BayObLG, Endurteil v. 28.02.2024 – 101 MK 1/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Endurteil v. 28.02.2024 – 101 MK 1/20 Download Drucken Titel: Anforderungen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage Normenkette: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 608 Abs. 2 Nr. 4 Leitsätze: 1. Das Feststellungsinteresse muss gem. § 610 Abs. 5 S. 1 ZPO (idF bis zum 12.10.2023) iVm § 256 Abs. 1 ZPO als allgemeine Prozessvoraussetzung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 2. Betreffen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu einzelnen Elementen der Verjährung individuelle Fragen, die in der Person des jeweiligen Gläubigers liegen, können sie nicht im Musterverfahren geklärt werden. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Anforderung gem. § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aF entspricht derjenigen an eine Klageschrift gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es genügt, dass das Klagebegehren – unterhalb der Stufe der Substantiierung – individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist. (Rn. 104) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Streitgegenstand, Klagebegehren, Verjährung, Feststellungsinteresse, Musterfeststellungsklage Vorinstanz: BayObLG, Hinweisbeschluss vom 27.01.2021 – 101 MK 1/20 Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 23.09.2025 – XI ZR 29/24 Fundstellen: WM 2024, 1406 ZBB 2024, 317 WuB 2024, 461 LSK 2024, 2827 Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Prämiensparverträgen, welche die Formulierung enthalten „Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prämiensparvertrag […] hiermit zum […] kündigen. […] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.“, nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Musterbeklagte von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte. II. Es wird festgestellt, dass es nach dem Konzept der formularmäßigen Prämiensparverträge der Musterbeklagten, in denen die Zinsklausel formularmäßig lautet „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, […]“, allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung vorzunehmen bei Verträgen, die im Zeitraum ab dem Jahr 2020 geschlossen worden sind, auf de Grundlage der Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre / Monatswerte), bei Verträgen, die im davorliegenden Zeitraum ab September 1993 geschlossen worden sind, auf der Grundlage der Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals ...) und bei Verträgen, die im Zeitraum vor September 1993 geschlossen worden sind, auf de Grundlage der Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... (Aus der Zinsstruktu abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte). III. Es wird festgestellt, dass es nach dem Konzept der formularmäßigen Prämiensparverträge der Musterbe- klagten, in denen die Zinsklausel formularmäßig lautet „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, […]“, allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen. IV. Es wird festgestellt, dass es nach dem Konzept der formularmäßigen Prämiensparverträge der Musterbe- klagten, in denen die Zinsklausel formularmäßig lautet „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, […]“, allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung unter Wahrung des absoluten Ab- stands des anfänglichen Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz vorzunehmen, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann. V. Es wird festgestellt, dass der Zinsmehrbetrag, welcher sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberechnung ergibt, als Sparkapital anzusehen ist, dass der Anspruch hierauf wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage verjährt, und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt. VI. Es wird festgestellt, dass in Formularverträgen „Prämiensparen flexibel“, die von der Musterbeklagten ge- genüber Verbrauchern verwendet worden sind, die formularmäßige Bestimmung „[…]. Vertragsdauer Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von |__1188 Monaten abgeschlossen.“ eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Gesamtlaufzeit des Ver- trags „Prämiensparen flexibel“ für 1188 Monate und einen Ausschluss des ordentli- chen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum beinhaltet. VII. Die Musterfeststellungsklage wird hinsichtlich der Anträge III. 1 c), III. 2, III. 8, III. 9 und III. 10
- a)als unzulässig verworfen. VIII. Im Übrigen wird die Musterfeststellungsklage als unbegründet zurückgewiesen. IX. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. X. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Musterbeklagten wird gestattet, eine von ihr zu erbringende Sicherheit durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürg- schaft eines als Steuer- und Zollbürgen zugelassenen Kreditinstituts mit Sitz in de Europäischen Union zu leisten. XI. Der Streitwert des Musterfeststellungsverfahrens wird auf 220.000 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Musterkläger, ein eingetragener Verein, begehrt mit der Musterfeststellungsklage Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art in Bezug auf Sparverträge mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“, welche die Musterbeklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen seit den 1990er Jahren mit Verbrauchern geschlossen haben. Die Feststellungsziele betreffen die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung dieser Verträge durch die Musterbeklagte (Feststellungsziele III. 1), die Bestimmung der Parameter, nach denen sich die Verzinsung der Sparguthaben in diesen Vertragsbeziehungen richtet, sowie Fragen der Verjährung bzw. Verwirkung von Nachzahlungsansprüchen, die sich bei vertragsgerechter Verzinsung ergeben (Feststellungsziele I., II. sowie III. 2 bis 9). Außerdem begehrt der Musterkläger eine Feststellung rechtlicher Art für diejenigen Kundenbeziehungen, in denen die Musterbeklagte ein geändertes Formular „S-Prämiensparen flexibel“ verwendet hat. Insoweit sollen Feststellungen in Bezug auf die formularmäßige Laufzeitbestimmung („1188 Monate“) und die damit verbundene Frage der ordentlichen Kündbarkeit durch die Musterbeklagte getroffen werden (Feststellungsziel III. 10). A. 2 Der Musterkläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung besteht sein Vereinszweck darin, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragen. Im Jahr 2019 erzielte er Einnahmen in Höhe von rund 47.309.000 €, die sich in die Bereiche institutionelle Förderung und Projektförderung aufteilen. Die institutionelle Förderung betrug rund 13.752.000 € und beruhte in Höhe von rund 13.471.000 € auf Zuwendungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Einnahmen aus Projekten beliefen sich 2019 auf rund 33.557.000 €, wovon ca. 31.095.000 € auf Mittel des Bundes entfielen. Für das Jahr 2020 erwartete der Musterkläger bei Klageeinreichung Einnahmen in Höhe von rund 48.315.000 €. Davon entfielen 24.202.000 € auf die institutionelle Förderung, wovon ein Anteil von 23.985.000 € gemäß dem für das Haushaltsjahr 2020 beschlossenen Bundeshaushalt vom Bund getragen werden sollten, und 24.113.000 € auf die bewilligte Projektförderung (davon 23.733.000 € aus Bundesmitteln). 3 Die Musterbeklagte ist eine als Anstalt des öffentlichen Rechts verfasste bayerische Sp.. 4 Sie und ihre Rechtsvorgängerinnen, die … und die …, (nachfolgend einheitlich: die Musterbeklagte) boten ihren Kunden seit den 1990er Jahren den Abschluss von Sparverträgen mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ (nachfolgend: Prämiensparverträge) zur privaten Vermögensbildung an. Zum Vertragsabschluss verwendete die Musterbeklagte standardisierte formularmäßige Vordrucke, die im Verlauf des jahrzehntelangen Einsatzes gestalterische und teils auch inhaltliche Änderungen erfahren haben. Sie sahen jeweils vor, dass der Kunde auf das mit Vertragsabschluss eröffnete Sparkonto, über welches die Musterbeklagte dem Kunden ein Sp.nbuch (gegebenenfalls in der Form einer Loseblattsammlung) auszustellen hatte, monatlich einen im Vertrag bestimmten Sparbeitrag einzahlt. 5 Die Zins- und Prämienklausel derjenigen Sparverträge, die den Gegenstand des Musterfeststellungsverfahrens mit Ausnahme des Feststellungsziels III. 10 bilden, hat folgenden einleitenden Wortlaut: „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie […]“ oder „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie […]“ 6 In die vorstehend durch Unterstrich gekennzeichnete Lücke wurde bei Vertragsschluss der anfängliche Zinssatz eingetragen, dessen Höhe die Musterbeklagte je nach den Marktverhältnissen bei Vertragsschluss vorgegeben hatte. Vorgaben zum Referenzzins und zu den sonstigen Kriterien, nach denen sich die Zinsanpassung während der Vertragsdurchführung richtet, enthalten die Vordrucke nicht. 7 Gemäß dem Konzept der Prämiensparverträge verpflichtete sich die Musterbeklagte nicht nur zur Verzinsung, sondern daneben zur Leistung einer jährlichen Prämie, deren Höhe sich aus dem Produkt der vorangegangenen Jahressparleistung und einem formularmäßig festgelegten, laufzeitabhängigen Prozentsatz ergibt. 8 Hierzu besagt die Zins- und Prämienklausel: „Die Sp. zahlt neben [siehe oben wiedergegebener Wortlaut zur Zinsvereinbarung] am Ende eines Kalenderjahres [Kalender-/Sparjahres] eine verzinsliche Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres, und zwar erstmals am […] Die Prämie beträgt nach […]“. 9 An dieser Stelle enthalten die Vordrucke eine tabellarische Darstellung über die Prämienhöhe. Danach ist die Prämie erstmals nach Ablauf von drei Sparjahren zu leisten und steigt von anfänglich 3% der Vorjahressparleistung in mehreren Stufen auf 50% der Vorjahressparleistung ab dem Ablauf des 15. Sparjahres an. Konkret sieht die Staffel Prämienleistungen in folgender, vom Ablauf des entsprechenden Sparjahres abhängigen Höhe vor: 3J 3,000% 4J 4,000% 5J 6,000% 6J 8,000% 7J 10,000% 8J 15,000% 9J 20,000% 10J 25,000% 11J 30,000% 12J 35,000% 13J 40,000% 14J 45,000% 15J 50,000% 16J 50,000% 17 J 50,000% 18 J 50,000% 19J 50,000% 20 J 50,000% FJ 50,000% 10 Unter der Überschrift „Beendigung des Sparvertrages“ enthalten die Vordrucke folgende formularmäßigen Bestimmungen: „1. Verfügung nach Kündigung: Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Vertrag damit insgesamt beendet. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt. 2. Vorzeitige Verfügung über das Sparguthaben: Wird das Sparguthaben ausnahmsweise ganz oder teilweise ohne Kündigung, also vorzeitig, zurückgezahlt, so bewirkt das die Beendigung des Vertrages. Die Berechtigung der Sp. zur Berechnung eines Vorfälligkeitsentgelts oder von Vorschusszinsen bleibt unberührt. 3. Werden die vereinbarten Sparbeiträge nicht rechtzeitig erbracht, können sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit nachgeholt werden. Wenn der Sparer die vereinbarten laufenden Sparbeiträge auch dann nicht erbringt, wird der Sparvertrag beendet; weitere Einzahlungen sind dann nicht mehr möglich. 4. Wird über das Sparguthaben nur teilweise verfügt, so wird das verbleibende Sparguthaben als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist weitergeführt. Das gleiche gilt für das vorhandene Sparguthaben nach einer Beendigung des Sparvertrags nach Ziffer 4.3, wenn der Sparer die vereinbarten laufenden Sparbeiträge nicht mehr erbringt. 5. Bei Beendigung des Sparvertrages durch Verfügung nach Ziffer 4.1 bzw. 4.2 entfällt der Anspruch auf die Prämie des jeweils laufenden Sparjahres.“ 11 In einer gesonderten Vertragsziffer oberhalb der Unterschriftszeile wird der in Fettdruck gehaltene Hinweis erteilt, dass ergänzend die in den Kassenräumen der Musterbeklagten aushängenden/ausliegenden, „derzeit geltenden“ Bedingungen für den Sparverkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten Vertragsbestandteil seien und ein Exemplar dieser Bedingungen auf Wunsch ausgehändigt werde. 12 Nr. 26 der von der Musterbeklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch: AGB-Sp.
- n)hatte in der Fassung 1993 folgenden Wortlaut (Anlage B 30): „Auflösung der Geschäftsbeziehung Nr. 26 – Kündigungsrecht
(1)Ordentliche Kündigung Sowohl der Kunde als auch die Sp. können die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitigen Vereinbarungen dem entgegenstehen. Kündigt die Sp., so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
(2)Kündigung aus wichtigem Grund ..
