AG Erding, Endurteil v. 26.06.2024 – 116 C 11561/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Erding, Endurteil v. 26.06.2024 – 116 C 11561/23 Download Drucken Titel: Keine Entschädigungsansprüche nach den kanadischen Air Passenger Protection Regulations (APPR) Normenketten: ZPO § 29 Rom I-VO Art. 5 Abs. 2 S. 1 Leitsätze: 1. Deutsche Gerichte sind international zuständig, wenn ein Passagier bei einer Flugverspätung eines Fluges nach Deutschland Rechte nach den Air Passenger Protection Regulations (APPR) geltend macht. (Rn. 17 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 Rom I-VO ist deutsches Recht auf mögliche Ausgleichsansprüche eines Fluggastes bei einem Flug aus Kanada nach Deutschland anzuwenden, wenn der Fluggast seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. (Rn. 26 – 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fluggastrechte, Verspätung, internationale Zuständigkeit, Vertragsverhältnis, Erfüllungsort, anwendbares Recht, gewöhnlicher Aufenthaltsort, VO (EG) 593/2008 Fundstellen: RRa 2025, 30 NJW-RR 2025, 308 LSK 2024, 27174 Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.370,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Kläger nehmen die Beklagte auf Entschädigungsleistungen nach den Air Passenger Protection Regulations (APPR) aufgrund einer Flugverspätung in Anspruch. 2 Die Kläger schlossen über ein Reisebüro mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag für den Flug mit der Nummer N.N. am 16.12.2022 von San José nach Toronto, planmäßiger Abflug 10:05 Uhr, planmäßige Landung 16:25 Uhr, und mit der Nummer N.N. von Toronto nach München, planmäßiger Abflug 20:00 Uhr, planmäßige Landung 09:50 Uhr am 17.12.2022. 3 Der Abflug des Fluges N.N. verzögerte sich und erfolgte letztlich um 20:05 Uhr. Aufgrund der Verspätung verpassten die Kläger den Anschlussflug von Toronto nach München. 4 Mit der angebotenen Ersatzbeförderung von Toronto über London nach München erreichten die Kläger München erst am 18.12.2022 um 07:40 Uhr. Sie hatten mithin eine Verspätung von fast 12 Stunden. 5 Die Kläger behaupten, die Verspätung sei durch die Beklagte verschuldet worden. Sie vertreten die Auffassung, dass ihnen aufgrund dieser Umstände eine Entschädigungsleistung aus den von der Canadian Transportation Agency entwickelten Air Passenger Protection Regulations (APPR) zustehe. Die Regulierungen seien nicht an die Staatsangehörigkeit der Reisenden gebunden. Stattdessen fänden sie bei allen Flügen Anwendung, die nach, in oder von Kanada aus stattfinden, vgl. § 4 APPR. 6 Mit Mail vom 05.02.2023 machten die Kläger ihre Ansprüche erfolglos gegenüber der Beklagten gelten. Die Beklagte wurde sodann durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 22.03.2023 unter Fristsetzung nochmals aufgefordert, die Entschädigungsleistung zu bezahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. 7 Die Kläger beantragen, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.370,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.04.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 265,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit. Sie ist der Ansicht, dass keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehe. 10 Zwar seien die APPR anwendbar, die Ansprüche müssten jedoch entweder bei der Canadian Transportation Agency als spezielle Schlichtungsstelle oder bei einem kanadischen Gericht geltend gemacht werden. Die Beklagte habe ihren Sitz in Quebec, Kanada, und unterliege der allgemeinen Gerichtsbarkeit kanadischer Gerichte. 11 Auch bestehe kein deutscher Gerichtsstand nach der Rom-I-VO. Diese VO sei zwar grundsätzlich anwendbar, da die Klägerin einen zivilrechtlichen Beförderungsvertrag mit der Beklagten geschlossen habe und in diesem Fall eine Verbindung sowohl zu Kanada als auch zu Deutschland bestehe. Die Verordnung regle jedoch nur die Rechtswahl bezüglich des materiellen Rechts und nicht die Zuständigkeit der Gerichte. 12 Schließlich sei aber auch ein Anspruch auf Entschädigung nach den APPR nicht gegeben. Der Flug habe aufgrund eines Sicherheitsproblems auf dem Vorflug, der mit demselben Flugzeug durchgeführt worden sei wie der streitgegenständliche Flug, aufgrund dessen das Flugzeug einer außerplanmäßigen Wartung habe unterzogen werden müssen, mit einer Verspätung durchgeführt werden müssen. Nach dem APPR handle es sich bei Sicherheitsvorfällen um ein Ereignis außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft, so dass kein Anspruch bestehe. 13 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. 15 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Erding international und örtlich zuständig. 16 Ein Vortrag zu einer Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien erfolgte nicht. 17 Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit war deshalb auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen. Eine hiernach gegebene örtliche Zuständigkeit indiziert regelmäßig die internationale Zuständigkeit, vgl. BGH, Urteil vom 18. 01. 2011 − X ZR 71/10. 18 Anzuwenden sind die Regeln des autonomen deutschen Rechts zwar nur, wenn die internationale Zuständigkeit nicht durch vorrangige Bestimmungen in internationalen Vereinbarungen oder im Unionsrecht geregelt wird. Eine solche Regelung greift im vorliegenden Fall jedoch nicht: 19 Da die Beklagte ihren Sitz i.S.v. Art. 62, 63 Abs. 1 EuGVVO in Kanada und damit einem sog. Drittstaat hat, ist insbesondere Art. 7 Nr.1 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.