VG München, Urteil v. 06.03.2024 – M 9 K 21.173 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 06.03.2024 – M 9 K 21.173 Download Drucken Titel: Erfolglose baurechtliche Nachbarklage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von zwei Lagerhallen in zwei Produktionshallen Normenketten: BauGB § 34 TA-Lärm BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BayBO Art. 60 Leitsätze: 1. In der Sache ordnet der streitgegenständliche Bescheid in seiner Auflage Nr. 9 unter anderem an, dass an der nördlich gelegenen Wohnbebauung – dazu gehört auch das Anwesen der Klagepartei – der Beurteilungspegel der von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1. ausgehenden Geräusche die Immissionswerte von 55 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts nicht überschreiten darf. Dies entspricht den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 lit. e der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet, mithin also sogar dem Gebietstypus, den die Klagepartei annimmt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Ausführungen des Gutachtens sind nach der Überzeugung des Gerichts plausibel und nachvollziehbar und treffen realistische Annahmen. Ein Gutachten wäre insbesondere dann ungenügend, wenn es erkennbare Mängel aufweist, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wenn die Klagepartei durchgängig vorträgt, die angenommenen oder gemessenen Werte würden nicht (immer) eingehalten, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der in dem Gutachten zugrunde gelegten tatsächlichen Vorbedingungen und der dort einbezogenen Lärmschutzmaßnahmen in dem Genehmigungsbescheid beauflagt sind. Die tatsächliche Einhaltung bzw. Umsetzung in der Praxis ist hingegen eine Frage des Vollzugs der Genehmigung und ihrer Auflagen und bleibt gegebenenfalls einem aufsichtlichen Verfahren vorbehalten. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Drittanfechtungsklage, Innenbereich, Nutzungsänderung von zwei Lagerhallen in zwei Produktionshallen, Kunststoffverarbeitender Betrieb, Rücksichtnahmegebot, allgemeines Wohngebiet, Auflagen, Baugenehmigung, Drittschutz, Erschließung, Lärmschutz, Gutachten Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von zwei Lagerhallen in zwei Produktionshallen. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. …19, Gem. … Unter dem 31. März 2020 beantragte die Beigeladene zu 1. eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von zwei Lagerhallen in zwei Produktionshallen auf dem Grundstück Fl.-Nr. …20, Gem. … Ebenfalls in den Bauvorlagen enthalten waren Änderungen an einem Hallendach zum Zwecke des Lärmschutzes. Wegen der Einzelheiten wird auf die genehmigten Bauvorlagen Bezug genommen. 3 Parallel dazu wurde ebenfalls mit Antrag vom 31. März 2020 eine Baugenehmigung für das Aufstellen eines im Vorhabenbetreff sogenannten Freiluftkühlers (wohl: Freikühler) auf demselben Grundstück beantragt. Die hierzu erteilte Baugenehmigung ist Gegenstand der Verfahren M 9 K 21.174 (Klage der hiesigen Klägerin) und M 9 K 20.6456 (Drittanfechtungsklage eines weiteren Klägers). 4 Für beide Vorhaben gemeinsam wurde eine Untersuchung zum Schallimmissionsschutz vom 6. August 2020 durchgeführt und jeweils als Teil der Bauvorlagen eingereicht. 5 Das gemeindliche Einvernehmen für die hier gegenständliche Nutzungsänderung wurde seitens des Beigeladenen zu 2. erteilt. Weder das Vorhabengrundstück noch das Grundstück der Klägerin liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. 6 Mit Bescheid vom 9. November 2020, der Klägerin mit PZU zugestellt am 29. Dezember 2020 (Bl. 122 der Behördenakte), wurde die Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung erteilt. Dabei wurde unter anderem beauflagt, dass das oben genannte Gutachten vom 6. August 2020 beachtet werden muss. Das Gutachten ist zudem Bestandteil des Genehmigungsbescheids. Zur Begründung des Bescheids wird unter anderem ausgeführt, das Vorhaben sei genehmigungspflichtig. Es entspreche unter Einhaltung der festgesetzten Auflagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das Vorhaben liege im Innenbereich. 7 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2021, bei Gericht eingegangen am 14. Januar 2021, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. In der mündlichen Verhandlung ließ sie durch ihre damalige Bevollmächtigte beantragen, 8 den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2020 aufzuheben. 