(3)Rechtsfolgen bei Kündigung Mit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige werden die auf den betroffenen Konten geschuldeten Beträge sofort fällig. […]“ 13 Ähnlich lauteten die Fassungen von April 2001, April 2002, August 2005, Oktober 2009, Juli 2012, Oktober 2013, März 2014, Mai 2015 und Juli 2015 (Anlagen B 31 bis B 39). 14 Erstmals die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom Oktober 2015 (Anlage B 40) bringen zum Ausdruck, dass die Musterbeklagte nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes zur ordentlichen Kündigung berechtigt ist. Die Klausel lautet seither (auszugsweise) wie folgt: „Auflösung der Geschäftsbeziehung Nr. 26 Kündigungsrecht
(1)Ordentliche Kündigung Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sp. die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sp., so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. […]“ 15 Die von der Musterbeklagten daneben verwendeten Bedingungen für den Sparverkehr (Anlagen B 44 bis B 48) enthalten Bestimmungen betreffend die Verzinsung von Spareinlagen und die Kündigung von Sparverträgen. 16 Diese lauten in den Fassungen Juli 1993, Dezember 2001, Juli 2016, Januar 2017 und Juli 2018 [in den späteren Fassungen mit den im Klammerzusatz wiedergegebenen Änderungen] wie folgt: „2. Sparurkunde … 2.2 Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage Die Sp. vermerkt im Sp.nbuch mit Angabe des Tages Einzahlungen, Auszahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen sowie den jeweiligen Kontostand. Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sp.nbuches verlangt werden. … Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie sonstige Gutschriften und Belastungen trägt die Sp. bei der nächsten Vorlage des Sp.nbuches [Sp.nbuchs] nach. … 3. Verzinsung 3.1 Zinshöhe Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sp. dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum [Geschäftsraum] bekanntgegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist. … 3.3 Zinskapitalisierung Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluß [Schluss] des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst. Wird über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Gutschrift verfügt, unterliegen sie der im übrigen [Übrigen] vereinbarten Kündigungsregelung. Bei Auflösen des Sparkontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben. 4. Kündigung Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können – soweit nichts anderes vereinbart wird – ohne Kündigung bis zu 3.000,- DM [2.000,- EUR] für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gem. Nr. 3.3 wird hierauf nicht angerechnet. Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht. … … 7. [8.] [entfällt ab der Version Januar 2017] Änderung der Bedingungen für den Sparverkehr 7.1 [8.1] Art und Weise des Hinweises Die Sp. wird den Sparer auf eine Änderung der Bedingungen für den Sparverkehr oder die Einführung zusätzlicher Bedingungen unmittelbar oder, wenn ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang oder Auslegung in den Kassenräumen der Sp. hinweisen. … 7.2 [8.2] Genehmigung der Änderung Ist der Hinweis erfolgt, so gilt die Änderung als genehmigt, wenn der Sparer ihr nicht binnen eines Monats [in Textform] schriftlich widerspricht. Die Sp. wird dann die geänderte Fassung der Bedingungen für den Sparverkehr der weiteren Geschäftsverbindung zugrunde legen. Die Sp. wird den Sparer bei der Bekanntgabe der Änderungen auf diese Folgen besonders hinweisen. …“ 17 Gegenüber einer Reihe von Sparern verwendete die Musterbeklagte aus unterschiedlichen Anlässen, die nicht Gegenstand des Musterverfahrens sind – etwa anlässlich der Umschreibung eines Prämiensparvertrags nach Erbfall auf den Rechtsnachfolger –, ein geändertes Vertragsformular, das unter einer gesonderten Gliederungsziffer eine vorgedruckte Bestimmung zur Vertragsdauer mit folgendem Wortlaut enthält: „Vertragsdauer Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von | 1188 Monaten abgeschlossen.“ 18 Unter Hinweis auf den Umstand, dass der jeweilige Vertrag die höchste Prämienstufe erreicht habe, erklärte die Musterbeklagte im Jahr 2019 die Kündigung einer Vielzahl von Prämiensparverträgen einschließlich solcher, in denen in der Kundenbeziehung ein solches Formular mit einer Bestimmung zur Vertragsdauer zum Einsatz gekommen war. Zur Begründung verwies sie auf die anhaltende Niedrigzinsphase und erklärte: „Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prämiensparvertrag Nr. … hiermit zum … kündigen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.“ B. 19 Der Musterkläger ist der Meinung, die Musterbeklagte sei – unabhängig davon, ob ein Formular, das diesen Passus über die Laufzeit enthält, in der Kundenbeziehung zum Einsatz gekommen ist – weder nach dem Gesetz noch vertraglich zur ordentlichen Kündigung der Prämiensparverträge berechtigt. Auf ein vertragliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne sie sich nicht berufen, weil die im Oktober 2015 aktualisierte Fassung ohne aktive Zustimmung der Verbraucher nicht Vertragsbestandteil habe werden können und die Vorgängerfassung(
- en)wegen Intransparenz unwirksam gewesen sei(en). Zumindest während der ersten 21 Jahre der Vertragsdurchführung sei ein Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung mit Blick auf die Ausgestaltung der Prämienstaffel konkludent ausgeschlossen gewesen. Die von den dennoch ausgesprochenen Kündigungen betroffenen Verbraucher hätten daher einen Anspruch auf Vertragsfortsetzung. 20 Er vertritt des Weiteren die Ansicht, die Musterbeklagte habe geringere Zinsen gutgeschrieben, als sie schulde. Indem die Musterbeklagte der Zinsanpassung nach eigenen Angaben einen Referenzmischzins zugrunde gelegt habe, dem zu jeweils 50% die von der D Bk veröffentlichten gleitenden Durchschnittssätze der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr (alte Zeitreihenkennung: ...) und der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (alte Zeitreihenkennung: ...) zugrunde gelegen habe, indem sie außerdem bei der Übertragung des Referenzzinses auf den Kundenzins auf den absoluten Zinsabstand abgestellt und eine Anpassungsschwelle von 0,05 Prozentpunkten sowie vierteljährliche Anpassungsintervalle zugrunde gelegt habe, habe sie ungeeignete und für die Kunden nachteilige Parameter verwendet. 21 Unter Berufung darauf, dass mit der Vertragsklausel „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, …“ keine wirksame Zinsanpassungsregelung getroffen worden sei, meint der Musterkläger, zur Schließung der Vertragslücke sei auf die gesetzliche Zinssatzregelung in § 246 BGB zurückzugreifen, hilfsweise sei der im jeweiligen Vertrag angegebene Anfangszinssatz für die gesamte Dauer der Vertragsdurchführung maßgeblich. Weiter hilfsweise sei einer etwaigen Zinsanpassung während der Vertragslaufzeit als Referenzzins der gleitende 10-Jahres-Durchschnitt aus den in der Zinsstatistik der D Bk für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 9 bis 10 Jahren veröffentlichten Monatswerte zugrunde zu legen. Maßgebend für die Zinsanpassung sei sodann der relative Zinsabstand entsprechend dem Verhältnis des vertraglichen Anfangszinssatzes zu dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Referenzzinssatz bei monatlichem Anpassungsintervall ohne Ansatz einer Anpassungsschwelle. 22 Für den Fall, dass das Gericht seinem Ansatz nicht folge, seien die für die Zinsänderung maßgeblichen Parameter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch das Gericht zu bestimmen. 23 Der Musterkläger meint weiter, die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf weitergehende Zinsen beginne nicht vor der jeweiligen Vertragsbeendigung zu laufen. Im Sparbuch vorgenommene Zinsgutschriften hätten den Verbrauchern nicht die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen verschafft; auch eine grob fahrlässige Unkenntnis sei den Sparern nicht vorzuwerfen. Die widerspruchslose Entgegennahme der Zinsgutschriften sei zudem für sich genommen nicht geeignet, das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment zu erfüllen. 24 Schließlich ist der Musterkläger der Ansicht, die Auslegung der Klausel zur Vertragsdauer, wonach der Vertrag „mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen wird“, ergebe, dass die Laufzeit des jeweils betroffenen Prämiensparvertrags flexibel 1188 Monate (99 Jahre) ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses betrage. Die Frage, ob durch die Verwendung geänderter Formulare in den davon betroffenen Kundenbeziehungen Änderungsvereinbarungen zustande gekommen seien, sei im jeweiligen Individualprozess zu klären und für das Musterfeststellungsverfahren nicht vorgreiflich. 25 Mit der am 29. Juli 2020 eingereichten Musterfeststellungsklage kündigte der Musterkläger zunächst folgende Anträge an: 1.
- a)Es wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern in welchen unter dem Vertragspunkt „Zinsen und Prämien“ formularmäßig vereinbart wurde „Die S Prämie beträgt nach J 3,000% 4. J 4,000% 5. J 6,000% 6. J 8,000% 7 J 10,000% 8J 15,000% 9J 20,000% 10J 25,000% 11 J 30,000% 12 J 35,000% 13 J 40,000% 14 J 45,000% 15 J 50,000% 16 J 50,000% 17 J 50,000% 18 J 50,000% 19 J 50,000% 20 J 50,000% FJ 50,000%“ ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten formularmäßig unbefristet ausgeschlossen ist. 1.
- b)Hilfsweise zu Antrag 1.
- a)wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern, in welchen unter dem Vertragspunkt „Zinsen und Prämien“ formularmäßig vereinbart wurde „Die S Prämie beträgt nach J 3,000% 4. J 4,000% 5. J 6,000% 6. J 8,000% 7J 10,000% 8J 15,000% 9J 20,000% 10J 25,000% 11J 30,000% 12 J 35,000% 13 J 40,000% 14 J 45,000% 15 J 50,000% 16 J 50,000% 17 J 50,000% 18 J 50,000% 19 J 50,000% 20 J 50,000% FJ 50,000%" ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten für die ersten 21 Laufzeitjahre formularmäßig ausgeschlossen ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge „Prämiensparen flexibel“ formularvertragsmäßig keine wirksamen Zinsanpassungsvereinbarungen vereinbart hat, durch Verwendung der Formulierung „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, […]“ 3. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nach ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge vorzunehmen
- a)auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts der Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: ..., vormals ... gemäß Statistik der D Bk);
- b)hilfsweise zu 3.
- a)auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines von der D Bk für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes oder, hilfsweise hierzu, eines Referenzmischzinssatzes, welcher auf von der D Bk für inländische Banken erhobenen Referenzzinssätzen beruht, welcher dem Konzept des von der Musterbeklagten formularmäßig angebotenen Prämiensparvertrags möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gerichts gestellt wird;
- c)hilfsweise zu 3.
- b)auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem Konzept des von der Musterbeklagten formularmäßig angebotenen Prämiensparvertrags möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gerichts gestellt wird. 4. Es wird hilfsweise zu Antragspunkt 3.
- b)zudem festgestellt,
- a)dass es nach dem Konzept der in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Basis einen Referenzzins für langfristige Einlagen, mit Restlaufzeit von über 9 Jahren heranzuziehen.
- b)hilfsweise zu Antrag 4. a), dass für die in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der in der Statistik der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz „Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr“, alte Zeitreihenkennung ..., nicht geeignet ist – auch nicht nur anteilsmäßig an einem Referenzmischzins – bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabs (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden. 5.
- a)Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund der Änderungen des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag 2. monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen.
- b)Hilfsweise zu Antrag 5.
- a)wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung zu den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag 2. nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall und Anpassungsschwelle vorzunehmen. 6.
- a)Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag 2. zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.
- b)Hilfsweise zu Antrag 6.
- a)wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag 2. zur Beachtung des Äquivalenzprinzips nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich des Zinsabstands zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann. 7. Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben und die nach gerichtlich bestimmten Zinsanpassungsparametern zu berechnenden Zinsen aus den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag 2. frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht. 8. Es wird festgestellt, dass allein durch Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch der formularmäßigen Prämiensparverträge gemäß Antrag 2. keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der Zinsberechnung oder der korrekten Höhe des zu kapitalisierenden Zinsbetrages, oder der tatsächlichen Grundlagen anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde. 9. Es wird festgestellt, dass die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sp.nbuch alleine bei formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag 2. nicht ausreicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Umstandsmoment“ des Rechtsinstituts der Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden der Beklagten, welche Verbraucher sind. 10 Es wird festgestellt, dass bei formularvertraglichen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern, zu welchen die Beklagte mit den jeweiligen Verbrauchern nach Vertragsschluss eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen hat, welche formularmäßig die Regelung enthält „[…]. Vertragsdauer Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von | 1188 Monaten abgeschlossen.“, zwischen den Parteien eine für die Beklagte verbindliche Gesamtlaufzeit des Vertrags „Prämiensparen flexibel“ für 1188 Monate vereinbart wurde, weshalb die Beklagte vor Ablauf dieser 1188 Monate den Prämiensparvertrag nicht aufgrund eines ordentlichen Kündigungsrechts kündigen kann. 26 Der Musterkläger beantragt nach Klageänderungen und -erweiterungen vom 19. April 2021 (Bl. 395/401 d. A.), 21. September 2021 (Bl. 477/481 d. A.), 13. Mai 2022 (Bl. 626/627 d. A.) und 24. Oktober 2023 (Bl. 833 d. A.) zuletzt: I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge „Prämiensparen flexibel“ durch Verwendung der Formulierung „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, […]“ formularmäßig keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4% p.a. für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt. II. Hilfsweise zu MFZ I.: Es wird hilfsweise zu MFZ I. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge „Prämiensparen flexibel“ durch Verwendung der Formulierung „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, […]“ formularmäßig keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der im jeweiligen Vertrag wiedergegebene Anfangszinssatz für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt. III. 1.
- a)Es wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen „S-Prämiensparenflexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern bei welchen in den Vertragsbedingungen unter dem Vertragspunkt „Zinsen und Prämien“ formularmäßig steht „Die S Prämie beträgt nach J 3,000% 4J 4,000% 5J 6,000% 6J 8,000% 7J 10,000% 8J 15,000% 9J 20,000% 10J 25,000% 11J 30,000% 12J 35,000% 13J 40,000% 14J 45,000% 15J 50,000% 16J 50,000% 17J 50,000% 18J 50,000% 19J 50,000% 20J 50,000% FJ 50,000%“ ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten formularmäßig unbefristet ausgeschlossen ist. III. 1.
- b)Hilfsweise zu Antrag 1.
- a)wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern in welchen unter dem Vertragspunkt „Zinsen und Prämien“ formularmäßig vereinbart wurde „Die S Prämie beträgt nach J 3,000% 4J 4,000% 5J 6,000% 6J 8,000% 7J 10,000% 8J 15,000% 9J 20,000% 10J 25,000% 11J 30,000% 12J 35,000% 13J 40,000% 14J 45,000% 15J 50,000% 16J 50,000% 17J 50,000% 18J 50,000% 19J 50,000% 20J 50,000% FJ 50,000%“ ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten für die ersten 21 Laufzeitjahre formularmäßig ausgeschlossen ist. III. 1.
