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AG Neustadt a.d. Aisch, Endurteil v. 24.07.2024 – 2 C 52/24

AG Neustadt a.d. Aisch, Endurteil v. 24.07.2024 – 2 C 52/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Neustadt a.d. Aisch, Endurteil v. 24.07.2024 – 2 C 52/24 Download Drucken Titel: Beschränkung der Ersta

§ 307Rn.

69). 26 Das Gebot der Transparenz betrifft zunächst einmal die äußere Gestaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unübersichtlichkeit, Verstecken nachteiliger Klauseln oder Aufspaltung des Regelungsgehalts auf mehrere Klauseln, können zur Intransparenz führen. Zusammengehörende Bestimmungen müssen daher im Zusammenhang aufgeführt oder es muss ein bestehender Konnex in anderer Weise verdeutlicht werden, namentlich durch Verweise (MüKoBGB/

§ 307Rn.

62) Hierzu wird auf die bereits erfolgten Ausführungen unter a. verwiesen. 27 Das Transparenzgebot enthält weiter das Gebot, den Klauselinhalt möglichst bestimmt zu formulieren, so dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten dem Vertragstext entnehmen kann, die Klausel ist klar und deutlich ohne Auslegungsspielräume formuliert. 28 Die Klausel ist zudem für den Versicherungsnehmer verständlich. Der Wortlaut „Erstattung ist auf die Höchstsätze der GoÄ beschränkt“, lässt wirtschaftliche Belastungen, die aus der Bestimmung resultieren, erkennen. Der Versicherungsnehmer kann deutlich erkennen, unter welchen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch gegen den Versicherungsgeber besteht. (MüKoBGB/

§ 307Rn.

63-67) 29 Es ist dem verständigen Versicherungsnehmer durchaus bekannt, dass Heilmittel in der Regel durch medizinische Assistenzberufe und nicht den Arzt selbst ausgeführt werden. Der Therapeut kann im Verhältnis zum Versicherungsnehmer aufgrund eigener Gebührenverzeichnisse abrechnen. 30 Der Wirksamkeit der Klausel steht auch nicht entgegen, dass der Therapeut gar nicht nach der GoÄ abrechnen darf, da diese nur für Ärzte die geltende und bindende Gebührenordnung darstellt. 31 Die Klausel ist auch nicht im Zusammenspiel mit der Formulierung des Selbstbehalts unter Ziffer 2

  1. b)intransparent. Hier wird pauschal für Arznei, Heil- und Hilfsmittel ein Selbstbehalt vereinbart. Durch die weitergehende Differenzierung zwischen den genannten Leistungen und der expliziten Regelung unter Ziffer 2
  2. b)b2) wird auch nicht der Anschein erweckt, Heilmittel würden stets zu 100 % zu erstatten sein. Im Zusammenspiel beider Regelungen wird deutlich, dass ein Heilmittel zunächst in der Gebührenordnung der Ärzte aufgeführt sein muss um erstattungsfähig zu sein. Erstattbar sind lediglich die Höchstsätze der GoÄ, und davon entweder 80 % oder 100 % unter Berücksichtigung des Selbstbehalts. 32 bbb. Die Klausel benachteiligt den Kläger auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen gem, § 307 Abs. 1 S. 1. BGB. Die regelmäßig in Versicherungsverträgen enthaltenen Leistungsausschlüsse werden im Grundsatz als die Ergebnisse der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers akzeptiert, solange nicht in der Hauptleistungsbeschreibung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen über Umfang und Reichweite der Versicherung erweckt (BGH r+s 2017, 478 Rn. 15). Vorliegend wurde bereits in Teil II Tarifbedingungen ausgeführt, dass sich der Umfang der Versicherungsleistungen nach den einzelnen Tarifen richtet. 33 Das Vorbringen des Klägers, er werde durch die Klausel schlechter gestellt als Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen führt nicht zu Unangemessenheit der Klausel. Letztlich gibt es keinen Rechtsanspruch für privat Krankenversicherte, mindestens dieselbe Erstattung zu erhalten wie gesetzlich versicherte Personen. Letztlich ist es auch das Risiko ihrer Vertragsfreiheit, Verträge zu schlechteren Konditionen, aber besseren Tarifen abzuschließen. Verbleibt die Leistung der privaten Krankenversicherung aufgrund ihrer tariflichen Bestimmungen hinter denen der gesetzlichen Krankenkassen zurück, kann sich der Versicherungsnehmer nicht auf die Unangemessenheit der Klausel berufen. III. 34 Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu und der diesbezügliche Klageantrag war daher abzuweisen. IV. 35 Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung und war daher ebenso abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.

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