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VGH München, Beschluss v. 09.10.2024 – 19 ZB 23.1101

VGH München, Beschluss v. 09.10.2024 – 19 ZB 23.1101 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 09.10.2024 – 19 ZB 23.1101 Download Drucken Titel: Gleitender oder differenzierter Wahr

§ 54Abs. 2 Nr. 10 Aufenth

G), sofern man einen nicht mehr geringfügigen Verstoß annehme, eine Wertung und Abwägung des Vorfalls vorzunehmen sei, wobei die Argumente zu berücksichtigen seien, welche offenbar zu dem Vorfall geführt hätten, was sich dem Bescheid jedoch nicht entnehmen lasse, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. 12 Zu Recht gehen der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, dass vorliegend das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG erfüllt ist. Der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (

§ 54Abs. 2 Nr. 10 Aufenth

G) ist auch dann eröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannte Mindestmaß erreicht (BayVGH, B.v. 14.2.2023 – 19 ZB 22.2431 – juris Rn. 13; B.v. 21.11.2022 – 19 ZB 22.1612 – juris Rn. 10; B.v. 20.10.2022 – 19 ZB 22.1211 – juris Rn. 13, jeweils mit Verweis auf SächsOVG, B.v. 17.2.2020 – 3 A 44/18 – juris Rn. 10; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 54 Rn. 310). Die in den Katalogen der Absätze 1 und 2 des § 54 AufenthG konkretisierten Ausweisungsinteressen sind vom Bundesgesetzgeber alle als schwerwiegend bewertet worden. Die zugrundeliegenden Handlungen sind aber ersichtlich nicht gleicher Art und auch nicht in gleicher Weise sanktioniert oder pönalisiert. Die numerisch aufgeführten schwerwiegenden Ausweisungsgründe des § 54 Abs. 2 AufenthG stehen in keinem Stufenverhältnis zueinander, sondern begründen bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen jeweils für sich genommen ein entsprechendes Ausweisungsinteresse. Gleiches gilt für die in § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG geregelten Alternativen inlandsbezogener Verstöße oder Handlungen im Ausland. Nach den Gesetzesmaterialien kommt dem Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (

§ 54Abs. 2 Nr. 10 Aufenth

G) ausdrücklich eine eigenständige Auffangfunktion zu (BayVGH, B.v. 14.2.2023 – 19 ZB 22.2431 – juris Rn. 13 mit Verweis auf BT-Drs. 18/4199, S. 6; BT-Drs. 18/4097, S. 52; SächsOVG, B.v. 17.2.2020 – 3 A 44/18 – juris Rn. 10; NdsOVG, U.v. 14.11.2018 – 13 LB 160/17 – juris Rn. 41; B.v. 20.6.2017 – 13 LA 134/17 – juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 11.1.2019 – 18 A 4750/18 – juris Rn. 6 ff.). 13 Ein Rechtsverstoß ist immer dann beachtlich im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG und begründet damit ein Ausweisungsinteresse, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (BayVGH, B.v. 20.10.2022 – 19 ZB 22.1211 – Rn. 12, juris mit Verweis auf BVerwG, B.v. 18.11.2004 – 1 C 23.03 – juris Rn. 19 ff.; B.v. 27.4.2020 – 10 C 20.51 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris; B.v. 19.9.2017 – 10 C 17.1434 – juris Rn. 6; B.v. 17.5.2017 – 19 CS 17.37 – juris Rn. 5; ebenso Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.7.2024, § 54 Rn. 324). Eine Verurteilung zu 80 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Tat wie im Falle des Klägers ist grundsätzlich nicht geringfügig. Die Rechtsprechung und ihr folgend auch der Senat orientiert sich insoweit an der Bagatellgrenze von 30 Tagessätzen nach Nr. 55.2.2.3.1 AVwV a.F. (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2024 – 19 ZB 23.2257, n.v.; B.v. 25.4.2022 – 19 ZB 22.561, n.v., Rn. 22; B.v. 22.3.2006 – 24 ZB 06.165 – juris Rn. 5; B.v. 21.2.2006 – 19 CS 06.232 – juris Rn. 23; B.v. 15.12.2003 – 10 B 03.1725 – juris Rn. 19 zu § 46 Abs. 2 AuslG a.F.; SächsOVG B.v. 7.1.2019 – 3 B 177/18 – juris Rn. 8; OVG LSA, B.v. 9.2.2009 – 2 M 276/08 – juris Rn. 23; ebenso Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,

