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VG Würzburg, Urteil v. 05.09.2024 – W 3 K 23.1397

VG Würzburg, Urteil v. 05.09.2024 – W 3 K 23.1397 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 05.09.2024 – W 3 K 23.1397 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage auf Befreiung von der Run

§ 4Abs. 1 RBSt

V aus. 18 Der Kläger habe darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles. Mit Hilfe der Härtefallreglung dürfe nicht das grundsätzliche Konzept der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit umgangen werden. Sinn der Reglungen in § 4 Abs. 1 RBStV sei, zu vermeiden, dass die Rundfunkanstalten in jedem Einzelfall eine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vornehmen müssten. Daraus folge, dass einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht täten, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV zuzuordnen seien. Darüber hinaus habe der Kläger nicht durch den Ablehnungsbescheid einer Sozialbehörde nachgewiesen, dass seine Einkünfte die jeweiligen Bedarfsgrenzen um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschritten oder ihm Sozialleistungen aus anderen Gründen als der fehlenden Bedürftigkeit nicht gewährt werden könnten. Wende sich der Beitragspflichtige von vorneherein nicht an die Sozialbehörden und lege keine Bescheinigung vor, komme eine Härtefallbefreiung nicht in Betracht. 19 Darüber hinaus sei nicht verständlich, warum die Mutter des Klägers, die für die Wohnkosten des Klägers aufkomme, nicht auch die Zahlung der Rundfunkbeiträge übernehme. Im Übrigen erscheine es naheliegend, die Übernahme der Miet- und Nebenkosten durch die Mutter im Ergebnis als (sachbezogene) Unterhaltsleistungen und damit als Einkommen zu werten. 20 Ergänzend wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom

