OLG München, Endurteil v. 02.10.2024 – 7 U 2532/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 02.10.2024 – 7 U 2532/22 Download Drucken Titel: Darlehensrückzahlungsanspruch im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung Normenketten: BGB § 133, § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 S. 2, § 362 Abs. 1, § 488 Abs. 1 S. 2 Var. 2, Abs. 3 S. 2 GmbHG § 70 Leitsätze: 1. Die Gesellschafter einer GmbH bezwecken mit der ihnen obliegenden Feststellung des Jahresabschlusses regelmäßig, die Rechtsgrundlage für das Folgejahr zu fixieren und ihre Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zum Bilanzstichtag festzulegen; typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss der bekannten oder mindestens für möglich gehaltenen Einwendungen im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Steht fest, dass ein eingeforderter Betrag nicht erforderlich ist, um Gläubiger zu befriedigen und eine satzungskonforme Verteilung des Gesellschaftsvermögens zu gewährleisten, darf der in Anspruch genommene Gesellschafter die Leistung verweigern. Diesen trifft aber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein solcher Fall vorliegt. (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Darlehensrückzahlungsanspruch, Gesellschaft, Jahresabschluss, deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Scheidungsfolgenvereinbarung, Liquidationszweck, Verzugszinsen Vorinstanz: LG München I, Endurteil vom 30.03.2022 – 24 O 7992/21 Fundstellen: GmbHR 2025, 314 LSK 2024, 27730 Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.03.2022, Az. 24 O 7992/21, in Ziffer 1 seines Tenors wie folgt abgeändert: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.420,92 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 60.000,00 € in Höhe von 0,25% für den Zeitraum vom 04.10.2016 bis 13.10.2019, aus einem Betrag von 50.000,00 € in Höhe von 0,25% für den Zeitraum vom 14.10.2019 bis 31.12.2019, aus einem Betrag von 35.420,92 € in Höhe von 0,25% für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2021 sowie aus einem Betrag von 35.420,92 € in Höhe der Hälfte von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ 2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 29%, die Beklagte 71%. 4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 des Tenors bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe A. 1 Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2009 gründeten die Beklagte und ihr damaliger Ehemann, Herr …, die am 12.02.2010 in das Handelsregister eingetragene Klägerin mit einem in 25.000 Geschäftsanteile eingeteilten Stammkapital von 25.000 €, wobei die beiden Gesellschafter jeweils die Hälfte der Geschäftsanteile hielten und halten. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin waren bis zu ihrer Auflösung die beiden Gesellschafter. 2 Am 04.10.2016 überwies die Beklagten vom Konto Nr. DE…1 der Beklagten bei der … jeweils 60.000 € an sich und Herrn …, der am 10.10.2016 und 11.10.2016 jeweils 30.000 € an die Klägerin zurücküberwies (vgl. den Kontoauszug laut Anl. K 2). 3 Der Jahresabschluss der Klägerin für das Geschäftsjahr 2016 wies eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 60.072,50 €, für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 60.698,77 € (vgl. für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 den Jahresabschluss für 2017 laut Anl. K 3) und für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 60.672,50 € (vgl. den Vorjahreswert aus dem Jahresabschluss für 2019 laut Anl. K 7) aus. Die Jahresabschlüsse wurden jeweils von der Gesellschafterversammlung der Klägerin einstimmig festgestellt (vgl. bspw. für den Jahresabschluss 2016 die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 12.04.2018 laut Anl. K 4). 4 Im Hinblick auf das zum damaligen Zeitpunkt beim Amtsgericht – Familiengericht München anhängige Scheidungsverfahren sowie die weiteren dort anhängigen Familienstreitsachen schlossen die Beklagte und Herr … am 01.10.2019 vor dem Notar … den „Scheidungsfolgenvertrag mit Überlassung Grundbesitz“, UR-Nr. F 2095/2019, laut Anl. B 1 (im Folgenden als Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet). Dieser lautete in § 2 „Vermögensauseinandersetzung“ auszugsweise wie folgt: „Gesellschaftsauflösung Die Beteiligten sind mit jeweils 12.500 Geschäftsanteilen im Nennbetrage von € 1,00 die sämtlichen Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB … eingetragenen Gesellschaft mit der Firma … GmbH mit Sitz in … . Die Ehefrau verpflichtet sich, innerhalb von zwei Wochen ab dem heutigen Tage einen Geldbetrag in Höhe