- c)Es wird zudem festgestellt, dass der Beklagten formularmäßig ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB in den Neufassungen, welche ein Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes vorsehen, nicht zusteht, sofern ein Verbraucher nicht aktiv die Zustimmung zur Einbeziehung der neugefassten AGB erklärt hat, da eine nachträgliche Einbeziehung neugefasster AGB in einen laufenden Prämiensparvertrag allein durch Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB nicht wirksam erfolgt ist. III. 1.
- d)Es wird zudem festgestellt, dass die Erklärung der Beklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Prämiensparverträgen, welche die Formulierung enthalten „Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prämiensparvertrag […] hiermit zum […] kündigen. […] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.“, formularmäßig so auszulegen ist, dass den betroffenen Verbrauchern ausschließlich nach Nr. 26 Abs. 1 AGB gekündigt werden sollte, und dass diese nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Beklagte von einem anderen ordentlichen Kündigungsrecht oder einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte. III. 2. Hilfsweise zu MFZ II.: Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge „Prämiensparen flexibel“ formularvertragsmäßig keine wirksame Zinsanpassungsvereinbarung vereinbart hat, durch Verwendung der Formulierung im Antragsformular „Die Sp. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. %, […]“ III. 3. Hilfsweise zu MFZ II.: Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass die Musterbeklagte nach ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu III. 2. genannten formularmäßigen S-Prämiensparverträge vorzunehmen
- a)auf Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, der von der D Bk veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: ..., vormals ... gemäß Statistik der D Bk);
- b)hilfsweise zu 3.
- a)auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, einer von der D Bk für inländische Banken veröffentlichten Zinsreihe aktueller Umlaufrenditen (Monatswerte), deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder, hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, und welche als Referenz geeignet ist im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßige Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen, deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.
- c)hilfsweise zu 3.
- b)auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, einer in anderen öffentlichen Medien als von der D Bk veröffentlichten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen, deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder, hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, welche im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßige Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale als Referenz geeignet ist, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.
- d)Es wird hilfsweise zu III. 3.
- c)festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu III. 2. genannten formularmäßigen SPrämiensparverträge vorzunehmen auf der Grundlage der Werte einer von der D Bk für inländische Banken veröffentlichten Zinsreihe aktueller Umlaufrenditen – hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, welche als Referenz geeignet ist im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßige Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist. III. 4. Es wird wiederum hilfsweise zu Antragspunkt III. 3.
- d)festgestellt,
- a)dass es nach dem Konzept der in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Basis einen Referenzzins für langfristige Einlagen, mit Restlaufzeit von über 9 Jahren heranzuziehen.
- b)und wiederum hilfsweise zu Antrag 4. a), dass für die in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der in der Statistik der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz „Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr“, alte Zeitreihenkennung ..., nicht geeignet ist – auch nicht nur anteilsmäßig an einem Referenzmischzins – bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabs (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden. III. 5. Hilfsweise zu MFZ II:
- a)Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, aufgrund der Änderungen des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß MFZ III. 2. monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen.
- b)Wiederum hilfsweise zu Antrag zu III. 5.
- a)wird festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung zu den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag III. 2. nach Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall und Anpassungsschwelle vorzunehmen, deren Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist. III. 6. Hilfsweise zu MFZ II.:
- a)Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, bei der Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß MFZ III. 2. zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.
- b)Wiederum hilfsweise zu Antrag III. 6.
- a)wird festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß MFZ III. 2. im Hinblick auf den Zinsabstand zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz zur Beachtung des Äquivalenzprinzips unter Wahrung eines Verhältnisses vorzunehmen, dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann. III. 7. Es wird festgestellt, dass der höhere Zinsbetrag, welcher sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberechnung ergibt, als Sparkapital anzusehen ist, sowie dass der Anspruch hierauf wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage verjährt, und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt. III. 8. Es wird festgestellt, dass allein eine Kenntniserlangung der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch der formularmäßigen Prämiensparverträge gemäß Antrag 2. dem Sparer weder die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erforderliche Kenntnis von den Zinsanspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vermittelt, noch hinsichtlich der entsprechenden Unkenntnis den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet. III. 9.
- a)Es wird festgestellt, dass das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Zinsgutschrift im Sparbuch oder die widerspruchslose Entgegennahme der Zinsgutschrift im Sparbuch bei den verfahrensgegenständlichen formularmäßigen Prämiensparverträgen für eine Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden überhaupt unerheblich ist.
- b)Es wird hilfsweise zu Antrag III. 9.
- a)festgestellt, dass die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sp.nbuch alleine bei den verfahrensgegenständlichen formularmäßigen Prämiensparverträgen nicht ausreicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Umstandsmoment“ des Rechtsinstituts der Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden der Beklagten, welche Verbraucher sind. III. 10.
- a)Es wird festgestellt, dass bei formularvertraglichen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern, zu welchen die Beklagte mit den jeweiligen Verbrauchern nach Vertragsschluss eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen hat, welche formularmäßig die Regelung enthält „[…]. Vertragsdauer Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von | 1188 Monaten abgeschlossen.“, zwischen den Parteien eine für die Beklagte verbindliche Gesamtlaufzeit des Vertrags „Prämiensparen flexibel“ für 1188 Monate vereinbart wurde, weshalb die Beklagte vor Ablauf dieser 1188 Monate den Prämiensparvertrag nicht aufgrund eines ordentlichen Kündigungsrechts kündigen kann.
- b)Es wird hilfsweise zu Antrag III. 10.
- a)festgestellt, dass in Formularverträgen „Prämiensparen flexibel“, die von der Beklagten gegenüber Verbrauchern verwendet worden sind, die formularmäßige Bestimmung „[…]. Vertragsdauer Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von | 1188 Monaten abgeschlossen.“ eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Gesamtlaufzeit des Vertrags „Prämiensparen flexibel“ für 1188 Monate und einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum beinhaltet. 27 Die Musterbeklagte beantragt, die Musterfeststellungsklage abzuweisen. 28 Sie hält die Klage mit Blick auf die notwendige Bestimmtheit der Feststellungsziele, das Vorliegen eines Feststellungsinteresses sowie die notwendige Darlegung und Glaubhaftmachung einer Relevanz der Ziele für mindestens zehn Verbraucher für überwiegend unzulässig. 29 Unzulässig seien insbesondere die mit Schriftsatz vom 21. September 2021 neu eingeführten Musterfeststellungsziele III. 1
- c)und d), weil weder dargelegt sei noch unterstellt werden könne, dass die Ziele für mindestens zehn Verbraucher von Relevanz seien. 30 Zudem könne das Musterfeststellungsziel III. 10 nicht im Wege der Klagehäufung zusammen mit den übrigen Feststellungszielen im selben Verfahren verfolgt werden, denn es betreffe einen anderen Lebenssachverhalt als die übrigen Feststellungsziele. Während sich die Feststellungsziele I. bis III. 9 auf Vertragsformulare der Musterbeklagten bezögen, die im Zeitraum 1993 bis 2006 bzw. 1995 bis 2006 verwendet worden seien, betreffe das Feststellungsziel III. 10 drei- bzw. fünfseitige Vertragsformulare, die erstmals nach einer Umstellung des IT-Systems im Haus der Musterbeklagten im Jahr 2008 Verwendung gefunden hätten. In diesen Formularen fänden sich weder die mit den Musterfeststellungszielen I., II., III. 2 monierten Formulierungen zur Verzinsung noch die in den Musterfeststellungszielen III. 1
- a)und
- b)wiedergegebene Prämienstaffel; die Formulare seien von der Musterbeklagten auch nicht nur gegenüber solchen Kunden ausgegeben worden, mit denen bereits zuvor ein Prämiensparvertrag vereinbart gewesen sei. Nur die Musterfeststellungziele I. bis III. 9 gingen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt zurück. Selbst wenn durch die Verwendung des Formblatts in bestehenden Vertragsverhältnissen Vereinbarungen zwischen der Musterbeklagten und dem jeweiligen Sparer zustande gekommen sein sollten, lägen zwei zeitlich aufeinander folgende Lebenssachverhalte vor; eine Überschneidung mit dem Lebenssachverhalt des Feststellungsziels III. 10 gebe es nicht. Tatsächlich aber habe die Musterbeklagte die Ausdrucke ihren Kunden nur zu dem Zweck überlassen, die Kontodaten zu kontrollieren, nicht aber zum Zweck eines Vertragsabschlusses. 31 Auch das erforderliche Quorum von mindestens 10 Verbrauchern sei hinsichtlich des Feststellungsziels III. 10 nicht erreicht. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte Auslegung für mindestens zehn Verbraucher von Relevanz sei. Relevant könne das zutreffende Verständnis der Klausel nur sein, wenn im Zuge von Vertragsumschreibungen Vereinbarungen über die Änderung der vertraglichen Laufzeit zustande gekommen seien. Die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Formulare seien allerdings nicht in mindestens zehn Fällen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Die vorgreifliche und von der Musterbeklagten verneinte Frage, ob sie durch die Verwendung eines die auslegungsbedürftige Klausel enthaltenden Formblatts Vereinbarungen mit ihren Kunden geschlossen oder abgeändert habe, erfordere zudem stets eine Einzelfallbetrachtung. Der Streit darüber sei bislang nicht ausgetragen und in jedem Einzelfall durch Beweisaufnahme zu klären. 32 Jedenfalls sei die Musterfeststellungklage unbegründet. 33 Das nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossene Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung ergebe sich aus dem Gesetz und aus der lediglich deklaratorischen Bestimmung in Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 34 Den Zinsänderungen während der Vertragslaufzeiten der Prämiensparverträge mit der im Feststellungsziel III. 2 wiedergegebenen Klausel habe sie das gleiche Zinsanpassungsverfahren einschließlich der verwendeten Referenzzinssätze zugrunde gelegt, das sie ab Anfang des Jahres 2005 in Neuverträgen mit ausgewiesener Zinsanpassungsklausel mit Verbrauchern vereinbart habe. Der in Tausenden von Neuverträgen kundenseitig akzeptierte Zinsanpassungsmodus sei auch einer ergänzenden Auslegung der zuvor abgeschlossenen Prämiensparverträge zugrunde zu legen, denn nach den mit den Neuverträgen gemachten Erfahrungen entspreche er dem hypothetischen Willen typischer Vertragsparteien. Maßgeblicher Referenzzins sei danach der auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundete Wert aus der Kombination der Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... (Umlaufsrendite für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeit 1 Jahr / gleitender Durchschnitt) und der Zeitreihe der D Bk mit der Kennung ... (Umlaufsrendite für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeit 10 Jahre / gleitender Durchschnitt). Eine Überprüfung erfolge vierteljährlich. Der Vertragszins werde angepasst, wenn sich der Referenzzins um mindestens 0,05 Prozentpunkte verändert habe. 35 Hingegen seien die nicht veröffentlichten Durchschnittswerte, die der Musterkläger präferiere, keine tauglichen Referenzwerte. 36 Zudem seien die Prämiensparverträge nicht als Langfristanlage anzusehen. Hierzu behauptet die Musterbeklagte, eine empirische Laufzeitermittlung im Jahr 2004 habe eine durchschnittliche Laufzeit eines zwischen 1993 und 2004 abgeschlossenen Prämiensparvertrags von nur fünf Jahren ergeben. Eine weitere, im Jahr 2020 durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass von den in den Jahren 2012 und 2013 abgeschlossenen Verträgen im Jahr 2019 mehr als 65%, von den im Zeitraum 2007 bis 2010 geschlossenen Verträgen sogar über 75% kundenseitig gekündigt gewesen seien. Sie ist der Ansicht, mit Blick auf den Ansparvorgang und die jederzeit gegebene Möglichkeit einer Kündigung durch den Sparer sei es nicht sachgerecht, einen Referenzzins ausschließlich für langfristige Einlagen mit einer Restlaufzeit von über 9 Jahren heranzuziehen. 37 Zudem verstoße die Anwendung eines relativen Zinsabstands gegen das Verbot einseitiger Gewinnausweitung; interessengerecht sei allein ein gleichbleibender absoluter Zinsabstand. 38 Hinsichtlich des Verjährungsbeginns sei auf die im Streitfall maßgebliche vertragliche Vereinbarung abzustellen. Danach entstehe der Zinsanspruch – anders als in der vom Bundesgerichtshof am 6. Oktober 2021 zum Az. XI ZR 234/20 entschiedenen Rechtssache – als verhaltener Anspruch jeweils am Ende eines Kalenderjahres. Zugleich werde er fällig. Entsprechend beginne die Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht am 30. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres, in subjektiver Hinsicht mit der nachfolgenden Eintragung der Zinsgutschrift. Die jeweilige Zinsgutschrift verschaffe dem Verbraucher Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen. 39 Schließlich vertritt die Musterbeklagte die Meinung, dass für sie auch diejenigen Prämiensparverträge mit dem Erreichen der höchsten Prämienstufe ordentlich kündbar seien, in denen sie dem Sparer ein mit den aktuellen Vertragsdaten befülltes Formular überlassen habe, das einen Passus wie im Feststellungsziel III. 10 wiedergegeben enthalte. Bereits die ursprünglichen Prämiensparverträge seien nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Sp.nbedingungen für sie ordentlich kündbar gewesen. Die mit den geänderten Kundendaten ausgefüllten Formulare, welche die Laufzeitklausel („1188 Monate“) aufwiesen, habe sie nach dem übereinstimmenden Verständnis der jeweiligen Vertragsparteien nicht im Rahmen einer Vertragsänderung übergeben. Der Passus sei zudem nicht als Mindestlaufzeit, sondern als Höchstlaufzeit auszulegen. Es handele sich nicht um eine vereinbarte Laufzeit im Sinne der Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Sp.nbedingungen. Das vom Musterkläger präferierte Verständnis sei für die Sparer nachteilig, weil auf der Basis seines Verständnisses auch die Sparer an die feste Laufzeit gebunden wären. C. 40 Die Musterfeststellungsklage ist am 9. September 2020 mit ihren ursprünglichen Anträgen gemäß dem Beschluss des Senats vom 3. September 2020 im Klageregister bekannt gemacht worden. Zum 9. November 2020 sind 1.648 Verbraucheranmeldungen zur Eintragung in das Klageregister erfolgt. 41 Die mit Schriftsatz vom 19. April 2021 geänderten Feststellungsziele sind am 27. April 2021, die mit Schriftsatz vom 21. September 2021 erneut geänderten und erweiterten Feststellungsziele am 15. November 2021 im Klageregister bekannt gemacht worden. Die in den mündlichen Verhandlungen am 13. Mai 2022 und 24. Oktober 2023 geänderten und zusätzlich gestellten Anträge sind am 19. Mai 2022 und 3. November 2023 im Klageregister bekannt gemacht worden. 42 Der Senat hat gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1, § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Sachverständigen für Finanzmathematik hinzugezogen und Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 22. Juli 2022 (Bl. 646/651 d. A.) und Anhörung des Sachverständigen gemäß Beschluss vom 7. September 2023 (Bl. 801/810 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 22. März 2023 (Bl. 694/750 d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 24. Oktober 2023 (Bl. 830/834 d. A.) nebst Anlage verwiesen. 43 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, den Hinweisbeschluss des Senats vom 27. Januar 2021 (Blatt 352/360 d. A.), den Registerauszug des Bundesamts für Justiz vom 16. November 2020 (Anlage zu Blatt 158/160 d. A.) und die Sitzungsniederschriften vom 13. Mai 2022 (Bl. 624/627 d. A.) sowie 24. Oktober 2023 (Bl. 830/834 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 44 Die Musterfeststellungsklage hat hinsichtlich des Antrags III. 1
- d)teilweise und hinsichtlich der Hilfsanträge III. 3 d), III. 5 a), III. 6
- b)sowie des Antrags III. 7 und des Hilfsantrags III. 10
- b)Erfolg. A. 45 Die Musterfeststellungsklage ist hinsichtlich der Feststellungsziele III. 1 c), III. 2, III. 8, III. 9 und III. 10
- a)unzulässig, im Übrigen aber zulässig. 46 Die Zulässigkeit und das Verfahren richten sich gemäß § 46 EGZPO nach dem Buch 6 der Zivilprozessordnung in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (§§ 606 bis 614 ZPO a. F.), weil das Verfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG) anhängig geworden ist (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1 VDuG Rn. 13). 47 I. Das Zulässigkeitserfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a. F. ist erfüllt. 48 Der Musterkläger ist als Verbraucherschutzverband, der in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, im Sinne des § 606 Abs. 1 ZPO a. F. klagebefugt. Nach den detaillierten Angaben in der Klageschrift vom 29. Juli 2020, denen die Musterbeklagte nicht entgegengetreten ist, wird der Musterkläger ganz überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert, sodass gemäß § 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO a. F. das Vorliegen der in § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. aufgeführten Voraussetzungen der Klagebefugnis unwiderleglich vermutet wird. 49 II. Auch das Zulässigkeitserfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a. F. ist erfüllt, in Bezug auf das Feststellungsziel III. 10 allerdings nur hinsichtlich des Hilfsantrags zu III. 10 b). 50 1. Der Musterkläger hat mit der Klageschrift, Seiten 17 bis 45, vorgetragen, dass mindestens zehn Verbraucher über Prämiensparverträge, die eine Zinsklausel gemäß Feststellungsziel I. und eine Prämienstaffel gemäß Feststellungsziel III. 1 enthalten, mit der Musterbeklagten vertraglich verbunden sind oder waren. Damit ist dargetan, dass von den Hauptanträgen I., II., III. 1 bis 9 die Ansprüche von mindestens zehn Kunden der Musterbeklagten abhängen. Hinsichtlich des Antrags III. 10 hat er auf den Seiten 46 bis 73 der Klageschrift dargelegt, dass von dem Feststellungsziel die Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern betroffen sind, denen gegenüber die Musterbeklagte das Formular mit einer Vertragslaufzeit von 1188 Monaten verwendet hat. Damit ist hinreichend dargetan, dass von dem Feststellungsziel III. 10
- b)die Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Kunden der Musterbeklagten abhängen. 51
- a)Der Musterkläger hat mehr als zehn Verbraucher benannt, die von der Rechtsauffassung der Musterbeklagten betroffen sind, dass die Prämiensparverträge seitens der Sp. wirksam ordentlich gekündigt worden, die während der Vertragslaufzeit vorgenommenen Zinsanpassungen vertragsgerecht erfolgt und etwaige Ansprüche auf weitere Zinsbeträge aufgrund unzutreffend gewählter Anpassungsparameter jedenfalls verjährt, andernfalls verwirkt seien. 52 Dargelegt ist – wie auch die Musterbeklagte zugesteht – die notwendige Anzahl an Abschlüssen von Prämiensparverträgen mit dem hier maßgeblichen Inhalt der Zinsklausel gemäß Feststellungsziel I. und einer Prämienstaffel gemäß Feststellungsziel III. 1, ebenso die von der Musterbeklagten jeweils ausgesprochene Kündigung dieser Verträge. 53 Die Musterbeklagte wendet zwar ein, es sei nicht dargetan, dass die Klärung der Feststellungsziele III. 3 bis 9 für mindestens zehn Verbraucher relevant sei, denn die mit der Klage in Bezug genommenen Zinsnachberechnungen beruhten gerade nicht auf veröffentlichten Referenzwerten. Sie stimmten deshalb mit dem Sachvortrag in der Klageschrift nicht überein und seien zum Nachweis der Relevanz mithin ungeeignet. Der Einwand hat jedoch keinen Erfolg. Die vorgetragenen Bedenken stehen auch einer Zulässigkeit der Anträge I. und II., die sich ebenfalls auf die Verzinsung der Prämiensparverträge beziehen, nicht entgegen. Der Musterkläger hat für mindestens zehn Verbraucher Ansprüche auf weitere Zinsbeträge behauptet und sich darauf berufen, dass die von der Musterbeklagten gewählte Berechnungsweise nicht mit den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehe und für die Verbraucher nachteilig sei. Er hat auf diese Weise für mindestens zehn Verbraucher dargetan, dass der vertragliche Verzinsungsanspruch von der Musterbeklagten nicht wie geschuldet erfüllt worden sei. Näherer Darlegungen bedarf es schon deshalb nicht, weil es unstreitig ist, dass die Musterbeklagte bei der Zinsanpassung andere Kriterien zugrunde gelegt hat, als der Musterkläger für richtig hält. 54 Gleichfalls unbehelflich ist der Einwand der Musterbeklagten, die auf den gleitenden Durchschnitt von Basiswerten abstellenden Feststellungsanträge müssten beschränkt werden auf Prämiensparverträge, für die aufgrund ihres Abschlussdatums eine die Zeitspanne von zehn Jahren umfassende Zeitreihe vorhanden sei, weil andernfalls die Berechnung eines gleitenden zehnjährigen Durchschnitts nicht durchgeführt werden könne und zudem der Musterkläger selbst angebe, dass die benannten Verbraucher keine Vertragsabschlüsse vor dem 1. Februar 2000 verzeichneten. 55 Der erstgenannte Punkt betrifft eine Frage der Begründetheit. Der zweitgenannte Punkt ist irrelevant, da der Zeitraum, in dem die mit der Musterfeststellungsklage konkret bezeichneten (mindestens) zehn Verbraucher einen Prämiensparvertrag mit der Musterbeklagten geschlossen haben, denjenigen Zeitraum nicht begrenzt, auf den sich das Feststellungsziel bezieht. Die Musterbeklagte hat unstreitig gleichlautende Muster auch zuvor und danach eingesetzt. 56 Auch der Einwand, hinsichtlich der (erweiterten) Feststellungsziele III. 1
- c)und
- d)sei die Relevanz für mindestens zehn Verbraucher weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, greift nicht durch. Der Musterkläger hat für mehr als zehn Verbraucher neben Unterlagen zum Prämiensparvertrag auch das auf diese Anlagen und Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nehmende Kündigungsschreiben der Musterbeklagten vorgelegt. Er hat damit dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht, dass für die strittige Frage des Fortbestands der Sparverträge die Wirksamkeit der Kündigung und in diesem Zusammenhang die Einbeziehung geänderter Geschäftsbeziehungen sowie die Auslegung der Kündigungserklärung von Relevanz sind. 57 Für die Frage der Zulässigkeit ist es vorliegend unerheblich, dass gegenüber dem Kundenkreis der Musterbeklagten die jeweils bei Vertragsschluss geltenden, somit unterschiedliche Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen für den Sparverkehr verwendet worden sind. Die relevanten Bestimmungen in den Sonderbedingungen für den Sparverkehr stimmen in ihrem Inhalt überein. Soweit die Regelung in Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen ist, ist es eine Frage der Begründetheit, ob die Unterschiede in den Fassungen ab Oktober 2015 und vor Oktober 2015 materiell-rechtlich für die Beurteilung der Feststellungsziele bedeutsam sind. 58
- b)Der Musterkläger hat weitere mindestens zehn Verbraucher benannt, die von der Rechtsauffassung der Musterbeklagten betroffen sind, dass sich aus dem im Feststellungsziel III. 10 wiedergegebenen Text des Formulars keine fest vereinbarte Laufzeit von 1188 Monaten ergebe, weshalb die Musterbeklagte auch in diesen Kundenbeziehungen zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrags nach Erreichen der höchsten Prämienstufe berechtigt sei. Auf diese Weise hat er dargetan, dass von dem zutreffenden Verständnis der formularmäßigen Bestimmung über die Laufzeit die Ansprüche (auf fortgesetzte Erfüllung des Sparvertrags) oder Rechtsverhältnisse (ungekündigtes Bestehen des Sparvertrags) von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. 59 Zwar hat die Musterbeklagte eingewandt, dass die im Musterverfahren nicht klärungsfähige, sondern dem Individualverfahren vorbehaltene Frage, ob durch die Verwendung des Formblatts eine vertragliche (Änderungs-)Vereinbarung zustande gekommen sei, vorgreiflich und deshalb vor einer solchen Klärung die Relevanz des Feststellungsziels für Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern nicht dargetan sei. Im Hinblick auf diesen Einwand hat der Musterkläger jedoch das Musterfeststellungsziel um den Hilfsantrag III. 10
- b)ergänzt; das Feststellungsziel III. 10
- b)bezieht sich nicht mehr auf formularvertragliche „Verträge“ mit entsprechender Laufzeitvereinbarung, sondern lediglich auf die Verwendung des entsprechenden Formblatts durch die Musterbeklagte in ihrer Kundenbeziehung zu Verbrauchern (Sparern). Die Ansprüche dieser Sparer auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hängen jedenfalls auch von dem Feststellungsziel III. 10
- b)ab, da sich die Musterbeklagte darauf beruft, dass das Verständnis, das der Musterkläger der Klausel über die Laufzeit beimisst, nicht dem Ergebnis einer beiderseits interessengerechten Auslegung und den auf die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzulegenden Grundsätzen entspreche. Die Relevanz für mindestens zehn Verbraucher folgt trotz des Streits darüber, ob eine Änderungsvereinbarung zustande gekommen ist, aus dem Umstand, dass es um die Auslegung einer von der Musterbeklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung geht, deren Bedeutung zwischen der Musterbeklagten und den betroffenen Verbrauchern streitig ist. Ob mit der Verwendung des Formblatts in den jeweiligen einzelvertraglichen Beziehungen Änderungsvereinbarungen zustande gekommen sind oder ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis vorgelegen hat, ist nicht vorab zu klären, denn § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a. F. verlangt nicht, dass die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse der mindestens zehn Verbraucher allein von der Beantwortung des Feststellungsziels abhängen. Unzulässig wäre die Musterfeststellungsklage allenfalls dann, wenn es für die Verbraucheransprüche auf das Feststellungsziel unter keinen Umständen ankommen kann (vgl. Lutz in BeckOK ZPO, 50. Ed. Stand: 1. Juli 2023, § 606 Rn. 52 mit Verweis auf Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl. 2020, § 606 ZPO Rn. 17 f.). So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Verwendung des Formulars im Kundenkontakt beiderseits Erklärungswert hatte und nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont zum Abschluss einer entsprechenden – gegebenenfalls vertragsändernden – Vereinbarung führte. 60 Unbehelflich ist auch der weitere Einwand der Musterbeklagten zum Feststellungsziel III. 10, es sei nicht für mindestens zehn Verbraucher dargetan, dass die Prämienstaffel von Altverträgen, die unter Verwendung des die Laufzeitklausel enthaltenden Formblatts umgeschrieben worden sind, derjenigen des Feststellungsziels III. 1 entsprochen habe; in mehreren der vorgelegten Altverträge ende die Darstellung der Prämienstaffel mit dem Eintrag „ab dem 15. Jahr 50%“. Da nicht für mindestens zehn Verbraucher eine Überschneidung zwischen dem Lebenssachverhalt des Feststellungsziels III. 10 und demjenigen zu den übrigen Feststellungszielen dargetan sei, sei das erforderliche Quorum nicht erreicht. 61 Dieses Vorbringen steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Dass die tabellarische Darstellung des Prämienanspruchs in einem Teil der Ursprungsverträge bei 15 Jahren endete, in anderen – wie im Feststellungsziel III. 1 dargestellt – darüber hinaus fortgeführt wurde, ist für das Erreichen des Quorums in Bezug auf das Feststellungsziel III. 10
