VGH München, Beschluss v. 19.08.2024 – 11 CS 24.1216 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 19.08.2024 – 11 CS 24.1216 Download Drucken Titel: Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer spanischen Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens (Tourette-Syndrom, Dauerbehandlung mit Baclofen und Medizinalcannabis) - einstweiliger Rechtsschutz Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8 S. 1, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 S. 2 FeV Anl. 4 Nr. 7.5, Nr. 9.6 Leitsatz: Bei Zweifeln an der Fahreignung, die keine Eintragung im Fahreignungsregister nach sich ziehen, etwa aus einer nicht ausgeheilten oder nicht nur vorübergehenden Erkrankung des Betroffenen, muss einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutzbedürftigkeit anderer Verkehrsteilnehmer geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen (vgl. VGH München BeckRS 2013, 49765 Rn. 41); dafür muss eine Erkrankung oder ein Mangel iSv § 11 Abs. 2 S. 2 FeV nicht bereits feststehen, es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV bzw. ein "Anfangsverdacht", also das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (stRspr vgl. VGH München BeckRS 2021, 24901 Rn. 19 mwN). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Berücksichtigungsfähigkeit länger bekannter Fahreignungszweifel, Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens, Vorherige Aufforderung zur Vorsprache und Vorlage aktueller Befundberichte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit der Gutachtensanordnung, mildere Mittel zur Sachverhaltsaufklärung, Verhältnismäßigkeitsgebot Vorinstanz: VG Bayreuth, Beschluss vom 24.06.2024 – B 1 S 24.406 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. 2 Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Seine deutsche Fahrerlaubnis hat ihm der Landkreis W.-Fr.(Hessen) mit Bescheid vom 15. Februar 2012 entzogen, nachdem er ein wegen Betäubungsmittelkonsums angeordnetes amtsärztliches Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beigebracht hatte. 3 Durch polizeiliche Mitteilung vom 18. September 2017 erhielt der Landkreis W.-Fr. Kenntnis davon, dass der Antragsteller seit 21. Dezember 2016 Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis für die Klassen B, B1 und AM ist. Am 8. März 2019 gab er in einem Fragebogen der durch Wohnsitzwechsel zuständig gewordenen Fahrerlaubnisbehörde der Stadt G. an, er konsumiere seit dem 24. August 2017 kein Cannabis mehr und nehme zur Behandlung seiner „Tic-Störung“ bei Bedarf das Medikament Baclofen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten ein Attest des ihn behandelnden Arztes vom 17. Oktober 2019 mit der Diagnose eines Tourette-Syndroms (F95.2G) mit Spasmen der Muskulatur (R25.2G) vorlegen. Bei Behandlung mit Baclofen sei er im Alltag tagsüber symptomfrei. Die durch erneuten Wohnsitzwechsel zuständig gewordene Fahrerlaubnisbehörde des Hochsauerlandkreises (Nordrhein-Westfalen) konsultierte daraufhin den Amtsarzt, welcher die gutachterliche Abklärung durch einen verkehrsmedizinisch qualifizierten Neurologen empfahl. 4 Am 30. November 2019 verlegte der Antragsteller nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten seinen Wohnsitz nach Spanien. Die Fahrerlaubnisbehörde teilte diesem daraufhin mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 mit, die weitere Überprüfung der Fahreignung ruhe, bis der Antragsteller wieder einen Wohnsitz in Deutschland begründe. 5 Mit Schreiben vom 30. November 2023 bat die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts ... , die von der Ausstellung eines spanischen Führerscheins am 28. Juli 2022 und einer Wohnsitzmeldung des Antragstellers in ihrem Zuständigkeitsbereich Kenntnis erhalten hatte, diesen um Vorsprache und Vorlage eines aktuellen Befundberichts seines Hausarztes. Hierzu teilte der Antragsteller per Mail vom 3. Dezember 2023 mit beigefügter „Bescheinigung zur Fahreignung“ seines behandelnden Arztes vom 23. Februar 2023 mit, er sei dort seit 2016 in Therapie und habe medizinische Cannabisblüten verordnet bekommen. In einem weiteren von ihm vorgelegten Arztbericht vom 14. März 2023 werden ein Tourette-Syndrom, Zwangsstörungen, Neurodermitis, Depressionen und chronische Rückenschmerzen diagnostiziert. Die Therapie mit Medizinalcannabisblüten sei notwendig. 6 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 forderte das Landratsamt ... den Antragsteller zur Vorlage des Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 13. Februar 2024 auf. Nachdem der Antragsteller zum 1. Februar 2024 in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts ... verzogen war, welches der Fortführung des Verfahrens durch das Landratsamt ... zugestimmt hatte, entzog dieses dem Antragsteller nach Fristablauf mit Bescheid vom 11. März 2024, geändert durch Teilabhilfebescheid vom 15. Mai 2024, die Fahrberechtigung aufgrund des spanischen Führerscheins im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. 7 Über den hiergegen vom Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2024 eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde noch nicht entschieden. Im März 2024 meldete der Antragsteller sich nach Spanien ab. Mit Schriftsätzen vom 16. Mai und 12. Juni 2024 ließ er beim Verwaltungsgericht Bayreuth die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und der gegen den Teilabhilfebescheid erhobenen Klage beantragen und auf gerichtliche Nachfrage seine Anschrift mitteilen, unter der er in Spanien erreichbar sei. 8 Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Bescheid vom 11. März 2024 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 15. Mai 2024 sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Aus den Unterlagen des Antragstellers und der Fahrerlaubnisakte hätten sich insbesondere im Hinblick auf die Depression, das Tourette-Syndrom mit Muskelspasmen und die Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis berechtigte Zweifel an der Fahreignung ergeben. Die Fragestellung in der Gutachtensanforderung sei nicht zu beanstanden. Mildere Mittel zur Abklärung der Fahreignung seien nicht ersichtlich. Das Landratsamt habe aus der grundlosen Nichtbeibringung des zu Recht geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen. 9 Gegen den am 9. Juli 2024 zugestellten Beschluss ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigen mit Schriftsatz vom 17. Juli 2024 sowie durch eine weitere mandatierte Kanzlei mit Schriftsatz vom 19. Juli 2024 Beschwerde einlegen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 11 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 12 1. Die Beschwerde ist zulässig. 13 Das Gericht geht trotz der von zwei Verfahrensbevollmächtigten unabhängig voneinander eingereichten Schriftsätze von nur einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Antragsablehnung aus. Legt ein Beteiligter ein Rechtsmittel in offener Frist mehrfach ein, so ist das grundsätzlich als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln, über das auch nur einmal zu entscheiden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, vor §§ 124 ff. Rn. 41 m.w.N.). Ist davon ein Rechtsmittel zulässig, kommt es auf die Zulässigkeit des anderen nicht mehr an. Dass die Beschwerde der vom Antragsteller mandatierten Anwaltskanzlei L. & A. vom 19. Juli 2024 innerhalb der bereits abgelaufenen Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht mehr begründet wurde, ist daher aufgrund der fristgerecht eingereichten Begründung der Rechtsanwälte F., C. und Kollegen vom 24. Juli 2024 prozessrechtlich unschädlich. 14 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben wäre. 15
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