutachter da …. T. hat dann irgendwie seine Hand oder den Arm gegen die Wand geschlagen … Gips hatte er dann …. … Der ist komplett einfach, als ob er gar nicht da wäre …. 232 Zur Person des S. T. gefragt, beschrieb der Zeuge … (Haftbeginn: ab 18.01.2022), dass T. nach seiner Einschätzung ein bisschen kindlich wirke, nicht so wirklich recht erwachsen. Mal sei er aufgedreht, mal nicht. Von der Intelligenz her würde er/…, den T. eher im unteren Bereich einordnen. Bei der Arbeit habe er zwar ab und an Fehler gemacht und sei dann auch kritisiert worden. Er sei deshalb aber nicht eingeschnappt oder beleidigt gewesen, habe sich vielmehr bemüht, die Sachen gutzumachen. Er… sei jetzt aber nicht die primäre Bezugsperson von S. T. während der Haft gewesen, dass seien nach seiner Einschätzung eher die Mitgefangenen … und … gewesen. 233 Einmal habe T.r – er/H… sei nicht dabei gewesen, habe nur davon gehört – einen Aussetzer gehabt, mit der Hand irgendwie gegen die Wand geschlagen und sich verletzt, habe dann auch ein paar Wocher nicht bei der Arbeit erscheinen können. Das habe irgendwie im Zusammenhang mit einem Gutachtertermin gestanden. T. habe Dampf abgelassen. Andere solche Vorfälle könne er nicht berichten. 234 Grundsätzlich nach einer Beschreibung der Persönlichkeit des Angeklagten T. befragt, gab der Zeuge … (Haftbeginn: ab 14.11.2022) an, dass T. eher ruhig gewesen sei, aber im Laufe der Haftzeit auch aufgeblüht sei. Er/… glaube, dass sich … eigentlich da ganz wohl fühle. Er habe grundsätzlich weder mit den Mithäftlingen noch in der Arbeit größere Schwierigkeiten gehabt. Wenn er in der Arbeit mal was falsch gemacht und der Vorarbeiter ihn geschimpft habe, habe T. sich immer bemüht, den Fehler auszugleichen, er habe sich eingesetzt. 235 Als er T. im Januar 2023 näher kennengelernt habe, sei er ganz schlank gewesen. Dann habe er auf einmal begonnen, viel zu essen, auch während des Hofganges immer Schokolade und Gummibärchen und habe geäußert: „Ich werde jetzt dick“. Er hatte zu ihm noch gesagt, dass das doch keinen Sinn mache. Zwischenzeitlich sei T. dann tatsächlich richtig dick gewesen. Wenn er ihn heute wiedersehe, sei er schon wieder etwas schlanker. 236 Glaublich im Januar 2023 habe T. mal einen Armbruch oder so etwas gehabt; wie es dazu gekommen sei, wisse e… nicht. 237 Insgesamt könne er … nach seiner Einschätzung angeben, dass T. zu Beginn ihrer gemeinsamen Haftzeit kindlich, naiv und unreif gewesen sei, mit der Zeit aber in seiner Persönlichkeit gewachsen sei. Daher habe er den Eindruck, dass T. die U-Haft eigentlich gut tue. Er habe sich zunehmend geöffnet, sich etwa mehr mit anderen getroffen (Hofgang/Aufschluss), in der Gemeinschaft seinen Platz gefunden. Auch habe T. eine gewisse Selbstsicherheit im Gefängnis aufgebaut, z.B. beim Schachspielen, wo er eigentlich fast immer alle besiegt habe. In der Arbeit habe er zunehmend mehr Aufgaben zugeteilt bekommen, die Arbeiten zunehmend besser erledigt, was ihn mit Freude und Stolz erfüllt habe. 238 Der Zeuge …z (Haftbeginn: ab 03.06.2023) beschrieb S. T. als einen guten Typ, ruhig, zurückhaltend, fleißig und hilfsbereit. Daher seien sie auch beim Hofgang und Aufschluss wieder mal zusammen gewesen, hätten etwa zusammen Schach gespielt (T. spiele sehr gut) oder Tischtennis. T. sei von anderen Leuten gepiesackt worden, wegen der Tat, die er angeblich begangen habe (Mord an H.), aber nie laut oder aufbrausend geworden. 239 Der Zeuge A… (Haftbeginn: ab 03.11.2022) gab allgemein nach einer Beschreibung, Charakterisierung des S. T. gefragt, an, dass der Angeklagte sehr zurückgezogen, ruhig sei. S. rauche nicht. Beim Hofgang sei er oft allein gewesen, mit gesenktem Kopf, traurig. D.II.
