VG München, Urteil v. 24.10.2024 – M 19 K 23.50110 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 24.10.2024 – M 19 K 23.50110 Download Drucken Titel: Erfolgreiche Klage auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach Dublin-Unzulässigkeitsentscheidung Normenketten: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. Wird ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und erfolgt somit keine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens kann der Ausländer mit einem Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht auf das Folgeantragsverfahren verwiesen werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird nach einer Unzulässigkeitsentscheidung im Dublin-Verfahren die Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung angewiesen, die Abschiebung eines Ausländers auf der Grundlage der betreffenden Abschiebungsanordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, unterbricht dies nicht die Dublin-Überstellungsfrist (Anschluss an VG Ansbach BeckRS 2021, 40600). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dublin-Verfahren, Zielstaat: Polen, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Ablauf der Überstellungsfrist, Unzulässigkeitsenscheidung, Wiederaufgreifen nach Ablauf der Überstellungsfrist, keine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch einstweilige Anordnung gegenüber der Ausländerbehörde Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2022 im Wege des Wiederaufgreifens des Asylverfahrens aufzuheben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begeht die Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland. 2 Der Kläger, ein Staatsangehöriger S. L. , reiste am 18. Dezember 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er äußerte am selben Tag ein Asylgesuch und stellte am 23. Februar 2022 einen förmlichen Asylantrag. 3 Der Kläger war im Besitz eines am 5. November 2021 von den polnischen Behörden erteilten Visums, gültig vom 4. bis 26. Dezember 2021. Unter Berufung auf dieses Visum richtete das Bundesamt am 3. März 2022 ein Aufnahmeersuchen an Polen. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 30. März 2022 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags. 4 Mit Bescheid vom 13. April 2022, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 2. Mai 2022, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nr. 3) und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwölf Monaten ab dem Tag der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG fest (Nr. 4). Auf die Begründung zum Bescheid wird Bezug genommen. 5 Nachdem eine dem Kläger mit Schreiben vom 5. August 2022 angekündigte Überstellung nach Polen am 16. August 2022 daran scheiterte, dass er nicht angetroffen wurde, verlängerte das Bundesamt die Überstellungsfrist am selben Tag auf 18 Monate. 6 Mit E-Mail vom 30. September 2022 beantragte ein Mitarbeiter der Psychosozialen Beratung des Sub – Schwules Kommunikations- und Kulturzentrum M. e.V. für den Kläger, den Dublin-Bescheid in Anbetracht des Ablaufs der Überstellungsfrist an diesem Tag aufzuheben sowie um Mitteilung, dass das Asylverfahren im nationalen Verfahren geprüft werde. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 bat der seinerzeitige Bevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht gegenüber dem Bundesamt, den Ablauf der Überstellungsfrist und die Übernahme des Asylverfahrens in deutscher Zuständigkeit zu bestätigen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 teilte das Bundesamt daraufhin mit, dass der Kläger zum Zeitpunkt der angekündigten Überstellung flüchtig gewesen sei. Die Überstellungsfrist ende mithin am 30. September 2023. Mit Schreiben vom 23. November 2022 bat der gegenwärtige Bevollmächtigte des Klägers um eine Begründung dafür, dass der Kläger als flüchtig angesehen werde, woraufhin das Bundesamt mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 seine Akte übermittelte. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 nahm der Bevollmächtigte gegenüber dem Bundesamt Stellung; u.a. beharrte er auf dem Ablauf der Überstellungsfrist. Das Bundesamt bestätigte mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 seine bisher geäußerte Haltung. 7 Am 6. Februar 2023 erhob der Bevollmächtigte des Klägers in dessen Namen Klage und kündigte den Antrag an, die Beklagte zu verpflichten, den Asylantrag vom 23. Februar 2022 im nationalen Verfahren zu behandeln, hilfsweise, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Polen festzustellen. 8 Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Verlängerung der Überstellungsfrist sei rechtswidrig, weil der Kläger nicht flüchtig gewesen sei. In Polen lägen überdies systemische Mängel im Asylverfahren vor. Dem homosexuellen Kläger drohe dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. 9 Das Bundesamt erwiderte mit Schreiben vom 10. Februar 2023, die Klage sei abzuweisen, da sie bereits unzulässig sei; der streitgegenständliche Bescheid sei seit 10. Mai 2022 bestandskräftig, sodass die Klage vom 6. Februar 2023 offensichtlich verfristet sei. Sie sei auch unbegründet, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen keine systemischen Schwachstellen aufwiesen. 10 Dem mit der Klage gestellten Antrag nach § 123 VwGO, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, die Abschiebung des Klägers auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheids vom 13. April 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2024 (Az. M 19 E 23.50111) statt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist sei bereits am 30. September 2022 abgelaufen; das Bundesamt habe keine wirksame Verlängerung auf 18 Monate herbeigeführt. Mit Schreiben vom 10. März 2023 stellte sich das Bundesamt auf den Standpunkt, dass die Überstellungsfrist infolge dieses Beschlusses bis zum rechtskräftigen Abschluss im Hauptsacheverfahren gehemmt sei. 11 Mit Schreiben vom 8. April 2023 führte der Bevollmächtigte des Klägers u.a. aus, dass es ihm bei seiner Klage nicht um die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Bescheids vom 13. April 2022, sondern darum gehe, dass die Überstellungsfrist nicht wirksam verlängert worden sei. Das Verfahren sei wiederaufzugreifen. Bereits am 30. September 2022 habe ein Betreuer des Klägers in dessen Auftrag beantragt, den Bescheid vom 13. April 2024 aufzuheben. Die rechtsanwaltlichen Schreiben seien ohne inhaltliche Antwort geblieben. Sie seien als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu werten. Eine Untätigkeitsklage sei angezeigt gewesen. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert. Der Klageantrag werde präzisiert und somit beantragt, 12 die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers wieder aufzugreifen, den Bescheid vom 13. April 2022 zurückzunehmen und das Asylverfahren des Klägers als nationales Verfahren zu betreiben. 13 Hilfsweise beantragte der Klägerbevollmächtigte, 14 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Wiederaufgreifen und Rücknahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 15 Weiter hilfsweise beantragte er, 16 die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Polen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. 17 Mit Schreiben vom 17. April 2024 beantragte das Bundesamt erneut, 18 die Klage abzuweisen. 19 Es berief sich im weiteren Verfahren auf seine bereits vorgetragene Rechtsaufassung. Ein Wiederaufgreifensantrag sei überdies nicht wirksam gestellt worden. Entgegen einem gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 7. März 2024 hemme der stattgebende Beschluss nach § 123 VwGO den Ablauf der 18-monatigen Überstellungsfrist. Nach dem Tenor dieser Entscheidung sei die Abschiebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen. 20 Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. 21 Am 23. Oktober 2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Hinsichtlich der weiteren Äußerungen der Beteiligten sowie Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Verfahren und die vorgelegte Asylakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 1. Das Hauptbegehren des Klägers ist mit Blick auf § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass er die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2022 im Wege des Wiederaufgreifens seines Asylverfahrens begehrt (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2021 – 1 C 55.20 – juris; VG Trier, U.v. 30.1.2024 – 2 K 1400/23.TR – juris). Er wendet sich mit seinem (konkretisierten) Hauptantrag ersichtlich nicht gegen den ablehnenden Bescheid vom 13. April 2022 als solchen, sondern macht den Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist, also einen nachträglich eingetretenen Umstand geltend (vgl. § 51 Abs. 1 VwVfG). 23 2. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Über die Hilfsanträge war dementsprechend nicht zu entscheiden. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.