  1. September 2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage seine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vom
  2. August 2022 bis
  3. Juli
  4. Klagegegenstand ist vor diesem Hintergrund der Bescheid vom
  5. September 2022 in der Gestalt des Bescheides vom
  6. Februar 2023 und des Widerspruchsbescheides vom
  7. Mai
  8. Von diesem Klagegegenstand ist gem. § 88 VwGO in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) auszugehen, denn der Beklagte lehnte mit Bescheid vom
  9. September 2022 zunächst die begehrte Befreiung vollständig ab und erteilte diese dem Kläger dann mit Bescheid vom
  10. Februar 2023 für die Zeit vom
  11. Oktober 2022 bis
  12. Juli 2023, während der Beklagte die erteilte Befreiung mit Widerspruchsbescheid vom
  13. Mai 2023 wieder aufhob und die gegen die Bescheide vom
  14. September 2022 und
  15. Februar 2022 erhobenen Widersprüche zurückwies. 22 Da der Kläger mit seiner Klage die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zeit vom
  16. August 2022 bis
  17. Juli 2023 begehrt, ist Gegenstand der Klage nicht nur, wie dies dem Klageantrag, den der anwaltlich nicht vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung stellte, zu entnehmen ist, der Bescheid vom
  18. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  19. Mai 2023, denn dieser trifft ohne Einbeziehung des Bescheides vom
  20. September 2022 ausschließlich eine Regelung über den Zeitraum vom
  21. Oktober 2022 bis
  22. Juli
  23. Vielmehr ist aufgrund des Klageziels des Klägers auch Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom
  24. September
  25. Unschädlich ist dabei, dass der Kläger diesen Bescheid nicht ausdrücklich in seinen Klageantrag aufgenommen hat, denn das Klagebegehren und damit auch der Klagegegenstand ist aus dem gesamten Vortag des Klägers zu ermitteln, wobei das Gericht nicht an den Wortlaut der gestellten Anträge gebunden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238; Wöckel in Eyermann, VwGO,
  26. Aufl. 2016, § 88, Rn. 8). 23 Dies ergibt sich aus Folgenden: 24 Der Beklagte entschied nach der Auffassung des Gerichts durch den Bescheid vom
  27. Februar 2023 nicht über den Widerspruch des Klägers vom
  28. September 2022 gegen den Bescheid vom
  29. September
  30. Der Bescheid vom
  31. Februar 2022 lässt sowohl den Bescheid vom
  32. September 2022 wie auch den Widerspruch vom
  33. September 2022 vollständig unerwähnt. Ebenso wird weder aus der Überschrift des Bescheides noch aus der Bescheidsbegründung im Übrigen deutlich, dass es sich hierbei um einen Widerspruchsbescheid handeln soll. Der Bescheid ist überschrieben mit „Bescheid des Bayerischen Rundfunks“ und gerade nicht mit „Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks“, wie dies der Beklagte üblicherweise bei Widerspruchsbescheiden handhabt. Zudem nimmt der Bescheid allein auf den Befreiungsantrag des Klägers vom
  34. August 2022 und gerade nicht auf den Widerspruch vom
  35. September 2022 Bezug. Außerdem belehrt der Bescheid in der Rechtsmittelbelehrungneben der Möglichkeit, hiergegen Klage zu erheben, auch über die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid zu erheben. Der Widerspruch ist nur statthaft gegen Ausgangsbescheide, nicht aber gegen Widerspruchsbescheide. Hiergegen kann nur unmittelbar Klage erhoben werden. 25 Weiterhin ist das Gericht der Auffassung, dass der Bescheid vom
  36. Februar 2023 den Bescheid vom
  37. September 2022 insoweit abändert, als dass dem Kläger damit nun eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vom
  38. Oktober 2022 bis
  39. Juli 2023 erteilt wird. 26 Über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  40. September 2022 entschied der Beklagte nach der Auffassung des Gerichts gemeinsam mit dem Widerspruch vom
  41. März 2023 gegen den Bescheid vom
  42. Februar 2023 mit Widerspruchsbescheid vom
  43. Mai
  44. Auch wenn der Widerspruchsbescheid in den Gründen ausdrücklich nur auf den Widerspruch vom
  45. März 2023 gegen den Bescheid vom
  46. Februar 2023 eingeht, ist hierin der Sache nach eine umfassende Entscheidung des Beklagten über die Widersprüche des Klägers vom
  47. September 2022 und vom
  48. März 2023 zu sehen, da der Beklagte eine Widerspruchsentscheidung über den gesamten im Streit stehenden Zeitraum (
  49. August 2022 bis
  50. Juli 2023) getroffen hat und damit inhaltlich über die beiden Widersprüche des Klägers entschieden hat. 27 Die Klage, über die auch in Abwesenheit eines Beklagtenvertreters nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. 28 Soweit der Kläger eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vom
  51. August 2022 bis
  52. September 2022 begehrt, ist statthafte Klageart die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gegen den Ablehnungsbescheid vom
  53. September 2022 in der Gestalt des Bescheides vom
  54. Februar 2023 und des Widerspruchsbescheides vom
  55. Mai
  56. Denn insoweit begehrt der Kläger vom Beklagten den Erlass eines Befreiungsbescheids, mithin eines Verwaltungsakts, welchen der Beklagte stets ablehnte. 29 Soweit es dem Kläger um die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vom
  57. Oktober 2022 bis
  58. Juli 2023 geht, ist statthafte Klageart hingegen nicht die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, sondern die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, die auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
  59. Mai 2023 zielt, denn die für diesen Zeitraum begehrte Befreiung wurde dem Kläger zunächst mit Bescheid vom
  60. Februar 2023 erteilt und mit dem Widerspruchsbescheid vom
  61. Mai 2023 wieder entzogen. Um das Ziel der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vom
  62. Oktober 2022 bis
  63. Juli 2023 zu erreichen, ist es erforderlich, den Widerspruchsbescheid vom
  64. Mai 2023 aufzuheben, sodass der Bescheid vom
  65. September 2022 in der Gestalt des Bescheides vom
  66. Februar 2023 wiederauflebt, mit dem der Kläger für die Zeit vom
  67. Oktober 2022 bis
  68. Juli 2023 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit wurde. Dabei kann nach § 79 Abs. 2 VwGO der Widerspruchsbescheid auch alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit dieser gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Ein solcher Fall liegt insbesondere bei der Verböserung des Ausgangsbescheides im Widerspruchsverfahren (reformatio in peius) vor (Happ in Eyermann, VwGO,
  69. Aufl. 2022, § 75 Rn. 21; Buchmeister in Wysk, VwGO,
  70. Aufl. 2020, § 75 Rn. 7). Durch die Aufhebung der im Bescheid vom
  71. Februar 2023 erteilten Befreiung enthält der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid gegenüber dem Bescheid vom
  72. Februar 2023 eine zusätzliche und selbstständige Beschwer und kann deshalb eigenständiger Gegenstand der Anfechtungsklage sein. 30 Die zulässigen Klagen sind unbegründet. 31 Die Verpflichtungsklage, die auf die Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vom
  73. August 2022 bis
  74. September 2022 zielt, ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung hat. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom
  75. September 2022 in der Gestalt des Bescheides vom
  76. Februar 2023 und des Widerspruchsbescheides vom
  77. Mai 2023 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit darin die begehrte Befreiung versagt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 32 Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Rundfunkbeiträgen ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der infolge seiner Transformation in Landesrecht durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags im Rang eines förmlichen Landesgesetzes steht (vgl. VerfGH, B.v. 15.5.2015 – Vf. 8-VII-12 u.a. – juris Rn. 54). Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ist ebenfalls im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt und zwar in § 4 RBStV. 33 § 4 Abs. 1 RBStV sieht einen Anspruch auf Befreiung aus sozialen Gründen vor. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beitragsschuldner eine in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 Alt. 2 RBStV genannte Sozialleistung bezieht oder zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Alt. 1 RBStV erfassten Personenkreis gehört und dieses gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen kann. Die Landesgesetzgeber haben sich mit der Befreiung von

