VG Ansbach, Urteil v. 08.05.2024 – AN 17 K 23.2608 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 08.05.2024 – AN 17 K 23.2608 Download Drucken Titel: Vorbescheid für Einfamilienhaus Normenketten: VwGO § 88, § 113 Abs. 5 S. 1 BayBO Art. 59, Art. 71 BauGB § 34, § 35 BauNVO § 16 Leitsätze: 1. Ein gestellter Vorbescheidsantrag ist, auch wenn ein Vorhaben nicht hinsichtlich aller vier in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten bauplanungsrechtlichen Hauptkriterien (Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) ausreichend bestimmt beschrieben ist, so auszulegen, dass nur das geprüft werden soll, in Bezug auf welches das Vorhaben jedenfalls ausreichend bestimmt ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gebäude, die üblicherweise nur vorübergehend genutzt werden, wie etwa Wochenendhäuser, können ihre Umgebung nur ausnahmsweise städtebaulich mitprägen. Ausschlaggebend ist, ob die bauliche Anlage ihren Teil dazu beitragen kann, den Maßstab für die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Fortentwicklung eines Ortsteils zu bilden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Kleine Wochenendhäuser erfüllen in aller Regel nicht die Voraussetzungen einer Bebauung im dargelegten Sinn; größere können hingegen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedenfalls dann ihre mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben ist und nach der Verkehrsauffassung nicht mehr mit ihr gerechnet werden kann. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: erfolgreiche Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheides, Auslegung bei nicht ausreichend bestimmter Beschreibung des Vorhabens in Bezug auf alle in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten bauplanungsrechtlichen Hauptkriterien dahingehend, dass nur das geprüft werden soll, hinsichtlich dessen das Vorhaben ausreichend bestimmt beschrieben ist, einzelne Fragen des Maßes der baulichen Nutzung, hier Geschosszahl, Abgrenzung Innen-, Außenbereich, zur prägenden Wirkung eines Wochenendhauses (Abmessung rund 10 m x 7 m mit Anbau von ca. 3 m x 2 m), zur optischen Wahrnehmbarkeit einer stark eingewachsenen Bebauung, Prioritätsprinzip – Zeitpunkt der Einreichung vollständiger Bauunterlagen entscheidend, heranrückende Wohnbebauung, Emissionen durch Pferdekoppel Tenor 1. Der Bescheid des Landratsamtes … vom 23. November 2023 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den beantragten Vorbescheid zu erteilen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens ausgenommen der außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 4. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der Errichtung eines Einfamilienhauses. 2 Der Kläger ist Eigentümer der in der Gemeinde …, Ortsteil …, liegenden Grundstücke mit den FlNrn. 274/1 und 274/5, Gemarkung … (Vorhabengrundstücke). Nördlich und westlich der Vorhabengrundstücke, entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße „…“, findet sich Wohnbebauung sowie landwirtschaftliche Bebauung. Die direkt nördlich der Vorhabengrundstücke liegende FlNr. 274/2, …, steht ebenfalls im Eigentum des Klägers und ist mit einem vom Kläger selbst bewohnten Einfamilienhaus bebaut. Das südlich der Vorhabengrundstücke liegende Grundstück FlNr. 274/3 ist mit einem Wochenendhaus bebaut. Nordöstlich der Vorhabengrundstücke, in rund 85 m Entfernung, befindet sich ein Pferdehof, die „…“, auf dem auch Kurse angeboten werden (FlNr. 271, …*). Zum Pferdehof gehört die westlich der Vorhabengrundstücke liegende FlNr. 272 (Wiese). Ein Bebauungsplan existiert nicht. 3 Der Kläger beantragte mit Bauantrag vom 27. April 2023 (Eingang bei der beigeladenen Gemeinde … am 28. April 2023, Eingang beim Landratsamt ... am 22. Mai 2023) die Erteilung eines Vorbescheides zu einer Bebauung der Vorhabengrundstücke mit einem freistehenden Einfamilienhaus. Nach der beigefügten Anlage zum Antrag auf Bauvorbescheid soll das Gebäude zur FlNr. 274/2 hin einen Abstand von 3 m, zur FlNr. 274/3 die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsfläche, zur FlNr. 272 einen Abstand von 3 m und zur Straße … die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen einhalten. Der Garten soll zur Süd-/Südwestseite ausgerichtet sein. Entlang der Straße sei die Anlage eines Freistellplatzes bzw. Carports, gepflastert mit durchlässigem Material (Kopfsteinpflaster analog FlNr. 274/2), vorgesehen. Der First des Gebäudes solle im 90 Grad-Winkel zur Straße verlaufen. Die südliche Hauswand werde eine „Linie“ zur Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite – … nicht überschreiten. Die Masse soll deutlich geringer ausfallen als dort. Das Gebäude soll vergleichbar dem Einfamilienhaus auf der FNr. 274/2 gestaltet sein, nämlich eingeschossig, nicht unterkellert mit ausgebautem Dachgeschoss, 45 Grad Dachneigung. Die optische Gestaltung soll in enger Anlehnung an das Nachbarwohnhaus (entsprechend des beigefügten Fotos des Wohnhauses des Klägers) erfolgen. Die Wohnfläche soll ca. 130 m² betragen. 