1 S. 1, S. 2, Abs. 6 S. 1 Nr. 1, Abs. 7 S. 1 Nr. 1, Art. 76 S. 1 Leitsätze: 1. Beim Fehlen von Außenwänden, die in der Regel für die Berechnung der Abstandsflächen maßgeblich sind, sind die Außenwände zu fingieren, unabhängig davon ob es sich um ein Gebäude oder um vortretende Bauteile handelt, die nicht nach Art. 6 Abs. 6
unbeachtlich sind. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
entbinde allerdings nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt würden und ließen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Laut Aussage der Stadt … entspreche das Vorhaben nicht den Vorschriften des Bebauungsplans. Es halte auch nicht die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6
ein. Die Antragsteller wurden aufgefordert, bis spätestens
auf den Schnittpunkt zwischen tragenden Pfeilern und Dachhaut abzustellen. Darüber hinaus würde Art. 6 Abs. 7 Nr. 1
eingreifen. 8 Mit Formblatt vom
ergebe. Die Stellplatz- und Eingangsüberdachung entspreche den Vorschriften des Bebauungsplans nicht, da sie zum Teil außerhalb der Fläche, die für die Garage mit Zufahrt vorgesehen sei, liege. Innerhalb dieser Fläche sei an der nördlichen Grundstücksgrenze bereits eine Garage mit anschließendem Geräteraum mit einer Gesamtlänge von knapp unter 11 m Länge vorhanden, sodass eine weitere Grenzbebauung, die die Abstandsflächentiefe zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht einhalte, an der nördlichen Grenze nicht mehr zulässig sei. 19 Die Stellplatz- und Eingangsüberdachung sei abweichend von dem in den Planunterlagen zur isolierten Befreiung dargestellten Bau errichtet. Eine Stellplatzüberdachung die den Vorgaben des Art. 6 Abs. 7
nicht entspreche, löse Abstandsflächen von mind. 3 m aus, die aufgrund der Lokalisierung auf dem Grundstück nach Norden nicht eingehalten würden. Die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise, z.B. durch Vorlage einer Abstandsflächenübernahme durch die nördlichen Nachbarn, sei nicht nachgewiesen worden. Die Beseitigungsanordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen das Landratsamtes. Das Landratsamt habe die Beseitigungsanordnung erlassen, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlich vorgegebenen Abstandsflächenregelung sicher zu stellen, die auch nachbarschützende Wirkung entfalte. Das Interesse der Allgemeinheit an der teilweisen Beseitigung der baulichen Anlage sei höher zu bewerten als die persönlichen Interessen der Bauherren. Andernfalls könne ein Grundstückseigentümer, der nicht genehmigungsfähige Bauarbeiten ausgeführt habe, den Erlass einer Beseitigungsanordnung damit abwehren, dass ihm die behördliche Maßnahme wirtschaftlichen Schaden zufüge. 20 Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 sei im öffentlichen Interesse angeordnet. Durch die Nichteinhaltung der Abstandsflächenvorschriften seien die öffentlich-rechtlich geschützten Belange der nördlichen Nachbarn beeinträchtigt. Das Vorgehen der Bauherren würde zur Nachahmung nicht nur im Gebiet der Stadt …, sondern auch in anderen Gegenden des Landkreises anspornen und damit die Effektivität der Verwaltungstätigkeit ernstlich gefährden, wenn sich das Landratsamt als dauerhaft ohnmächtig erweisen sollte. Es bestehe in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO daran, dass unzulässige bauliche Anlagen wegen der Gefahr von Bezugnahmen ehestmöglich beseitigt werden. 21 Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragsteller gegen Empfangsbekenntnisses am
aus. Der Carport löse aber schon keine Abstandsflächen aus, da ein Carport kein oberirdisches Gebäude sei. Das Gesetz stelle offensichtlich auf die Existenz von Außenwänden ab. So sei z.B. nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2