  18. Zeugen, die Wahrnehmung betreffend einen Jogger in der Nacht 02./03.10.2022 machten 7.
  19. … 240 Der Zeuge … Automobilkaufman war in der Nacht vom
  20. auf den 03.10.2022 mit seiner Schwester, einem Freund und zwei Freundinnen Besucher im Club „E.“. Da er an diesem Abend Fahrer war, trank er keinen Alkohol. 241 Zwar konnte er im Rahmen seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung die genauen Zeiten betr. das Verlassen des Clubs etc. nicht mehr angeben. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 28.12.2022 äußerte er jedoch, dass er dort grundsätzlich hinsichtlich der Zeitangaben noch eine bessere Erinnerung gehabt und das, was er dort gesagt habe, stimme: Ab 22:15 Uhr/22:30 Uhr im „E.“ – gegen 02:00 Uhr Verlassen des Clubs – gegen 02:10 Uhr Abfahrt vom Festhallenparkplatz in die K.-Straße Richtung A.. 242 Er habe dabei am Steuer gesessen. Im Bereich der Felder zwischen HohenA. und A. sei auf dem neben der Fahrbahn befindlichen Geh-Radlweg ein Jogger (Laufrichtung A. Richtung HohenA./„E.“) entgegengekommen. Er/… sei ja gefahren und habe den Jogger nur etwa 2 sec. lang wahrgenommen. Der Jogger, der in normalem Joggingtempo unterwegs gewesen sei, sei dunkel gekleidet gewesen, habe eine Stirnlampe getragen. Er habe eigentlich nicht auf die Kleidung geachtet. Der Jogger habe aber, es sei ja kalt gewesen, eine lange Hose angehabt, die ausgeschaut habe, wie eine Legging. 243 Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 28.12.2022, in der der Zeuge ebenfalls nach der Kleidung des wahrgenommenen Joggers befragt wurde und äußerte: Was ich sicher sagen kann ist, dass der Jogger eine schwarze lange Hose anhatte, eventuell eine Legging, äußerte der Zeuge, wenn er das damals so gesagt habe, dann stimme das auch. Er… habe sich dann kurz mit seinen Mitfahrern darüber unterhalten, dass es schon ungewöhnlich sei, dass um die Uhrzeit einer jogge. 244 Auf Nachfrage äußerte der Zeuge, dass es richtig sei, dass zwischen Fahrbahn und Geh-/Radweg noch ein etwa 1 m breiter Grünstreifen sei. 7.
  21. … 245 Der Zeuge …, welcher selbst in der Nacht vom
  22. auf den 03.10.2022 ab ca. 22:00 Uhr/22:30 Uhr Besucher des „E.s“ war, gab an, anlässlich dieses Besuches dort auch zufällig die H. getroffen und kurz mit ihr geratscht zu haben. 246 Er selbst habe um 02:18 Uhr – das wisse er so genau, weil er sein Anrufprotokoll durchgeschaut und zu diesem Zeitpunkt ein Telefonat geführt habe – den „E.“ verlassen und sei mit seinem Bekannten … in Richtung K.-Straße gegangen, von dort auf dem rechten Gehweg Richtung A.. Auf Höhe des Gasthofs „B.“, K.-Straße 75a, sei ihnen gegen geschätzt 02:20 Uhr/02:25 Uhr eine joggende Person entgegen gekommen. Die Person sei kurz auf die Straße ausgewichen, habe typische Laufkleidung getragen, wenn er diese auch nicht näher beschreiben könne. Er könne auch nicht sagen, ob es sich um eine männliche oder eine weibliche Person gehandelt habe. 7.
  23. … 247 Die Zeugin …, die bis 02:20 Uhr/02:25 Uhr ebenfalls im „E.“ gefeiert hatte, begab sich danach zu ihrem auf dem Festhallenparkplatz geparkten Fahrzeug. Auf dem Weg dorthin sei ihr ein Jogger entgegengekommen und an ihr vorbeigelaufen. Das habe nur Sekunden gedauert. Ihrer Erinnerung nach habe er Laufbekleidung, etwas Sportliches, angehabt, nichts, was für einen Diskothekenbesucher üblich sei. Genauer könne sie aber die Kleidung nicht beschreiben. Auf Vorhalt ihrer zeitnahen polizeilichen Aussage, der Jogger habe eine kurze Hose angehabt, äußert die Zeugin, dass sie das zeitnah gewusst und wahrheitsgemäß angegeben habe. 7.
