Obsah (8)
§ 122Art. 7Art. 21§ 7Art. 23Art. 24§ 154§ 52VG Würzburg, Beschluss v. 03.09.2024 – W 3 E 24.1412 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 03.09.2024 – W 3 E 24.1412 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen eine Zwa
§ 122Abs. 1 i.V.m. § 88 Vw
GO in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die vorläufige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der ausstehenden Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge aus dem Festsetzungsbescheid vom
- Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom
- Mai 2024 und aus dem Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Mai 2024 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens W 3 K 24.1085 erreichen möchte. 24 Angesichts des eindeutig auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteten Wortlauts des Eilantrags sieht sich das erkennende Gericht nicht dazu veranlasst, den Antrag (auch) als einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzungsbescheide
- Januar 2024 und
- Februar 2024 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2024 auszulegen. Die Antragstellerin macht in der Antragsschrift deutlich, dass sie lediglich eine Aussetzung der Vollstreckung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss ihrer Klage gegen die Festsetzungsbescheide begehrt. Anhaltpunkte dafür, dass sie darüber hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Ihre Klage in dem Verfahren W 3 K 24.1085 begehrt, lassen sich der Antragsschrift nicht entnehmen. 25 Der so verstandene zulässige Antrag ist unbegründet. 26 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 27 Diese Voraussetzungen liegen aus zwei selbstständig tragenden Gründen nicht vor: 28 Die Antragstellerin hat erstens keinen Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit, Rechtsschutz vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren, mithin die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit einer Regelung. Eine solche ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, weshalb es ihr nicht zumutbar ist, bis zum Abschluss des Klageverfahrens zuzuwarten, und es daher einer vorläufigen Regelung bedarf. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung drängt sich nach der gegenwärtigen Aktenlage auch nicht auf. Zwar hat der Antragsgegner ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht … … gerichtet und die zuständige Gerichtsvollzieherin daraufhin ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, wobei die Antragstellerin bislang nach Aktenlage unter Androhung weiterer Maßnahmen zur Zahlung aufgefordert und der Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft auf den
- September 2024 bestimmt wurde. Allein der Umstand, dass ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wird und demnächst (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen drohen könnten, lässt indes keinen Schluss darauf zu, dass und weshalb es der Antragstellerin unzumutbar sein soll, die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden, gegen die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben, bis zu einer abschließenden Klärung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu dulden. Vielmehr wäre es möglich, der Antragstellerin die bereits entrichteten Rundfunkbeiträge zurückzuzahlen, sollte das Hauptsacheverfahren zu ihren Gunsten ausgehen. Zudem ist es nicht erkennbar, dass die Antragstellerin finanziell so bedürftig ist, dass es ihr nicht zumutbar wäre, die fälligen Rundfunkbeiträge bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu entrichten. 29 Zweitens hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch dargelegt und glaubhaft gemacht. 30 Ein Anordnungsanspruch läge nur dann vor, wenn die erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben wären. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 4 Gesetzvom
- Dezember 2022 (GVBl. S. 718). Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz findet nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung medienrechtlicher Staatsverträge und des Telemediengesetzes (Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge – AGM) vom
- Juli 2003 (GVBl. S. 477, 480, BayRS 2251-11-S), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom
- März 2022 (GVBl. S. 70), Anwendung. Danach werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 31 Nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) oder die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) und die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 VwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 VwZVG genügen muss.
Art. 7Satz 2 AGM ist der Bayerische Rundfunk befugt, für die Vollstreckung der in Art.
7 Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 32 Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakts wird im Vollstreckungsverfahren hingegen grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen.
Art. 21Satz 2 Vw
ZVG sind derartige Einwendungen nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. 33 Nach Art. 22 VwZVG sind Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, wenn und soweit sie für unzulässig erklärt werden, der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird, die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht. 34 Gemessen hieran liegt kein Anordnungsanspruch vor. Es sind nach Überzeugung des Gerichts alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt und keine Gründe erkennbar, die eine Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen gebieten würden. 35 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, da förmliche Rechtsbehelfe gegen die dem streitgegenständlichen Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Bescheide vom
- Januar 2024 und
- Februar 2024 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2024 keine aufschiebende Wirkung haben. Unerheblich ist daher, dass die vorgenannten Bescheide infolge der rechtzeitigen Einlegung von Rechtsmitteln durch die Antragstellerin noch nicht bestandskräftig sind. 36 Zudem hat die Antragstellerin ihre Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden geltend gemachten Rundfunkbeiträge und der Säumniszuschläge noch nicht erfüllt. 37 Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 VwZVG (Zustellung des jeweiligen Leistungsbescheids, Fälligkeit der Forderung und Mahnung) liegen vor. Insbesondere sind die mit den dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag
§ 7Abs. 3 RBSt
V monatlich geschuldet und in der Mitte eines Drei-Monats-Zeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die Fälligkeit tritt somit kraft Gesetzes ein. Zudem ist die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Februar 2024 und 18. März 2024
Art. 23Abs. 1 Nr. 3 Vw
ZVG ergebnislos gemahnt worden. 38 Weiterhin genügt das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 1. Juli 2024 an das Amtsgericht … … den formellen Voraussetzungen des Art. 24 VwZVG. Das dem Vollstreckungsersuchen beigefügte Ausstandsverzeichnis ist
Art. 24Abs. 1 Nr. 2 Vw
ZVG mit der Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ versehen.
Art. 7
Satz 2 AGM ist der Antragsgegner als Landesrundfunkanstalt befugt, für die Vollstreckung eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf die Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 39 Im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Soweit sich die Antragstellerin auf die in dem Verfahren W 3 K 24.1085 vorgetragenen Einwände beruft, greifen diese nicht durch, weil sie die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Rundfunkbeitragsbescheids betreffen. Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist indes im vorliegenden Eilverfahren nicht zu prüfen, weil dies allenfalls im gegen diesen Bescheid zu richtenden Rechtsmittelverfahren erfolgen kann. Etwas anderes gilt nach Art. 21 Satz 2 VwZVG nur, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Ein solcher Fall liegt nicht vor. 40 Dem Risiko, dass durch die Vollstreckung eine nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht bestehende Forderung eingezogen wird, kann die Antragstellerin dadurch entgehen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Dies hat die Antragstellerin vorliegend indes nicht getan. Der Antrag in dem vorliegenden Verfahren kann, wie bereits dargelegt, aufgrund des eindeutigen Wortlautes auch nicht auch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verstanden werden. Vor diesem Hintergrund widerspricht die Vollstreckung unabhängig davon, ob wie von der Antragstellerin vorgetragen möglicherweise Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide bestehen, nicht dem Gebot der Rechtssicherheit oder Rechtsklarheit. 41 Als unterliegender Beteiligter hat die Antragstellerin
§ 154Abs. 1 Vw
GO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 42 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert entspricht einem Betrag in Höhe von einem Viertel des festzusetzenden Hauptsachewerts (Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Fassung, BayVBl. 2014, Sonderbeilage Januar). Der Hauptsachewert entspricht
§ 52Abs.
3 GKG wiederum dem zu vollstreckenden Gesamtbetrag von 945,03EUR.