der Punkt zur Berechnung der Abstandsfläche der Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut. Die streitgegenständliche Stellplatzüberdachung habe aber gerade keine Außenwand. Auch gingen von der Anlage keine Wirkungen wie von einem Gebäude aus. Dazu wäre erforderlich, dass zumindest der Eindruck einer Umfriedung erzielt werde. Dies wäre bei einem üblichen Carport, welcher im Regelfall an den Außenwänden Stützen aufweise, möglicherweise der Fall, nicht aber bei der hier in Rede stehenden Konstruktion. Jedenfalls sei bei Anwendung von Art. 6 Abs. 4
auf den Schnittpunkt zwischen tragendem Pfeiler und Dachhaut abzustellen, denn dann wäre das Abstandsflächenrecht nicht verletzt. Ab dem Schnittpunkt zwischen Dach und tragendem Pfeiler handele es sich um einen Dachüberstand, welcher nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
keine Abstandsflächen auslöse. 24 Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der am
, Art. 2, Rn 250). Art. 6 Abs. 6
könne hinsichtlich der Dachüberstände keine Anwendung finden, da von dieser Vorschrift erfasste vortretende Bauteile keine über die gestalterische Funktion hinausgehende Aufgabe haben dürften. Dies sei jedoch bei der Stellplatz- und Eingangsüberdachung nicht der Fall. Ein Aufenthalt unter der Dachfläche sei mit gleicher Schutzwirkung in allen Bereichen des geschlossenen Daches möglich, da gerade bei der von den Bauherren gewählten Ausführung keine Stützen am Abstellen des Fahrzeuges hinderten. 29 Die Bevollmächtigten der Antragsteller erwiderten mit Schriftsatz vom 19. Januar 2024, dass Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Art. 5 und 6
auf die Außenwände abstellten. Bei der Auslegung durch die Antragsgegnerin wäre kaum eine Anlage denkbar, die keine Abstandsflächen aufwerfe. Dies würde zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Bebaubarkeit und Nutzbarkeit von Grundstücken führen. Unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 8 Ziffer 1
(gemeint wohl Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
) ergebe sich, dass sicher nicht von der Außenkante des Daches zu rechnen sei. Dachüberstände blieben bei der Bemessung von Abstandsflächen außer Betracht. Der Antragsgegner räume ein, dass das Dach der Anlage sich zur in Rede stehenden Grenze hin verjünge und die Stärke abnehme. Dies sei ein klassischer Dachüberstand. 30 Das Interesse der Antragsteller überwiege die Interessen des Antragsgegners. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei die Ausnahme, da Anfechtungsklagen regelmäßig aufschiebende Wirkung entfalteten. Werde der von einem renommierten Architekten geplante Carport eingekürzt, wäre nach gewonnener Anfechtungsklage das Anflicken aufwendig und ästhetisch beeinträchtigend. Mit der Begründung des Antragsgegners ließe sich nahezu jeder erlassene Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklären. Dem Antragsgegner sei schon etwas mehr Begründungsaufwand abzufordern. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch des Verfahrens AN 3 K 23.2496, und auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. 32 Der zulässige Antrag ist begründet. 33
. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Tatbestandlich ist daher Voraussetzung, dass die Anlage formell und materiell illegal ist. Bei genehmigungsfreien Vorhaben – wie hier nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
– kommt es allein auf die materielle Rechtslage an (BayVGH, B.v. 29.7.2020 – 1 CS 20.1334 – juris Rn. 8; B.v. 20.1.2003 – 20 ZB 99.3616 – juris Rn. 3; Decker in: Busse/Kraus,
89). 44 2.2.3 Bei der Stellplatz- und Eingangsüberdachung handelt es sich unproblematisch um eine Anlage i.S.v. Art. 76 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 Satz 4
, welche wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum nördlich gelegenen Grundstück FlNr. … nicht die erforderlichen Abstandsflächen einhält und daher materiell illegal ist. 45 2.2.3.1 Entgegen der Auffassung der Antragsteller muss die streitgegenständliche Stellplatz- und Eingangsüberdachung auch Abstandsflächen, insbesondere zur nördlichen Grundstücksgrenze, einhalten. 46 Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2