  24. … 248 Der Zeuge …, welcher selbst in der Nacht vom
  25. auf den 03.10.2022 nicht im „E.“ war, hat – wie von dieser glaubhaft und glaubwürdig bestätigt – absprachegemäß seine Freundin, die Zeugin …, am „E.“ abgeholt. Anhand der Recherche seiner WhatsAppNachrichten konnte er glaubhaft nachvollziehen, um 02:12 Uhr auf dem Festhallenparkplatz zwecks Abholung der Freundin eingetroffen zu sein. Auch dies bestätigte die Zeugin …, die den WhatsAppChatVerkehr von den frühen Morgenstunden des 03.10.2022 im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vorlegte: Danach schrieb ihr … um 02:12 Uhr: „Ich bin da“, um 02:14 Uhr „am Parkplatz“. Nachdem er einmal sein Auto (damit andere ausparken konnten) umgesetzt gehabt habe (in
  26. Reihe hinter geparkten PKW’s im Bereich des Durchbruchs vom Parkplatz zur S.-Straße stehend), habe er zwischen 02:25 Uhr und 02:30 Uhr dort einen „Jogger“ beobachten können, der aus Richtung K.-Straße kommend über den Parkplatz in Richtung Festhalle gelaufen sei, was er als komisch empfunden habe. Er könne erinnern, dass dieser Jogger eine Stirnlampe getragen habe, sonst keine Kopfbedeckung. Er glaube die Person habe keinen Bart getragen. Zudem könne er erinnern, dass die Person eher von sportlicher Statur gewesen sei (drahtig, hager), und eine Windbrakerjacke getragen habe. Ob auf dieser eine Aufschrift gewesen sei, wisse er nicht. 249 Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage betreffend die Beschreibung dieser Person – Ausdauerlauftempo, keine Brille, heller Hauttyp, kurze Hose – äußerte der Zeuge S., dass er dies heute nicht mehr erinnern könne, aber damals bei der zeitnahen polizeilichen Vernehmung die Wahrheit gesagt habe. Die Person sei an seinem Auto vorbei gejoggt und dann im Dunkel verschwunden. 250 Der Zeugen … und … zeichneten jeweils in eine Skizze (diese wurden als Anlage zu Protokoll genommen) ihren jeweiligen Standort und die von ihnen wahrgenommene Laufrichtung des Joggers ein. 251 D.II.
  27. Zeugen, die in der Nacht 02./03.10.2022 unmittelbar vor oder nach H. W. den „E.“ verließen bzw. dorthin fuhren 8.
  28. … und … 252 Der Zeuge R… welcher in der Nacht vom
  29. auf den 03.10.2022 den Club „E.“ von etwa 22:30 Uhr an besucht hatte, verließ den Club gegen ca. 02:35 Uhr/02:40 Uhr. Er gab an, sein Fahrzeug (um mögliche Beschädigungen zu vermeiden) etwas weiter weg vom Club in der Straße „A.“, Nähe Waldrand, geparkt zu haben. Um 02:48 Uhr tätigte er einen Anruf, um ca. 03:30 Uhr (Fahrstrecke von A. bis nach Hause etwa eine halbe Stunde) sei er zu Hause angekommen. 253 Beim Verlassen des Clubs und auf dem Weg bis zu seinem Fahrzeug sei ihm nichts aufgefallen (zu den Örtlichkeiten und der Folgerung daraus vgl. Ziff. D.II.19.8.7.2.1.). 254 Der Zeugin …, welche ebenfalls in der Nacht vom
  30. auf den 03.10.2022 den Club „E.“ von etwa 22:30 Uhr an besucht hatte, verließ den Club gegen ca. 02:30 Uhr, ganz genau wisse sie das aber nicht mehr. 255 Sie habe dann mit ihrem Freund … dem beim Anstellen vor dem „E.“ schlecht gewesen und der deshalb nicht mit rein gegangen sei, sondern sich vielmehr im Burghotel (Eingang befinde sich an der Hauptstraße, K.-Straße 94), wo ihrer Mutter ein Zimmer gehöre und sie beide übernachten wollten, bereits hingelegt hätte, auf dem Heimweg telefoniert (ihr Freund habe den Schlüssel gehabt und hätte ihr öffnen müssen), ebenso auf dem Heimweg ein Handyvideo von sich selbst gedreht. 