- Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endurteil v. 02.05.2024 – 1294 C 10399/24
Download Drucken Titel: Beseitigungsanspruch gegen einen Sichtschutz Normenketten:
Ein Wohnungseigentümer kann einen Anspruch gegen einen anderen Eigentümer auf Beseitigung eines Sichtschutzes weiter selbst geltend machen, wenn er rügt, dass dadurch eine Verschattung und Verdunklung seiner Sondernutzungsfläche erfolgt. (Rn. 27 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine bauliche Veränderung liegt auch bei einer dauerhaften Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ohne Substanzeingriff vor. (Rn. 44 – 48) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aktivlegitimation, bauliche Veränderung, Beseitigungsanspruch Fundstellen: ZMR 2024, 896 LSK 2024, 27195 Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, den Sichtschutz (Paravent) zu entfernen, der beim Gebäude, im Bereich der Trennwand zwischen den zu den Wohnungen mit den Nrn. 54 und 55 gehörenden Dachterrassen auf der zur Wohnung Nr. 54 gehörenden Dachterrasse aufgestellt ist. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 55 laut Aufteilungsplan in der Wohnanlage. Die Wohnung befindet sich in dem Gebäude. 2 Die Beklagte ist Eigentümerin der benachbarten Wohnung mit der Nr. 54 laut Aufteilungsplan in der Wohnanlage. Auch diese Wohnung befindet sich in dem Gebäude V.str. 2a, ..0634 M..
-Verwalterin ist die H. Grundbesitz ... GmbH 3 Sowohl zur klägerischen Wohnung Nr. 55 als auch zur Wohnung der Beklagten mit der Nr. 54 gehört eine Dachterrasse. Die beiden Dachterrassen grenzen aneinander und waren schon immer durch eine Trennwand voneinander abgegrenzt. Bis Anfang des Jahres 2023 bestand die Terrassentrennwand aus lichtdurchlässigen Glasbausteinen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf 2 Lichtbilder – Anlage K 1 –, verwiesen. 4 Zwischen den Parteien hat die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung -gem. Anlage B1- Gültigkeit. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage B1 verwiesen. 5 Die Dachterrassen sind Gemeinschaftseigentum und die Wohnungseigentümer haben daran ein Sondernutzungsrecht gemäß Ziff. IV. 5. der von der Beklagten mit Anlage B 1 vorgelegten Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung (dort Seite 21). 6 Aufgrund eines Beschlusses über die Sanierung der Dachterrassen in der ETV vom 26.04.2022 sind die beiden Dachterrassen auf Veranlassung der Wohnungseigentümergemeinschaft saniert worden. Im Zuge der Sanierung der beiden Dachterrassen musste die aus Glasbausteinen bestehende Trennwand entfernt werden. 7 In Bezug auf die Terrassentrennwand ist in der ETV vom 13.09.2022 unter TOP 10 beschlossen worden, dass im Falle einer eventuellen Erneuerung der Trennwand darauf zu achten ist, dass die Lichtdurchlässigkeit der Trennwand erhalten bleibt, so wie es ursprünglich bei der zuvor vorhandenen Trennwand aus Glasbausteinen der Fall war. Daher ist eine Ausführung der neuen Trennwand in blickdichtem und lichtdurchlässigem Verbundglas beschlossen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der ETV vom 13.09.2022- Anlage K 2 –, verwiesen. 8 Mitte Januar 2023 ist sodann entsprechend dieses Beschlusses eine solche Trennwand aus blickdichtem und lichtdurchlässigem Verbundglas errichtet worden. 9 Mitte Februar 2023 hat die Beklagte auf der zu ihrer Wohnung gehörenden Terrasse unmittelbar vor diese lichtdurchlässige Trennwand einen Sichtschutz in Form eines Paravents errichtet. 10 Mit Schreiben vom 13.07.2023 ist die Beklagte aufgefordert worden, diesen Sichtschutz unverzüglich zu entfernen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.07.2023 – Anlage K 5 –, verwiesen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 28.07.2023 ließ die Beklagte diese Forderung zurückweisen. 11 Die Klägerin macht u.a. geltend, dass die vormals lichtdurchlässige Glastrennwand nun nicht mehr lichtdurchlässig ist, d.h. dieser von der Beklagten errichtete Sichtschutz führt zu einer erheblichen Verschattung und Verdunkelung im Bereich der zur Wohnung Nr. 55 gehörenden Dachterrasse. Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1