von € 10.000,00 (…) in die Gesellschaft auf deren Konto Nr. (…) einzuzahlen. Die Beteiligten verpflichten sich zudem wechselseitig, unverzüglich nach Einzahlung dieses Betrages die Gesellschaft zu liquidieren. Der Liquidationserlös steht ihnen entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu gleichen Teilen zu. Zugewinn und Abgeltung Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche nicht bestehen. Höchstvorsorglich wird auch [sic] solche Ansprüche wechselseitig verzichtet. Wir sind uns daher einig, dass mit Vollzug dieser Urkunde in Ansehung der Vermögensauseinandersetzung sämtliche gegenseitigen Rechte – gleich ob bekannt oder unbekannt – ausgeglichen sind und uns insoweit gegeneinander keinerlei Rechte mehr zustehen. (…)“ 5 Am 14.10.2019 überwies die Beklagte 10.000 € an die Klägerin. 6 Mit Beschluss vom 13.11.2019 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, die Klägerin mit Wirkung zum 31.12.2019 aufzulösen und Herrn … zum Liquidator der Klägerin zu bestellen. Die Auflösung der Klägerin sowie die Bestellung des Herrn … zum Liquidator der Klägerin wurde am 06.02.2020 in das Handelsregister eingetragen (vgl. den Handelsregisterauszug laut Anl. K 1). 7 Im Jahresabschluss der Klägerin für das Jahr 2019 laut Anl. K 7 war bei den Aktiva eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 50.965,31 € ausgewiesen. In der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 07.12.2020 beschlossen Herr … und die Beklagte die Feststellung des Jahresabschlusses der Klägerin für 2019 (vgl. die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 07.12.2020 laut Anl. K 8). 8 Mit Schreiben vom 29.01.2021 laut Anl. K 5 forderte Herrr … als Liquidator der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 50.965,31 € auf. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2021 laut Anl. K 6 wies die Beklagte das Zahlungsverlangen zurück, da über die bereits geleisteten 10.000 € hinaus weitere Zahlungen nicht geschuldet seien. 9 Die Klägerin beantragte daher: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 EUR, nebst Zinsen aus einem Betrag von 60.000,00 EUR in Höhe von 0,5% für die Zeit vom 04.10.2016 bis zum 13.10.2019, Zinsen aus einem Betrag von 50.000,00 EUR in Höhe von 0,5% für die Zeit vom 14.10.2019 bis zum 30.04.2021 sowie Zinsen aus einem Betrag von 50.000,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragte, Klageabweisung. 11 Die Beklagte erwiderte, dass mit der Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung über die „Gesellschaftsauflösung“ und der von ihr daraufhin erbrachten Zahlung von 10.000 € an die Klägerin auch die von ihr vorgenommene Entnahme von 60.000 € erledigt sei. Dies ergebe sich aus dem außergerichtlichen Schriftwechsel zwischen den Prozessbevollmächtigten des Liquidators der Klägerin und der Beklagten im Vorfeld der Scheidung laut Anl. B 2 bis B 4. 12 Außerdem sei die Rückzahlung der 50.000 € auch nicht zur Liquidation der Klägerin erforderlich. 13 Mit Endurteil vom 30.03.2022, Az. 24 O 7992/21, verurteilte das Landgericht München I die Beklagte antragsgemäß. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht u.a. aus, dass die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des von der Klägerin der Beklagten gewährten Restdarlehens in Höhe von 50.000,00 € habe. Diesen Rückzahlungsanspruch habe die Beklagte auch dadurch anerkannt, dass sie als Gesellschafterin der Klägerin zusammen mit dem Liquidator der Klägerin als Mitgesellschafter die Jahresabschlüsse der Klägerin seit 2016 festgestellt und gebilligt habe. In diesen Jahresabschlüssen sei nämlich die streitgegenständliche Forderung als Forderung der Klägerin gegen die Beklagte ausgewiesen. Ob die Beklagte steuer- und wirtschaftsrechtliche Laiin sei, sei unerheblich, zumal die Jahresabschlüsse der Klägerin insgesamt nur fünf Seiten umfassten und auch nur eine übersichtliche Anzahl an Positionen aufwiesen (LGU S. 4 letzter Absatz unter Punkt I.). Der Rückzahlungsanspruch sei infolge der Kündigung des Darlehens durch den Liquidator der Klägerin vom 29.01.2021 auch seit 01.05.2021 fällig (vgl. LGU S. 5 Mitte unter Punkt II.). 