LG Regensburg, Beschluss v. 06.02.2024 – SR StVK 1757/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Regensburg, Beschluss v. 06.02.2024 – SR StVK 1757/23 Download Drucken Titel: Ausführung eines Strafgefangenen zum Grab seines Vaters mit uniformierten Vollzugsbeamten in einem Justizfahrzeug Normenkette: BayStVollzG Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 Leitsätze: 1. Ein Strafgefangener hat keinen Anspruch darauf, dass die Bediensteten, die ihn bei einer Ausführung beaufsichtigen, Zivilkleidung tragen. Er hat lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Art und Weise seiner Ausführung. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird der Gefangene an einen öffentlichen Platz in seinem Heimatort ausgeführt, muss die Anstalt in ihre Ermessensausübung einbeziehen, dass bei einer Begleitung durch uniformierte Beamte in einem Fahrzeug mit der Aufschrift „Justiz“ die Gefahr besteht, dass der Betroffene von ihm bekannten Personen als Gefangener erkannt und hierdurch stigmatisiert werden könnte. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Strafvollzug, Vollzugslockerungen, Ausführung, Art und Weise, Ermessen, Vollzugsbeamte, Uniform, Justizfahrzeug, Persönlichkeitsrecht, Stigmatisierungsgefahr Tenor 1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.12.2023 hin wird festgestellt, dass die Art und Weise der Ausführung des Antragstellers am 12.12.2023 hinsichtlich der Begleitung von uniformierten Bediensteten und unter Einsatz eines Justizfahrzeugs rechtswidrig gewesen ist. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen. 3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 200 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt St. 2 Mit Schreiben vom 15.12.2023, hier eingegangen am 18.12.2023, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Konkret beantragt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ausführungsmodalitäten hinsichtlich seiner Ausführung zum Grab seines Vaters aus wichtigem Anlass am 12.12.2023 und zwar hinsichtlich der Modalität, dass die drei begleitenden Bediensteten uniformiert gewesen seien und mithin keine Zivilkleidung getragen hätten und dass er nicht mit einem Zivilfahrzeug, sondern mit einem Justizfahrzeug die Ausführung habe absolvieren müssen. In seinem Heimatdorf kenne ich jeder. Es bestehe u.a. eine Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse. 3 Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 01.02.2024 Stellung genommen. Zum Sachverhalt führte die JVA St. aus, dass dem Antragsteller am 12.12.2023 eine Ausführung aus wichtigem Anlass gemäß Art. 37 Abs. 3 S. 1 BayStVollzG zum Grab seines Vaters in S. gewährt worden sei. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass ein Grab des Vaters dort nicht existent sei. Der Anstaltsleiter entscheide dabei im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens über erforderliche Sicherungsmaßnahmen. Es gelte die Sicherheitsaspekte mit den Belangen des Antragstellers abzuwägen. Mithin obliege die Festlegung der Modalitäten der Ausführung der Anstalt. Diese würden sich nicht ausschließlich nach dem Verhalten des Antragstellers und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit richten, sondern z.B. auch nach dem Erfahrungsschatz und dem Ausbildungsstand der begleitenden Bediensteten. Vorliegend handele es sich im Einzelfall um keine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, sondern um eine Ausführung aus wichtigem Anlass. Mithin stehe der wichtige Anlass im Vordergrund. Vorliegend sei gesehen worden, dass die Ausführung in die Heimat des Antragstellers stattfinde und mithin eine Gefahr bestehe, dass Bekannte und Verwandte des Antragstellers Befreiungsversuche oder sonstige sicherheitsrelevante Taten vornehmen würden. Die Uniform diene der Sicherung der Ausführung. So ermögliche diese Außenstehenden zu erkennen, dass potentielle Eingriffe staatliches Handeln darstelle. Überdies werde darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller wohl nicht wirklich um den Besuch des Grabes seines Vaters gegangen sei, sondern darum, dass er aus dem geschlossenen Vollzug gelockert werde, wenn eine Ausführung beanstandungsfrei verlaufen sei. 4 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftstücke verwiesen und Bezug genommen. II. 5 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet. 6 Der Feststellungsantrag umfasst folgende zwei Modalitäten der Ausführung am 12.12.2023
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.