§ 4Abs. 1 RBSt

V für das normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entschieden. Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV). 34 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von

§ 4Abs. 1 RBSt

V zu. 35 § 4 Abs. 1 RBStV regelt abschließend die Fälle, in denen Studierende oder Auszubildende zu befreien sind. Hierzu zählen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV insbesondere nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz, von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld. Studierende oder Auszubildende können nur dann von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, wenn sie Leistungen der in § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV aufgeführten Art erhalten (VG Würzburg, U.v. 22.9.2017 – W 3 K 17.923 – juris, Rn. 16). Der Kläger erhielt in dem Zeitraum, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt, keine Ausbildungsförderung, Ausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV, so dass er sich nicht auf diese Vorschrift berufen kann. 36 Weitere Leistungen, die zu einer Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV führen könnten, hat der Kläger weder beantragt noch erhalten. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung habe seine Mutter in seinem Namen telefonisch bei der ARGE A. erfragt, ob dem Kläger Sozialleistungen zustünden. Dies habe zum Ergebnis gehabt, dass keine Sozialleistungen in Aussicht gestellt worden seien, sodass Sozialleistungen nicht beantragt worden seien. 37 Nach alledem bezieht der Kläger keine Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV, sodass eine Befreiung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt. 38 Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände sind eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar. Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris Rn. 19; BVerwG, u.v. 12.20.2011 – 6 C 34.10 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 29.11.2018 – 5 C 10.17 – NVwZ-RR 2019, 429, Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Schon die enumerative Aufzählung in § 4 Abs. 1 RBStV spricht gegen eine erweiternde Auslegung und Anwendung auf Beitragsschuldner, die keine der genannten Sozialleistungen empfangen. Vor allem sind aber die in § 4 Abs. 1 RBStV ausgeführten Tatbestände aufgrund des Normzwecks als abschließend anzusehen. Denn das System der bescheidgebundenen Befreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft wird und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, B.v. 18.6.2008 – 6 B 1/08 – juris Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.). Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, U.v.12.10.2011 – 6 C 34.10 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; BVerwG, B.v. 18.6.2008 – 6 B 1.08 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44). Dies schließt die Einbeziehung weiterer, bisher nicht erfasster Personengruppen in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV aus (BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris Rn. 19). 39 Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Befreiung von

§ 4Abs. 6 RBSt

V. 40 Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Dabei liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. 41 Diese Vorschrift stellt keinen allgemeinen Auffangtatbestand dar, der stets dann eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht vorliegen (Noßwitz/Siekmann in Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht,