müssen Gebäude und Anlagen gleicher Wirkung Abstandsflächen einhalten. Diese müssen grundsätzlich auf dem Vorhabengrundstück liegen, Art. 6 Abs. 2 Satz 1
, und 0,4 H, mindestens 3 m, betragen, Art. 6 Abs. 5 Satz 1
. 47 Insoweit ist nicht von Bedeutung, ob die Überdachung bereits als Gebäude im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1
– denn auch ein wandloser Carport kann als Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 2
angesehen werden (Kraus in Busse/Kraus,
22) – oder als Anlage mit gebäudegleicher Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2
anzusehen ist, denn allein durch die Überdachung mit einer Höhe von etwa 3 m auf ihrer nördlichen Seite ohne das Vorhandensein von Außenwänden und an den Ecken angebrachten Pfosten werden die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts – ausreichende Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden – offensichtlich berührt (Kraus in Busse/Kraus,
36; zur Einstufung als Gebäude oder Vorhaben mit gebäudegleicher Wirkung z.B. VG Würzburg, U.v. 8.1.2008 – W 4 K 07.1077 – juris Rn. 28). 48 Beim Fehlen von Außenwänden, die in der Regel für die Berechnung der Abstandsflächen maßgeblich sind, sind die Außenwände zu fingieren, unabhängig davon ob es sich um ein Gebäude oder um vortretende Bauteile handelt, die nicht nach Art. 6 Abs. 6
unbeachtlich sind (OVG BB, B.v. 25.1.2013 – OVG 2 N 47.10 – juris Rn. 3; Kraus in Busse/Kraus,
OK BauordnungsR Bayern,
17). Unter Berücksichtigung des Zwecks der Überdachung, einen möglichst großen, nicht durch Pfosten bzw. Wände eingeschränkten, überdachten Raum zu erhalten, geht die Kammer bei summarischer Prüfung davon aus, dass diese fingierte Wand jeweils die an den Ecken angenommenen Stützpfeiler verbindet. 49 Die Stellplatz- und Eingangsüberdachung wird nicht durch Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
von der Einhaltung von Abstandsflächen befreit, da es sich bei der Überdachung nicht um ein Bauteil in diesem Sinne handelt. Die von Art. 6 Abs. 6
erfassten Bauteile (Nr. 1), Vorbauten (Nrn. 2 und 3) und Dachaufbauten (Nr. 3) sind kraft Gesetzes unselbständiger Teil der Außenwand bzw. im Fall der Nr. 4 generell unbeachtlich. Sie stehen in unmittelbarer gestalterischer und funktionaler Beziehung zu Gebäude und/oder Außenwand und müssen deshalb untergeordnet sein. Die in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
geregelten, vor die Außenwand tretenden, Bauteile sind schon vom Begriff her untergeordnet, woraus sich ergibt, dass neben die gestalterische Wirkung eines Dachüberstandes kein weiterer Zweck, wie die objektive Schaffung eines nutzbaren Raumes, z.B. zum Abstellen eines Fahrzeuges, hinzutreten darf (Kraus in Busse/Kraus,
OK BauordnungsR Bayern,
187). Insoweit ist es für das Gericht nach summarischer Prüfung ausgeschlossen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Überdachung um einen untergeordneten Dachüberstand handeln könnte. Unabhängig davon, dass die Überdachung nicht nur eine rein gestalterische Wirkung hat, sondern – was schon die Bezeichnung im Befreiungsantrag nahelegt – auch der Überdachung eines Stellplatzes dient, ist die Überdachung das wesentliche Element der Anlage, die ohnehin nur aus einer Mauer und einem Dach besteht. 50 Dabei kommt bei summarischer Prüfung auch eine Aufteilung des Daches in den Gründachbereich, der wohl im Wesentlichen mit der Unterkonstruktion übereinstimmt, und einen über die Dachkonstruktion hinausreichenden Dachüberstand nicht in Betracht, denn die Funktion, einen überdachten Stellplatz zu schaffen, umfasst gerade das gesamte Dach. Letztlich würde aber auch eine entsprechende Aufteilung nicht dazu führen, dass bei Außerachtlassung der nördlichen über die Unterkonstruktion hinausreichenden Dachfläche von 0,40 m die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1
erforderliche Abstandsfläche von mindestens 3 m zur nördlichen Grundstücksgrenze eingehalten würde, da sich bei den Ortsbesichtigungen durch den Beklagten am