256 Auf Bitte des Gerichtes zeigt die Zeugin das Video, welches sie nach Einbiegen von der S.-Straße auf die K.-Straße begann zu „drehen“, vor: Es weist den Zeitstempel 03.10.2022, 02:40 Uhr, auf. Die Zeugin erläutert dazu, dass sie dieses Video von sich selbst beim Einbiegen in die K.-Straße gestartet habe. Im Hintergrund hört man Regen, es ist dunkel, lediglich eine Straßenlaterne ist zu sehen. 257 Der Zeuge … schilderte den Abend in Übereinstimmung mit der Zeugin …. Er konnte anhand seines Handys – der entsprechende Chat befindet sich abfotografiert im Akt und wurde mit dem Zeugen sowie allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen – die Zeiten dahingehend präzisieren, dass … ihm am 03.10.2022 um 02:27 Uhr die Nachricht schickte: „Schläfst du?“. Da er geschlafen habe, habe er die Nachricht nicht mitbekommen. Kurze Zeit später habe ihn … angerufen und davon sei er aufgewacht. Um 02:38 Uhr habe … eine weitere Nachricht geschickt: „Bin gleich da!“. Erst im Hinblick auf diese Nachricht sei er dann aufgestanden, habe das Zimmer verlassen – dieses liege im
  31. Stock des Hotels, Blickrichtung X. Weg, nicht Richtung K.-Straße – und sich zum Haupteingang begeben. Bis … da gewesen sei, habe das nur wenige Minuten gedauert. 258 Auf Nachfrage gab die Zeugin … an, ihr sei kein Jogger aufgefallen. Auch der Zeuge … konnte nichts Verdächtiges berichten, nahm keinen Schrei und keine Personen wahr, als er in der Tür des Hotels stehend (einige Minuten nach Eingang der Nachricht von 02:38 Uhr) auf seine Freundin wartete, deren letzte „Strecke“ bis zum Eingang er auch sah. 8.
  32. Zeugen „Wendevorgang“ im Bereich „A.“ 259 Die Zeugen … und … besuchten am 03.10.2022 gemeinsam den Club „E.“: 260 Sie fuhren zwischen 01:00 Uhr und 02:00 Uhr von Rosenheim kommend im Fahrzeug des M. über die Autobahn A 8, die Ausfahrt Frasdorf nach A. und von dort aus weiter nach HohenA.. Während die Zeuginner … und … auf der Rücksitzbank saßen, war …u Fahrer und …c Beifahrer. 261 Die Zeugin … hatte ein Navi zur Hand und wies … u an. Dies gab sie in Übereinstimmung mit der Zeugir … an. 262 Anstelle – wie beabsichtigt – auf Höhe der S.-Straße nach rechts abzubiegen und den dortigen Festhallenparkplatz anzusteuern, sei … ein paar Meter zu weit gefahren. Dies sei aber sofort bemerkt worden. Die Zeugin … habe, da ihr dies auf dem Navi sofort aufgefallen sei, auch sofort „Stopp“ gerufen. … sei nicht schnell gefahren. Er habe daraufhin das Fahrzeug gewendet (nach Schätzung der Zeugini … nach evtl. 200-300 m). 263 Den Zeugen … wurde jeweils ein Plan der Örtlichkeit vorgelegt. Alle 3 Zeugen lokalisierten den Wendevorgang im Einfahrtsbereich zur Straße „A.“. …u habe eigentlich auf der K.-Straße gewendet, sei nur leicht in den Einfahrtsbereich der Straße „A.“ hineingefahren. Der Wendevorgang sei maximal 1-2 Minute vor dem (nach dem Wenden und zurückfahren) erfolgten Einbiegen in die S.-Straße (um 02:36 Uhr auf der Kamera des Clubs „E.“ erfasst) erfolgt. 264 Weiterhin gaben die 3 Zeugen anhand des vorgelegten Planes an, dass … sicher nicht bis in den Bereich der im weiteren Straßenverlauf erkennbaren Linkskurve (Höhe Burghotel) gefahren sei, ehe er wendete. 265 Zudem haben die Zeugen … und … weder im Bereich S.-Straße bis zu dem Ort des Wendens (Bereich „A.