  1. Aufl. 2024 § 4 Rn. 85). Bei § 4 Abs. 6 RBStV handelt es sich um eine Härtefallregelung, mit der grobe Unbilligkeiten und Ungerechtigkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiung entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls „unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1“, mithin unabhängig von dem Absatz 1 zugrunde liegenden Regelungssystem in Betracht kommt. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass „weiterhin“ die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 16). Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrunde liegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift (BVerwG, U.v. 30.10.2018 – 6 C 10/18 – juris Rn. 23). 42 Aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Danach liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es werden diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (BVerfG, B.v. 9.11.2011 – 1 BvR 665/10 – BVerfGK 19, 181). 43 Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. Absatz 6 Satz 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts („insbesondere“) nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind. Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfällt. Diese Personengruppe wird hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (BVerfG, B.v. 9.11.2011 – 1 BvR 665/10 – BVerfGK 19, 181). 44 Dass die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe bietet, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu korrigieren (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 28.2.2018 – 6 C 48.16 – BVerwGE 161, 224 Rn. 10), steht der Anwendung dieser Norm auf mit Absatz 1 vergleichbare, von dem Katalog nicht erfasste Bedürftigkeitsfälle nicht entgegen. Denn die Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls ist schon angesichts der Höhe des Rundfunkbeitrags nicht geeignet, die in den Tatbeständen des Absatzes 1 zum Ausdruck kommenden bundesgesetzlichen Wertungen zu unterlaufen BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris 28). 45 Nach alldem liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV im vorliegenden Fall nicht vor. Nach dem System der bescheidgebundenen Befreiung hätte es dem Kläger nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV oblegen, zur Begründung seines Befreiungsantrags die Voraussetzungen für eine Befreiung entweder durch einen behördlichen Leistungsbescheid oder durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers nachzuweisen. 46 Das vom Kläger in diesem Zusammenhang bei dem Beklagten vorgelegte Schreiben seiner Schule vom
  2. Januar 2023 ist nicht ausreichend, um den nach § 4 Abs. 7 RBStV gestellten Anforderungen zu genügen. Die Schule des Klägers ist nicht diejenige Behörde oder der Leistungsträger, der über den Empfang von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entscheidet. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass das Schreiben der Schule auf einer Rücksprache zwischen der zuständigen Behörde und der Schule beruht. Zudem wird in dem Schreiben lediglich mitgeteilt, dass „[e]ine BAföG-Förderung [..] im einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik vom Gesetzgeber nicht vorgesehen [ist]“. Ohne die Bezugnahme auf die Vorschriften aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kann für den Beklagten daher nicht nachvollzogen werden, ob und warum der Kläger von diesen Leistungen ausgeschlossen sein soll. 47 Weiterhin wäre mindestens erforderlich gewesen, dass der Kläger einen Bescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Jobcenters und des zuständigen Sozialamts vorlegt, wonach er als Auszubildender keine Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) erhält (VG Cottbus, U.v. 8.6.2023 – 6 K 1298/20 – juris Rn. 51). Aufgrund des Systems der bescheidgebundenen Befreiung ist die bloße mündliche Nachfrage durch die Mutter des Klägers bei der ARGE A. nicht ausreichend. Aufgrund einer mündlichen Nachfrage wird zudem regelmäßig keine Einzelfallprüfung durchgeführt, die möglicherweise einschlägige Ausnahmen oder Härtefallregelungen in den Blick nehmen kann. 48 Im Grundsatz ist dem Kläger zwar zuzustimmen, dass Auszubildende keine BAföG-Leistungen erhalten sowie von dem Bezug von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem SGB II kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Nach § 27 SGB II erhalten Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II nach bestimmten Maßgaben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zum einen werden Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe erbracht (§ 27 Abs. 2 SGB II), zum anderen können Leistungen für Regelbedarfe, bestimmten Mehrbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet (§ 27 Abs. 3 SGB II). Die nach diesen Ausnahmevorschriften für Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II erbrachten Leistungen gelten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Bürgergeld. Die Prüfung obliegt dem zuständigen Jobcenter (SGB II) bzw. Sozialamt (SGB XII) und setzt einen entsprechenden Leistungsantrag des Betroffenen voraus (vgl. VG Göttingen, U.v. 2.10.2020 – 2 A 276/18 – Rn. 23 – 29, juris). 49 Erst die Vorlage eines solchen Bescheids oder einer Bestätigung über das Fehlen der Voraussetzungen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII hätte für den Beklagten überhaupt die Möglichkeit zur Prüfung einer mit derjenigen des Personenkreises nach § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbaren Bedürftigkeit eröffnet (BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris Rn. 30; VG Cottbus, U.v. 8.6.2023 – 6 K 1298/20 – juris Rn. 53; VG Göttingen, U.v. 2.10.2020 – 2 A 276/18 – juris Rn. 23ff.). 50 Vor diesem Hintergrund hatte es der Kläger somit selbst in der Hand, die Befreiungsvoraussetzungen nachzuweisen. Weil er die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt hat, kann er letztlich keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beanspruchen. 51 Nach alledem ist die Verpflichtungsklage unbegründet. 52 Auch die Anfechtungsklage, die auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
  3. Mai 2023 zielt, soweit dieser die mit Bescheid vom
  4. Februar 2023 erteilte Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vom
  5. Oktober 2022 bis
  6. Juli 2023 aufhebt, ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid ist insoweit nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 53 Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Befreiung ist in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog zu sehen, auch wenn diese Vorschrift in dem Widerspruchsbescheid nicht genannt wird. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. 54 Der Bescheid vom
  7. Februar 2023 war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am
  8. Mai 2023 unanfechtbar, denn der Kläger hat den Bescheid nur insoweit mit dem Widerspruch angegriffen, also darin die begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vom
  9. Juli 2022 bis
  10. August 2022 (weiterhin) versagt wird. Im Übrigen ist der Bescheid aufgrund des Ablaufs der Rechtsmittelfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am
  11. Mai 2023 bereits bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. 55 Der Bescheid vom
  12. Februar 2023 war rechtswidrig, soweit dem Kläger darin eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erteilt wurde. Dem Kläger stand, wie bereits ausgeführt, keine Befreiung von

