der Dublin III-VO Normenketten: EMRK Art. 3 GRCh Art. 4 Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1 S. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1, Art. 22 Abs. 7, Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 S. 1 AsylG § 34a Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1. Die vielfache Weigerung der Republik Italien, sog. Dublin-Rückkehrer (wieder) aufzunehmen, verletzt diese nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GRCh und steht damit für sich genommenen einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes
G nicht entgegen. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, wegen dieser Weigerung von ihrem Selbsteintrittsrecht
1 UAbs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. (Rn. 31 – 38)
G setzt voraus, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich zeitnah durchgeführt werden kann. Die Rundschreiben der italienischen Behörden vom
Italien, Dublin-Verfahren, Republik Italien, systemische Schwachstellen, Dublin-Rückkehrer, Aufnahmeersuchen Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 04.12.2023 – RO 15 K 23.50737 Fundstellen: ZAR 2025, 101 LSK 2024, 28754 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
folgend: Bundesamt) ihren Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung in die Italienische Republik (
folgend: Italien) angeordnet hat. 2 Die 1981 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige, seit 2021 verwitwet und Mutter eines 2020 geborenen Sohnes, der Kläger im Verfahren 24 B 24.50011 ist. Sie reiste zusammen mit ihrem Sohn im Mai 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte am
dem dieser dort getötet worden sei, sei sie mit ihrem Sohn für ca. 1,5 Jahre in den Libanon zurückgekehrt. Anschließend habe sie einen Monat in Libyen verbracht, sei von dort aus
Italien gereist und
vier oder fünf Tagen
Deutschland weitergereist. Ihr Sohn solle in Deutschland zur Schule gehen und studieren. Verwandte hätten sie und ihr Sohn in Deutschland keine. 4 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung
Italien an (Nr. 3); das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Der Asylantrag sei
G unzulässig, da Italien auf Grund der illegalen Einreise über seine Außengrenze gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. 5 Der hiergegen gestellte Eilantrag und die hiergegen erhobene Klage hatten jeweils Erfolg. Mit Beschluss vom
G abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 Dublin III-VO bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat
den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO in der dort genannten Rangfolge. Dabei ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Lässt sich anhand dieser Kriterien der zuständige Mitgliedsstaat nicht bestimmen, ist gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. 16 2. Aufgrund der illegalen Einreise der Klägerin aus einem Drittstaat
Italien ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Italien der für die Prüfung ihres Asylantrags zuständige Mitgliedstaat. 17 Die Zuständigkeit Italiens ist insbesondere nicht
Maßgabe von Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte hat fristgerecht innerhalb von zwei Monaten
Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO ein Aufnahmeersuchen gestellt. Da Italien hierauf keine Antwort erteilt hat, ist
7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wurde und Italien verpflichtet ist, die Klägerin aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Die Aufnahmeverpflichtung ist auch nicht wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO
2 Satz 1 Dublin III-VO erloschen und deshalb die Beklagte zuständig geworden, denn die Frist ist vorliegend noch nicht angelaufen. Die Frist beginnt
1 UAbs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO erst mit Rechtkraft der vorliegenden Entscheidung des Senats, weil die Klage aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom
2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO von Italien auf die Beklagte übergegangen. 19 a)
2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO ist der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich als unmöglich erweist, den Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaats zu überstellen und – wie hier – auch kein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags der Klägerin zuständig ist. Dies setzt voraus, dass wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass – erstens – das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die – zweitens – eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. Nur bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen ist eine Überstellung unmöglich (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 57). 20 Es ist anerkannt, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 43 ff.). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Deshalb kann insbesondere nur bei außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen grundsätzlich der Betroffene ausreichend substantiiert vortragen muss (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 6 ff.; s.a. für den Fall der bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 23 ff.), die Gefahr einer Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh prognostiziert werden. Entscheidend für die Prognose ist insbesondere die zu erwartende Rückkehrsituation in wirtschaftlicher oder karitativer Hinsicht. 21 Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wie sie Art. 4 GRCh verbietet, bringen systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO nur dann mit sich, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese ist (erst) dann erreicht, wenn im zuständigen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot und Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 63 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 f m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 13.11.2023 – 1 B 40.23 – juris Rn. 10). 22 b) Hieran gemessen, führt der Umstand, dass Italien seit längerem keine Rücküberstellungen im Dublin-Verfahren – Familienzusammenführungen und unbegleitete Minderjährige ausgenommen – mehr zulässt (vgl. die Schreiben vom 5. und 7.12.2022 des Ministero dell’Interno an die Dublin-Units der anderen Mitgliedsstaaten) nicht zu einer Zuständigkeit der Beklagten