“) noch beim Zurückfahren bis zur S.-Straße irgendwelche Auffälligkeiten feststellen können, auch keinen Jogger (mit Stirnlampe) oder eine Frau, wobei … nach ihren Angaben mit dem Navi beschäftigt gewesen sei und nicht nach draußen geschaut habe, … sich im Bereich „A.“, als … das Fahrzeugwendete, jedoch umgeschaut und nichts gesehen habe (Heckscheibe frei). 266 Der Zeuge …u konnte sich weder an die Sitzordnung im Auto erinnern, noch daran, wo, wann und ob ihm gegenüber jemand gesagt hat, „Hey, du bist falsch gefahren!“. Er erinnerte lediglich, dass eine der mitfahrenden Personen ein Navi gehabt habe. Was gesprochen wurde, erinnert er auch nicht. Auch auf Vorhalt des Ortsplanes konnte er die Geschehnisse nicht erinnern. 267 Der Zeuge … nahm anhand eines GooglePlanes die Abmessung der Strecke Zufahrt zum Festhaltenparkplatz/S.-Straße bis zur Einmündung der Straße „A.“ vor. Die Ausmessung laut Google ergab eine Strecke von ca. 60 m. D.II.
  33. Zeugen zum Zustand der H. W. in der Nacht 02./03.10.2022 und ihrem generellen Trinkverhalten 268 Soweit Zeugen zum Zustand der H. W. in der Nacht vom
  34. auf den 03.10.2022 Angaben machen konnten, insbesondere zu ihrer Alkoholisierung und deren Folgen, war festzustellen, dass H. zwar angetrunken, aber nicht sinnlos betrunken gewesen ist. 269 Der Zeuge …k beschrieb sie als müde (so auch die Zeugin …) und ausgelaugt, angetrunken. Er sah aber ebenso wie die Zeugen … (war von etwa 00:30 Uhr bis 04:30 Uhr im „E.“), … (sie war von ca. 23:15 Uhr bis 03:30 Uhr/04:00 Uhr im „E.“) nicht aber, dass H. sich etwa irgendwo hätte festhalten müssen, getorkelt wäre, gelallt oder sich gar übergeben hätte. Die Zeugen … L… gaben an, dass sie auch gemeinsam mit H. getanzt hätten und insoweit keine Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen seien. Der; …, welcher in der Nacht vom
  35. auf den 03.
  36. 2022 bis ca. 01:30 Uhr im „E.“ feierte, gab an, H. W. dort gesehen zu haben, sie habe auch Alkohol getrunken, sei lustig und fröhlich drauf gewesen. Man habe ihr angemerkt, dass sie etwas getrunken hatte, er habe aber keine Ausfallerscheinungen gesehen, habe normal mit H. reden können. 270 H. habe gemeinsam mit ihrem Nachbarn, dem … nach Hause gehen wollen, dazu sei sie nach Einschätzung der Zeugen (z.B. J. N.) auch in der Lage gewesen. Lediglich die Zeugin …, die in der Nacht vom
  37. auf den 03.10.2022 ab etwa 00:30 Uhr bis ca. 02:15 Uhr im „E.“ war, schilderte, dass H. W. auf sie einen stark betrunkenen Eindruck gemacht habe. Das mache sie/… ch daran fest, dass sie H. gefragt habe, was mit ihrer (H.’s) Hose sei (die sei eine Seite aufgerissen gewesen, man habe die Unterwäsche gesehen und auch etwas Bein und Haut). H. habe darauf nicht geantwortet. Dies habe sie … h auch dazu veranlasst, H. zu fragen, ob man sie mit nach Hause nehmen könne. Da habe H. auch nicht gleich geantwortet. Nach mehrfacher Nachfrage habe H. geäußert, dass sje gleich ums Eck wohne und mit ihrem Nachbarn heimgehe. 271 Übereinstimmend schilderten die Zeugen (J…), dass H. – wie in der jeweiligen Clique üblich – beim Fortgehen und den sog. „E.abenden“ nach dem Vorglühen auch in den jeweiligen Lokalitäten und Clubs Alkohol (meist Mixgetränke oder Schnaps) konsumiert habe. H. habe etwas vertragen. Auch wenn sie angetrunken gewesen sei, habe man mit ihr reden können. Keiner ihrer Bekannten konnte angeben, dass sie beispielsweise nicht mehr habe laufen oder tanzen können. Wenn H. angetrunken gewesen sei, sei sie lustig gewesen, eher aufgedreht, habe auch eher mal Bekannte urnarmt. H. habe sich auch angetrunken immer im Griff gehabt, unter Kontrolle. Ausfallerscheinungen bei H. im angetrunkenen Zustand wie Torkeln oder sich Übergeben schilderte keiner der Zeugen. 