§ 4Abs. 1 RBSt

V und auch nicht nach § 4 Abs. 6 RBStV zu. 56 Der angegriffene Widerspruchsbescheid ist nicht aufgrund von Ermessensfehlern rechtswidrig, denn der Beklagte hat gerade noch erkennbar das ihm zustehende Entschließungsermessen ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). 57 Die Rücknahmeentscheidung steht im Ermessen des Beklagten. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG gesteht der Behörde die Freiheit zu, ob sie überhaupt tätig werden will (sog. Entschließungsermessen) (Riese in Schoch/Schneider, VwGO,

  1. EL Januar 2024, § 114 Rn. 17). Nach § 114 Satz 1 VwGO ist die Ermessenausübung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht prüft, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies wäre der Fall, wenn ein vollständiger Ermessensaufall vorliegen würde, also die Behörde den ihr zustehenden Handlungsspielraum nicht erkannt und dementsprechend kein Ermessen ausgeübt hat (Riese in Schoch/Schneider, VwGO,
  2. EL Januar 2024, § 144, Rn. 60). Fehlen in einem Verwaltungsakt Ausführungen zum Ermessen, spricht dies für einen Ermessenausfall aufgrund der sich aus Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ergebenden Begründungspflicht gegenüber dem Adressaten (BayVGH, B.v. 13.9.2018 – 4 ZB 17.1387 – juris; Riese in Schoch/Schneider, VwGO,
  3. EL Januar 2024, § 114 Rn. 60). In dem angegriffenen Widerspruchsbescheid führt der Beklagte aus, dass das bestehende öffentliche Interesse an der Erhebung aller der Rundfunkanstalt zustehenden Beiträge dem Interesse des Klägers an der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vorgehe. Außerdem wird später in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass die Befreiung für den Zeitraum vom
  4. Oktober 2022 bis
  5. Juli 2023 zu Unrecht gewährt worden sei und aufgehoben werde. In Zusammenschau sind diese Ausführungen gerade noch ausreichend, um die Ermessenausübung des Beklagten zu erkennen, sodass nach der Auffassung des Gerichts kein Ermessensausfall vorliegt. Ein Ermessensfehlgebrauch ist ebenfalls nicht erkennbar. 58 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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