in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Zwar kann dieses Privileg grundsätzlich auch einem Carport zugutekommen, da ein Carport als offene Garage gilt (§ 1 Abs. 2 Satz 3 GaV; Kühner in Busse/Kraus,
481), jedoch hält die grenznah errichtete Stellplatz- und Eingangsüberdachung zusammen mit der sich anschließenden Garage die zulässige Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze nicht ein. Die Längen aller Außenwände gegenüber derselben Grundstücksgrenze sind zusammenzuzählen (Kühner in Busse/Kraus,
523). 52 2.2.3.2 Dass daneben das Vorhaben auch wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes nach § 4 Abs. 6 Satz 5 StS zur … hin und wegen diesbezüglich bestandskräftig abgelehnter Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 4
materiell illegal ist, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da Gegenstand der Beseitigungsanordnung ausschließlich der Abstand der Überdachung zur nördlichen Grundstücksgrenze ist. 53 2.2.4 Die Antragsteller wurden auch in rechtmäßiger Weise als Handlungsstörer in Anspruch genommen. 54 2.2.5 Die von der Antragsgegnerin erlassene Beseitigungsanordnung ist weder hinsichtlich der Ermessensausübung noch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden. 55 2.2.5.1 Nach Art. 40 BayVwVfG hat eine Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ein gem. § 114 VwGO seitens des Gerichts zu berücksichtigender Ermessensfehler ist nicht gegeben. Die Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid sind zwar knapp, aber ausreichend. Bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände genügt es regelmäßig, dass die Behörde – so wie hier – zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2022 – 15 ZB 22.1402 – juris Rn. 13 m.w.N; U.v. 13.4.2015 – 1 B 14.2319 – juris Rn. 31 unter Bezug auf BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 4 C 22.94 – BVerwGE 110, 64;). Insbesondere geht aus dem Bescheid hervor, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass ihm im Rahmen der Entscheidung nach Art. 76 Satz 1
ein Ermessen zusteht. Ein Ermessensausfall scheidet daher aus. Der Antagsgegner hat die nachbarschützende Wirkung der Abstandsflächenregelung berücksichtigt und die Interessen der Antragsteller demgegenüber und gegenüber den öffentlichen Interessen, rechtskonforme Zustände zu schaffen, als geringwertiger erachtet. Die Antragsteller haben ein von den der Befreiung vom
187 ff.). 60 Auch wenn der Bescheid vom 7. November 2023 in seinem Tenor nicht festlegt, welche Maßnahmen die Antragsteller zu ergreifen haben bzw. in welchem Umfang ein Rückbau der Stellplatz- und Eingangsüberdachung erfolgen soll, so sind den Antragstellern mit dem Tenor in Zusammenschau mit der Bescheidsbegründung ausreichend konkrete Handlungsanweisungen gegeben. Denn dem Bescheidstenor lässt sich entnehmen, dass sich die bauaufsichtliche Maßnahme ausschließlich auf die Einhaltung des Abstandes zur nördlichen Grundstücksgrenze, bezieht. Welcher Abstand insoweit maßgeblich ist, ergibt sich aus Ziffer II. 6 der Bescheidsbegründung, ebenso wie die Antwort auf die Frage, welche Maßnahmen, nämlich Rückbau oder Abstandsflächenübernahme, zur Erfüllung der Verpflichtung in Betracht kommen, wobei es grundsätzlich nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde ist, nach Möglichkeiten zu suchen, wie der Bauherr rechtmäßige Zustände herstellen kann (Manssen in BeckOK BauordnungsR Bayern,
60; im Ergebnis so auch VG München, U.v. 23.6.2020 – M 1 K 17.3953 – juris Rn. 36). 61 Die Anordnung erscheint nach summarischer Prüfung auch nicht als unangemessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde gewahrt. Dieser Grundsatz beinhaltet, dass der durch die behördliche Maßnahme zu erwartende Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen darf. Zwischen Erfolg und Schaden muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Abzuwägen ist dabei zwischen dem Schaden des Betroffenen und dem Vorteil, welcher der Allgemeinheit durch die behördliche Maßnahme erwächst, und umgekehrt. So müsste gegebenenfalls von einer rechtlich zulässigen und vielleicht sogar gebotenen Maßnahme Abstand genommen werden, wenn ihre Wirkung einen materiellen oder ideellen Schaden hervorrufen würde, der, gemessen an dem Gesamtvorgang, unverhältnismäßig ist. Haben jedoch Gebote oder Verbote Eingang in öffentlich-rechtliche Vorschriften gefunden, so besteht damit ein hinreichend öffentliches Interesse an ihrer Einhaltung (vgl. Decker in Busse/Kraus,