- b)nicht bedeutsam. Einer Überschneidung im Tatsächlichen bedarf es nicht; es genügt, dass für jedes Feststellungsziel das Quorum von mindestens zehn betroffenen Verbrauchern dargetan ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019, VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 10). Das ist der Fall. Der Musterkläger hat dargelegt, dass gegenüber mindestens zehn Verbrauchern während der Laufzeit ihres jeweiligen Prämiensparvertrags seitens der Musterbeklagten ein Formular zum Einsatz gekommen ist, das einen Passus zur Vertragslaufzeit, wie im Feststellungsziel III. 10
- b)wiedergegeben, enthält, und dass eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob darin eine fixe Laufzeit von 99 Jahren mit einem entsprechenden Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten zum Ausdruck kommt. 62 2. Seiner sich aus § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F. ergebenden Last zur Glaubhaftmachung ist der Musterkläger nachgekommen. 63
- a)Der Musterkläger hat seine Tatsachenbehauptungen zu mindestens zehn Verbrauchern, mit denen er die Relevanz der Feststellungsziele I. bis III. 9 für die erforderliche Mindestanzahl begründet, durch Vorlage der Anlagenkonvolute K 7 bis K 69 (Kopien der Vertragsunterlagen der von ihm benannten Kunden, Zinsnachberechnungen eines privaten Sachverständigen und Kopien der Kündigungsschreiben der Musterbeklagten) hinreichend glaubhaft gemacht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Musterbeklagten, dass die vorgelegten Nachberechnungen nicht mit den nach den Feststellungszielen für maßgeblich erachteten Anpassungsparametern kompatibel seien. Einer Glaubhaftmachung von Tatsachen bedurfte es insoweit schon deshalb nicht, weil es unstreitig ist, dass die Musterbeklagte bei der Zinsanpassung andere Kriterien zugrunde gelegt hat, als der Musterkläger für richtig hält. Aus diesem Grund ist der Senat nicht gehalten, die von der Musterbeklagten beantragte (sachverständige) Nachprüfung der vorgelegten Zinsnachberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit den in der Musterfeststellungsklage für maßgeblich erachteten Kriterien zu veranlassen. 64 Obwohl keine außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen an die Musterbeklagte vorgelegt sind, genügen die für mehr als zehn Sparer vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung für die Behauptung, dass die notwendige Mindestanzahl an Verbrauchern Ansprüche wegen angeblich nicht vertragsgerechter Verzinsung erhebe. 65 Denn es geht um gegenwärtig von zehn konkreten Verbrauchern ernstlich behauptete und von der Musterbeklagten nicht akzeptierte Ansprüche, somit um gegenwärtige Konflikte und nicht – wie in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2019, VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 14, zugrunde gelegen hat – um die Klärung von Fragen für zukünftig möglicherweise entstehenden Streit. 66
- b)In Bezug auf das Feststellungsziel III. 10
- b)hat der Musterkläger seine Tatsachenbehauptungen zu mindestens zehn Verbrauchern, mit denen er die Relevanz dieses Feststellungsziels für die erforderliche Mindestanzahl begründet, durch die Vorlage der Anlagenkonvolute K 70 bis K 128 (Kopien der Vertragsunterlagen der von ihm benannten Kunden sowie Kündigungsschreiben der Musterbeklagten) hinreichend glaubhaft gemacht. 67 Die Glaubhaftmachung wird nicht durch den Einwand der Musterbeklagten in Frage gestellt, auf den Vertragsunterlagen fehlten Unterschriften. Es trifft zu, dass nicht sämtliche in Kopie vorgelegten Unterlagen, die den Passus über eine Laufzeit von 1188 Monaten enthalten, die Unterschriften beider Seiten (des jeweiligen Sparers sowie eines Vertreters der Musterbeklagten) zeigen. Von sieben Verbrauchern liegen Unterlagen vor, die die Unterschrift der Sp. tragen (K 74, K 93, K 101, K 104, K 107, K 111, K 119). In einem Fall liegt der Text in der Form vor, dass er die Unterschrift des Verbrauchers trägt (K 126). In drei weiteren Fällen liegen die mit den Kundendaten befüllten Formblätter in nicht unterzeichneter Form vor (K 81, K 97, K 115). Die Tatsachenbehauptungen sind dennoch hinreichend glaubhaft gemacht. In allen Fällen ist zusätzlich Korrespondenz (Schreiben der Musterbeklagten) beigefügt, aus der sich ergibt, dass im Kundenverhältnis das Formblatt zum Einsatz gekommen ist. III. Das Feststellungsinteresse, das gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO a. F. i.V. m. § 256 Abs. 1 ZPO als allgemeine Prozessvoraussetzung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen muss (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 108 m. w. N.), fehlt jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Feststellungsziels III. 2, ist im Übrigen jedoch gegeben, auch hinsichtlich des Feststellungsziels III. 6. 68 Es besteht für diejenigen Musterfeststellungsziele, die für zehn Verbraucheransprüche entscheidungserheblich sind, und entfällt nicht zwingend schon dann, wenn die Beklagte eines Musterfeststellungsverfahrens einem Feststellungsziel keine sachlichen Einwendungen entgegensetzt. 69 1. Die Entscheidungserheblichkeit, § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a. F., ist für die erforderliche Mindestanzahl an Verbraucheransprüchen in dem bereits unter A. II. dargelegten Umfang gegeben. 70 2. Hinsichtlich des Feststellungsziels III. 2 (Fehlen einer wirksamen Zinsanpassungsvereinbarung bei Verwendung der zitierten Zinsklausel) besteht allerdings – jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung – kein Klärungsbedarf mehr und auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anlass, die fokussierte Rechtsfrage mit bindender Wirkung zwischen der Musterbeklagten und den zum Verfahren angemeldeten Sparern zu beantworten. Die betroffene Rechtsfrage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und wird von der Musterbeklagten für die inmitten stehenden Sparverträge nicht in Zweifel gezogen. Die Musterbeklagte hat vielmehr mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023 unter Gliederungspunkt II. 1. (Bl. 787 d. A.) nochmals ausdrücklich – auch zur Vermeidung von Missverständnissen – betont, dass mit der im Feststellungsziel III. 2 wiedergegebenen Vertragsklausel Zinsanpassungsparameter nicht wirksam vereinbart worden sind. Sie hat damit Abstand genommen von ihrer Aussage in der Klageerwiderung, dass die Klausel bei Vereinbarung nicht unwirksam gewesen sei. Angesichts der klaren Rechtslage besteht auch kein Anlass für die Annahme, sie könnte in Individualprozessen mit den angemeldeten Verbrauchern von ihrer Rechtsposition wieder abrücken. Der vom Musterkläger ins Feld geführte Umstand, dass die Musterbeklagte nicht von sich aus an die betroffenen Verbraucher herangetreten ist und ihnen gegenüber weder die Unwirksamkeit der Klausel kommuniziert noch eine Zinsneuberechnung nebst Gutschrift angeboten hat, erlaubt nicht den Schluss, sie berufe sich weiterhin auf eine wirksame Zinsanpassungsklausel. 71 3. Hingegen kann dem Musterkläger ein Rechtsschutzinteresse an der bindenden Feststellung, dass die Sparzinsen bei den betroffenen Prämiensparverträgen nicht negativ werden dürfen, nicht abgesprochen werden (Teil des Feststellungsziels III. 6). 72 Wenngleich die Musterbeklagte auf den Wortlaut der verwendeten Klausel verweist und im Musterfeststellungsverfahren aus der Formulierung, die Sp. „zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz …“ die Folgerung ableitet, dass eine Umkehrung des Zinsflusses ausgeschlossen sei, der Zins also nicht unter „Null“ sinken könne, besteht ein hinreichendes Feststellungsinteresse daran, dieses Rechtsverhältnis bindend zwischen der Musterbeklagten und den angemeldeten Verbrauchern festzustellen. Der Musterkläger kann berechtigterweise die Verfestigung der ihm günstigen Position durch gerichtliche Feststellung verfolgen. Bei entsprechender Feststellung scheidet eine Auslegung der Vertragsklausel dahingehend aus, dass ein rechnerisch negativer Zinsanteil mit der Prämie verrechnet werden dürfe, ohne dadurch unzulässigerweise eine Umkehrung des Zahlungsflusses der vertraglichen Rendite, bestehend aus Zins und Prämie, zu bewirken. Auf diese Weise führt die begehrte Feststellung zu einer Verbesserung der prozessualen Rechtsposition der angemeldeten Verbraucher, die geeignet ist, das prozessuale Interesse an der Feststellung zu tragen (vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, § 606 ZPO Rn. 12; Feldhusen, ZIP 2020, 2377 2082.). 73 IV. Mit Ausnahme des Antrags zu den Feststellungszielen III. 8 und 9 sowie des Feststellungsziels III. 1
- c)sind die Anträge auf zulässige Feststellungsziele im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. gerichtet. 74 1. Im Musterfeststellungsverfahren können nur Feststellungen erzielt, hingegen keine Leistungen verlangt werden. Auch verkappte Leistungsansprüche können nicht zum Gegenstand eines Feststellungsziels erhoben werden. Die Feststellung, dass ein Anspruch auf überindividueller Ebene dem Grunde nach besteht, ist allerdings möglich (vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, § 606 ZPO Rn. 8 und 14). 75 Die zu den Feststellungszielen III. 3, 5 und 6 gestellten Anträge zielen nicht auf eine Verpflichtung der Musterbeklagten zu einem bestimmten Tun (Zinsneuberechnung) gegenüber den Anmeldern ab, sondern auf die Feststellung der in den jeweiligen Vertragsverhältnissen maßgeblichen Zinsanpassungsparameter, die den Gegenstand des jeweiligen Feststellungsziels bilden (Feststellungsziel III. 3: Referenzwert; Feststellungsziel III. 5: Anpassungsintervall und Zinsschwelle; Feststellungsziel III. 6: relativer Abstand und Zinsuntergrenze). Aus dem Wortlaut des ergänzten Feststellungsziels III. 3
- d)und der Formulierung der Feststellungsziele III. 5 und III. 6 geht dies klar hervor. Nicht anders sind diejenigen Anträge zu verstehen, die ihrem Wortlaut nach auf die Feststellung gerichtet sind, die Musterbeklagte sei verpflichtet, die jeweils vorgetragenen Parameter der Berechnung zugrunde zu legen. Ein verdeckter Leistungsantrag liegt darin nicht; vielmehr geht es bei sachgerechtem Verständnis zweifelsfrei um die Feststellung, dass im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung andere als die von der Musterbeklagten nach eigenem Bekunden herangezogenen Zinsanpassungsparameter anzuwenden und die jeweils benannten Parameter maßgeblich seien. Alle in den Anträgen III. 3, 5 und 6 begehrten Feststellungen betreffen daher die rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines strittigen Rechtsverhältnisses – nämlich des vertraglichen Zinsanspruchs – zwischen den angemeldeten Sparern und der Musterbeklagten (vgl. auch BGH WM 2021, 2234 Rn. 32 zu dem dortigen Feststellungsziel 2 sowie Rn. 39 zum dortigen Feststellungsziel 3). 76 2. Gegen die Zulässigkeit der Hilfsanträge III. 3
- b)und 3
- c)wendet die Musterbeklagte ohne Erfolg ein, die Anträge seien nicht auf eine Feststellung, sondern im Sinne eines Arbeitsauftrags an das Gericht auf eine Bestimmung des maßgeblichen Referenzwerts gerichtet. 77 Die ergänzende Auslegung ist als Teil der rechtlichen Würdigung von Amts wegen vorzunehmen und vom Richter selbst durchzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2010, XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 19), der die für die Auslegung bedeutsamen Tatsachen durch Beweisaufnahme auf entsprechenden Antrag oder gegebenenfalls von Amts wegen klären kann (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 133 Rn. 29; Roth in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020 [Updatestand: 21. April 2023], § 157 Rn. 51). Die Feststellungsanträge zu III. 3
- b)und 3
- c)in der zuletzt gestellten Fassung enthalten den ausdrücklichen Zusatz, der konkret maßgebliche Referenzwert solle im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst ermittelt werden und Grundlage der Feststellung sein. Mit einem so formulierten Feststellungsantrag wird dem Gericht lediglich abverlangt, wozu es ohnehin verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 2017, XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 29). 78 Nichts anderes gilt hinsichtlich des Antrags zum Feststellungsziel III. 3 d). 79 3. Zu Unrecht spricht die Musterbeklagte dem Feststellungsbegehren zu III. 7 die Verallgemeinerungsfähigkeit ab. Betreffen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu einzelnen Elementen der Verjährung individuelle Fragen, die in der Person des jeweiligen Gläubigers liegen, können sie nicht im Musterverfahren geklärt werden (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020, XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 51 f.; Beschluss vom 10. Juni 2008, XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25). Bei den mit dem Feststellungsziel III. 7 aufgeworfenen Fragen der Kapitalisierung weiterer (nachberechneter) Zinsen und des frühesten Beginns der Verjährung handelt es sich jedoch um einen objektiven Anknüpfungspunkt, der unabhängig von subjektiven, in der Person der jeweiligen Gläubiger begründeten Umständen generell für die Prämiensparverträge der vom Musterkläger beschriebenen Art einer Klärung zugeführt werden kann. Ob die vertraglichen Regelungen einen Gleichlauf hinsichtlich der Kapitalisierung nicht gutgeschriebener Zinsen bewirken, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. 80 4. Verallgemeinerungsfähig und daher im Musterverfahren feststellungsfähig ist schließlich auch die mit dem Feststellungsziel III. 10
- b)aufgeworfene Frage nach dem zutreffenden objektivierten Verständnis der Klausel betreffend eine Laufzeit von 1188 Monaten. Die dem jeweiligen Individualverfahren vorbehaltene Klärung der Frage nach dem „Ob“ einer Abänderungsvereinbarung ist nicht Gegenstand des Feststellungsziels. 81 5. Keinen zulässigen Inhalt hat hingegen das Feststellungsziel III. 1 c). 82 Der Musterkläger beruft sich für dieses Feststellungsziel auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344); danach sind Klauseln, die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformuliert wurden und eine Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion vorsehen, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist auch für die Rechtsverhältnisse zwischen der Musterbeklagten und Verbrauchern geklärt, dass geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht kraft einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten vorgesehenen Zustimmungsfiktion (vgl. Anlagen B 30 bis B 43, jeweils unter „Nr. 2 – Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen […]“) 83 Vertragsbestandteil geworden sind. Der Musterkläger verlangt die weitergehende Feststellung, dass der Musterbeklagten kein vertragliches Kündigungsrecht nach Nr. 26 der im Oktober 2015 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehe, wenn der Verbraucher die Zustimmung zur Einbeziehung der neugefassten Bedingungen nicht aktiv erklärt habe. 84 Feststellungen zu Fragestellungen, die nicht generell für die zum Verfahren angemeldeten Verbraucher, sondern nur individuell für die jeweiligen Anspruchsinhaber beantwortet werden können, können im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020, II ZB 31/14, NJW-RR 2021, 430 Rn. 303; Beschluss vom 21. Oktober 2014, XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138, 155, 158; BGHZ 177, 88 Rn. 25; Feldhusen, ZIP 2020, 2377 2383.). 85 Die mit dem Feststellungsziel III. 1
