abgeschlossenem Asylverfahren in Italien) Normenketten: Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, UAbs. 3, Art. 18 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 UAbs. 3, Art. 19 Asylverfahrens-RL Art. 40 Abs. 1, Abs. 7, Art. 41 Aufnahme-RL Art. 20 AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 GRCh Art. 4 Leitsätze:
dem der Kläger zwischenzeitlich untergetaucht war, lehnte das Bundesamt seinen Antrag mit Bescheid vom 15. November 2023 als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote
G vorliegen (Nr. 2) und ordnet die Abschiebung
Italien an (Nr. 3). In Nummer 4 wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot
G und auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zugleich teilte das Bundesamt den italienischen Behörden mit, dass die Überstellungsfrist wegen Untertauchens des Klägers bis
2 UAbs. 2 Dublin III-VO zuständig geworden. Italien nehme gemäß den Verlautbarungen vom Dezember 2022 bis heute keine Asylbewerber im Dublin-Verfahren zurück. Dies stelle eine unmenschliche Behandlung dar, da der Kläger dadurch zum Spielball politischer Interessen werde. Zum anderen sei die Zuständigkeit
Dublin III-VO auf die Bundesrepublik übergegangen, denn eine Rückführung sei auf unabsehbare Zeit nicht möglich. Aus dem Beschleunigungsgrundsatz der Dublin-Vorschriften ergebe sich eine Pflicht zum Selbsteintritt. 7 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, der Bescheid sei rechtmäßig. Es drohten keine unmenschlichen Zustände. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolge, wenn der zuständige Mitgliedstaat sich weigere, die betreffenden Personen zurückzunehmen, sondern es müsse dann untersucht werden, welche Lebensbedingungen bei einer hypothetischen Rückkehr drohten. Es bestehe auch keine Pflicht zum Selbsteintritt. 8 Die Beklagte beantragt, 9 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Der im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretene Kläger hat persönlich geltend gemacht, dass er in Deutschland bleiben wolle. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom
G abgelehnt, denn Italien ist für die Wiederaufnahme und die Prüfung möglicher weiterer Asylanträge des Klägers zuständig. 14
7 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl Nr. L 180 S. 60) – Verfahrensrichtlinie prüft der
der Dublin III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat auch weitere Angaben oder Folgeanträge. Einer Prüfung der Zuständigkeitskriterien, insbesondere der Kriterien
Hruschka in Dörig/Hocks, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht,
Dublin III-VO entfallen, denn weder hat ein anderer Mitgliedstaat dem Kläger einen Aufenthaltstitel erteilt (Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO) noch hat der Kläger das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 und Abs. 3 UAbs. 1 Dublin III-VO). Ebenso ist die Bundesrepublik Deutschland nicht gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden, da das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO gestellt worden ist. Auch ein Zuständigkeitsübergang
2 Dublin III-VO ist nicht erfolgt, denn die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen, da das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
2 Dublin III-VO abgelaufen waren. 16 3. Die Zuständigkeit für die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens für den Kläger ist auch nicht
2 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Weder liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Alt. 1 Dublin III-VO (unten a)) noch die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO (unten b)). 17 a) Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Alt. 1 Dublin III-VO findet vorliegend bereits deshalb keine Anwendung, da von der Beklagten kein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO
den Kriterien des Kapitel III durchgeführt werden musste (vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/17 – juris Rn. 67; so wohl auch Schlussanträge des Generalanwalts v. 27.6.2024 im Verfahren C-123/23 – juris Rn. 44, wo ein Zuständigkeitsübergang
dieser Vorschrift nicht erwähnt wird). 18 Art. 3 Dublin III-VO regelt im Zusammenspiel mit Art. 20 ff. Dublin III-VO das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats.