243 m.w.N.). 62 Im Rahmen der Abwägung kommt den Gemeinwohlbelangen vorliegend ein größeres Gewicht zu und das Interesses der Antragsteller am Erhalt ihrer Stellplatz- und Eingangsüberdachung in unveränderter Form muss zurücktreten. Es ist weder von den Antragstellern vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, weshalb die Belange der Antragsteller ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Baugesetze überwiegen sollten. 63 2.3 Obwohl demnach nach summarischer Prüfung die Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, ist vorliegend trotzdem die aufschiebende Wirkung der Klage bzgl. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides wiederherzustellen, da ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung hier nicht gegeben ist. 64 Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist für die Anordnung des Sofortvollzugs ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich. Die Vollziehung des Verwaltungsakts muss wegen öffentlicher oder überwiegender privater Interessen besonders dringlich sein und keinen Aufschub bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens dulden (BayVGH, B.v. 23.8.2012 – 15 CS 12.130 – juris Rn. 12). Eine baurechtliche Beseitigungsanordnung ist in aller Regel eine schwerwiegende Maßnahme, deren Vollzug dem Betroffenen hohe Kosten verursacht und nur mehr schwer rückgängig zu machende Zustände schafft. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstärkt, weil dadurch die Entscheidung in der Hauptsache im Kern vorweggenommen wird (BayVGH, B.v. 6.10.2000 – 2 CS 98.2373 – juris Rn. 16). Erforderlich ist deshalb ein besonderes Vollzugsinteresse, das im Falle der Baubeseitigung grundsätzlich nicht mit dem Interesse am Erlass des Bescheids identisch ist und regelmäßig im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 80 Abs. 1 und 2 VwGO nur ausnahmsweise vorliegen wird (Decker in Simon/Busse,
, Art. 76 Rn. 332 ff.). Bei Beseitigungsanordnungen ist deshalb regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (BayVGH, B.v. 28.3.2007 – 1 CS 06.3006 – juris Rn. 27). Selbst die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung genügt in der Regel nicht, um deren sofortige Vollziehung zu begründen (BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 9 CS 18.2533 – juris Rn. 25). 65 Von dem Grundsatz, dass der Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung die Hauptsache in unangemessener Weise vorwegnimmt, hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen und Fallgruppen gebildet (Decker in Busse/Kraus,
, Art. 76 Rn. 334 ff.). Ein besonderes öffentliches Interesse für die sofortige Beseitigung wird z.B. bei einfachen Anlagen (wie z.B. Feldstadel, Werbeanlagen etc.), die problemlos und ohne großen Aufwand, vor allem ohne Substanzverlust, ab- und ggf. später, sollte sich die Beseitigungsanordnung als rechtswidrig erweisen, wiederaufgebaut werden können, zu bejahen sein, weil durch die Beseitigung keine endgültigen, nicht wieder umkehrbaren Verhältnisse geschaffen werden. Damit läuft auch der effektive Rechtsschutz nicht leer. Außerdem wurde die Anordnung des Sofortvollzugs bei Bauwerken, die in besonders schützenswerten Landschaften, in einem Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiet liegen und deshalb besonders störend wirken, anerkannt (vgl. bspw. BayVGH, B.v. 15.3.2006 – 25 CS 05.2410 – juris Rn. 5). 