4 Die Beigeladene erteilte das gemeindliche Einvernehmen, machte zur Erschließung des Grundstücks jedoch weitere Ausführungen und Vorgaben. Auch könne zur Lage des Grundstückes keine Einordnung getroffen werden. Es sei unklar, ob die Bebauung auf der FlNr. 274/3 prägend sei. 5 Der Kläger wurde vom Landratsamt nachfolgend mit Schreiben vom 14. Juni 2023 insbesondere um einen Lageplan des Bauvorhabens gebeten. Der im Verfahren beteiligte Kreisbaumeister führte aus, dass der Standort für eine städtebauliche Entwicklung grundsätzlich denkbar sei. Auch entspreche die beschriebene Eingeschossigkeit und das steile Satteldach gestalterisch der Umgebung. Für eine detaillierte Beurteilung seien weitere Pläne nötig. Nach Ansicht der Unteren Naturschutzbehörde stünden der geplanten Bebauung keine grundsätzlichen Versagungsgründe entgegen. Das Vorhaben solle aufgrund seiner Lage planerisch gelöst werden. Sofern die Planung dennoch so zugelassen werde, seien angesichts des auszugleichenden Eingriffs in Natur und Landschaft weitere Vorgaben einzuhalten. Die Untere Immissionsschutzbehörde legte dar, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Planungen hinsichtlich der FlNr. 272 festzustellen sei, dass sich das Bauvorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG aussetze. Das Bauvorhaben sei mindestens 15 m entfernt von der geplanten Koppelumzäunung zu errichten, geplante Terrassen seien dabei ebenso zu berücksichtigen. Sofern der Bauantrag zur FlNr. 272 nicht zu berücksichtigen sei, bestünden keine fachtechnischen Einwendungen. 6 Das Landratsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 31. August 2023 mit, dass zwar noch ein Lageplan ausstehe, jedoch nicht zu erwarten sei, dass der Vorbescheid positiv beschieden werde. Der Kläger könne den Antrag zurücknehmen oder nun vervollständigen. Nach weiteren Gesprächen zwischen den Parteien reichte der Kläger den angeforderten Lageplan (Eingang beim Landratsamt am 13. November 2023) ein, auf dem der Grundriss eines Gebäudes in blauer Farbe eingezeichnet ist mit angegebenem Abstand zur Grundstücksgrenze nach Norden und Osten von jeweils 3 m. 7 Die Eheleute … (jedenfalls … betreibt den Pferdehof auf der FlNr. 271) beantragten mit Bauantrag vom 16. März 2023 (Eingang bei der Gemeinde … am 21. März 2023, Eingang beim Landratsamt am 10. Mai 2023) hinsichtlich der FlNr. 272 die Genehmigung zur „Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche mit einer Weiden- und Wiesenfläche für Pferde, sowie Errichtung von Elektrozäunen und einem Pferdehügel“. Nach den beigefügten Plänen soll direkt an der westlichen Grundstücksgrenze der FlNr. 272 ein Holzzaun errichtet werden. Zusätzlich werden, östlich hiervon, Elektrozäune, teilweise temporär, aufgestellt, wobei sich die Pferde östlich des Elektrozaunes/Zaunes auf dem so ausgewiesenen Weg aufhalten. Die mittig auf dem Grundstück vorhandene Wiese wird für die Pferde temporär freigegeben, die äußeren Grundstücksbereiche bepflanzt. Der so definierte Aufenthaltsbereich der Pferde hält zu der auf den westlich angrenzenden Grundstücken bereits vorhandenen Bebauung die 15 m Grenze größtenteils ein. In Bezug auf das bestehende Wohnhaus des Klägers, FlNr. 274/2, wird der Abstand von 15 m laut Plan jedoch nicht durchgehend eingehalten. Zu den derzeit unbebauten Vorhabengrundstücken werden die 15 m Abstand allenfalls im nördlichen Bereich eingehalten, ansonsten unterschritten. Zu dem Bauvorhaben der Eheleute … forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 11. Mai 2023 einen Lageplan und eine Betriebsbeschreibung an und teilte mit Schreiben vom 6. Juni 2023 mit, dass eine Umplanung der beantragten Umzäunung nach immissionsschutzfachlichen Maßgaben notwendig sei. Zur Bestimmung des Mindestabstandes von mindestens 15 m seien zum einen Wohnhäuser (inkl. vorgelagerter Terrassen), zum anderen die Baugrenzen von in Kraft getretenen Satzungen (Einbeziehungssatzung „…“ betreffend die östlich der FlNr. 272 liegenden FlNrn. 