- c)aufgestellte Kausalitätsbehauptung ist keiner verallgemeinerungsfähigen Prüfung und Feststellung zugänglich. Die Einbeziehung neugefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des tatsächlichen Kontakts zwischen der Musterbeklagten und den zum Verfahren Angemeldeten auf unterschiedliche Weise erfolgen, weshalb ein verallgemeinerungsfähiger Schluss aus dem Fehlen eines einzelnen Umstands (aktive Zustimmung) auf die rechtliche Folge (Nichteinbeziehung geänderter Bedingungen) nicht gezogen werden kann. 86 6. Einen unzulässigen Inhalt haben auch die Feststellungsziele III. 8 und 9. 87 Zwar können auch Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen nach allgemeinen Grundsätzen dann Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind (vgl. BGH WM 2020, 2411 Rn. 51 f.; BGHZ 203, 1 Rn. 138; Beschluss vom 10. Juni 2008, XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 – jeweils zum Kapitalanleger-Musterverfahren). 88 Die mit dem Feststellungsziel III. 8 behauptete Tatsache, wonach allein die Kenntnis von der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis von den den (weitergehenden) Zinsanspruch begründenden Umständen vermittele, ist aber nicht in der oben beschriebenen Weise verallgemeinerungsfähig, sondern nur individuell abhängig von der Person des Verbrauchers feststellbar (vgl. BGH WM 2021, 2234 Rn. 112). 89 Entsprechendes gilt hinsichtlich des Feststellungsziels III. 9 (vgl. BGH WM 2021, 2234 Rn. 115 f.). 90 V. Die verbleibenden Musterklageanträge in ihrer zuletzt gestellten Fassung sind hinreichend bestimmt, § 606 Abs. 2 Satz 3 ZPO a. F. i.V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 91 Ein Feststellungsziel ist hinreichend bestimmt gefasst, wenn der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind, sodass sich der jeweilige Musterbeklagte erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung nach § 613 Abs. 1 ZPO a. F. feststeht, letztlich nicht den Prozessgerichten in den Individualverfahren zwischen den angemeldeten Verbrauchern und dem Musterbeklagten überlassen bleibt (BGHZ 231, 215 Rn. 25). Diese Anforderungen sind im Hinblick auf die verbleibenden Musterklageanträge vorliegend erfüllt. 92 1. Hinreichend bestimmt sind insbesondere die Anträge zum (Hilfs-)Feststellungsziel III. 3
- a)bis
- c)in der zuletzt gestellten Fassung. 93 Der Musterkläger hat die Berechnungsmethode zur Ermittlung des als maßgeblichen Referenzwert erachteten „gleitenden Durchschnitts“ dargestellt und das Zeitfenster, auf das zur Bildung des gleitenden Durchschnitts als des arithmetischen Mittelwerts aller im Zeitfenster enthaltenen Einzelwerte abzustellen sei, definiert. Ob die Deutsche Bundesbank oder ein anderes öffentlich zugängliches Medium eine Zinszeitreihe veröffentlicht, die den gleitenden Durchschnitt der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Laufzeit von 9 bis einschließlich 10 Jahren veröffentlicht, ist für die Bestimmtheit des Musterfeststellungsziels nach erfolgter Klarstellung des Begriffs „gleitender Durchschnitt“ im jeweiligen (Hilfs-)Antrag und in der Klagebegründung ohne Belang. 94 Ohne Erfolg stellt die Musterbeklagte die Bestimmtheit zudem unter Berufung darauf in Abrede, dass die beantragte Feststellung deshalb nicht getroffen werden könne, weil die Monatswerte der in den (Hilfs-)Feststellungsanträgen III. 3
- a)bis
- c)genannten Zeitreihe erstmals im Februar 1990 veröffentlicht worden seien und die im Antrag geschilderte Berechnungsweise somit erst ab dem Jahr 2000 möglich sei. Die Anträge sind nicht aus dem vorgetragenen Grund inhaltlich unklar. Vielmehr ist der Antragsgegenstand bestimmt bezeichnet. Die Durchführbarkeit der Zinsanpassung gemäß dem gestellten Antrag ist allenfalls eine Frage der Begründetheit der Klage. 95 2. Hinreichend bestimmt ist auch der Antrag zum Feststellungsziel III. 7 in der zuletzt gestellten Fassung. 96 Der Antrag zielt auf die Feststellung, dass der weitergehende Zinsbetrag, welcher sich aufgrund ergänzender Vertragsauslegung und entsprechender Neuberechnung ergibt, als Sparkapital anzusehen ist mit der Folge, dass er wie das durch Einzahlungen angesammelte Kapital zu behandeln ist. Dieses Verständnis ergibt sich ohne Weiteres aus dem Zweck der begehrten Feststellung, der mit Blick auf die von der Musterbeklagten verfochtene Ansicht zur Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsen darauf gerichtet ist, das maßgebliche und verallgemeinerungsfähige Kriterium für den frühestmöglichen Zeitpunkt des Verjährungsbeginns mit bindender Wirkung zwischen der Musterbeklagten und den angemeldeten Sparern zu definieren. Deshalb besteht kein Zweifel darüber, dass die Formulierung, der Anspruch „hierauf“ verjähre wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage, den Anspruch auf Auszahlung nicht gutgeschriebener, aber bei vertragsgemäßer Zinsanpassung geschuldeter Zinsen in Bezug nimmt. Da das Verständnis mithin eindeutig ist, bedarf es der von der Musterbeklagten postulierten „Klarstellung“ durch den Musterkläger nicht. 97 VI. Die Feststellungsziele I., II., sowie III. 1 bis 9 können zusammen mit dem Feststellungsziel III. 10 in einer Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden. 98 Da mehrere nicht identische Musterfeststellungsklagen nach § 610 Abs. 5 Satz 1 a. F. i. V. m. § 147 ZPO verbunden werden können mit der Folge, dass sich deren Feststellungsziele ergänzen und die jeweiligen Anmeldungen (§ 608 ZPO a. F.) zusammengeführt werden (vgl. Rohls in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 78; Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 610 Rn. 3, der sich allerdings für § 610 Abs. 2 ZPO analog i.V. m. § 147 ZPO ausspricht), ist es in gleicher Weise als zulässig anzusehen, von Anfang an eine einheitliche Musterfeststellungsklage zu führen. Die Häufung von Streitgegenständen ist der Musterfeststellungsklage eigen. Erst nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 608 Abs. 1 ZPO a. F.) können keine zusätzlichen Lebenssachverhalte mehr im Wege der Klageerweiterung in das Verfahren eingeführt werden, da sich Verbraucher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu dem Lebenssachverhalt anmelden können, der neu in den Prozess eingeführt werden soll (vgl. Röß, MDR 2023, 1417 1419.). Liegen hingegen bereits den mit der Klageschrift geltend gemachten Feststellungszielen mehrere Lebenssachverhalte zugrunde, die gemäß § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. in der Klageschrift dargestellt sind, steht der Wortlaut der Norm der gemeinsamen Verfolgung in einer Musterfeststellungsklage nicht von vorneherein entgegen (vgl. Heigl/Normann in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, § 2 Rn. 35; auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. November 2018, 4 MK 1/18, juris: Die Veröffentlichung wurde hinsichtlich verschiedener Sachverhaltsvarianten beschlossen, sofern für jede dieser Varianten das Quorum von 10 betroffenen Verbrauchern erfüllt war). 99 Die Häufung mehrerer Lebenssachverhalte in einer Musterfeststellungsklage führt deshalb nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere das notwendige Quorum jeweils nachgewiesen ist (vgl. Lutz in BeckOK ZPO, § 610 Rn. 17). Der Umstand, dass § 610 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. von dem Lebenssachverhalt (im Singular) und den Feststellungszielen (im Plural) spricht und ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage eine denselben Streitgegenstand betreffende Musterfeststellungsklage untersagt ist, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, in einer Musterfeststellungsklage dürften nur solche Feststellungsziele gemeinsam verfolgt werden, die sämtlich auf „demselben“ – eng oder weit gefassten – Lebenssachverhalt beruhten. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Wortlaut der gesetzlichen Regelung zur verjährungshemmenden Wirkung einer Anspruchsanmeldung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung, die gemäß Art. 229 § 65 EGBGB vorliegend Anwendung findet. 100 Danach tritt die Hemmung der Verjährung nur ein, „wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage“. Ein Verbot, mehrere Lebenssachverhalte und hierauf gestützte Feststellungsziele zum Gegenstand einer Musterfeststellungsklage zu machen, folgt daraus nicht. 101 Eine gemeinsame Verfolgung der mit den Anträgen I. bis III. 9 und den Anträgen III. 10 verfolgten Feststellungsziele in einer Musterfeststellungsklage erachtet der Senat zudem als sachgerecht. Die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte stehen nicht völlig losgelöst nebeneinander, sondern weisen eine inhaltliche Verbindung bereits deshalb auf, weil nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien das Formblatt, das den im Feststellungsziel III. 10 wiedergegebenen Passus enthält, im Rahmen der Umschreibung bestehender Prämiensparverträge, wie sie den Feststellungszielen I. bis III. 9 zugrunde liegen, auf Rechtsnachfolger Verwendung gefunden hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass nach dem Vorbringen der Musterbeklagten die Formulare auch gegenüber Kunden ausgegeben worden sind, mit denen zuvor kein Prämiensparvertrag nach altem Muster vereinbart worden war. Für eine Trennung gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO a. F. i.V. m. § 145 ZPO besteht keine Veranlassung. 102 VII. Das Zulässigkeitserfordernis des § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a. F. ist ebenfalls sowohl hinsichtlich der Feststellungsziele I. bis III. 9 als auch hinsichtlich des Feststellungsziels III. 10
- b)erfüllt. Zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage haben jeweils mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet. 103 1. Die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister durch einen Verbraucher ist wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und insbesondere – neben dem Namen und der Anschrift des Verbrauchers, der Bezeichnung des Gerichts und dessen Aktenzeichen, der Bezeichnung des Musterbeklagten sowie der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben (vgl. § 608 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 ZPO a. F.) – Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses enthält (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a. F.). Taugliche Ansprüche oder Rechtsverhältnisse sind nur solche, die von den Feststellungszielen abhängen. 104
- a)Die Anforderung gemäß § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a. F. entspricht derjenigen an eine Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. OLG München, Urt. v. 21. Juli 2020, MK 2/19, juris Rn. 76 [insoweit nicht abgedruckt in ZIP 2021, 1176] m. w. N.). Es genügt, dass das Klagebegehren – unterhalb der Stufe der Substanziierung – individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 2018, VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 21 m. w. N.; OLG München, Urt. v. 21. Juli 2020, MK 2/19, juris Rn. 76 m. w. N.). 105
- b)Regelmäßig reicht die Angabe des Namens und der Anschrift des Verbrauchers aus, um das der Anmeldung zugrunde liegende Vertragsverhältnis hinreichend zu individualisieren. Im Streitfall besteht allerdings die Besonderheit, dass sich die Feststellungsziele I. bis III. 9 auf einen anderen Sachverhalt beziehen als das Feststellungsziel III. 10 b). Deshalb erfordert die Prüfung, ob das notwendige Quorum erreicht ist, weitere inhaltliche Angaben betreffend den Anspruch oder das Rechtsverhältnis des jeweiligen Anmelders im Verhältnis zur Musterbeklagten. Diese liegen vor. 106 2. Dementsprechend erfüllt eine Anmeldung zu der auf die Feststellungsziele I. bis III. 9 gerichteten Musterklage das Erfordernis gemäß § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a. F. jedenfalls dann, wenn ihr zu entnehmen ist, dass der Verbraucher einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis geltend macht, der bzw. das darauf beruht, dass er mit der Musterbeklagten einen Prämiensparvertrag geschlossen hat. Auf den Einwand der Musterbeklagten, sie habe Vertragsformulare mit der im Feststellungsziel III. 2 wiedergegebenen Zins- und Prämienklausel nur im Zeitfenster von 1993 bis 2006 verwendet, ab dem Jahr 2007 jedoch geänderte Vordrucke für den Vertragsabschluss genutzt, die eine formularmäßige Regelung zum Zinsanpassungsverfahren enthielten, kommt es für die Frage der Wirksamkeit der Anmeldung zum Musterverfahren (Feststellungsziele I. bis III. 9) hingegen nicht an. Zudem haben bereits mehr als 50 Verbraucher ein im Zeitfenster 1993 bis 2006 liegendes Abschlussdatum angegeben, weshalb das erforderliche Quorum auch ohne Berücksichtigung späterer Vertragsschlüsse zuverlässig erfüllt ist. 107 Mindestens folgende Anmeldungen (zitiert nach den laufenden Nummern des Registerauszugs des Bundesamts für Justiz vom 16. November 2020), die alle auch die Anforderungen gemäß § 608 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 ZPO a. F. erfüllen, enthalten hinreichend individualisierende Angaben zu den geltend gemachten Ansprüchen und Rechtsverhältnissen (ohne dass damit eine Aussage über die [Un-]Wirksamkeit der anderen im Registerauszug aufgelisteten Anmeldungen verbunden wäre): Nummern 3, 7, 16, 19, 23, 24, 27, 30, 36, 40, 44, 47, 63, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 87, 90, 92, 93, 94, 95, 97, 101, 103, 107, 114, 116, 120, 138, 139, 144, 145, 151, 160, 164, 165, 168, 174, 182, 184, 187, 190, 191, 194, 206, 207, 208, 209, 211, 214, 221, 222, 228, 230, 231, 235, 239, 240, 244, 245, 247, 259, 267, 268, 271, 280, 283, 289, 295, 297, 303, 310, 312, 316, 317, 323, 325, 326, 341, 346, 347, 351, 360, 361, 363, 382, 384, 390, 393, 397, 398, 401, 403, 408, 411, 415, 417, 422, 424, 435, 441, 444, 447, 459, 462, 463, 467, 469, 474, 476, 478, 481, 485, 486, 490, 494, 499, 503, 504, 505, 515, 522, 529, 531, 532, 533, 542, 546, 548, 549, 557, 561, 562, 564 und 649. 