V auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
teil der ehemaligen Lebensgefährtin, dem Verstoß gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz gegen den Antragsteller durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde am
dem Antragsteller zuzuordnenden Waffen i.S.d. Waffengesetzes und drei weiteren im Besitz des Antragstellers befindlichen Schusswaffen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom
Drogen bei der Dienststelle der Polizei abzugeben. Der Ofenkäse wurde ihr ohne Durchführung einer Untersuchung durch die Polizei wieder mitgegeben. Am
SchG ‒ gegen diesen zunächst statt und lehnte den Antrag
Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom
SchG gegen die ehemalige Lebensgefährtin des Antragstellers statt (Az. … * …*). 9 Mit Schreiben vom
dem Gewaltschutzgesetz und seien nicht glaubhaft. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, er habe eine Waffe auf einen Geschäftspartner gerichtet, würden sich Anhaltspunkte für eine finanzielle Streitigkeit zwischen dem Antragsteller und dem bei dem vermeintlichen Vorfall anwesenden Mitarbeiter ergeben und damit ein Motiv für unrichtige Angaben. Die fehlende Glaubwürdigkeit des Mitarbeiters zeige sich daran, dass es laut Aussage des Geschäftspartners gegenüber der Polizei eine Bedrohung nie gegeben habe. Die Sicherstellung der Waffen und der Munition sei bereits am
Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und hierüber der Behörde einen
weis zu erbringen; zudem werde
fruchtlosem Ablauf der Frist die Sicherstellung der Waffenteile angeordnet (Nr. I.4). Der Kleine Waffenschein Nr. … sei innerhalb einer Frist von sechs Wochen
Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben bzw. einzusenden (Nr. I.5). Die sofortige Vollziehung der Nummern I.1, I.4 und I.5 wurde angeordnet (Nr. I.6). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe des Kleinen Jagdscheins werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro zur Zahlung fällig (Nr. I.7). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 200 Euro festgesetzt mit Auslagen in Höhe von 2,49 Euro (Nr. I.8). 11 Das Verbot, erlaubnisfreie Waffen oder Munition zu erwerben und zu besitzen, wurde auf § 41 WaffG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG gestützt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Antragsteller eine Drogenproblematik, eine psychische Erkrankung oder Selbst- bzw. Fremdgefahr vorliege. Die von der Polizei aufgenommenen Aussagen Dritter seien ausreichend, um eine entsprechende waffen- und jagdrechtliche Bewertung vornehmen zu können. Es hätten drei Personen unabhängig voneinander bei der Polizei bezüglich des Antragstellers Drogenprobleme und psychische Auffälligkeiten zu Protokoll gegeben. Im Jagd- und Waffenrecht müssten keine Restzweifel an der persönlichen Eignung hingenommen werden. Die Versagung der Verlängerung des Jagdscheins (Nr. I.2) wurde auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG gestützt. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. I.3) wurde auf § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG gestützt; die Anordnung unter Nr. I.3 des Bescheids sei auf Grund von § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG erfolgt. Die Anordnung unter Nr. I.4 des Bescheids sei auf Grund von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG erfolgt. Rechtsgrundlage für die Verfügung unter Nr. I.5 sei § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. I.1 und I.2 erfolge auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass das Waffenbesitzverbot und der Widerruf des Kleinen Waffenscheins bereits vor der – bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs u. U. erst in mehreren Jahren zu erwartenden – Unanfechtbarkeit des Bescheids wirksam würden. Da dem Antragsteller die persönliche Eignung fehle, müsse sichergestellt werden, dass dem Antragsteller ab sofort keine Möglichkeit mehr verbleibe, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an einem sofort wirksamen Waffenbesitzverbot und des Widerrufs des Kleinen Waffenscheins gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, Waffen und Munition bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids zu besitzen, ergebe daher einen eindeutigen Vorrang zu Gunsten der sofortigen Beendigung der Gefahr. Die Androhung des Zwangsgelds sei aufgrund Art. 20, 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG – erfolgt. 12 Die Bevollmächtigten des Antragstellers erhoben am *. August 2023 Klage (M 7 K 23.3871) und stellten am *. August 2023 einen Eilantrag. 13 Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen die bereits in den Anhörungsschreiben vorgetragenen Argumente vor und ergänzten den Vortrag mit Schriftsätzen vom *. August 2023, vom … September 2023 und vom … September 2023. Die Polizei habe keine Rücksprache mit dem ermittelnden Beamten, der bereits anlässlich des SEKEinsatzes vom 16. November 2022 erhebliche Zweifel an den Aussagen der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers gehabt habe, genommen. Dem Begehren des Antragstellers, im Zusammenhang mit der Unterbringung am 19. November 2022 Zeugen zu befragen, sei nicht entsprochen worden. Die Akte des Bezirkskrankenhauses enthalte keine