besteht ein Anspruch auf Beseitigung dieses Sichtschutzes in Form eines Paravents. Dieser Paravent, der gegen den Beschluss zu TOP der ETV vom 13.09.2022 verstößt, führt zu einer Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums. 12 Die Klägerin beantragt Sinngemäß wie zuerkannt. 13 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 14 Die Beklagte macht u.a. geltend, dass die Aktivlegitimation der Klägerin fehlt, da, eine behauptete und im folgenden bestrittene Beeinträchtigung der Dachterrasse der Wohnung Nr. 55 keine Beeinträchtigung des Sondereigentums der Klägerin darstellen würde. Die Dachterrasse ist Gemeinschaftseigentum laut Teilungserklärung. Aktivlegitimiert ist ausschließlich die
. 15 Die aufgrund des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 13.09.2022 Mitte Januar 2023 errichtete neue Trennwand aus Verbundglas ist nicht blickdicht. Unmittelbar dahinter stehende Personen oder Gegenstände sind ohne weiteres zu sehen und zu erkennen. 16 Tatsächlich hat die Beklagte – ohne Eingriff in die Substanz des Gebäudes – einen weißen Paravent aufgestellt. Dieser ist nicht fest mit dem Gebäude verbunden und grundsätzlich mit leichten Handgriffen entfernbar. Die weiße Farbe reflektiert zudem das Licht und sorgt hiermit für eine bessere Helligkeit. Es handelt sich nicht um eine bauliche Veränderung. 17 Es wird bestritten, dass die Dachterrasse der Wohnung Nr. 55 durch den Paravent erheblich verdunkelt und verschattet werden würde. Zudem wird bestritten, dass die Wohnung Nr. 55 durch den Paravent erheblich verdunkelt und verschattet werden würde. 18 Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die beiden Dachterrassen bis Anfang des Jahres 2023 nicht lediglich durch lichtdurchlässige Glasbausteine getrennt waren. Bei Besichtigung der Wohnung durch die Klägerin unmittelbar vor Kauf der Wohnung durch ebendiese und im Kauf-Exposé war diese Wand auf Seiten der Klägerin von oben bis unten verspiegelt. Dies diente der Herstellung der Privatsphäre der Wohnung Nr. 54 und bestand von Beginn an. Die Glasbausteine wurden aufgrund des genannten Beschlusses der
durch Glasscheiben ausgetauscht – diese sind wiederum nicht blickdicht. 19 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 09.04.2024 verwiesen. 20 In der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts München wurden sämtliche Fotos der Anlagen K 1, K 3 und K4 in Augenschein genommen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist begründet. I. 22 Die Klage ist zulässig. 23 1. Für eine Binnenstreitigkeit, also einen Rechtsstreit, der § 43 Abs. 2
n.F. unterfällt, ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück, hier Amtsgericht München. liegt. 24 2. Das
-Gericht ist sachlich ausschließlich zuständig gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1
n.F. i.V.m. § 23 Nr. 2 Buchstabe c) GVG für Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der der Wohnungseigentümer untereinander 25 3. Gemäß § 9b Abs. 1, S. 1
wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Verwalter ist unbeschränkt und unbeschränkbar vertretungsberechtigtes Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf die Existenz eines legitimierenden Beschlusses kommt es bis auf die Ausnahmen von Grundstückskauf und Darlehensverträgen nicht mehr an (vgl. Lehmann Richter Wobst,