1 Dublin III-VO wird ein solches Verfahren eingeleitet sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieser Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Italien) hat gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO anhand der Kriterien des Kapitels III den zuständigen Staat zu bestimmen. Dieser Vorgang führte offensichtlich dazu, dass Italien sich als zuständig angesehen, das Asylverfahren für den Kläger durchgeführt und über seinen Antrag endgültig abschlägig entschieden hat. 19 Ein weiteres Verfahren – nun durch die Beklagte – zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats i.S.d. Art. 3 Dublin III-VO
der Dublin III-VO ist daher nicht einzuleiten, denn es steht fest, dass Italien den Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO zurücknehmen muss, selbst wenn er keinen weiteren Asylantrag stellt (vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/17 – juris Rn. 58 ff.; vgl. Hruschka a.a.O.; Vogt/Nestler, NVwZ 2019, 859). 20 b) Die Beklagte ist auch nicht
2 UAbs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO zuständig geworden, denn der Asylantrag des Klägers ist in Italien nicht mehr anhängig, sondern
seinen Angaben endgültig abgelehnt worden und der Kläger hat in Italien auch keinen Folgeantrag gestellt. 21 Voraussetzung für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO ist, dass es sich bei dem Betreffenden um einen Antragsteller i.S.d. Art. 2 Buchst. c Dublin III-VO handelt über dessen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 2 Buchst. b Dublin III-VO i.V.m. Art. 2 Buchst. h Anerkennungsrichtlinie der erste Mitgliedstaat noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat, denn sonst ist kein Asylverfahren anhängig, dessen systemische Schwachstellen und Mängel geprüft werden können. Ob Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO anwendbar ist, wenn über den ersten Asylantrag noch keine inhaltliche Entscheidung, sondern nur eine Unzulässigkeitsentscheidung i.S.d. Art. 33 Verfahrensrichtlinie getroffen worden ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts v. 13.6.2024, C-134/23 – juris Rn. 70 mit Hinweis darauf, dass
e Verfahrensrichtlinie eine bestandskräftige Entscheidung nur eine Entscheidung in der Sache ist) oder wenn der Betreffende schon einen Folgeantrag in dem zuständigen Mitgliedstaat gestellt hat, kann hier offen bleiben, denn ein solcher Fall liegt nicht vor. 22 aa)
dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn wegen Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO keine Überstellung in den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann. Dies setzt nicht nur voraus, dass in dem ersten Mitgliedstaat ein Antrag gestellt wurde, sondern auch, dass der Antrag noch anhängig ist und damit in diesem Mitgliedstaat ein Asylverfahren durchzuführen ist, das auf Schwachstellen und systemische Mängel geprüft werden kann. Ein Antrag, wie er in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO genannt wird, liegt schon sprachlich nur solange vor, wie er noch nicht endgültig entschieden ist. Außerdem setzt ein Antrag einen Antragsteller voraus. Ist das erste Asylverfahren endgültig abgeschlossen, ist der Kläger jedenfalls in Bezug auf Italien
c letzter Halbsatz Dublin III-VO kein Antragsteller mehr, für dessen Antrag i.S.v. Art. 2 Buchst. b Dublin III-VO
2 UAbs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig werden könnte. Dies wird auch durch die Formulierung in Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO erkennbar, die – anders als Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b Dublin III-VO – nicht von einem Antragsteller spricht, sondern von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde. Ein Bezug zu möglichen Folgeanträgen
q Verfahrensrichtlinie wird in Art. 3 Dublin III-VO nicht hergestellt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Vorschrift auch auf Personen anwendbar ist, die potentiell einen Folgeantrag stellen könnten. 23 bb) Auch aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass die Prüfung von systemischen Mängeln im Fall des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO nicht vorgesehen ist, wenn das Antragsverfahren im ersten Mitgliedstaat bereits negativ abgeschlossen. 24 Die Besonderheiten zum Erlöschen der Pflicht zur Wiederaufnahme
1 Buchst. d Dublin III-VO und damit einhergehender Übertragung der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat sind ausdrücklich in Art. 19 Dublin III-VO geregelt. Damit wird deutlich, dass eine Zuständigkeit
1 Buchst. d Dublin III-VO anderen Regularien unterliegt als die Zuständigkeitsprüfung
den Kriterien des Kapitels III oder der allgemeinen Kriterien in Art. 3 Dublin III-VO für ein erstes Asylverfahren.