teiligen Feststellungen zum Zustand des Antragstellers. Eidesstattlichen Versicherungen würden belegen, dass es am
reichen. Es sei von einem fortdauernden Bedürfnis auszugehen. 14 Der Antragsteller beantragt, Die aufschiebende Wirkung der bei dem erkennenden Gericht anhängigen Klage gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München (Kreisverwaltungsreferat) vom
GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens
GO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung. 22 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Nrn. I.1, I.4 und I.5 des Bescheids vom 20. Juli 2023 formell rechtmäßig ist und das (teilweise kraft Gesetzes bestehende ‒ vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 20. Juli 2023 dürften nicht ersichtlich sein. Die Klage wird daher
summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. I. 23 Die behördliche Vollzugsanordnung bzgl. Nrn. I.1, I.4 und I.5 des Bescheids ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die von der Waffenbehörde vorgebrachte Begründung – an die keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO,
Abwägung seines privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse keinen Anspruch auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist
G zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche persönliche Eignung i.S.v. § 6 WaffG besitzt. 27
G besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung
G begründen, so hat die zuständige Behörde
G der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Näheres hierzu ist in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung – AWaffV – geregelt (vgl. § 6 Abs. 4 WaffG).
V teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung
V auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2024 ‒ 24 C 24.43 ‒ juris Rn. 7; B.v. 2.12.2020 ‒24 CS 20.2211 ‒ Rn. 22; B.v. 15.8.2016 – 21 CS 16.1247 – juris Rn. 16). 28 Vorliegend dürfte die Antragsgegnerin zurecht
V auf die Nichteignung des Klägers geschlossen haben, da die Aufforderung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses rechtmäßig sein dürfte und vom Antragsteller auf entsprechende Aufforderung durch die Antragsgegnerin ein Gutachten, das geeignet ist, die Bedenken an dessen persönlicher Eignung auszuräumen, nicht vorgelegt wurde. 29 a) Die Aufforderung zur Vorlage eines Zeugnisses dürfte in formeller Hinsicht den Anforderungen der § 6 Abs. 2, 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV entsprechen. 30 Gemäß § 4 Abs. 3 AWaffV wurde dem Antragsteller unter Darlegung der Gründe für die Zweifel bzw. der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mitgeteilt, dass er sich der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In dem Schreiben vom
G hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Betroffenen begründen.
V hat derjenige, der zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens aufgefordert wurde, auf eigene Kosten einen sachkundigen Gutachter mit der Begutachtung zu beauftragen. In § 4 Abs. 2 Satz 1 AWaffV werden die Fachrichtungen bezeichnet, denen die Gutachter, die die Begutachtung durchführen, angehören sollen. Der Wortlaut dieser Vorschriften ist offen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Waffenbehörde einen Gutachter einer bestimmten Gutachtergruppe zu bestimmen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Normen nicht (vgl. VG Stuttgart, U.v. 28.8.2020 ‒ 5 K 8253/19 ‒ juris Rn. 46). 32 Eine solche Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich der genannten Vorschriften mit denen des Fahrerlaubnisrechts. Während im Fahrerlaubnisrecht der Behörde ausdrücklich
V die Befugnis eingeräumt wird, in der Anordnung zu bestimmen, von welchem der in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV aufgezählten Gutachtern das Zeugnis erstellt werden soll, fehlt im Waffenrecht eine dem § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV entsprechende Konkretisierung für die Bestimmung der Gutachtergruppe durch die Behörde. § 4 Abs. 2 AWaffV ordnet lediglich an, dass die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 von Gutachtern der in § 4 Abs. 2 AWaffV aufgezählten Fachrichtungen durchgeführt werden soll. Eine Bestimmung der Gutachtergruppe durch die Behörde hat der Gesetzgeber im Bereich des Waffenrechts daher nicht ausdrücklich geregelt, sodass der offene Wortlaut der waffenrechtlichen Vorschriften insoweit – im Unterschied zum Fahrerlaubnisrecht – eine Auslegung dieser Vorschriften dahingehend eröffnet, dem Betroffenen die Auswahl der in Betracht kommenden Gutachter zu überlassen. Auch
dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 AWaffV ist eine Auslegung dahingehend, der Behörde und nicht dem Betroffenen die Auswahl des Gutachters zu überlassen, nicht geboten. Denn der Sinn und Zweck der einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften wird auch dann erreicht, wenn dem Betroffenen selbst die Wahl der Gutachtergruppe überlassen wird. Es ist zumindest im Waffenrecht nicht vorausgesetzt, dass ‒ wie dagegen im Fahrerlaubnisrecht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV ‒ von Seiten der Antragsgegnerin eine Festlegung auf nur eine der in § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 AWaffV genannten Fachrichtungen erfolgen müsse (vgl. VG Stuttgart, U.v. 28.8.2020 ‒ 5 K 8253/19 ‒ juris Rn. 47 ff.). 33 Ob ggf. eine Auswahl durch die Behörde vorzunehmen wäre, wenn die von dem Gutachter zu beantwortende Fragestellung nicht deutlich wird oder wenn aus dem Anhörungsschreiben oder dem Bescheid nicht hervorgeht, von welcher Art der persönlichen Eignungsfehler i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 WaffG ausgegangen wird (vgl. zu dieser Konstellation VG Göttingen, U.v.22.7.2020 ‒ 1 A 458/18 ‒ juris Rn. 32 ff.), kann offenbleiben. Die streitgegenständliche Anhörung enthält ‒ wie ausgeführt ‒ eine ausreichend bestimmte Fragestellung. 34 Schwierigkeiten bei der Auswahl eines geeigneten Gutachters sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Vorlage eines Zeugnisses wurde vielmehr mit Schreiben vom 14. Juli 2023 abgelehnt. 35 b) Die Aufforderung zur Vorlage dürfte auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig sein. 36 Es dürften Tatsachen bekannt sein, die Bedenken gegen die persönliche Eignung
G begründen. Die tätliche Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Rechtsanwalt des Antragstellers am … Oktober 2022, die richterlich angeordnete (Wohnungs-)Durchsuchung am 16. November 2022, die polizeilich angeordnete, sofortige vorläufige Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus
BayPsychKHG vom
G bzw. der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse ist keine Sanktion für in der Vergangenheit liegendes Verhalten. Es handelt sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme mit präventivem Charakter. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung bleibt es bei der Tatsache, dass der Antragsteller am … Oktober 2022 in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt war, in deren Folge sein Gegenüber u.a. eine Nasenbeinfraktur erlitt. 40 Anhaltspunkte für Zweifel an der persönlichen Eignung folgen insbesondere aus den Tatsachen, dass zu Lasten des Antragstellers eine Durchsuchung der Räumlichkeiten und eine sofortige vorläufige Unterbringung richterlich bzw. polizeilich angeordnet und durchgeführt wurden. Laut richterlichem Beschluss wurde die Sicherstellung der Waffen gemäß Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b PAG zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut als notwendig bewertet. Laut Polizeibericht wurde die sofortige vorläufige Unterbringung angeordnet, weil der Antragsteller aufgrund einer psychischen Störung sich selbst und die Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährde. In dem Polizeibericht über die Unterbringung wird die Verfassung des Antragstellers bzw. dessen Wirkung gegenüber den Beamten als aufbrausend und laut beschrieben. 41 Weitere im Rahmen von § 6 Abs. 2 WaffG relevante Tatsachen sind die Aussagen Dritter über Drogen- bzw. Medikamentenkonsum, psychische Verfasstheit und Gedanken zu Selbst- und Fremdgefährdung des Antragstellers. Insgesamt haben drei Personen ‒ der Rechtsanwalt, die ehemalige Lebensgefährtin und der Mitarbeiter des Antragstellers ‒ im Rahmen polizeilicher Ermittlungen über Auffälligkeiten des Antragstellers berichtet. Es handelt sich um Personen sowohl aus dem privaten als auch dem geschäftlichen Umfeld des Antragstellers. Es drängt sich keinesfalls zwangsläufig auf, dass sich die Personen im Hinblick auf ihre Aussagen abgesprochen hätten, um zu Lasten des Antragstellers zusammenwirken. Es bleibt daher bei drei voneinander unabhängigen und zu verschiedenen Vorfällen getätigten Aussagen, die jeweils Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und aggressives Verhalten des Antragstellers zum Gegenstand haben. Es handelt sich insbesondere bei der Aussage des Rechtsanwalts ‒ unabhängig von dem Wahrheitsgehalt der Aussage ‒ auch nicht um bloße unsubstantiierte Andeutungen Dritter (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.8.2021 ‒ AN 16 K 21.00671 ‒ juris Rn. 19). Die genannte Aussage steht vielmehr im Kontext der tätlichen Auseinandersetzung und der ärztlich dokumentierten Verletzungen des Aussagenden. Die durch die Aussagen hervorgerufenen Zweifel an der Eignung des Antragstellers können auch nicht durch Berücksichtigung einer möglichen persönlichen (im Fall der ehemaligen Lebensgefährtin) und wirtschaftlichen (im Fall des Rechtsanwalts und Mitarbeiters) Motivation der Aussagenden ausgeräumt werden. Auch unter Berücksichtigung der Aussage des Geschäftspartners, der entgegen der Aussage des ehemaligen Mitarbeiters bestreitet, dass es zur Bedrohung mit einer Waffe gekommen sei, verbleiben zumindest Restzweifel an der Verfassung des Antragstellers in Bezug auf Aggressivität und Fremdgefährdung. 42 Es liegen damit jedenfalls in der Gesamtbetrachtung Tatschen i.S.v. § 6 Abs. 2 WaffG vor. Ausgehend von den genannten Tatsachen in ihrer Gesamtheit kann nicht mit der im Waffenrecht erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller nicht die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche persönliche Eignung besitzt. 43 Sind der Behörde – wie vorliegend – Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so steht der Behörde hinsichtlich der Entscheidung über die Aufforderung zur Gutachtenvorlage
G kein Ermessen zu. Sie ist zur Aufforderung des Betroffenen verpflichtet. 44 Hervorzuheben ist, dass es insbesondere auch unschädlich ist, dass eine Aussage über Drogen- bzw. Medikamentenkonsum, eine psychische Erkrankung oder Fremd- bzw. Selbstgefährdung des Antragstellers aus den bekannt gewordenen Tatsachen nicht mit Sicherheit getroffen werden kann. Denn es ist gerade nicht erforderlich, dass eine fehlende persönliche Eignung bereits sicher feststeht. Vielmehr genügen insoweit bereits – wie hier gegebene – tatsachenbegründete Zweifel an der bestehenden Eignung (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2019 – 21 CS 18.2168 – juris Rn. 13). Die Antragsgegnerin hat den Widerruf der Waffenbesitzkarten rechtlich nicht darauf gestützt, dass die Negativvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG erfüllt seien, weil die persönliche Eignung nicht gegeben sei, sondern darauf, dass der Antragsteller ein wegen begründeter Bedenken gegen die persönliche Eignung, die sich aus den in den Akten enthaltenen Tatsachen ergaben, zurecht angefordertes Gutachten trotz Aufforderung und Hinweis auf die Folgen im Ergebnis nicht vorgelegt hat. 45 Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 wurde der Antragsteller zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die körperliche und geistige Eignung aufgefordert. Unter Verweis darauf, dass bei nicht fristgerechter Vorlage auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden darf, wurde ihm aufgegeben, einen Untersuchungstermin bei einem Gutachter zu vereinbaren und innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Schreibens der Antragsgegnerin den Termin mitzuteilen.
Fristverlängerung haben die Bevollmächtigten des Antragsgegners mit Schreiben vom
G kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt.
G ist die betroffene Person im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann.
G hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf deren Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzuerlegen, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Auch hier gelten die Grundsätze der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (vgl. § 6 Abs. 4 WaffG) entsprechend. 52 Der Antragsteller verfügt nicht über die erforderliche persönliche Eignung
G. Da er ein – wie ausgeführt – zurecht angefordertes Gutachten trotz Aufforderung und Hinweises auf die Folgen im Ergebnis nicht vorgelegt hat und auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage hingewiesen worden war, durfte die Antragsgegnerin auf seine Nichteignung zum Umgang mit Waffen schließen (§ 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AWaffV). Das forensisch-toxikologische Gutachten vom
sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Antragsteller hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen. 55 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 56 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse einschließlich einer Waffe der Auffangwert von 5.000 Euro zzgl. 750 Euro je weiterer Waffe bei insgesamt 22 Waffen sowie zzgl. 750 Euro je weiteren Waffenteils bei insgesamt elf einzeln aufgelisteten Waffenteilen anzusetzen. Für das Waffenverbot sind 5.000 Euro anzusetzen. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 34.000 Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – juris Rn. 25).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.