  1. Aufl. 2022, § 54 Rn. 95 a.E.). 14 Anhaltspunkte dafür, dass trotz der die Bagatellgrenze erheblich überschreitenden Höhe der gegen den Kläger verhängten Geldstrafe ausnahmsweise nur ein geringfügiger Verstoß anzunehmen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2019 – 10 ZB 19.436 – juris Rn. 5; B.v. 20.10.2022 – 19 ZB 22.1211 – juris Rn. 17), sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht dargelegt. 15 1.1.4 Nicht durchgreifend ist des Weiteren die Rüge, es bleibe unerwähnt, dass gegen den Strafbefehl Einspruch mit Wiedereinsetzung beantragt worden sei, weil der Einspruch des Klägers mit Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom
  2. Juli 2023 als unzulässig verworfen wurde (wobei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde) und der Strafbefehl seit dem
  3. August 2023 rechtskräftig ist. 16 Im Übrigen muss für die Annahme eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG eine Verurteilung nicht vorliegen (der Wortlaut des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG knüpft nicht an eine Verurteilung oder sonstige Sanktionierung an), so dass es entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendig ist, dass der Verstoß tatsächlich geahndet worden beziehungsweise hier in Rechtskraft erwachsen ist (BayVGH, B.v. 6.8.2024 – 19 C 23.738 – juris Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 17.6.1998 – 1 C 27.96 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 15.12.2003 – 10 B 03.1725 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 24.6.2019 – 10 ZB 19.990 – juris Rn. 6; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  4. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 92 f.; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.4.2024, § 54 AufenthG Rn. 311 ff.; Cziersky-Reis in NK-Hofmann, Ausländerrecht,
  5. Aufl. 2023, § 54 AufenthG Rn. 75). 17 1.1.5 Soweit der Kläger schließlich vorträgt, dass im Hinblick auf seinen bereits langen Aufenthalt in Deutschland ein besonderes Bleibeinteresse zu sehen sei, wobei insbesondere berücksichtigt werden müsse, dass der Kläger im Alter von 19 Jahren nach Deutschland eingereist sei und sich nun seit fast acht Jahren im Bundesgebiet aufhalte, dass weiter positiv zu berücksichtigen sei, dass er bis zuletzt eine Arbeitserlaubnis erhalten habe und einen unbefristeten Arbeitsvertrag gehabt habe, den der Kläger lediglich aufgrund der negativen Entscheidung des Beklagten nicht habe ausüben können, vermag er damit die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. 18 Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren angesprochenen Gesichtspunkte in seine Abwägung eingestellt, ist aber beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bleibeinteressen des Klägers das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nicht überwiegen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei insoweit zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nach eigenen Angaben zwar seit September 2015 im Bundesgebiet aufhalte, jedoch nur auf der Grundlage von Gestattungen und zuletzt Duldungen. Er sei nach wie vor vollziehbar ausreisepflichtig. Ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik ergebe sich aus seiner Duldungssituation nicht. Dass ihm zwischenzeitlich sowohl eine Beschäftigung als auch eine private Wohnsitznahme erlaubt worden seien, führe ebenfalls nicht zu einem Überwiegen seiner Bleibeinteressen, da sich an seiner vollziehbaren Ausreisepflicht dadurch insoweit nichts geändert habe. 19 Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Kläger kann kein vertyptes besonders schwerwiegendes oder schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG für sich in Anspruch nehmen. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die faktische Aufenthaltsdauer des (nach eigenen Angaben) am
  6. September 2015 eingereisten und seit
  7. November 2017 (aufgrund der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrags) vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers, der seitdem nur geduldet war, nicht zu einem vergleichbar gewichtigen Bleibeinteresse führen kann. Des Weiteren ist der Kläger im Bundesgebiet keine besonderen familiären oder wirtschaftlichen Bindungen eingegangen. Die Bleibeinteressen des Klägers treten folglich deutlich hinter dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse zurück, weshalb die Ausweisung auch verhältnismäßig ist. 20 1.2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. 21 Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 16 m.w.N.). 22 Der Kläger formuliert zwar die aus seiner Sicht grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, „ob bei einer Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinn der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliegt“, legt aber deren grundsätzliche Bedeutung nicht dar. Indes ist in der Rechtsprechung, wie ausgeführt, bereits geklärt, dass eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG darstellt und dass insbesondere eine Verurteilung zu einer über der Bagatellgrenze von 30 Tagessätzen liegenden Geldstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat grundsätzlich nicht geringfügig ist (vgl. die oben genannten Rechtsprechungsnachweise). Ob dennoch ausnahmsweise nur ein geringfügiger Verstoß anzunehmen ist, hängt wie ausgeführt vom Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles ab und ist damit keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. 23
  8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 24
  9. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
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  11. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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