VG München, Urteil v. 17.09.2024 – M 5 K 24.30932 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 17.09.2024 – M 5 K 24.30932 Download Drucken Titel: Unbegründete Asylklage eines ugandischen Staatsangehörigen Normenketten: AsylG § 3, § 4 GG Art. 16a AufenthG § 50 Abs. 5, Abs. 7 Leitsätze: 1. Der Vortrag eines ugandischen Asylbewerbers, wegen der Tätigkeit für die NUP für zwei Wochen inhaftiert, dabei verhört und geschlagen, dann aber ins Krankenhaus gebracht und im Anschluss an die Behandlung unbehelligt entlassen worden zu sein, erweist sich als nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft. (Rn. 11) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Einem einfachen Mitglied der NUP, dem keine herausgehobene Funktion zukommt, droht bei einer Rückkehr nach Uganda keine politische Verfolgung. (Rn. 13) (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Asylklage, Ugander, NUP, Inhaftierung, ugandischer Asylbewerber, unglaubhafter Sachvortrag, NUP (National Unity Platform), herausgehobene Parteitätigkeit Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der 1986 geborene Kläger ist ugandischer Staatsangehöriger, reiste am ... Mai 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am ... Juni 2022 einen Asylantrag. 2 Bei seiner Anhörung am … Dezember 2022 trug er vor, dass er seit 2020 für die Partei „National Unity Platform“ Aktivist gewesen sei. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Jugendbewegung der Partei bekanntzumachen und das Parteiprogramm durchzuführen. Vor den Wahlen hätten sie begonnen, Gospelpredigten zu halten und für „People Power“ zu werben. Am … September 2020 sei der Kläger nachts entführt und in einem „Safehouse“ zwei Wochen verhört und geschlagen worden zu sein. Durch Schläge habe er eine stark blutende Kopfverletzung erlitten, weshalb ihn die Entführer in ein Krankenhaus gebracht hätten. Er sei dort behandelt worden und habe das Krankenhaus verlassen können. Er habe sich dann noch zwei Jahre in Uganda aufgehalten, in denen er von seiner Mutter unterstützt worden sei und sei am … April 2022 mit einem Visum für Polen ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, erneut verhaftet zu werden, da die Regierung immer noch gegen die Partei vorgehe. 3 Mit Bescheid vom ... März 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. März 2024 zugestellt. 4 Die Klagepartei hat am 20. März 2024 Klage erhoben und beantragt, 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … März 2024 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Asylberechtigung für mich anzuerkennen. 3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. 4. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. 5. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehen. 5 Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und beantragt, die Klage abzuweisen. 6 Am 16. September 2024 fand mündliche Verhandlung statt. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift vom 16. September 2024 verwiesen. Entscheidungsgründe 8 Die zulässige Klage ist unbegründet. 9 1. Die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG) scheitert bereits daran, dass der Kläger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (hier: Polen) eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). 10 2. Der Kläger hat kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert, das die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 des Asylgesetzes/AsylG) rechtfertigen würde
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.