272 Der Zeuge …, Nachbar der H. W. schilderte, dass er sich konkret am 02.10.2022 gegen etwa 17:00 Uhr mit H. zusammengeschrieben und ein Vorglühen für den Abend bei der … die auch in A. im C. wohne, ausgemacht habe. Anschließend habe man gemeinsam in den Club „E.“ gehen wollen, ein Tisch sei bereits reserviert gewesen. 273 Da es so stark geregnet habe, habe er dann gegen 20:00 Uhr die H. mit dem Pkw abgeholt, gemeinsam seien sie zu … gefahren. 274 Bei diesem „Vorglühen“ seien er ( …), H. W., … und …er zugegen gewesen. 275 Diese Personen gaben als Zeugen binvernommen glaubhaft und glaubwürdig an, dass Alkohol konsumiert worden sei (Bier, Wein, Pfefferminzschnaps), es seien auch Trinkspiele gemacht worden. Übereinstimmend äußerten alle Zeugen, dass sich die Menge des Alkoholkonsums im Rahmen des Üblichen gehalten habe, alle dann bei Aufbruch des Freundeskreises gegen 23:00 Uhr in Richtung „E.“ angetrunken und lustig gewesen seien, aber nicht betrunken. Ausfallerscheinungen, insbesondere auch von H. W. wurden negiert. 276 Während die anderen mit dem Auto Richtung „Eiskelter“ gefahren seien, sei er/S… mit H. W. zu Fuß dorthin gegangen. Am Festhallenparkplatz habe seine Freundin (…) mit ihrer Schwester … absprachegemäß auf ihn gewartet. 277 Im „E.“ hatte zwar der … mit H. W. ab und an sporadisch Kontakt, sie auch mal auf der Tanzfläche wahrgenommen (ohne, dass ihm Ausfallerscheinungen aufgefallen wären) im Wesentlichen hat sich der Freundeskreis (… er, …) dann dort aber „aus den Augen verloren“, jeder sprach mit zufällig getroffenen Bekannten und Freunden. 278 Um kurz vor 02:30 Uhr habe – so der Zeuge … – er in der Discothek mit H. W. – sie habe heim gewollt, weil sie ani nächsten Tag habe nach Rumänien fliegen wollen – vereinbart, dass man sich gemeinsam zu Fuß auf den Heimweg mache. Zusammen hätten sie dann den Eingangsbereich passiert. 279 Ihm sei aber wegen des Alkoholkonsums schlecht gewesen und er habe sich hinter einer Steinmauer versucht zu übergeben. Anschließend sei er nochmal in den „E.“ gegangen und habe kurz seiner Freundin … gesprochen, sie gefragt, ob sie mitkomme, da ihm schlecht sei und er mit H. heimgehen wolle. Die Freundin habe aber noch nicht heim gewollt, weshalb er ihr (es sei beabsichtigt gewesen, dass sie bei ihm schlafe) den Haustürschlüssel gegeben habe. 280 Als er dann wieder am Eingangsbereich der Discothek gewesen sei, habe er H. W. nicht finden können. Er habe versucht, sie um 02:36 Uhr und 02:37 Uhr auf deren Mobiltelefon zu erreichen, was allerdings nicht gelungen sei; er habe nur die Mailbox erreicht. Er habe sich dann nichts weiter gedacht, weil H. an dem Abend kein Datenvolumen mehr auf ihrem Handy gehabt habe. Deswegen habe er die fehlende Reaktion nicht hinterfragt. 281 Um 02:38 Uhr habe er eine WhatsAppNachricht mit dem Inhalt „H.?“ geschrieben und sei, nachdem er nochmals versucht habe, sich zu übergeben, zu Fuß in Richtung seiner Wohnanschrift gegangen. 