14 Ob die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 01.10.2019 zwischen der Klägerin und der Beklagten Wirkung entfalte, könne dahinstehen, da sich dieser sowieso keine Einigung des Liquidators mit der Beklagten über die Entnahme von 50.000 € durch die Beklagte entnehmen lasse. In der Scheidungsfolgenvereinbarung sei lediglich eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 10.000 € enthalten. Über die weiteren 50.000 € sei darin nichts ausgesagt. Dafür, dass mit der Scheidungsfolgenvereinbarung die streitgegenständliche Restdarlehensschuld von 50.000 € nicht habe geregelt werden sollen, spreche auch der Jahresabschluss der Klägerin für 2019, in dem die Restdarlehensrückzahlungsforderung von 50.000 € aufgeführt sei und den die Beklagte am 07.12.2020 festgestellt und gebilligt habe (LGU S. 6 erster und zweiter Absatz). Auch aus den Regelungen in der Scheidungsfolgenvereinbarung zu „Zugewinn und Abgeltung“ auf Seite 11 folge nichts anderes, da ausweislich der dortigen Abgeltungsregelungen nur Rechtsverhältnisse zwischen dem Liquidator der Klägerin und der Beklagten, nicht aber zwischen der Klägerin und der Beklagten erfasst seien (LGU S. 6 dritter Absatz). 15 Die Beklagte könne die Rückzahlung der restlichen 50.000 € auch nicht im Hinblick auf den Abwicklungszweck verweigern. Zwar seien Ansprüche gegenüber einem Gesellschafter nicht geltend zu machen, wenn sie zur gleichmäßigen Verteilung des Liquidationsüberschusses an die Gesellschafter nicht erforderlich seien. Da jedoch nach der Scheidungsfolgenvereinbarung der Liquidationserlös dem Liquidator der Klägerin und der Beklagten zu gleichen Teilen zustehe und diese Verteilung ohne die Einziehung der Forderung gegenüber der Beklagten nicht möglich sei, könne die Zahlung der 50.000 € gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden (LGU S. 7 erster Absatz unter Punkt IV.). 16 Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zinsen führte das Landgericht aus, dass aufgrund der Kündigung des Darlehens durch die Klägerin vom 29.01.2021 laut Anl. K 5 der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 488 Abs. 3 S. 2 BGB jedenfalls spätestens zum 01.05.2021 fällig geworden sei. Seit diesem Zeitpunkt sei die Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB und aufgrund ihrer im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2021 laut Anl. K 6 erklärten Zahlungsverweigerung auch gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Zahlungsverzug, sodass die Darlehensrückzahlungsforderung seit 01.05.2021 gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei (LGU S. 7 unter Punkt V.). Für den Zeitraum vom 04.10.2016 bis zum 30.04.2021 sei die Darlehensrückzahlungsforderung mit 0,5% p.a. zu verzinsen. Diesen Zinssatz habe die Beklagte durch ihre Mitwirkung an den Feststellungsbeschlüssen seit 2016 anerkannt (LGU S. 5 erster Absatz unter Punkt I.). 17 Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. 18 Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags ihr erstinstanzliches Klageabweisungsziel vollumfänglich weiter. 19 Sie rügt, dass das Landgericht bei der Auslegung der Scheidungsfolgenvereinbarung den Vortrag der Beklagten zu den außergerichtlichen Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Liquidator der Klägerin über die Vermögensauseinandersetzung im Vorfeld der Scheidung und insbesondere den diesbezüglichen Schriftsatzwechsel laut Anl. B 2 bis 4 nicht gewürdigt habe. Gleiches gelte für die Frage des Liquidationszwecks. Auf die Frage der Unterzeichnung der Bilanzen durch die Beklagte käme es nicht mehr an, weil die Frage der Rückzahlung der 50.000 € ausschließlich durch die Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werde. 20 Die Beklagte beantragt daher, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 07.02.2022 [sic] abzuweisen. 21 Die Klägerin beantragte, Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 2022 wird zurückgewiesen. 22 Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. 23 Der Senat hat einen Hinweis erteilt. Er hat am 21.02.2024 mündlich verhandelt. Auf den Hinweis vom 11.12.2023, Bl. 81/82 d.A., das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2024, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen. B. 24 Die zulässige Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als die Klägerin von der Beklagten nur die Zahlung eines Betrages in Höhe von 35.420,92 € nebst Zinsen verlangen kann. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. I. 25 1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 2. Var. BGB dem Grunde nach gegen die Beklagte in der Hauptsache noch einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 50.000 € hat. Übereinstimmend wollen die Parteien die von der Beklagten am 04.10.2016 vorgenommene Entnahme in Höhe von 60.000 € aus dem Vermögen der Klägerin nämlich als Gewährung eines Darlehens in dieser Höhe durch die Klägerin an die Beklagte verstanden wissen. So spricht die Klägerin in der Klageschrift (dort S. 3 zweiter Absatz) von einem „gewährte(
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