2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO. Denn hierdurch werden die Antragsteller nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verletzt. 23 Inwiefern aus diesen beiden Schreiben der italienischen Behörden das Eingeständnis systemischer Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO abzuleiten ist (bejahend: VG Gelsenkirchen, U.v. 12.4.2024 – 1a K 4942/22.A – juris Rn. 58, OVG NW, B.v. 13.6.2023 – 11 A 3513/20.A – juris Rn. 51 ff; VG Arnsberg, U.v. 24.1.2023 – 2 K 2991/22.A – juris Rn. 47; verneinend: OVG SH, U.v. 25.1.2024 – 4 LB 4/23 – juris Rn. 46 ff.; VG Berlin, U.v. 29.5.2024 – VG 9 K 668/23A, VG München U.v. 20.12.2023 – M 19 K 23.50253), kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn selbst wenn man dies bejahen wollte, fehlte es jedenfalls an einer hinreichend konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh durch die verweigerte (Wieder-)Aufnahme. Die in Teilen der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, die systematische Ablehnung der (Wieder-)Aufnahme von Asylantragstellern durch die italienischen Behörden führe zu deren unzulässiger Objektivierung und Instrumentalisierung (so auch UA S. 10 des angefochtenen Urteils: „Spielball“ bzw. „Objekt politischer Interessen“) und sei daher als Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRCh anzusehen, verkennt dessen Schutzgehalt. 24 Der Schutzgehalt des Art. 4 GRCh ergibt sich maßgeblich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh i.V.m. Absatz 5 Satz 1 der Präambel der GRCh). Abgesehen davon, dass ein Unterlassen nicht ohne Weiteres von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK erfasst wird, ist zentrale Verbindungslinie aller in diesen Vorschriften beschriebenen und untersagten Handlungen die Zufügung – mehr oder weniger ausgeprägter – physischer oder psychischer Leiden oder Schmerzen (vgl. Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, Art. 4 Rn. 7 m.w.N.; ausführlich Bank in Dörr/Grothe/Marauhn, EMRK/GG, 3. Aufl. 2022, Kap. 11 Rn. 21 ff.). Hieran fehlt es schon deshalb, weil die Betroffenen in dem jeweils anderen Mitgliedstaat – hier die Bundesrepublik –
den Grundsätzen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems materiell versorgt werden; auch in anderer Hinsicht wird ihnen dort kein Leid zugefügt. 25 Der aus der verweigerten Rückübernahme – vorübergehend – folgende Zustand der Ungewissheit darüber, welcher Staat letztendlich das Asylverfahren durchführen wird, ist grundrechtlich ebenfalls kein Fall des Art. 4 GRCh. Hierfür mag das Asylrecht des Art. 18 GRCh zutreffender Anknüpfungspunkt sein können (vgl. Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, Art. 18 Rn. 14), welcher aber in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO nicht genannt ist. Dies steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung, nämlich in einem einheitlichen Verfahren zeitnah den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln und das Verfahren dort durchzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2023 – 24 ZB 23.50020 – juris Rn. 11 ff.). Denn durch die vorgesehenen Überstellungsfristen werden die Rechte der Betroffenen, baldmöglichst Klarheit über die Zuständigkeit und damit die Durchführung ihres Asylverfahrens zu haben, gesichert: Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bestimmt, dass die Überstellung spätestens sechs Monate
Annahme des Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, welcher aufschiebende Wirkung hat, erfolgen muss; wird die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt, geht die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf den ersuchenden Staat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Damit ist ein Schwebezustand, selbst
dem bestandskräftig feststeht, welcher Staat für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig ist, dem Grunde
in der Dublin III-Verordnung angelegt, wobei der Verordnungsgeber eine Ungewissheit darüber, ob die Überstellung in den für zuständig erkannten Staat gelingt und damit das Verfahren dann dort auch tatsächlich durchgeführt wird, für die Dauer von höchstens sechs Monaten offensichtlich für zumutbar erachtet. 26 Vor diesem Hintergrund ist die
2 UAbs. 2 Dublin III-VO erforderliche Verletzung von Art. 4 GRCh nicht schon deshalb zu bejahen, wenn der zuständige Mitgliedstaat die Aufnahme der betreffenden Personen von vorneherein ablehnt. Vielmehr muss sich das Tatsachengericht eine Überzeugung über die Lebensumstände, die die Klägerin in Italien im Falle einer Überstellung erwarten würden, darunter auch die Zustände in den italienischen Aufnahmeeinrichtungen, bilden (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 13.11.2023 – 1 B 40.23 – juris Rn. 10 und 15). 27 c) Der Klägerin droht zur Überzeugung des Senats (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall ihrer Überstellung
Italien nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh.