108 3. Gleichfalls eine hinreichende Anzahl von Anmeldungen betrifft die Musterfeststellungsklage zum Feststellungsziel III. 10 b). Ihrem Inhalt ist zu entnehmen, dass der jeweilige Verbraucher einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis geltend macht, der bzw. das darauf beruht, dass die Musterbeklagte im Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Prämiensparvertrag ein Formblatt im Kundenkontakt verwendet hat, das den im Feststellungsziel III. 10 wiedergegebenen Passus enthält. 109 Dies gilt zumindest für folgende Anmeldungen (wiederum zitiert nach den laufenden Nummern des Registerauszugs des Bundesamts für Justiz vom 16. November 2020), die alle auch die Anforderungen gemäß § 608 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 ZPO a. F. erfüllen (ohne dass damit eine Aussage über die [Un-]Wirksamkeit der anderen im Registerauszug aufgelisteten Anmeldungen verbunden wäre): Nummern 5, 25, 66, 67, 77, 80, 81, 88, 90, 103, 107, 108, 123, 125, 128, 144, 159, 176, 179, 183, 192, 221, 225, 233, 261, 266, 267, 273, 292, 309, 315, 317, 332, 341, 342, 348, 370, 379, 388, 393, 432, 439, 443, 444, 451, 456, 478, 493, 500, 502, 510, 523, 540, 541, 542, 554, 555, 557, 558, 620, 628, 639, 640, 644, 645, 649, 658, 659, 661, 663, 677, 679, 685 und 687. 110 4. Dieses Ergebnis wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Musterkläger im Verlauf des Musterverfahrens die Feststellungsanträge (teilweise) geändert und erweitert hat, denn der Lebenssachverhalt ist jeweils gleichgeblieben (hierzu: Lutz in BeckOK ZPO, § 610 Rn. 17). Die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die innerhalb von zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage wirksam angemeldet worden sind, hängen in gleicher Weise von den geänderten und ergänzten Feststellungszielen ab und sind deshalb taugliche Ansprüche oder Rechtsverhältnisse im Sinne des § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a. F. 111 Die Änderung und Erweiterung der Feststellungsziele durch den Musterkläger erweist sich im Übrigen als statthaft (vgl. Lutz in BeckOK ZPO, § 610 Rn. 16; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 606 Rn. 12a; Röthemeyer in Musterfeststellungsklage, § 610 ZPO Rn. 73; auch BGH WM 2019, 1900 Rn. 15 – zur Klageerweiterung) und zudem als sachdienlich (§ 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO a. F. i.V. m. §§ 263, 264 ZPO). 112 Dies gilt auch hinsichtlich der erst in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2022 und insbesondere am 24. Oktober 2023 hinzugetretenen Hilfsanträge. Zwar ist nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung eine Rücknahme der Anmeldung gemäß § 608 Abs. 3 ZPO a. F. nicht mehr möglich. Allerdings ist das Gericht im Musterfeststellungsverfahren gemäß § 610 Abs. 4 ZPO a. F. in besonderem Maße gehalten, auf sachdienliche, das Rechtsschutzziel des Musterklägers beachtende Anträge hinzuwirken. Dem Gesetz selbst liegt danach die Vorstellung zugrunde, dass eine Änderung der Feststellungsziele möglich ist. Vorliegend wird durch die Klageänderungen ein schutzwürdiges Vertrauen derjenigen Verbraucher, die Ansprüche zum Klageregister angemeldet haben, bereits deshalb nicht verletzt, weil der Musterkläger mit den Antragsänderungen auf richterliche Hinweise zu Defiziten bisheriger Klageanträge reagiert hat. Ebenso wenig stehen berechtigte Interessen der Musterbeklagten, für die das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil gemäß § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. Bindungswirkung erzeugt, einer Zulassung der Klageänderungen entgegen. Sie hat solches auch nicht geltend gemacht. B. 113 Soweit die Klageanträge zulässig sind, haben sie nur in dem eingangs der Entscheidungsgründe genannten Umfang in der Sache Erfolg. 114 I. Der Musterklageantrag III. 1, der die Frage der ordentlichen Kündbarkeit der Prämiensparverträge seitens der Musterbeklagten betrifft, ist weder im Hauptantrag III. 1
- a)noch im Hilfsantrag III. 1
- b)begründet. Denn die Musterbeklagte ist berechtigt, Prämiensparverträge, in denen die im Antrag III. 1
- a)beschriebene Prämienstaffel vereinbart worden ist, bei Erreichen der höchsten Prämienstufe und Vorliegen eines sachgerechten Grundes ordentlich zu kündigen. 115 1. In zeitlicher Hinsicht ist auf die Sparverträge im Grundsatz das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 1. Januar 2002, an dem das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) nach seinem Art. 9 Abs. 1 Satz 3 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten ist, geschlossen worden sind (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bzw. Art. 229 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2019, XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 22 f.). 116 2. Die streitgegenständlichen Prämiensparverträge unterliegen dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung und damit § 700 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. 117
- a)Die Qualifizierung des Vertragstypus in Abgrenzung zum Darlehensvertrag erfolgt anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms. Der unregelmäßige Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Verwahrer, der die Sache zur Hinterlegung annimmt, ist zur sicheren Aufbewahrung und zur Rückgewähr von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. Der Hinterleger, dem es typischerweise in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben darauf ankommt, jederzeit über die hinterlegte Sache verfügen zu können, geht jedoch keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein. Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2023, XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 20; BGHZ 222, 74 Rn. 26). 118
- b)Nach diesen Kriterien sind die Prämiensparverträge, die die Musterbeklagte mit Verbrauchern geschlossen hat, als unregelmäßige Verwahrungsverträge zu qualifizieren, weil sich die Sparer gegenüber der Musterbeklagten nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet haben, die Musterbeklagte aber bei Beendigung des jeweiligen Sparvertrags zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist. 119 Bei den zum Vertragsschluss verwendeten Formularen handelt es sich um Vordrucke der Musterbeklagten und bereits dem ersten Anschein nach und im Übrigen unstreitig um von der Musterbeklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGHZ 222, 74 Rn. 28 m. w. N.). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – auch in Standard-Verbraucherverträgen (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) – ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen. Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut der vorformulierten Vertragsteile und das Verständnis, das ihm verständige, normal informierte und angemessen aufmerksame, redliche Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen der regelmäßig beteiligten Kreise beilegen (BGH, Urt. v. 9. Mai 2023, XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 17 m. w. N.; BGH WM 2023, 2137 Rn. 22; Urt. v. 25. Juli 2023, XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 26; Urt. v. 5. Mai 2022, VII ZR 176/20, NJW 2022, 2467 Rn. 29 f.; Urt. v. 27. Mai 2020, VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn.119; Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 34). 120 Nach Maßgabe dieser Auslegungsgrundsätze kann den streitgegenständlichen Sparverträgen keine Verpflichtung der Sparer zur Leistung der Sparbeiträge entnommen werden. Die Formulierung „Der Sparer wird bis zum … jeden Monats, beginnend am …, Sparbeiträge von EUR … einzahlen“ enthält keine solche Verpflichtung (vgl. BGH WM 2023, 2137 Rn. 23; BGHZ 222, 74 Rn. 29 ff.). Auch die übrigen Vertragsbestimmungen begründen keine Rechtspflicht der Sparer zur Leistung der monatlichen Sparbeiträge. Vielmehr enthalten die Vertragsformulare die im Tatbestand wiedergegebenen Regelungen für den Fall, dass Sparraten nicht erbracht werden. Danach drohen den Sparern keine Rechtsnachteile wegen Pflichtverletzung, wenn Sparbeiträge nicht rechtzeitig erbracht und auch innerhalb der formularmäßig eingeräumten Nachholfrist von drei Monaten nicht entrichtet werden. Das Ausbleiben der Sparbeiträge bewirkt lediglich die Beendigung des Sparvertrags (vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 21. November 2019, 8 U 1770/18, NJW 2020, 620 Rn. 16). Eine Verpflichtung der Sparer zur Leistung der Sparraten wäre auch nicht interessengerecht (BGHZ 222, 74 Rn. 30); demgegenüber ist die Musterbeklagte vertraglich verpflichtet, die Spareinlage auf Verlangen des Kunden bei Beendigung des Sparvertrags auszubezahlen. Dass die Musterbeklagte – abweichend von § 700 Abs. 1 Satz 3, § 695 Satz 1 BGB – nur nach Maßgabe von Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist, steht der Einordnung der Sparverträge als unregelmäßige Verwahrungsverträge nicht entgegen, denn § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB ist abdingbar. Haben die Vertragsparteien das nach der gesetzlichen Regelung in § 695 Satz 1 BGB dem Hinterleger gewährte Recht, die hinterlegte Sache jederzeit zurückzuverlangen, abgeändert, ändert sich allein deshalb nicht der Vertragscharakter (BGHZ 222, 74 Rn. 31). 121
- c)Der Musterbeklagten steht nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Sparverträge zu. 122 Das Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung ergibt sich zwar weder aus den Bestimmungen, die unter der Überschrift „Beendigung des Sparvertrages“ in den Vertragsformularen niedergelegt sind, noch aus den Bedingungen für den Sparverkehr, die das Kündigungsrecht betreffen. Jedoch ist die Musterbeklagte nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB berechtigt, nach Erreichen der höchsten Prämienstufe den Prämiensparvertrag ordentlich unter Einhalten einer Auslauffrist von drei Monaten zu kündigen, wobei es ihr als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB verboten ist, ohne sachgerechten Grund zu kündigen. Dieser sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage entspricht Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung ab Oktober 2015. Auf die Frage einer wirksamen Einbeziehung aktualisierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Sparverträge, welche bereits vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden waren, kommt es für die Entscheidung nicht an. Die Musterbeklagte ist zur ordentlichen Kündigung auch derjenigen Verträge befugt, in denen ein vertragliches Kündigungsrecht wegen Verwendung einer unwirksamen Klausel nicht wirksam vereinbart worden ist, denn sie ist in diesem Fall berechtigt, sich auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht zu berufen. 123
- aa)Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sp.n in der ab Oktober 2015 geltenden Fassung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, denn gemäß dieser Klausel ist die Wirksamkeit einer Kündigung der Musterbeklagten vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig gemacht (dazu: BGHZ 222, 74 Rn. 34; BGH, Urt. v. 5. Mai 2015, XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220 Rn. 10 ff.). 124
- bb)Die sich aus der vertraglichen Bestimmung (Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sp.n in der ab Oktober 2015 geltenden Fassung) und hilfsweise aus § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB ergebende Befugnis der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung ist vertraglich nicht vollständig, sondern nur für den Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen. 125
(1)In den Sparverträgen sind unter der Überschrift „Beendigung des Sparvertrages“ lediglich Beendigungsmöglichkeiten durch den Sparer, nicht aber durch die Musterbeklagte angesprochen. Dies zeigt sich besonders deutlich an der Regelung unter Ziffer
- Danach bewirkt die Kündigung, dass der Sparer innerhalb eines bestimmten Zeitfensters über den gekündigten Betrag verfügen kann und der Sparvertrag durch entsprechende Verfügung beendet wird. Unterlässt er eine Verfügung über den gekündigten Betrag, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt. Sinnvoll ist eine solche Regelung nur in Bezug auf ein Kündigungsrecht des Sparers. Die Bestimmungen in Bezug auf die „Beendigung des Sparvertrages“ beinhalten allerdings keine Regelung, wonach ein Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen werde. Der Wortlaut der Klausel enthält keinen Anhaltspunkt für ein solches Verständnis. Vielmehr geht klar hervor, dass die Bestimmungen lediglich das weitere Prozedere nach einer Kündigung durch den Sparer und die vertragsbeendigende Wirkung bestimmter Verhaltensweisen des Sparers regeln. Ein verständiger und redlicher Sparer hat deshalb keinen Grund für die Annahme, die Sp. eröffne ihm mit dem Abschluss des Sparvertrags eine zeitlich unbegrenzte und von der Sp. einseitig nicht zu beendende Sparmöglichkeit. 126 Darüber hinaus verweist das Antragsformular auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten, die in Nr. 26 Abs. 1 das beiderseitige Recht zur ordentlichen Kündigung thematisieren. Im Kontext des zutreffenden Verständnisses der Regelungen, die im Vertragsformular unter der Überschrift „Beendigung des Sparvertrages“ getroffen worden sind, ist es unerheblich, dass Nr. 26 AGBSp.n in ihrer ursprünglich weiten Fassung, die die Gemeinwohlbindung der öffentlich-rechtlich organisierten Sp.n und die daraus folgende Beschränkung deren Kündigungsrechts außer Acht ließ, gemäß § 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern wegen Intransparenz unwirksam ist (dazu: BGHZ 205, 220 Rn. 10 ff.). 127 Die Musterbeklagte hatte auch keinen Anlass, auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung, das sich ohne vertragliche Regelung aus dem Gesetz (§ 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB) ergibt, zu verzichten. Insbesondere bedarf es eines solchen Verzichts nicht zu dem Zweck, die Einordnung der Einlagen als Spareinlagen nach § 21 Abs. 4 RechKredV (Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute [Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung]) zu gewährleisten, denn dieser Vorschrift ist bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Sparer die Einlage nur mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann. 128 Entgegen der Meinung des Musterklägers steht auch der Kontrahierungszwang, dem die Musterbeklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts im Sparverkehr unterliegt, einem Recht zur ordentlichen Kündigung von Sparverträgen nicht entgegen. Da die Musterbeklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist (vgl. BGH, Urt. v.