1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf einen Mitgliedstaat über, der dem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel erteilt und es wird ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausgelöst, wenn der Betreffende gemäß Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Dass ein solcher Zuständigkeitsübergang auch erfolgen soll, wenn in dem
1 Buchst. c und d Dublin III-VO für die Wiederaufnahme zuständigen Staat, in dem der Drittstaatsangehörige noch gar keinen weiteren Asylantrag gestellt hat, systemische Mängel des potentiellen Folgeverfahrens oder eine Verletzung der in Art. 18 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO genannten Pflichten drohen, ist dort nicht angelegt. 25 cc) Auch Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO spricht dafür, ihn nicht auf den Fall des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO anzuwenden. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Asylantragsteller möglichst rasch die Möglichkeit eines ordnungsgemäß durchzuführenden Asylverfahrens erhalten (Erwägungsgrund 5 und 21 zur Dublin III-VO). Das ist in einem Mitgliedstaat, dessen Asylverfahren oder Aufnahmebedingungen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO an systemischen Mängeln leiden, nicht gewährleistet ist. Ein Bezug zu Folgeantragsverfahren i.S.v. Art. 2 Buchst. q, Art. 40 Abs. 1 und Abs. 7 Verfahrensrichtlinie wird in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aber nicht hergestellt und im Falle eines schon endgültig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens, ist dieser Belang auch nicht mehr von so großem Gewicht. Der abgelehnte Asylbewerber ist
dem negativen Abschluss des Asylverfahrens grundsätzlich ausreisepflichtig und muss in sein Heimatland zurückkehren. Im zuständigen Mitgliedstaat kommt er
Ablehnung seines Erstantrags regelmäßig nicht mehr in den Genuss der Aufnahmebedingungen gemäß der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl Nr. L 180 S. 96) – Aufnahmerichtlinie. Diese gilt
ihrem Art. 3 Abs. 1 nur, solange Drittstaatsangehörige und Staatenlose als Antragsteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben dürfen. Entzieht sich der Betreffende
dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens der Abschiebung in sein Heimatland, indem er in einen anderen Mitgliedstaat ausreist und dort einen weiteren Asylantrag stellt, ist er nicht in gleichem Maße schutzbedürftig, wie ein Asylantragsteller, der zwar ebenfalls in einen anderen Mitgliedstaat ausgereist ist, aber bei dem das erste Asylverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist. Ein solches Weiterreisen in andere Mitgliedstaaten und Einreichen weiterer Asyl(folge) anträge stellen ein unerwünschtes „forum shopping“ dar (vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17 und C-583/17 – juris Rn. 77; s.a. BayVGH, U.v. 9.1.2024 – 24 B 23.30372 – juris Rn. 24). Im Falle eines weiteren Asylantrags in einem anderen als dem für die Prüfung des Erstantrags zuständigen Mitgliedstaat ist es daher ausreichend, allein bei der stets erforderlichen Prüfung, ob dem Betreffenden im Zielstaat der Abschiebung eine Verletzung von Art. 4 GRCh droht (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 – C-254/21 – Rn. 138; U.v. 16.2.2017 – C-578/16 – Rn. 90 ff.), bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen
G oder dem Erlass der Abschiebungsanordnung zu prüfen, ob eine Rückkehr für den individuell Betroffenen zumutbar ist oder ob eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh droht. 26 Es besteht auch nicht die Gefahr, dass der Betreffende zu einem sogenannten „refugee in orbit“ wird, denn der Zuständigkeitsübergang wegen Ablaufs der Überstellungsfrist
2 Dublin III-VO findet auch auf den vorliegenden Fall Anwendung. Damit ist sichergestellt, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag bei einem Scheitern der Überstellung
Italien gleichwohl einer Prüfung zugeführt wird. Ob dann § 71a AsylG Anwendung finden kann oder ein neues Asylverfahren durchgeführt werden muss, kann dabei offenbleiben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts v. 27.6.2024 im Verfahren C-123/23 – juris Rn. 76 unter Hinweis auf die Auffassung der Europäischen Kommission). 27 4. Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht
1 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden. Ungeachtet der Frage, ob bzw. unter welchen Umständen die Beklagte zum Selbsteintritt verpflichtet sein kann (dazu siehe unten Rn. 31 ff.), ist die Zuständigkeit mangels einer Erklärung des Selbsteintritts durch die Beklagte nicht auf diese übergegangen. 28
1 UAbs. 1 Dublin III-VO einen Beschluss des Mitgliedsstaats voraus, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Eine solche Entscheidung des Mitgliedstaats ist zwar nicht formgebunden und muss auch nicht ausdrücklich ergehen (vgl. EuGH, U.v. 4.10.2018 – C-56/17 – juris Rn. 51 zu Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO; das dürfte auf Art. 17 Dublin III-VO übertragbar sein; s.a. Vollrath in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.7.2024, Art. 17 Dublin III-VO Rn. 2). Notwendig ist aber zumindest ein konkludentes Verhalten, das als eine solche Entscheidung ausgelegt werden kann. Maßgeblich ist insoweit das Verhalten der