Auswertung der Erkenntnismittel und der Situation für in Italien befindliche Asylantragsteller ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Italien weder während des Asylverfahrens noch auf absehbare Zeit
einer etwaigen Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht wird befriedigen können. 28
dem die Klägerin vorliegend in Italien bisher keinen Asylantrag gestellt hatte, verweist der Senat hinsichtlich der Beurteilung der Situation für Dublin-Rückkehrer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seine vorangegangene Entscheidung (BayVGH, U.v. 15.12.2022 – 24 B 22.50020 – juris). 29 An dieser Bewertung hat sich auch
Auswertung der neueren Erkenntnismittel nichts geändert, insbesondere sind ihnen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass aktuell im laufenden Asylverfahren Obdachlosigkeit oder existenzielle Armut zu befürchten wären. Grundsätzlich kann ein Asylantrag direkt gegenüber der Einwanderungsbehörde bzw. bei der Polizei (questura) gestellt werden, wofür bereits ein mündlicher Antrag ausreicht; der Antragsteller wird identifiziert und registriert (fotosegnalamento) und erhält eine weitere Vorladung (invito) um seinen förmlichen Antrag (verbalizzazione bzw. formalizzazione) zu stellen; die EUAA unterstützt seit 2017 die Quästuren hierbei (vgl. AIDA, Country Report: Italy, Stand Mai 2023, S. 50f.). Auch wenn es vereinzelte Berichte gibt, dass Asylsuchenden eine Antragstellung verwehrt wurde, so scheint dies v.a. die sog. Hotspots – die Anlandungsstellen der Bootsflüchtlinge im Süden Italiens – zu betreffen (AIDA, a.a.O., S. 51), und dürfte gerade für Rückkehrer im Rahmen von Dublin-Rücküberstellungen nicht relevant sein. Den Erkenntnismitteln ist für Dublin-Rückkehrer folgendes Prozedere zu entnehmen: Wenn – wie hier – noch kein Asylantrag gestellt worden ist, werden die Rückkehrer direkt in der Provinz des Ankunftflughafens untergebracht; wenn Italien durch Fristablauf einer Rücküberstellung zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom und Mailand, wo ihnen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt wird, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 27.7.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, S. 4). Die Unterbringung erfolgt bei Dublin-Rücküberstellungen unmittelbar und zwar zunächst im Rahmen der vom italienischen Innenministerium eingerichteten und koordinierten, aber dezentral zusammen mit Gemeinden und Nichtregierungsorganisationen betriebenen Erstaufnahmeeinrichtungen CAS (Centro Accoglienza Straordinaria) oder CPA (Centro di Prima Accoglienza), sowie unter Umständen in den Zweitaufnahmeeinrichtungen des SAI-Systems (Sistema di accoglienza e integrazione); insbesondere vulnerable Personen können direkt
Verfügbarkeit einen Unterkunftsplatz in einer SAI-Einrichtung erhalten. Grundsätzlich kann allen anspruchsberechtigten Personen ein Unterkunftsplatz in einer Erst- oder Zweitaufnahmeeinrichtung angeboten werden (vgl. zum Ganzen: BAMF, Auskunft an OVG SH vom 4.12.23, S. 3). Asylbewerber dürfen zwei Monate
ihrer Antragstellung legal arbeiten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 9). 30 Vorliegend ist zudem zu beachten, dass die Klägerin zusammen mit ihrem vierjährigen Sohn zurückkehren wird. Hinsichtlich der Situation für anerkannt Schutzberechtigte, insbesondere für eine alleinerziehende Mutter mit kleinem Kind, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf seine aktuelle Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris). 31 4. Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht
1 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig geworden. Ungeachtet der Frage, ob bzw. unter welchen Umständen die Beklagte zum Selbsteintritt verpflichtet sein kann (dazu siehe unten Rn. 35 ff.), ist die Zuständigkeit mangels einer Erklärung des Selbsteintritts durch die Beklagte nicht auf diese übergegangen. 32
1 UAbs. 1 Dublin III-VO einen Beschluss des Mitgliedsstaats voraus, einen beim ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Eine solche Entscheidung des Mitgliedstaats ist zwar nicht formgebunden und muss auch nicht ausdrücklich ergehen (vgl. EuGH, U.v. 4.10.2018 – C-56/17 – juris Rn. 51 zu Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO; das dürfte auf Art. 17 Dublin III-VO übertragbar sein; s.a. Vollrath in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.7.2024, Art. 17 Dublin III-VO Rn. 2). Notwendig ist aber zumindest ein konkludentes Verhalten, das als eine solche Entscheidung ausgelegt werden kann. Maßgeblich ist insoweit das Verhalten der
nationalem Recht zuständigen Behörde. 34 In der Bundesrepublik Deutschland ist die zuständige Behörde das Bundesamt. Dies ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, ist aber Folge des in § 5 AsylG zum Ausdruck kommenden umfassenden Entscheidungsmonopols des Bundesamts für Asylanträge (vgl. hierzu Pelzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht § 5 AsylG Rn. 5 ff.; s.a. VG Düsseldorf, B. v. 29.5.2017 – 12 L 1477/17 – juris Rn. 17; Barden in Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis,