-Reform 2020,
könnte aber die gesteigerte Rücksichtnahmepflicht unter Wohnungseigentümern sprechen (vgl. BeckOGK BGB/Klimke, Stand 1.1.2020, § 906 Rn. 78; Staudinger/Roth, § 906 Rn. 4; s. auch Senat NZM 2014, 201 = NJW 2014, 1233 Rn. 12 [zu §§ 22 I, 14 Nr. 1
aF]), zumal die „Einwirkung“ in der Neufassung von § 14
ohnehin einen Sammelbegriff darstellt (vgl. MüKoBGB/Scheller, § 14
Rn. 12).“ 29 4.3. Da hier die Klägerin geltend macht, dass durch den Paravent eine erhebliche Verschattung und Verdunkelung seiner Sondernutzungsfläche, der Dachterrasse entsteht und das Sondernutzungsrecht wie Sondereigentum zu behandeln ist (siehe auch dazu BGH Versäumnisurt. v. 1.10.2021 – V ZR 48/21) besteht eine Prozessführungsbefugnis. (
Pflichten des Wohnungseigentümers, Suilmann in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz,
, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, selbst wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen sein sollte. Das Recht der Klägerin, Störungen abzuwehren, die den räumlichen Bereich ihres Sondereigentums beeinträchtigen, beschränkt sich allerdings auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (vgl. BGH Urt. v. 11.06.2021 – V ZR 41/19, ZWE 2021, 446). Dasselbe gilt für den Beseitigungsanspruch im Sondernutzungsrecht, da das Sondernutzungsrecht dem Eigentum gleichsteht und das Sondernutzungsrecht wie Sondereigentum zu behandeln ist (BGH Versäumnisurt. v. 1.10.2021 – V ZR 48/21) 35 1.2. Materiell macht die Klägerin Ansprüche aus § 1004 BGB
en der Beeinträchtigung ihres (Sonder-) Eigentums und Sondernutzungsrechts geltend. Dies kann die Klägerin auch nach der
-Reform unter Geltung des § 9a Abs. 2
. Ansprüche aus dem Sondereigentum können auch dann selbst geltend gemacht werden, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist (BGH Urt. v. 11.06.2021 – V ZR 41/19, Rn. 13). Dies muss erst recht gelten, wenn es – wie vorliegend – ausschließlich oder zumindest in erster Linie um die Abwehr von Störungen des Sondereigentums geht (vgl. OLG München Urt. v. 31.01.2024 – 7 U 7576/21). 36 2. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1
die Beseitigung des streitgegenständlichen Sichtschutzes verlangen. 37 2.
ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2
bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen (vgl. auch § 14 Nr. 1
aF). Abwehransprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer, die der gestörte Wohnungseigentümer selbst durchsetzen kann, können sich sowohl aus § 14 Abs. 2 Nr. 1
als auch aus § 1004 BGB ergeben, wenn – so wie hier – eine Verdunkelung der zu dem Sondereigentum gehörenden Räume oder Flächen durch den Gebrauch einer anderen Einheit oder durch eine von einem anderen Wohnungseigentümer herbeigeführte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums herbeigeführt wird (vgl. BGH Urt. v. 11.06.2021 – V ZR 41/19, ZWE 2021, 446). 39 2.
27) 43 3.1. Bauliche Veränderungen sind gem. § 20 I
als „Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen“ legaldefiniert. 44 3.
20, 21). 47 Hier liegt durch das dauerhafte Aufstellen des Paravents eine dauerhafte Veränderung vor, insofern als zuvor die Dachterrasse wesentlich heller war und nach dem Aufstellen des Paravents wesentlich dunkler ist, also eine Verdunkelung vorliegt. Wenn die dauerhafte Veränderung des optischen Erscheinungsbildes für die Annahme einer baulichen Veränderung genügt, so ist eine erhebliche Verdunkelung damit gleichzustellen, denn sie führt ebenfalls zu einer wesentlichen Veränderung. 48 Es liegt daher eine bauliche Veränderung vor, die ohne Genehmigung durch Beschluss der Wohnungseigentümer zu beseitigen ist. 49
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.