nationalem Recht zuständigen Behörde. 30 In der Bundesrepublik Deutschland ist die zuständige Behörde das Bundesamt. Dies ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, ist aber Folge des in § 5 AsylG zum Ausdruck kommenden umfassenden Entscheidungsmonopols des Bundesamts für Asylanträge (vgl. hierzu Pelzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht § 5 AsylG Rn. 5 ff.; s.a. VG Düsseldorf, B. v. 29.5.2017 – 12 L 1477/17 – juris Rn. 17; Barden in Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis,
1 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO verpflichtet und deshalb am Erlass bzw. an der Aufrechterhaltung einer hiermit unvereinbaren Unzulässigkeitsentscheidung
G gehindert wäre. 32 a) Ungeachtet der Frage, ob sich ein Anspruch des Klägers auf einen Selbsteintritt mit Blick auf den Zweck des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und das dort eingeräumte weite Ermessen (vgl. EuGH Urt. v. 30.11.2023 – C-228/21 u.a., juris Rn. 146) überhaupt unmittelbar aus dieser Norm oder erst im Zusammenwirken mit entsprechenden Handlungspflichten der Mitgliedstaaten auf Basis ihrer nationalen Rechtsordnungen ergeben kann (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2023 – C-745/21 – juris Rn. 54), würde ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Selbsteintritt das Vorliegen besonders gravierender und atypischer Umstände des Einzelfalls voraussetzen, die sich überhaupt erst zu einem Anspruch verdichten könnten. 33 Dass ein solcher Anspruch nur in ganz speziellen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann, verdeutlicht nicht nur Erwägungsgrund 17 zur Dublin III-Verordnung, der zwar Härtefälle als Grund für eine Eintrittsmöglichkeit beschreibt, aber selbst hierfür keine Pflicht zum Selbsteintritt erkennen lässt. Auch
der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte (EuGH, U.v. 23.1.2019 – C-661/17 – juris Rn. 59). Die Bandbreite der insoweit zulässigen Gründe ist groß: Neben politischen, humanitären oder auch praktischen Erwägungen (vgl. EuGH Urt. v. 30.11.2023 – C-228/21 u.a., juris Rn. 146; EuGH, U.v. 16.2.2023 – C-745/21 – juris Rn. 50; EuGH, U.v. 23.1.2019 – C-661/17 – juris Rn. 58) kann auch eine Überlastung des Asylsystems aufgrund von Massenfluchtsituationen in einem Mitgliedstaat Grund für einen Selbsteintritt anderer Mitgliedstaaten sein (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-646/16 – juris Rn. 100; Hruschka in Dörig/Hocks, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht,
Maßgabe des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenso wenig wie ein individuelles Überstellungsverbot
GH Urt. v. 30.11.2023 – C-254/21 – Rn. 138; EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 – Rn. 90 ff.). 36 1.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift erfasst Abschiebungsverbote, die in Gefahren begründet liegen, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen, soweit sie ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Mit Blick auf den Zweck der Konvention (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34.99 – juris Rn. 8) kommt als ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot meist nur die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in Betracht. Bei der Prüfung, ob eine Art. 3 EMRK bzw, Art. 4 GRCh widersprechende Behandlung als Folge schlechter Lebens- und Rückkehrbedingungen droht, kommt es maßgeblich darauf an, wie sich die Aufnahmebedingungen im Lichte der jeweils individuellen Umstände und persönliche Besonderheiten der konkreten Klagepartei im Falle seiner Rückkehr auswirken werden (vgl. näher BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 46 ff. und BayVGH, U.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 41 ff.). 37 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr
Italien Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist weder ersichtlich noch wurde vorgetragen, dass besondere individuelle Umstände vorliegen, die in seinem konkreten Fall dazu führen, dass im Falle seiner Rückkehr
Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinlich erscheint und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erfordert. 38 Schwachstellen während der Durchführung von Folgeverfahren in Italien sind den herangezogenen Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Wahrscheinlich droht dem Kläger bei einer Rückkehr
Italien die Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft in einem Abschiebezentrum (sog. CPR – Centro di Permanenza per il Rimpatrio; vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 30; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Italien, Version 5, Seite 5 oben; AIDA, Country Report Italy 2022, S. 105). Das ist aber keine Schwachstelle, sondern folgerichtig, da er flüchtig war und sich der Abschiebung in sein Heimatland durch die Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland entzogen hat. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass Italien sich nicht an die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben zur Inhaftierung von ausreisepflichtigen Personen halten würde oder unmenschliche Haftbedingungen drohen könnten. 39 Selbst wenn entweder der in Deutschland gestellte Asylantrag als Folgeantrag anzusehen wäre, obwohl keinerlei Umstände dazu vorgetragen worden sind, weshalb das Verfahren gemäß Art. 40 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie wiederaufzunehmen sein könnte oder der Kläger