271/2, 503, 504 [Teilfäche]) zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 18. August 2023 teilte das Landratsamt den Eheleuten … mit, dass beabsichtigt sei, den Bauantrag abzulehnen, da er schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen würde. Schließlich fand am 7. Dezember 2023 ein Treffen der Bauherren mit Vertretern des Landratsamtes und der Gemeinde statt zu der Frage, wie das Vorhaben so umgeplant werden könne, dass es keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe. Laut des erstellten Aktenvermerks händigten die Bauherren dabei eine erste Skizze der Umplanung aus. Auch ist dem Vermerk zu entnehmen, dass die Bauherren rein fristwahrend ihren bisherigen Antrag vervollständigten. Weiter soll die Umplanung zeitnah eingereicht, das Betriebskonzept kurzgehalten werden und das Verfahren bis dato ruhen. 8 Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 21. November 2023 lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 23. November 2023 den Antrag auf Erteilung des Vorbescheides ab. Der beantragte Vorbescheid zu der Frage, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei, könne nicht erteilt werden. Nach Einschätzung der Beigeladenen sei die wasser- und abwassertechnische Erschließung nicht gesichert. Auch würden die Vorhabengrundstücke im Außenbereich liegen. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es würden mehrere öffentliche Belange (zu denen ausgeführt wurde) beeinträchtigt, insbesondere würde sich das Vorhaben unter Annahme des benachbarten Vorhabens … auf der FlNr. 272 schädlichen Umweltauswirkungen aussetzen. Der Bauantrag für dieses Vorhaben sei früher eingegangen als der Antrag auf Vorbescheid und sei derzeit noch in Prüfung. 9 Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2023 Klage gegen den Bescheid vom 23. November 2023 und führte u.a. aus, dass die Vorhabengrundstücke im Innenbereich liegen würden. So sei die südlich liegende FlNr. 274/3 eingefriedet und mit einem Wochenendhaus in der Größe eines Wohnhauses bebaut. Dieses stehe bereits seit Ende der 1960er Jahre, sei also offensichtlich genehmigt. Auch nördlich und westlich der Vorhabengrundstücke finde sich Bebauung. Ausweislich der Mitteilung der beigeladenen Gemeinde sei im Flächennutzungsplan für die Fläche ein Mischgebiet angesetzt. Auch würden die Vorhabengrundstücke im Geltungsbereich der Stellplatzsatzung der Gemeinde liegen, was ebenso für die Lage im Innenbereich spreche. Nichts anderes ergebe sich aus dem historischen Landkartenmaterial sowie dem Ortsplan der Gemeinde (Ausweisung als zu bebauende Fläche). Auch sei auf dem streitgegenständlichen Grundstück seit mehreren Jahrzehnten ein Haus gewesen, Anfang der 90er Jahre z. B. mit einem etwas baufälligen Wohnhaus, welches dann abgerissen worden sei. Ebenso sei die Erschließung gesichert. Des Weiteren werde durch das Landratsamt das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Einer Bauvoranfrage zu einem Grundstück, welches zwischen den Häusern … und … liege, sei seitens der Gemeinde zugestimmt worden. Selbst bei angenommenem Außenbereich sei das Vorhaben zu genehmigen, insbesondere sei das Vorhaben nicht schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt wie sich der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde zum Vorhaben der Eheleute … entnehmen lasse, da dieses umgeplant werden müsse. Weiter habe die Gemeinde … in einer Einbeziehungssatzung der FlNrn. 504/1 und 503, welche östlich an die FlNr. 272 angrenzen, die Bebauung jeweils 3 m von der Grenze entfernt zugelassen. Dort müsse der Zaun 12 m von der Grenze entfernt errichtet werden, weshalb auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen werde. Rein vorsorglich werde erklärt, dass der Kläger auch bereit wäre, eine Verschiebung des Gebäudes dahingehend vorzunehmen, dass ein Grenzabstand von 5 m eingehalten werde. 10 Der Kläger beantragt zuletzt, Der Bescheid vom 23. November 2023 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, einen positiven Vorbescheid entsprechend der vorgelegten Bauunterlagen zu erteilen, hilfsweise über den Antrag auf Vorbescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Das Vorhaben liege im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang ende bereits an der Südseite des klägerischen Wohnhauses auf der FlNr. 274/2. Das Wochenendhaus nehme am Bebauungszusammenhang nicht teil. Es sei weder optisch wahrnehmbar, da das Objekt stark eingegrünt sei, noch habe es ein ausreichendes maßstabbildendes Gewicht, um ein Gebiet als Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Der derzeitige Bewuchs vermittele nicht den Eindruck der Nutzung/Nutzbarkeit. Das Gebäude sei