OLG München, Beschluss v. 23.10.2024 – 7 U 2528/24 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 23.10.2024 – 7 U 2528/24 e Download Drucken Titel: Höhe der Sicherheitsleistung bei Ans
§ 718ZPO, Schmidt in Anders/Gehle, ZPO, 82.
Auflage, München 2024, Rdnr.
§ 718ZPO, Ulrici in Beck
OK ZPO,
- Edition, Stand 01.07.2024, Rdnr. 6 zu § 718 ZPO, Kindl in Saenger, Zivilprozessordnung,
- Auflage, München 2023, Rdnr.
§ 718ZPO: Teilurteil; Heinze in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23.
Auflage, München 2024, Rdnr. 4 zu § 718 ZPO: vorläufiges Teilendurteil), die für eine Entscheidung nach § 718 Abs. 1 ZPO, die ohne mündliche Verhandlung ergeht, ausdrücklich von einer „Entscheidung im Beschlusswege“ spricht. Dies korrespondiert auch mit der Regelung des § 537 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges auf Antrag vom Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann. Dies deutet darauf hin, dass Entscheidungen im Berufungsverfahren, durch die der erstinstanzliche Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne mündliche Verhandlung abgeändert wird, grundsätzlich in Beschlussform ergehen sollen. Dadurch wird auch nicht – wie Ulrici meint (BeckOK ZPO,
- Edition, Stand 01.07.2024, Rdnr. 6 zu § 718 ZPO) – § 128 Abs. 4 ZPO „auf den Kopf gestellt“. Denn im Rahmen des § 718 Abs. 1 ZPO gilt die allgemeine Regelung des § 128 Abs. 4 ZPO gar nicht, da § 718 Abs. 1 S. 2 ZPO insoweit die speziellere Regelung darstellt. 26
- Obwohl die Klägerin hinsichtlich des Antrags der Beklagten auf Abänderung des landgerichtlichen Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nur mitteilte, es möge „entschieden werden wie rechtens“ und damit keinen Antrag stellte, war keine Versäumnisentscheidung zu treffen, sondern kontradiktorisch zu entscheiden. Denn nachdem der Senat entsprechend der Anordnung in seinem Beschluss vom 16.09.2024 im schriftlichen Verfahren entscheidet, kommt der Erlass einer Versäumnisentscheidung nicht in Betracht, da nach § 331 ZPO der Erlass einer Versäumnisentscheidung nur bei Säumnis in einem Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 331 Abs. 1ZPO) oder bei unterbliebener Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) möglich ist. Eine analoge Anwendung des § 331 ZPO auf Fälle einer unterbliebenen Antragstellung im schriftlichen Verfahren nach § 718 Abs. 1 S. 2 ZPO ist – wie auch bei Entscheidungen im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO – aufgrund fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhaltskonstellationen nicht geboten (vgl. zur Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung in schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO Stadler in Musielak/Voit, ZPO,
- Auflage, München 2024, Rdnr. 20 zu § 128 ZPO, Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO,
- Auflage, München 2020, Rdnr. 46 zu § 128 ZPO, Kern in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung,
- Auflage 2016, Rdnr. 93 zu § 128 ZPO, zur fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhaltskonstellationen BVerfG, Beschluss vom 29.03.1993 – 1 BvR 129/93, unter 2). 27 II. Der Antrag auf Vorabentscheidung der Beklagten ist zulässig, insbesondere hat die Beklagte gegen das ihr am 10.07.2024 zugestellte Teilurteil mit Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 24.07.2024 (Bl. 5 f.) form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 09.09.2024 (Bl. 15 ff.) auch form- und fristgerecht begründet. 28 III. Der Antrag auf Vorabentscheidung ist auch begründet. 29 Das Landgericht hat sein Teilurteil zu Unrecht ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, da die Voraussetzungen des § 708 Nr. 11 ZPO nicht vorliegen und auch sonst kein Fall des § 708 ZPO gegeben ist. Das Landgericht hätte vielmehr gemäß § 709 S. 1 ZPO sein Teilurteil gegen eine von ihm zu bestimmende Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären müssen. Denn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache, d.h. die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs, übersteigt 1.250,00 €. 30 Zwar macht die Klägerin die bereits von ihr bezifferten Provisionsansprüche aus insgesamt nur sieben Rechnungen (Anl. K 2 – K 8) geltend, dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Buchauszug ebenfalls nur auf sieben Geschäftsvorgänge beschränkt. Denn Gegenstand des Buchauszugs, zu dessen Erteilung die Beklagte vom Landgericht verurteilt wurde, sind nicht nur die Rechnungen der Klägerin laut Anl. K 2 bis 8, sondern auch die Rechnungen, die die Beklagte ihren beiden streitgegenständlichen Prinzipalen (Firmen O. B. und C. N.) stellte und darüber hinaus sämtliche Lieferverträge, die die beiden streitgegenständlichen Prinzipale auf Vermittlung der Klägerin mit Dritten schlossen. 31 Darüber hinaus wäre der vom Landgericht zu Gunsten der Klägerin ausgeurteilte Buchauszugsanspruch nach § 887 ZPO dadurch zu vollstrecken, dass die Klägerin ermächtigt würde, auf Kosten der Beklagten den Buchauszug durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen. Unter Annahme eines moderaten Stundensatzes von 150,00 € (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 13.05.2020 – 8 W 277/20, Rdnr. 38, das OLG Hamm geht sogar von einem Stundensatz von 220,00 € aus, Beschluss vom 13.10.2022 – I-18 W 20/22, Rdnr. 41) wäre bereits bei 8,5 Stunden der Betrag von 1.250 € überschritten. Dieser Aufwand dürfte aber nach Einschätzung des Senats auch unter Zugrundelegung des tatsächlich nur relativ geringen Umfangs des Buchauszugs ohne weiteres erreicht sein. 32 Der Senat hält daher eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € für angezeigt. Insoweit war daher der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im landgerichtlichen Teilurteil abzuändern. C. 33 I. Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten. 34 II. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses bedarf es nicht (vgl. Senatsurteil vom 05.06.2019 – 7 U 1844/19, Rdnr. 45).