seiner Ankunft in Italien umgehend einen Folgeantrag stellen würde, ist nicht ersichtlich, dass während dieses Verfahrens eine unmenschliche Behandlung droht. Folgeverfahren werden in Italien im beschleunigten Verfahren durchgeführt und es muss grundsätzlich innerhalb von fünf Tagen entschieden werden, wenn keine neuen Umstände vorgebracht werden (vgl. AIDA a.a.O., S. 106). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Verfahrensrichtlinie vom Erwerb eines Bleiberechts im Falle einer Folgeantragstellung Ausnahmen möglich sind und
1 UAbs. 1 Buchst. c Aufnahmerichtlinie während des Folgeverfahrens ein vollständiger Entzug der Leistungen gemäß der Aufnahmerichtlinie zulässig ist. Es kann daher grundsätzlich keine unmenschliche, nicht hinzunehmende Behandlung darstellen, wenn Italien von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht (vgl. AIDA a.a.O. S. 106 f.). Zudem ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die Mindestleistungen
5 Aufnahmerichtlinie verwehrt würden oder die Garantien des Art. 14 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl Nr. L 348 S. 98) – Rückführungsrichtlinie – in Italien nicht eingehalten würden. 40 Im vorliegenden Fall erscheint es darüber hinaus auch materiell gerechtfertigt, dem Kläger ein Bleiberecht und materielle Aufnahmeleistungen in Italien zu verwehren. Der Kläger hat Italien verlassen und ist illegal
Deutschland eingereist. Er hat beim Bundesamt keinerlei Umstände oder neue Tatsachen vorgetragen, die es für möglich erscheinen lassen, dass ein in Italien zu bescheidender Folgeantrag gemäß Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. d Verfahrensrichtlinie als zulässig angesehen werden könnte, 41 2. Umstände, die ein Abschiebungsverbot
G möglich erscheinen ließen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. III. 42 Selbst wenn Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 i.V.m. UAbs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO im vorliegenden Fall anwendbar wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, denn es ist nicht ersichtlich, dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen würden. Der Kläger hat keinerlei Umstände vorgetragen, die für systemische Schwachstellen im Zuge der Durchführung eines Folgeverfahrens in Italien sprechen und die zu einer unmenschlichen Behandlung führen könnten. Es obliegt aber ihm, substantiiert dazu vorzutragen, dass die Vermutung, die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, erschüttert ist (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 43 ff.; s.a. für den Fall der bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 23 ff.). Schwachstellen im italienischen Folgeantragsverfahren sind auch den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (s.o. Nr. II). 43 Im Übrigen würde auch die Weigerung Italiens, den Kläger zurückzunehmen, nicht zu einem Zuständigkeitsübergang führen, da es sich dabei nicht um einen systemischen Mangel handelt, der eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh mit sich bringt (vgl. dazu ausführlich BayVGH, U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 – juris Rn. 22 ff.). IV. 44 Die Abschiebungsanordnung in Nummer 3 des Bescheids ist rechtswidrig, weil nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Sie verletzt daher den Kläger in seinen Rechten und wurde insoweit vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben. Die Berufung ist diesbezüglich zurückzuweisen. 45 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat
G an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 46 Es steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, wenn sie rechtlich zulässig und auch mit großer Wahrscheinlichkeit zeitnah tatsächlich möglich ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 26.1.2021 – 1 C 52.20 – juris Rn. 18; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 – 4 Bs 223/10 – juris Rn. 10; VG Würzburg, B.v. 5.6.2024 – W 6 S 24.50178 – juris Rn. 24; VG Regensburg, B.v. 19.9.2023 – RO 13 S 23.50675 – juris Rn. 18; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
2 Dublin III-VO der Fall. 48 2. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn Erkenntnisse vorliegen, die konkrete Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung begründen. 49 Vorliegend bestehen erhebliche konkrete Zweifel an der Aufnahmebereitschaft Italiens und damit an der tatsächlichen Überstellungsmöglichkeit des Klägers dorthin. Diese ergeben sich aus dem Gesamtbild, welches sich in den
den Schreiben der italienischen Behörden vom
G als rechtswidrig. VI. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. VII. 52 Die Revision wird nicht zugelassen, da keine Gründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegen. Da der Senat hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien für Dublin-Rückkehrer nicht von der aktuellen Beurteilung durch andere Oberverwaltungsgerichte abweicht, ist auch kein Raum für eine Zulassung
G.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.