OLG München, Beschluss v. 27.09.2024 – 27 U 213/24 Bau e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 27.09.2024 – 27 U 213/24 Bau e Download Drucken Titel: Auslegung eines Garantie- und Qualitätsversprechens im Rahmen eines Bauvertrages zur Errichtung eines Fertighauses Normenkette: BGB § 133, § 157, § 631 Leitsatz: Beschränken sich die in einer Baubeschreibung zur Errichtung eines Fertighauses abgegebenen „Qualitätsversprechen“ auf konstruktive Teile, verbietet es sich bei sachgerechter – und beider Vertragsparteien Interessen wahrender – Auslegung, die „Vervielfachung“ der regulären Gewährleistungsfrist ohne zusätzliches Entgelt auf die gesamte Gebäudehülle bzw. sämtliche Bauteile zu erweitern, die in irgendeiner Form in Verbindung zur Grundkonstruktion stehen. (Rn. 9 und 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bauvertrag, Fertighaus, Vertragsauslegung, Garantieversprechen, Qualitätsversprechen, Baubeschreibung, konstruktive Teile Vorinstanzen: OLG München, Hinweisbeschluss vom 23.07.2024 – 27 U 213/24 Bau e LG Augsburg, Urteil vom 12.12.2023 – 062 O 1818/22 Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12.12.2023, Aktenzeichen 062 O 1818/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und vorliegender Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem im Jahr 1997 geschlossenen Hausbauvertrag. 2 Der Kläger fordert im Wege einer Teilklage Schadensersatz wegen Mängelbeseitigung. 3 Zur Vermeidung von Wiederholungen und ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie die Sachverhaltsschilderung im Senatshinweis vom 23.7.2024 Bezug genommen. II. 4 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12.12.2023, Aktenzeichen 062 O 1818/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 5 Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 23.7.2024 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird. 6 Zu den Ausführungen im Schriftsatz vom 13.9.2024 ist Folgendes zu bemerken: 7 1. Die wiederholende Bezugnahme der Berufung auf die Baubeschreibung in Anlage K 9 und die dortigen „Garantie-/Qualitätsversprechen“ gehen in mehrfacher Hinsicht ins Leere. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.