9 Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 zum hiesigen Verfahren M 9 K 21.173 (Bl. 22 ff. der Gerichtsakte) im Wesentlichen vorgetragen, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in nachbarschützenden Vorschriften. Der folgende Vortrag in dem genannten Schriftsatz, auf den insoweit Bezug genommen wird, beschäftigt sich im Wesentlichen mit dem Freikühler, der Gegenstand des Parallelverfahrens ist. Im Parallelverfahren M 9 K 21.174 wird zur Klagebegründung mit Schriftsatz ebenfalls vom 22. Juli 2021 (Bl. 23 ff. der dortigen Gerichtsake) – dieser Schriftsatz bezieht sich wohl auf die Nutzungsänderung – im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Dabei sei auch das Maß der baulichen Nutzung als Einfügenskriterium drittschützend. Die maßgebliche Umgebung sei geprägt von Umgebungsbebauung mit klassischen kleinteiligen Wohngebäuden, mithin Einfamilienhäusern. Weiterhin sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Umgebung sei von Wohnen geprägt. Der Betrieb der Beigeladenen zu 1. präge die Umgebung nicht, da es sich um einen Fremdkörper handele und er sich als singulär darstelle. Es liege ein allgemeines Wohngebiet vor. Eine Ausnahme sei nicht möglich, da es sich nicht um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handle. Die vorhandenen anderen drei Betriebe seien zum Beispiel ein Maler, bei dem nicht im Betrieb selbst gearbeitet werde. Im Übrigen betreibe die Beigeladene zu 1. in den nun zur Genehmigung stehenden Hallen bereits Produktion und halte sich nicht an die bestehende Genehmigung (Nachtbetrieb, offene Fenster). Der Gebietserhaltungsanspruch sei verletzt. Weiterhin gingen für die Klägerin von dem Betrieb unzumutbare Lärmimmissionen aus, die sich durch eine 24 Stunden Produktion noch verstärkten. Zugrunde zu legen sei hier ein Wohngebiet. Das vorgelegte Gutachten gehe von unrealistischen und nicht nachprüfbaren Angaben aus. Nicht erkennbar sei, ob die gemessenen Halleninnenpegel ein realistisches Bild abgäben. Der Betrieb könne bis Pegel 80 dB ausgeweitet werden, ohne dass Gehörschutz für Mitarbeiter erforderlich sei. Der Wert in dem Gutachten von 75 dB sei deshalb zu niedrig angesetzt und nicht verbindlich. Die Ableitung der Fortluft Halle 1 gehe von Schalldämmmaßnahmen aus; es sei unklar, ob diese umgesetzt würden. Es seien mehr Stellplätze in der Genehmigung enthalten als in dem Gutachten berücksichtigt. Außerdem seien die Stellplätze tatsächlich von Containern besetzt. Die Höhe des Entladens der LKW von 0,5 m sei unrealistisch. Die G.straße werde blockiert. Die Höhe der Emissionen beim Austausch der Container von 0,5 m sei unrealistisch. Auch die 51 An- und Abfahrten pro Tag seien unrealistisch bei 44 Parkplätzen. Die sieben Fahrten bei Nacht seien nicht prüfbar. Der Lieferverkehr laufe faktisch anders ab (Blockade G.straße), die Gabelstapler blieben unberücksichtigt. Schließlich seien geschlossene Türen und Fenster wie zugrunde gelegt schon wegen der erforderlichen Kühlung unrealistisch. Eine tatsächliche Messung während der Nacht habe nicht stattgefunden; die Werte seien nur errechnet worden. Die Baugenehmigung selbst enthalte schließlich nur schematische Angaben von Immissionsrichtwerten, keine Einschränkung durch konkrete Regelungen. Insgesamt sei der Abstand zwischen dem Vorhaben und dem Wohngebiet zu gering. Die Erschließung sei nicht gesichert. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen. 10 Der Beklagte beantragt 11 Klageabweisung 12 und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung werde als rechtmäßig angesehen, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei und sowohl die bauordnungsrechtlichen als auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen einhalte und eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten nicht vorläge. Das Bauvorhaben sei im Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO geprüft worden, da es sich um einen Sonderbau handele. Das Baugrundstück befinde sich im Innenbereich. Die nähere Umgebung entspreche einer Gemengelage. Das Vorhaben füge sich in den prägenden Rahmen ein. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Klagepartei bestehe nicht. Aufgrund der von dem Betrieb ausgehenden Emissionen sei das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamtes beteiligt worden. Die Fachstelle sei nach Überprüfung der Bauantragsunterlagen, unter anderem der schalltechnischen Untersuchung, zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben unter Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen und unter Umsetzung der unter Nummer 11 der Untersuchung genannten Maßnahmen zum Schallimmissionsschutz den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Bei der Untersuchung seien für die angrenzenden Wohngebäude die Immissionsrichtwerte entsprechend der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt worden. Die relevanten Geräuschquellen seien durch Messungen des Gutachters vom 18. Juni 2020 aufgenommen worden. Es seien auch die mittleren Halleninnenpegel gemessen worden. Diese Pegel deckten sich mit den am 17. Mai 2019 durch das Landratsamt im Rahmen einer Nachbarbeschwerde vom April 2019 gemessenen Pegeln. Auch eine Geräuschmessung zur Nachtzeit an den Immissionsorten der Kläger sei durch die Gutachter erfolgt. Es sei bei geschlossenen Fenstern und Toren zu keiner Überschreitung gekommen. Auf die Stellungnahme der Fachstelle (Behördenakte Bl. 58 bis 60) sowie auf die Auflagen Nrn. 9 bis 19 des Bescheids werde verwiesen. Eine Verletzung von Nachbarrechten sei nicht ersichtlich. Das Vorhaben sei so zu errichten und zu betreiben, dass die Vorgaben der schalltechnischen Untersuchung eingehalten würden. Dies sei bei Einhaltung der im Bescheid festgesetzten Auflagen auch sichergestellt. Das Gebot der Rücksichtnahme sei bei der Prüfung und der Bescheidung beachtet worden. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. 13 Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 führte die Klagepartei im Wesentlichen aus, das Gutachten stelle keine taugliche Beurteilungsgrundlage dar; dies sei bereits ausgeführt worden. Bezüglich der Gemengelage sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vorhandenen Betrieben um keine laut produzierenden Betriebe im 24 Stunden Betrieb handele. Die Beigeladene zu 1. hätte an der Halle inzwischen sieben weitere Dachfenster angebracht, die tagsüber und auch nachts geöffnet seien; dadurch ergebe sich ein erhöhter Schallaustritt zur Klägerseite. Auch blieben bei der erteilten Genehmigung Emissionen außer Betracht. Ein kunststoffverarbeitender Betrieb stoße hochgiftige Gase aus, die während der Produktion entstünden. Ein Gutachten oder Auflagen hierzu fehlten völlig. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. 14 Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2021 legte der Beklagte mehrere Dokumente vor, auf die Bezug genommen wird. In der vorgelegten E-Mail des Sachgebietes Umweltschutz des Landratsamtes vom 18. Oktober 2021 wird unter anderem ausgeführt, dass eine Lärmmessung in einem Vorläuferverfahren (Lärmbeschwerde) erfolgt sei, deren Ergebnisse sich im Wesentlichen mit dem vorgelegten Gutachten deckten. Zugleich wurden Ergebnisse der Messung des Landratsamtes sowie der Firma I. B. GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2019 vorgelegt. 15 Die Beigeladenen stellten jeweils keine Sachanträge. 16 Das Gericht hat am 6. März 2024 Beweis erhoben über die örtlichen und baulichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2024, die Gerichtsakten – auch in den Parallelverfahren – sowie auf die vorgelegten Behördenakten samt eingereichter Bauvorlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 18 Die zulässige Klage gegen die Baugenehmigung vom 9. November 2020 hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden, zugunsten der Klagepartei drittschützenden Vorschriften, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Dritte können eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn eine Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Eyermann/Happ, 16. Aufl. 2022, VwGO § 42 Rn. 89 ff. m. w. N.). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Drittanfechtungsklage keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Dritten einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20 m. w. N.). 20 Eine solche Verletzung der Klagepartei in eigenen Rechten liegt hier nicht vor. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein (I.). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist weder mit Blick auf Schallimmissionen (II.) noch auf sonstige Immissionen (III.) gegeben. Weitere Ansatzpunkte für eine Rechtsverletzung der Klagepartei bestehen nicht (IV.). 21 I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da es im unbeplanten Innenbereich liegt. Dabei bestehen bezüglich des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – insoweit könnte sich ein Nachbar auf einen möglichen Verstoß berufen – keine Bedenken. Die Eigenart der näheren Umgebung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung jedenfalls auch durch den bereits bestehenden Gewerbebetrieb der Beigeladenen zu 1. geprägt. Dieser ist schon aufgrund seiner Ausdehnung und den von ihm ausgehenden Implikationen, v.a. auch mit Blick auf Immissionen, von maßgeblichem Gewicht für die Prägung des Gebiets. Hinzu kommen die übrigen umliegenden Gewerbebetriebe, die die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ebenfalls prägen. Da daneben auch Wohnbebauung wie die der Klägerin vorhanden ist, liegt jedenfalls eine sogenannte Gemengelage vor. Insoweit bestehen keine Bedenken, dass sich die beantragte Umnutzung im Rahmen eines Gewerbebetriebs nach der Art der baulichen Nutzung einfügt. 22 Ebensowenig bestehen ausgehend von dem Eindruck, den das Gericht im Rahmen des Augenscheins von der den Vorhabenstandort umgebenden Bebauung gewinnen konnte, Bedenken bezüglich des Einfügens des Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – dies schon deshalb nicht, da die zur Nutzungsänderung vorgesehenen Hallen den bestehenden – und unzweifelhaft prägenden – Produktionshallen der Beigeladenen zu 1. in jeglicher Hinsicht vergleichbar sind. Im Übrigen kann sich die Klagepartei auf ein fehlendes Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung mangels Drittschutzes dieses hier faktischen Einfügensmerkmals ohnehin nicht berufen. 23 II. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, auf den sich die Klagepartei berufen könnte, besteht nicht. 24 1. Das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich für den unbeplanten Innenbereich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. aus § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO. Welche Vorschriften vorliegend anwendbar sind, kann offen bleiben, da das Gebot der Rücksichtnahme in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten und im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Zur Bestimmung dessen, was dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, ist insbesondere auch die nähere Umgebung als (städte-)baulicher Rahmen, in den das Vorhaben- und das Grundstück des Drittbetroffenen eingebettet sind, sowie die jeweilige besondere bauliche Situation der betroffenen Grundstücke in den Blick zu nehmen (vgl. VG München, U.v. 14.6.2021 – M 8 K 19.2266 – juris Rn. 41; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.11.2023 – 2 ZB 21.2099 – BeckRS 2023, 37961 Rn. 11). Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). 25 Vorliegend kommt wegen der Lage des Vorhabengrundstücks und des klägerischen Grundstücks (kein unmittelbares Angrenzen) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung von vornherein nicht in Betracht. 26 Soweit – wie vorliegend – ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen durch Gewerbelärm geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG sowie – normkonkretisierend – der TA Lärm zurückgegriffen (zum Ganzen jeweils m.w.N. vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris Rn. 26; B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.1890 – juris Rn. 11; B.v. 16.7.2019 – 15 ZB 17.2529 – juris Rn. 15; B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 23; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris). 27 2. Daran gemessen kann vorliegend kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme festgestellt werden. In der Sache ordnet der streitgegenständliche Bescheid in seiner Auflage Nr. 9 unter anderem an, dass an der nördlich gelegenen Wohnbebauung – dazu gehört auch das Anwesen der Klagepartei – der Beurteilungspegel der von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1. ausgehenden Geräusche die Immissionswerte von 55 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts nicht überschreiten darf. Dies entspricht den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 Buchst.
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