VGH München, Beschluss v. 10.10.2024 – 7 ZB 23.317 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 10.10.2024 – 7 ZB 23.317 Download Drucken Titel: Schulrechtliche Ordnungsmaßnahme (Verweis) wegen unerlaubten Fernbleibens vom Unterricht Normenketten: BayEUG Art. 56 Abs. 4 S. 3, Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 88 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG Art. 35 Leitsätze: 1. Mildeste Ordnungsmaßnahme ist der schriftliche Verweis (Art. 86 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG), der als bloße Missbilligung bzw. als erzieherischer Akt in der Art einer Abmahnung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt iSv Art. 35 BayVwVfG darstellt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die nach pädagogischen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung der Person und deren Verhaltens durch die für den Verweis zuständige Lehrkraft (Art. 88 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG) entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt daher sachnotwendig als pädagogisches Urteil einen gerichtlich nicht kontrollierbaren Wertungsspielraum. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schulrechtliche Ordnungsmaßnahme (Verweis) wegen unerlaubten Fernbleibens vom Unterricht., schulrechtliche Ordnungsmaßnahme, Verweis, Fernbleiben vom Unterricht, Missbilligung, Regelungswirkung, Verwaltungsakt, Wertungsspielraum, gerichtliche Kontrolle Vorinstanz: VG München, Urteil vom 17.01.2023 – M 3 K 20.1888 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2019/2020 die Jahrgangsstufe 7 der staatlichen Realschule T. 2 Am 21. Januar 2020 verließ sie zusammen mit zwei weiteren Schülerinnen und mit Erlaubnis ihrer Lehrerin, Frau G., zu Beginn der Englischstunde den Unterricht, um mit der Sozialpädagogin der Jugendsozialarbeit an Schulen, Frau S., ein Gespräch führen zu können. Die Klägerin kehrte nicht mehr in die laufende Englischstunde zurück. 3 Die Lehrerin Frau G. erteilte der Klägerin unter dem 30. Januar 2020 einen Verweis, weil sie unerlaubt vom Englischunterricht ferngeblieben sei. Sie habe es unterlassen, in den Unterricht zurückzukehren, obwohl die Sozialpädagogin nicht in ihrem Büro angetroffen worden sei. 4 Nach einer „Gegenvorstellung“ des Vaters der Klägerin bei der Schulleitung erteilte Frau G. der Klägerin am 19. Februar 2020 einen, den ersten ersetzenden, (neuen) Verweis. In dem Verweis wird im Vergleich zum ersten zusätzlich ausgeführt, dass sich an der Tür zum Büro der Sozialpädagogin ein Schild befunden habe, wonach sich Frau S. bei der Schulleitung aufhalte, und dass die Klägerin sowie die beiden anderen Schülerinnen bei dem Gespräch mit der Lehrkraft am 23. Januar 2020 auf die Frage, warum sie nicht im Sekretariat nach der Sozialpädagogin gefragt hätten, nur mit Schulterzucken und auf den Einwand der Lehrkraft, sie würden dort ja auch hingehen, wenn sich ein Lehrer verspäte, sehr verlegen reagiert hätten. 5 Die gegen den Verweis vom 19. Februar 2020 erhobene Klage auf Feststellung, dass dieser rechtswidrig ist, wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verweis beruhe auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage und sanktioniere in nicht zu beanstandender Weise das Fehlverhalten der Klägerin, nicht mehr in den Unterricht zurückgekehrt zu sein, obwohl die Sozialpädagogin nicht angetroffen worden sei. Der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren, sie und ihre zwei Mitschülerinnen hätten im Sekretariat nach Frau S. fragen wollen, seien aber wegen des zu großen Besucherandrangs zum Verlassen des Raums aufgefordert worden, sei nicht entscheidungserheblich. 6 Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtschutzbegehren weiter. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass dem streitgegenständlichen Bescheid ein unklarer bzw. widersprüchlicher Sachverhalt zugrunde liege, keine vorwerfbare Pflichtwidrigkeit gegeben sei, insbesondere die erteilte Erlaubnis, den Unterricht zu verlassen, dem Verweis entgegenstehe, und nicht berücksichtigt worden sei, dass die Klägerin das Sekretariat tatsächlich aufgesucht habe, dort aber abgewiesen worden sei. 7 Der Beklagte tritt dem Berufungszulassungsantrag entgegen. 8 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 9 Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 10 Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.). 11 Durch die von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwendungen werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise von der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verweises ausgegangen. 12 1. Nach Art. 86 Abs. 1 BayEUG können zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Mildeste Ordnungsmaßnahme ist der schriftliche Verweis (Art. 86 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG), der als bloße Missbilligung bzw. als erzieherischer Akt in der Art einer Abmahnung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 BayVwVfG darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 10.3.2010 – 7 B 09.1906 – juris Rn. 19 zum verschärften Verweis). 13 Die nach pädagogischen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung der Person und deren Verhaltens durch die für den Verweis zuständige Lehrkraft (Art. 88 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG) entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt daher sachnotwendig als pädagogisches Urteil einen Wertungsspielraum. In diesen Bereich spezifisch pädagogischer Wertungen und Überlegungen haben die Verwaltungsgerichte nicht korrigierend einzugreifen; sie können nicht anstelle der zuständigen Lehrkraft eigene pädagogische Erwägungen anstellen, zu denen sie sachgerecht auch in der Regel nicht in der Lage wären. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Ordnungsmaßnahme erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob der Verweis gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden und ob sie ihre Entscheidungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung Stand halten (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2008 – 7 CS 07.3380 – juris Rn. 14 zur Ordnungsmaßnahme der Entlassung). 14 2. Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des streitgegenständlichen Verweises in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. 15
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