- März 2003, XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146 [149 f., juris Rn. 15 f.]; Biesok, WM 2020, 75), ist es ihr verwehrt, den Zugang zu ihren Einrichtungen willkürlich, mithin ohne sachgerechten Grund zu beschneiden. Eine ordentliche Kündigung seitens der Musterbeklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt, ist deshalb wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGHZ 205, 220 Rn. 12 m. w. N.). Eine weitergehende Verpflichtung der Sp. dahingehend, einmal eröffnete Sparmöglichkeiten zu unveränderten Konditionen beizubehalten und diesbezüglich geschlossene Sparverträge ohne zeitliche Begrenzung fortzuführen, folgt daraus jedoch nicht. 129 Als juristische Person des öffentlichen Rechts unterliegt die Musterbeklagte einer Gemeinwohlbindung. Sie ist gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlichen Sp.n (Bayerisches Sp.ngesetz – SpkG) der Gemeinnützigkeit und dem öffentlichen Auftrag der Daseinsvorsorge dahingehend verpflichtet, dass sie der Bevölkerung – nach näherer Maßgabe der Sp.nordnung – Gelegenheit zur sicheren und verzinslichen Anlegung von Ersparnissen und anderen Geldern zu geben hat. Nach § 5 der von dem Bayerischen Staatsministerium des Innern aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 SpkG erlassenen Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sp.n vom
- April 2007 (GVBl. S. 332; im Folgenden: SpkO) nimmt die Sp. von jedermann Spareinlagen und andere Einlagen entgegen (Abs. 1); Einlagen müssen (nur dann) nicht entgegengenommen werden, wenn das der Sp. im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist (Abs. 3). Ein Verbot, Prämiensparverträge (bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes) zu kündigen, folgt aus § 5 Abs. 1 und 3 SpkO nicht (anders hingegen zu Girokonten auf Guthabenbasis: OLG Nürnberg, Urt. v.
- April 2014, 3 U 2038/13, BKR 2014, 523), denn die Sp.n können ihrer Pflicht, von jedermann Spareinlagen entgegenzunehmen, durch Sparverträge unterschiedlicher Ausgestaltung nachkommen. Für die Musterbeklagte gilt nichts anderes; trotz Beendigung der Prämiensparverträge stehen den Sparern bei der Musterbeklagten Möglichkeiten offen, auf Sparkonten Geld anzulegen. Dementsprechend hat die Musterbeklagte in ihren Kündigungsschreiben den Neuabschluss eines Sparvertrags (durch „Stehenlassen“ des angesparten Vermögens zum aktuellen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist) angeboten. Es heißt in den Kündigungsschreiben jeweils ausdrücklich: „Und wenn sie nichts tun? Dann verzinsen wir Ihr Sparguthaben nach dem […] mit variablem Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. […]“. 130
(2)Aus der vereinbarten Prämienstaffel, nach der die Prämie stufenweise auf zuletzt 50% der vertragsgemäß erbrachten Jahressparleistung steigt, folgt ein konkludenter und zeitlich befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts der Musterbeklagten aus Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. aus § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB. Danach ist ihr Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, jedoch nicht darüber hinaus. 131 Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass einer Prämienstaffel in Sparverträgen, die dem im Musterfeststellungsantrag III. 1
- a)beschriebenen Versprechen entspricht, ein konkludenter, bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe befristeter Ausschluss des Rechts der Sp. zur ordentlichen Vertragskündigung zu entnehmen ist (BGH WM 2023, 2137 Rn. 28 ff.). Die auf die Jahressparleistung von der Musterbeklagten gewährte jährliche Prämie steigt nach dem dritten bis zum Ablauf des 15. Sparjahres in mehreren Schritten bis auf 50% an. Den dadurch gesetzten besonderen Sparanreiz darf die Musterbeklagte nicht enttäuschen, indem sie dem Sparer den Anspruch auf die Sparprämien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche Kündigung entzieht. Ein Recht der Musterbeklagten, ihren Sparkunden die mit der Laufzeit steigenden Vorteile durch einseitige Vertragsbeendigung zu einem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die für den Kunden lukrativste Stufe noch nicht erreicht ist, wäre redlicherweise mit dem Anlagekonzept nicht vereinbar (BGHZ 222, 74 Rn. 38 ff.). 132 Das Kündigungsrecht der Musterbeklagten ist jedoch nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, auch wenn die anschließend konstante Prämienstaffel im Vertragstext über das 15. Sparjahr hinaus fortgeschrieben ist und erst nach dem 20. Jahr mit dem für die Folgejahre stehenden Eintrag „FJ 50,000%“ endet. Aus der über das 15. Sparjahr fortgeführten Tabelle und dem abschließenden Eintrag für Folgejahre ergibt sich nach objektivem Verständnis lediglich, dass die Prämienzahlung nicht nur bis zum Ende des 15. Sparjahres versprochen ist, sondern der Vertrag nach Erreichen der höchsten Prämienstufe mit unbefristeter Laufzeit fortbesteht und bei unbeendetem Vertrag die Höchstprämie jährlich in gleichbleibender Höhe anfällt. Während dieser Vertragsphase nimmt der mit der Prämie verbundene Halteanreiz mit zunehmender Laufzeit aufgrund der gleichbleibenden Prämienhöhe bei stetiger Erhöhung des Sparkapitals ab, weshalb mit jedem weiteren Sparjahr bei gleichbleibend höchster Prämienstufe die für den Sparer mit dem Vertrag erzielbare prozentuale Rendite sinkt. Insoweit hat die Musterbeklagte mit ihrem Leistungsversprechen keinen besonderen Sparanreiz gesetzt. Der abschließende Eintrag in der Prämienstaffel für die Folgejahre verdeutlicht zusätzlich, dass bereits die für das 16. und die weiteren Sparjahre gemachten Einträge lediglich die ab da gleichbleibende Höhe der Prämienleistung wiedergeben (BGH WM 2023, 2137 Rn. 28 ff.). 133 Das Ergebnis der Vertragsauslegung ist klar und eindeutig. Für die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ist deshalb kein Raum. Somit besteht der Vertrag ab dem Erreichen der höchsten Prämienstufe zwar mit unbefristeter Laufzeit fort, allerdings nur bis zu seiner parteiautonomen Beendigung, die während dieser Vertragsphase von beiden Vertragsparteien durch ordentliche Kündigung herbeigeführt werden kann. 134
- cc)Ohne Erfolg wendet der Musterkläger ein, die Musterbeklagte könne sich auf ein gesetzliches Recht zur ordentlichen Kündigung aus § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB dann nicht berufen, wenn sie sich mangels rechtlicher Wirksamkeit der – bis zur Version vom Oktober 2015 – intransparenten Klausel in Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein vertragliches Recht zur ordentlichen Kündigung eingeräumt habe; einem Rückgriff auf die gesetzliche Regelung stehe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) zu den Folgen unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen entgegen. Sparverträge, in denen mangels wirksamer Klausel kein vertragliches Kündigungsrecht ausbedungen worden sei, seien für die Sp. unkündbar, weil zur Lückenfüllung nicht auf die dispositiven Regelungen in § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB zurückgegriffen werden dürfe. 135 Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Der Rückgriff auf das dispositive Gesetz ist vorliegend nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gesperrt, denn Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der vor Oktober 2015 geltenden Fassung verstößt zwar gegen das Transparenzgebot, ist jedoch nicht missbräuchlich im Sinne der RL 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 5. April 1993 (im Folgenden: Klausel-Richtlinie oder RL 93/13/EWG). 136
(1)Die auf Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher anwendbare RL 93/13/EWG findet auf die verfahrensgegenständlichen Prämiensparverträge Anwendung, Art. 1 Abs. 1 Klausel-Richtlinie. Die Anwendbarkeit der Richtlinie in Bezug auf die Kündigungsklausel in Nr. 26 Abs. 1 der AGB-Sp.n ist auch nicht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie auch solche Klauseln erfasst, die auf dispositiven Rechtsvorschriften beruhen (zu zwingenden Rechtsvorschriften vgl. EuGH, Urt. v. 20. September 2018, C-51/17 – OTP Bank, NJW 2019, 207 Rn. 70). Denn Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der bis Oktober 2015 gültigen Fassung gibt die Rechtslage gerade nicht so wieder, wie sie sich aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen in § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB und der (zwingenden) Vorgabe des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt. 137
(2)Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der vor Oktober 2015 geltenden Fassung ist intransparent im Sinne des Art. 5 Satz 1 der RL 93/13/EWG, jedoch nicht aus diesem Grund missbräuchlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie. 138 Das im nationalen Recht in § 307 Abs. 1 Satz 2, § 305c Abs. 2 BGB verankerte und im Lichte des Art. 5 Satz 1 der Klausel-Richtlinie verstandene Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar, verständlich und durchschaubar abzufassen, sodass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ (vgl. EuGH, Urt. v.
- November 2023, C-321/22 – Provident Polska, WM 2024, 112 Rn. 56; Urt. v.
- Juli 2023, C-265/22 – ZR und PI, WM 2023, 1915 Rn. 53 ff.; BGH, Urt. v.
- November 2023, XI ZR 290/22, WM 2024, 17 Rn. 22 f.; Urt. v.
- Oktober 2023, IV ZR 41/22, NJW 2024, 65 Rn. 35; Urt. v.
- Oktober 2023, III ZR 216/22, ZIP 2023, 2524 Rn. 21 f.; Urt. v.
- Januar 2020, IX ZR 351/18, NJW 2020, 986 Rn. 24 bis 26; Urt. v.
- Februar 2019, III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 22). Dem Verwender Allgeme