1 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO verpflichtet und deshalb am Erlass bzw. an der Aufrechterhaltung einer hiermit unvereinbaren Unzulässigkeitsentscheidung
G gehindert wäre. 36 a) Ungeachtet der Frage, ob sich ein Anspruch der Klägerin auf einen Selbsteintritt mit Blick auf den Zweck des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und das dort eingeräumte weite Ermessen (vgl. EuGH Urt. v. 30.11.2023 – C-228/21 u.a., juris Rn. 146) überhaupt unmittelbar aus dieser Norm oder erst im Zusammenwirken mit entsprechenden Handlungspflichten der Mitgliedstaaten auf Basis ihrer nationalen Rechtsordnungen ergeben kann (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2023 – C-745/21 – juris Rn. 54), würde ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Selbsteintritt das Vorliegen besonders gravierender und atypischer Umstände des Einzelfalls voraussetzen, die sich überhaupt erst zu einem Anspruch verdichten könnten. 37 Dass ein solcher Anspruch nur in ganz speziellen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann, verdeutlicht nicht nur Erwägungsgrund 17 zur Dublin III-Verordnung, der zwar Härtefälle als Grund für eine Eintrittsmöglichkeit beschreibt, aber selbst hierfür keine Pflicht zum Selbsteintritt erkennen lässt. Auch
der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte (EuGH, U.v. 23.1.2019 – C-661/17 – juris Rn. 59). Die Bandbreite der insoweit zulässigen Gründe ist groß: Neben politischen, humanitären oder auch praktischen Erwägungen (vgl. EuGH Urt. v. 30.11.2023 – C-228/21 u.a., juris Rn. 146; EuGH, U.v. 16.2.2023 – C-745/21 – juris Rn. 50; EuGH, U.v. 23.1.2019 – C-661/17 – juris Rn. 58) kann auch eine Überlastung des Asylsystems aufgrund von Massenfluchtsituationen in einem Mitgliedstaat Grund für einen Selbsteintritt anderer Mitgliedstaaten sein (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-646/16 – juris Rn. 100; Hruschka in Dörig/Hocks, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht,
Maßgabe des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenso wenig wie ein individuelles Überstellungsverbot
GH Urt. v. 30.11.2023 – C-254/21 – Rn. 138; EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 – Rn. 90 ff.). 40 1.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift erfasst Abschiebungsverbote, die in Gefahren begründet liegen, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen, soweit sie ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Mit Blick auf den Zweck der Konvention (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34.99 – juris Rn. 8) kommt als ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot meist nur die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in Betracht. Bei der Prüfung, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung als Folge schlechter Lebens- und Rückkehrbedingungen droht, kommt es maßgeblich darauf an, wie sich die – bei der Prüfung der Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – allgemein festgestellten Aufnahmebedingungen im Lichte der jeweils individuellen Umstände und persönliche Besonderheiten der konkreten Klagepartei im Falle seiner Rückkehr auswirken werden (vgl. näher BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 46 ff. und BayVGH, U.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 41 ff.). 41 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr
Italien Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist weder ersichtlich noch wurde vorgetragen, dass besondere individuelle Umstände vorliegen, die in ihrem konkreten Fall dazu führen, dass im Falle ihrer Rückkehr
Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinlich erscheint und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erfordert. 42 2. Umstände, die ein Abschiebungsverbot
G möglich erscheinen ließen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. III. 43 Die Abschiebungsanordnung in Nummer 3 des Bescheids ist rechtswidrig, weil nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Sie verletzt daher die Klägerin in ihren Rechten und wurde insoweit vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben. Die Berufung ist diesbezüglich zurückzuweisen. 44 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat
G an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 45
7 Dublin III-VO der Fall. 47 b) Der Erlass einer Abschiebungsanordnung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn Erkenntnisse vorliegen, die konkrete Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung begründen. 48 Vorliegend bestehen erhebliche konkrete Zweifel an der Aufnahmebereitschaft Italiens und damit an der tatsächlichen Überstellungsmöglichkeit der Klägerin dorthin. Diese ergeben sich aus dem Gesamtbild, welches sich in den
den Schreiben der italienischen Behörden vom
G als rechtswidrig. V. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 51 Die Revision wird nicht zugelassen, da keine Gründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegen. Da der Senat hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien für Dublin-Rückkehrer nicht von der aktuellen Beurteilung durch andere Oberverwaltungsgerichte abweicht, ist auch kein Raum für eine Zulassung
G.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.