66 Beide Fallgruppen liegen hier nicht vor. Es handelt sich um eine durchaus aufwendig und hochwertig hergestellte Stellplatz- und Eingangsüberdachung in einem reinen Wohngebiet. Soweit sich die Antragserwiderung vom 10. Januar 2024 erstmals mit einem besonderen öffentlichen Interesse u.a. durch ausführliche Wiedergabe der Kommentierung bei Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 211b, auseinandersetzt und feststellt, dass nicht die komplette Beseitigung gefordert wird und die Kürzungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne Verlust des Funktionszwecks möglich ist, wird übersehen, dass diese Argumentation letztlich auf das bloße Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1
abzielt, die deren sofortige Vollziehung nicht per se zu rechtfertigen vermögen (BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 9 CS 18.2533 – juris Rn. 27). Auch teilt das Gericht die in den Ausführungen des Antragsgegners angedeutete Auffassung, dass eine Kürzung um etwa 0,5 m keinen wesentlichen Substanzverlust darstelle, zumindest im vorläufigen Rechtsschutz nicht. Zwar handelt es sich insgesamt lediglich um 3 qm, die beseitigt werden müssten, jedoch gehen damit weitgehend die gestalterischen Erwägungen verloren, die nachträglich nur schwer wiederhergestellt werden könnten. Eine Rückgängigmachung der Kürzung dürfte ohne Austausch der Unterkonstruktion nur schwer möglich sein. 67 Soweit auch eine negative Vorbildwirkung ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse begründen kann, so liegen hier diese Voraussetzungen nicht vor. Im Hinblick auf die anzulegenden strengen Maßstäbe genügt nämlich eine lediglich abstrakte Bezugsfallwirkung nicht. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte, z. B. konkrete Bezugsfälle oder sonst konkrete Folgeerscheinungen vorliegen, die sich allerdings nicht auf die engere Umgebung beziehen müssen. Eine allgemeine Befürchtung, dass ein Schwarzbau weitere Schwarzbauten zur Folge haben könnte, was sich wohl immer sagen lässt, reicht nicht aus (BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 9 CS 18.2533 – juris Rn. 27; Decker in Busse/Kraus,
, Art. 76 Rn. 335; Molodovsky/Famers/Waldmann,
, Art. 76 Rn. 131). 68 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Begründung nicht, denn der Antragsgegner hat sich gerade nicht mit konkreten Bezugsfällen und konkreten Folgeerscheinungen auseinandergesetzt. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass in dem weitgehend vollständig bebauten Baugebiet auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. … „…“ eine konkrete Nachahmungsgefahr bestehen sollte. 69 Entsprechend fällt die Interessensabwägung trotz aller Wahrscheinlichkeit nach fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache zugunsten der Antragsteller aus. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass die Stellplatz- und Eingangsüberdachung nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in unveränderter Form bestehen kann. 70 2.4 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls erfolgreich. 71 Bezüglich der nach Art. 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids fehlt es aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids an einem vollstreckungsfähigen Grundverwaltungsakt i.S.d. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten ist. Denn der Antragsgegner hat gerade nicht die Erfüllungsfrist im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom Eintritt der Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides abhängig gemacht, sondern ausschließlich ein festes Datum, bis zu dem ein Rückbau hätte erfolgen müssen, festgesetzt (Umkehrschluss aus BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 9 CS 18.2533 – juris Rn. 30). 72 Auf die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen der Art. 18 ff., 29 ff. VwZVG gegeben sind, kommt es damit nicht mehr an (VG München, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – M 1 S 15.4318 – juris Rn 34). 73 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.