anhand einer Recherche historischer Luftbilder zwischen 1963 und 1967 entstanden. Eine Baugenehmigung sei nicht zuzuordnen. Die Argumentation mit der Stellplatzsatzung laufe ins Leere. Weiter sei, gerade weil das beschriebene Haus auf der FlNr. 274 (gemeint ist wohl das Wochenendhaus) den Bebauungszusammenhang nicht präge, hier bereits durch eine erste splitterartige Struktur eine unorganische Siedlungsentwicklung vorhanden. Weiter würde sich das Vorhaben negativen Umweltwirkungen aussetzen. Es gelte das Prioritätsprinzip. Zum Vorhaben können die geforderten 15 m nicht eingehalten werden, zum bestehenden Wohnhaus des Klägers würden sie aber eingehalten, weshalb die Antragsteller dieses nicht als Vorbelastung ansetzen müssten. Zur Erschließung könne derzeit noch keine Entscheidung getroffen werden, wie auch die Moduswahl Konjunktiv im Bescheid erkennen lasse. 13 Der Beklagte teilte auf Nachfrage am 6. Mai 2024 mit, dass über den Bauantrag betreffend die Pferdekoppel auf der FlNr. 272 noch nicht entschieden sei. 14 Die beigeladene Gemeinde legte, neben Ausführungen zur Erschließung, dar, dass nach wie vor fraglich sei, ob die Vorhabengrundstücke dem Innenbereich zuzuordnen seien. Entscheidend dürfte sein, ob für das Wochenendhaus eine bauaufsichtliche Genehmigung vorliege. Im Flächennutzungsplan sei hinsichtlich der Vorhabengrundstücke eine gemischte Baufläche dargestellt. Die Stellplatzsatzung differenziere nicht hinsichtlich Innen- oder Außenbereich. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte zum Vorhaben des Klägers und zum Bauvorhaben der Eheleute …, FlNr. 272, Gemarkung … (Az. …*) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit Augenscheinseinnahme vom 8. Mai 2024 samt Lichtbildern Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist begründet. Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. 17 Die Ablehnung des beantragten Vorbescheides durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides. Dem Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die von der Vorbescheidsfrage umfasst und im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen (Art. 71 Satz 1 und Satz 4 i.V.m. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO) sind. 18 1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 71 Satz 1 und Satz 4 i.V.m. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO. Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Wegen des Zusammenhangs mit einem etwaigen späteren Bauantrag können nur solche Fragen gestellt werden, die zum Genehmigungsmaßstab im Baugenehmigungsverfahren gehören. Vorliegend handelt es sich bei der geplanten Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Vorhabengrundstücken um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, so dass nur über die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entschieden werden kann. Der Vorbescheid regelt als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung einzelne, das Baugenehmigungsverfahren betreffende Fragen grundsätzlich verbindlich und abschließend. Daher muss der Vorbescheidsantrag einen prüffähigen Inhalt haben. Er muss nicht nur mit den erforderlichen Bauvorlagen (§ 5 BauVorlV) gestellt werden, der Antrag muss auch hinreichend bestimmt sein. Ihm muss sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in dem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – juris Rn. 23). Es muss ein konkreter Vorhabensbezug bestehen (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, 153. EL Januar 2024, Art. 71 Rn. 20). 19 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die zur Entscheidung gestellten Fragen sind vom Prüfungsumfang des Art. 59 BayBO umfasst, es besteht ein konkreter Vorhabensbezug und der Antrag ist auch ausreichend bestimmt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen ursprünglichen Antrag, welcher keine ausdrückliche Fragestellung enthielt, konkretisiert und klargestellt, dass er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens geklärt haben möchte. Bauordnungsrechtliche Fragen, Fragen der Erschließung und der Situierung der Stellplätze seien dagegen nicht Gegenstand der Anfrage. Was die demnach festzustellende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (mit Ausnahme der Frage der gesicherten Erschließung) angeht, beantragt der Kläger nach sachgerechter Auslegung des Gemeinten, § 88 VwGO, die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung, in Bezug auf die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen und – hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nur – die Geschosszahl. Ein