LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 08.05.2024 – 19 O 4768/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 08.05.2024 – 19 O 4768/23 Download Drucken Titel: Deliktische Haftung für leichtfertige Geldwäsche Normenketten: BGB § 823 Abs. 2 StGB § 261 Leitsätze: 1. Bei § 261 Abs. 6 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für eine rechtswidrige Vortat iSv § 261 Abs. 1 S. 1 StGB ist weder eine vollendete Tat erforderlich, solange nur der Versuch an sich strafbar ist, noch muss ein konkreter Täter bekannt sein. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Leichtfertig iSv § 261 Abs. 6 S. 1 StGB handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit verkennt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: unerlaubte Handlung, Schutzgesetz, Geldwäsche, Leichtfertigkeit Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2023 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.110,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2023 zu bezahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.400,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückzahlung von Geldbeträgen, die er täuschungsbedingt auf das Konto des Beklagten überwiesen und die der Beklagten auf andere Konten weitergeleitet hat. 2 Der Kläger interessierte sich für eine Geldanlage mit Kryptowährungen. Nachdem er sich auf einer entsprechenden Internetseite angemeldet hatte, erhielt er eine E-Mail von einem ... von einer Firma ... . ... stellte sich dem Kläger als dessen Trademanager vor. Nachdem der Kläger auf Anweisung von ... mehrere Geldüberweisungen auf Auslandskonten vorgenommen hatte, wurde dem Kläger telefonisch erklärt, dass die Geldanlage nunmehr über den Beklagten erfolge, wobei dem Kläger vorgespiegelt wurde, dass der Beklagte Angestellter der Raiffeisenbank ... sei. Gleichzeitig wurde dem Kläger das Konto des Beklagten mit der ... als neues Zielkonto benannt und der Kläger wurde aufgefordert weitere Überweisungen zugunsten seiner Geldanlage auf dieses Konto zu tätigen. Der Kläger leistete daraufhin im Glauben, es handle sich hierbei um seine eigene Geldanlage folgende Zahlungen auf das Konto des Beklagten: - 25.07.2022: 3.000,00 € - 28.07.2022: 2.400,00 € - 09.08.2022: 5.000,00 € 3 Der am ... geborene Beklagte stand zu dieser Zeit in Kontakt zu einer Person, die sich dem Beklagten per Wh.A. unter dem Namen ... als Berater für Geldanlagen mit Kryptowährung vorgestellt hatte, nachdem der Beklagte seine Kontaktdaten auf der Internetseite ... hinterlassen hatte. ... veranlasste den Beklagten ein Kundenkonto bei der Firma ... zu erstellen und Überweisungen auf dieses Konto vorzunehmen. 4 Im weiteren Verlauf veranlasste ... den Beklagten die überwiesenen Geldbeträge in Bitcoin umzuwandeln und an verschiedene Bitcoin-Adressen weiterzuleiten, die ... dem Beklagten jeweils nannte. Der Beklagte kam den Aufforderungen von ... in dem Glauben in eine lohnende Geldanlage zu investieren nach und überwies in der Zeit vom 13.07.2022 bis 30.08.2022 insgesamt 5.350 € zugunsten seines Kundenkontos bei ... und anschließend an verschiedene Bitcoin-Adressen. In diesem Zeitraum erklärte ... dem Beklagten, dass der dem Beklagten unbekannte Kläger zu alt sei, um ein Konto bei der Firma ... zu eröffnen. Auf die entsprechende Bitte von ... hin leitete der Beklagte sämtliche vom Kläger auf das Konto des Beklagten bei der Raiffeisenbank ... überwiesenen Geldbeträge zunächst an das Konto bei der Firma ... und sodann wiederum an ihm von ... genannte Bitcoin-Adressen weiter, bei denen es sich nach Auskunft von ... um Adressen von ... Unternehmen handeln sollte. Der spätere Versuch des Beklagten, die von ... ihm auf Veranlassung von ... auf das Konto bei der Firma ... und schließlich auf verschiedene Bitcoin-Adressen überwiesenen Geldbeträge zurückzuerhalten, scheiterte. Eine Kontaktaufnahme zu ... war dem Beklagten zuletzt nicht mehr möglich. 5 Als dem Kläger Bedenken hinsichtlich der Überweisungen auf das Konto des Beklagten kamen und er sich die auf das Konto des Beklagten überwiesenen Beträge zurückerstatten lassen wollte, war ... für den Kläger nicht mehr erreichbar. Der Account des Klägers war nicht mehr zugänglich. 6 Mit Anwaltsschreiben vom 06.04.2023 forderte der Kläger den Beklagten als Zahlungsempfänger der klägerseits veranlassten Überweisungen zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder in Höhe von 10.400,00 € unter Fristsetzung bis 21.04.2023 auf. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 14.06.2023 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 28.06.2023 auch zur Erstattung der dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.110,13 € aufgefordert. Beide Zahlungsaufforderungen blieben erfolglos. 7 Sowohl der Kläger als auch der Beklagte erstatteten Anzeige gegen unbekannt wegen Anlagebetrugs. 8 Im Rahmen seiner als Anlage B 2 vorgelegten Zeugenvernehmung bei der Polizeiinspektion ... , beschrieb er ... wie folgt: „- ... Akzent - gab sich als ... aus „- schätzungsweise ca. ... Jahre alt - erwähnte, dass er ... Kinder hat - erwähnte, dass der Hauptsitz des Unternehmens in ... sein soll" 9 Die Kommunikation zwischen dem Beklagten und ... erfolgt ausschließlich per W.a. oder indem ... den Beklagten mit der Rufnummer ... anrief. 10 Der Kläger meint, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Gelder, die er auf dessen Konto überwiesen hatte. Der Kläger behauptet, bei dem Konto, auf welches der Beklagte die Geldbeträge weiterüberwiesen habe, handele es sich um ein eigenes Zielkonto des Beklagten, jedenfalls sei der Beklagte davon ausgegangen, dass es sich um sein eigenes Zielkonto handeln würde und habe in dem Wissen zur eigenen Verfügung über die Geldbeträge gegenüber dem Kläger nicht berechtigt zu sein, die Weiterleitung der Gelder vorgenommen, um sich selbst zu bereichern. 11 Der Kläger beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10.400,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22.04.2023 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.110,13 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 29.06.2023 zu bezahlen. 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte behauptet, die streitgegenständlichen Geldbeträge als gutgläubiger Strohmann vermeintlich zugunsten des Klägers weitergeleitet zu haben. Der klägerseits geltend gemachte Rückzahlungsanspruch scheitere bereits daran, dass der Beklagte nach der Weiterleitung der Geldbeträge nicht mehr bereichert sei. Auch komme ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht in Betracht. 14 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2024 Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. A. 16 Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Klageforderung aufgrund einer unerlaubten Handlung aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 6 StGB zu. 17 I. Bei § 261 Abs. 6 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. 18 Den Schutz eines anderen bezweckt eine Norm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dabei kommt es auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz intendiert hat. Mit Schaffung des Tatbestandes der Geldwäsche sollten gerade die Vermögensinteressen derjenigen, die durch eine rechtswidrige Tat geschädigt wurden, geschützt werden, um zu verhindern, dass deren Schaden verfestigt wird, etwa indem wie vorliegend das täuschungsbedingt überwiesene Geld nicht wieder zurückgebucht oder anderweitig zurückgeholt werden kann. 19 II. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 261 Abs. 6 StGB sind erfüllt. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.