GO) erfolgen könnte, was in der Praxis wohl mit Verzögerungen einherginge. Denn anders als bei einem
G i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO müsste über eine Klage gegebenenfalls erst mündlich verhandelt werden (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO), was auch durch einen klägerseitigen Antrag nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG oder § 78 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO erzwungen werden könnte. Zunächst müsste überdies ein klageabweisendes Urteil erst rechtskräftig werden (was Auswirkungen auf die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung hätte, vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO) und außerdem die 30-tägige Ausreisefrist (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG) ablaufen. 21 Nach dem hier vertretenen Begründungsansatz, die Vollziehbarkeit einer (möglicherweise) objektiv rechtswidrigen Abschiebungsanordnung mit einem zeitnahen ablehnenden
GO herbeizuführen, ist aber dem Interesse von Betroffenen am zeitnahen Eintritt des Zuständigkeitsübergangs gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wohlmöglich besser Rechnung getragen, als wenn erst über längere Zeit noch ein Klageverfahren mit aufschiebender Wirkung am Verwaltungsgericht anhängig wäre bzw. nach Erlass eines Urteils erst die Fristen nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 38 Abs. 1 AsylG ablaufen müssten, um den Lauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO in Gang zu setzen. Dem Gericht ist schließlich auch bekannt, dass die übergroße Mehrheit von Asylsuchenden, die im Weg des Dublin-Systems nach Italien überstellt werden sollen, bei den Verwaltungsgerichten regelmäßig bzw. ausdrücklich keine Anträge nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO mehr stellt bzw. stellen möchte und nur noch (isoliert) Klage erhebt. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.