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VG München, Urteil v. 09.09.2024 – M 10 K 24.50768

VG München, Urteil v. 09.09.2024 – M 10 K 24.50768 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 09.09.2024 – M 10 K 24.50768 Download Drucken Titel: Klageabweisung gegen Abschiebungsanordnu

§ 80Abs. 5 Vw

GO) erfolgen könnte, was in der Praxis wohl mit Verzögerungen einherginge. Denn anders als bei einem

§ 34aAbs. 2 Satz 1 Asyl

G i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO müsste über eine Klage gegebenenfalls erst mündlich verhandelt werden (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO), was auch durch einen klägerseitigen Antrag nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG oder § 78 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO erzwungen werden könnte. Zunächst müsste überdies ein klageabweisendes Urteil erst rechtskräftig werden (was Auswirkungen auf die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung hätte, vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO) und außerdem die 30-tägige Ausreisefrist (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG) ablaufen. 21 Nach dem hier vertretenen Begründungsansatz, die Vollziehbarkeit einer (möglicherweise) objektiv rechtswidrigen Abschiebungsanordnung mit einem zeitnahen ablehnenden

§ 80Abs. 5 Vw

GO herbeizuführen, ist aber dem Interesse von Betroffenen am zeitnahen Eintritt des Zuständigkeitsübergangs gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wohlmöglich besser Rechnung getragen, als wenn erst über längere Zeit noch ein Klageverfahren mit aufschiebender Wirkung am Verwaltungsgericht anhängig wäre bzw. nach Erlass eines Urteils erst die Fristen nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 38 Abs. 1 AsylG ablaufen müssten, um den Lauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO in Gang zu setzen. Dem Gericht ist schließlich auch bekannt, dass die übergroße Mehrheit von Asylsuchenden, die im Weg des Dublin-Systems nach Italien überstellt werden sollen, bei den Verwaltungsgerichten regelmäßig bzw. ausdrücklich keine Anträge nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO mehr stellt bzw. stellen möchte und nur noch (isoliert) Klage erhebt. 22

  1. Die weiteren Nebenentscheidungen des angefochtenen Bescheids begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger hat keinen Anspruch auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzw. hat diesbezüglich im gerichtlichen Verfahren auch nichts vorgetragen. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbot geht auf § 75 Nr. 12 AufenthG zurück und begegnet hinsichtlich dessen Befristung, die im Ermessen des Bundesamts steht, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 23
  2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.