282 Auf dem Weg dorthin habe er einen Anruf (ca. gegen 03:00 Uhr) seiner Freundin … erhalten, dass diese jetzt doch zusammen mit ihrer Schwester den „E.“ verlassen würde. Zu diesem Zeitpunkt sei er auf Höhe des Hotels „Berge“, K.-Straße 85, bei dem dortigen Baum gewesen. 283 Der Zeuge zeichnete dies in eine Lageskizze ein und erläuterte diesen Punkt im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme allen Verfahrensbeteiligten. 284 Anschließend sei er wegen dieses Anrufes seiner Freundin umgekehrt und zurück zum „E.“ gegangen. Dort habe er dann aber ca. eine halbe Stunde draußen gewartet, Weil es der Schwester seiner Freundin schlecht gegangen und diese gemeinsam mit der Freundin auf dem Klo gewesen sei. Er selbst habe vor dem „E.“ unter einem Regenschirm sitzend gewartet, ihm sei schlecht gewesen, ihm sei nichts aufgefallen, z.B. auch kein Jogger. Letztendlich sei er dann erst gegen etwa 03:30 Uhr/03:45 Uhr gemeinsam mit seiner Freundin zu Hause gewesen (deren Schwester sei mit einem anderen Freund heimgefahren). 285 Die Zeugen … (Geschäftsführer des „E.s“) und … (Eigentümer des „E.s“) berichteten übereinstimmend, die H. als Stammkundin des „E.s“ gekannt zu haben. Sie sei der klassische Normalgast gewesen, habe natürlich auch Alkohol konsumiert, aber nie krasse Ausfallerscheinungen wie Torkeln o.ä. gezeigt. 286 Auf Frage zum Alkoholkonsum ihrer Tochter H. schilderten die Zeugen … W. übereinstimmend, dass diese vor dem Feierngehen mit ihren Freunden und Bekannten schon immer vorgeglüht habe. Das Vorglühen habe auch oft bei ihnen im Haus stattgefunden, da sie ja so nah zum „E.“ wohnen würden. Im „E.“ seien die Getränke so brutal teuer, dass die jungen Leute sich das kaum leisten könnten. Sie hätten ihre Tochter aber dabei nie betrunken mit Ausfallerscheinungen wie etwa Torkeln o.ä. gesehen. D.II.
  38. Kein Streit, keine Auffälligkeiten zwischen H. W. und einer anderen Person in der Nacht 02./03.10.2022 (oder davor) 287 Die Zeugen … (bis ca. 04:30 Uhr im „E.“), … (bis ca. 02:15 Uhr im „E.“), … (bis ca. 03:30 Uhr/04:00 Uhr im „E.“), … (bis ca. 03:00 Uhr/03:30 Uhr im bzw. in unmittelbarer Nähe des „E.s“), … t (bis ca. 04:00 Uhr/05:00 Uhr im „E.“), … (bis ca. 04:45 Uhr im „E.“), … er (bis ca. 04:00 Uhr/05:00 Uhr im „E.“), … (bis ca. 01:30 Uhr/01:45 Uhr im „E.“), … (bis ca. 05:00 Uhr/06:00 Uhr im „E.“), … (bis ca. 03:00 Uhr im „E.“), … (bis ca. 01:30 Uhr im „E.“), …er (hat am 02./
  39. 10.2022 als Barkeeper im „E.“ gearbeitet), …er (E.betreiber, die vom
  40. auf den 03.10.2022 vor Ort waren), … er (bis ca. 05:00 Uhr/06:00 Uhr im „E.“) gaben übereinstimmend glaubhaft und glaubwürdig an, dass H. W. in der Nacht vom
  41. auf den 03.10.2022 im Club mit niemandem einen Konflikt/Streit gehabt oder es auffallende Ereignisse („Anmache“ durch andere Personen) gegeben habe. Auch ist keinem der einvernommenen Zeugen aus dem Bekannten- und Freundeskreis der H. W. bekannt gewesen, dass sie etwa gestalkt worden sei. 288 Die Eltern von H. W.l, die Zeugen … W., gaben übereinstimmend an, dass H. zwar viele Verehrer gehabt habe, aber keinen Stalker. Ihnen sei nicht bekannt, dass ihre Tochter mit Freunden oder Bekannten Streit gehabt habe, weder in ihrer Heimat A. am Chiemsee noch in Cluj/Rumänien, wo sie studiert habe. D.II.
  42. Zeugen zur Person der H. W. 11.
  43. Eltern … und …s W. und Bruder … W. 289

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.