gestellter Vorbescheidsantrag ist, auch wenn ein Vorhaben nicht hinsichtlich aller vier in § 34 Abs. 1 Satz BauGB genannten bauplanungsrechtlichen Hauptkriterien (Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) ausreichend bestimmt beschrieben ist, so auszulegen, dass nur das geprüft werden soll, in Bezug auf welches das Vorhaben jedenfalls ausreichend bestimmt ist (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 23.5.1975 – IV C 28/72 – juris). Dies gilt auch im Hinblick auf einzelne Fragen des Maßes der baulichen Nutzung. Auch diese sind zulässiger Inhalt eines Vorbescheides (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, 153. EL Januar 2024, Art. 71 Rn. 75). Nach alledem bleibt es ohne Folgen, dass der Antrag vorliegend hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lediglich hinsichtlich der Geschosszahl ausreichend bestimmt ist. 20 Im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen wurde das Vorhaben als „freistehendes Einfamilienwohnhaus“ und den weiteren verbalen und zeichnerischen Angaben zur Lage des Gebäudes ausreichend konkret beschrieben. Was das Maß der baulichen Nutzung angeht, sind die Angaben weniger präzise. Der Kläger legte dar, dass die bauliche Masse insgesamt deutlich geringer sei als die des Anwesens „…“. Unter „Gestaltung des Gebäudes“ heißt es, diese erfolge analog des Einfamilienhauses auf der FlNr. 274/2 (vom Kläger bewohntes Grundstück), nämlich eingeschossige Bauweise (nicht unterkellert) mit ausgebautem Dachgeschoss, 45 Grad Dachneigung, optische Gestaltung in enger Anlehnung an das Nachbarwohnhaus (beigefügt Foto anstatt Planzeichnung), Wohnfläche ca. 130 m². Diese Angaben lassen weder Rückschluss auf die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), noch auf die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche oder die Baumassenzahl oder die Baumasse (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), noch auf die Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), noch auf die Höhe der baulichen Anlage (§ 16 Abs. 4 BauNVO) zu. Allerdings ist zu bedenken, dass es bei der Frage des Einfügens in die nähere Umgebung i.S.d. § 34 BauGB nicht so sehr auf die Vorgaben der Baunutzungsverordnung hinsichtlich Grundflächen- und Geschossflächenzahl ankommt – diesen kann Indizwirkung zukommen –, sondern vor allem auf die absoluten Maße der baulichen Anlagen, die nach außen hin sichtbar in Erscheinung treten und in denen die prägende Wirkung insofern besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.1994 – 4 C 18/92 – juris; B. v. 14.3.2013 – 4 B 49/12 – juris Rn. 5). Dafür bieten sich vor allem die Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie bei offener Bauweise das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche als Bezugsgrößen an (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 17; B. v. 3.4.2014 – 4 B 12/14 – juris Rn. 3). Auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der BauNVO kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 – 4 B 49.12 – juris Rn. 5). 21 Dies zugrundegelegt kann in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit den im Vorbescheidsantrag gemachten Angaben jedenfalls eine Prüfung des Einfügens im Hinblick auf die Geschosszahl getroffen werden. Aus den gemachten Angaben „eingeschossig, nicht unterkellert, mit ausgebauten Dachgeschoss“ wird deutlich, dass ein, jedenfalls nicht mehr als zwei nach außen sichtbare Geschosse geplant sind. Was die weiteren, nach oben Gesagtem maßgeblichen Kriterien in Bezug auf das Einfügen angeht, sind die Angaben allerdings zu vage und lassen noch nicht einmal die Definition einer Obergrenze zu. So ist z. B. die Angabe, es seien ca. 130 m² Wohnfläche geplant, die bauliche Masse sei insgesamt deutlich geringer als die des Anwesens „…“, auch in Kombination mit den verbalen und zeichnerischen Angaben zur Lage des Gebäudes, nicht geeignet, die Grundfläche als nach außen sichtbares Kriterium hinreichend verlässlich zu bestimmen. Selbiges gilt in Bezug auf die Höhe des Gebäudes. Die bloße Angabe, die optische Gestaltung erfolge in enger Anlehnung an das Nachbarwohnhaus unter Beifügung eines Fotos ist ungeeignet. Was das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche angeht, ist dies schon mangels Kenntnis der Grundfläche des Wohnhauses (und erst Recht mit Blick auf die Nebengebäude) schon nicht bestimmbar. 22 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides. Dem Vorhaben stehen keine von der Vorbescheidsfrage erfassten und zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.