Umrechnungsmodus – 1,2 oder 1,
der Statusänderung auf „ausgeschieden“ habe der Antragsteller die Bewerbung bei der LMU auf Priorität 1 gesetzt. Das Zulassungsangebot der Universität D. sei dem Antragsteller am 25. Juli 2024 zugegangen. Ein Zulassungsangebot der LMU sei dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt zugegangen, auch keine Mail, mit welcher ein solches als Änderung des Bewerbungsstatus angekündigt worden wäre. Die entgegenstehende Behauptung der LMU könne nicht
gewiesen werden. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die wegen der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung nicht als Regelfall zu wertende Bewerbung sei
Prüfung der Unterlagen am
dem sich bei der Koordinierung durch die SfH herausgestellt habe, dass für diesen bereits ein Zulassungsangebot der höchstpriorisierten Universität D. vorlag. Es stelle sich bereits die Frage, ob der Antrag zulässig sei,
dem der Antragsteller einen Studienplatz an der Universität D. angenommen habe, so dass kein Anordnungsgrund bestehe. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Der Antragsteller habe ein Zulassungsangebot der höchstpriorisierten Universität D. erhalten. Am 6. August 2024 habe es ein Zulassungsangebot der LMU gegeben; für dieses
rangige Angebot gelte allerdings
den normierten Regelungen in § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV der Zulassungsantrag als zurückgenommen. Die vom Antragsteller
dem Ausscheiden vorgenommene Änderung der Priorität für die LMU auf 1 sei verspätet erfolgt, weil sie im System der HZV nicht vorgesehen sei. 14 Mit Schriftsatz vom 15. September 2024 weist der Antragsteller darauf hin, dass
5 Satz 2 HZV der Bewerber über ein neues Zulassungsangebot
SV-Benutzerkonto zu benachrichtigen sei. Bei einem Zulassungsangebot handele es sich um eine Willenserklärung der Hochschule, die in dem Zeitpunkt wirksam werde, in welchem sie ihm zugehe. Da dem Antragsteller ein Zulassungsangebot der LMU zu keinem Zeitpunkt über sein DoSV-Benutzerkonto zugegangen sei, gebe es bis heute kein wirksames Zulassungsangebot der LMU, welches den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV eröffnen könne. Damit dürfe der Zulassungsantrag des Antragstellers nicht als zurückgenommen gelten. Die Änderung der Priorität für die LMU auf 1 sei rechtzeitig erfolgt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 16 1. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 17
GO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22). 18 Hiervon ausgehend fehlt regelmäßig ein hinreichender Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der (vorläufigen) Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn ein Studienbewerber anderweitig im angestrebten Studiengang zugelassen wurde (VGH BW, B.v. 27.9.2006 – NC 9 S 77/06 – juris Rn. 4; bereits bei der Möglichkeit der Aufnahme des Studiums an einem anderen Ort: OVG NW, B.v. 1.7.2013 – 13 C 21/13 – juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 4.4.2012 – 3 Nc 53/11 – juris Rn. 76 ff.). 19 a)
diesen Maßgaben fehlt vorliegend ein Anordnungsgrund. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Zulassung zum Studium Rechtswissenschaften an der Universität D. erscheint das gegenüber der LMU verfolgte Eilrechtsschutzbegehren nicht mehr als zur Abwendung schwerer und unzumutbarer
teile notwendig, da dem Antragsteller die Aufnahme seines Wunschstudiums zum Wintersemester 2024/25 ohne Verlust von Studienzeiten möglich ist. Aus dem Vorbringen des Antragstellers zu den finanziellen
teilen eines Studiums an der Universität D. infolge der Notwendigkeit der Anmietung einer Unterkunft ergibt sich nichts anderes. Das Vorbringen erscheint zudem nicht frei von Widersprüchen,
dem der Antragsteller selbst seine Bewerbung an die Universität D. bis zum
den in § 3 Abs. 5 Satz 1 HZV normierten Koordinierungsregeln.
5 Satz 1 Nr. 3 HZV bleibt, wenn der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt hat und für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vorliegen, das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes
rangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
5 Satz 2 HZV wird der Bewerber über ein neues Zulassungsangebot gemäß § 2 Abs. 3 HZV benachrichtigt.
SV-Benutzerkonto (vorbehaltlich abweichender Regelungen der HZV). 22 aa) Die Vorschriften der § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 HZV sind voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verstoßen die Vorschriften nicht gegen das Teilhaberecht von Studienbewerbern an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). 23 Aus dem Teilhaberecht
1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG haben diejenigen, die die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl (BVerfG, U.v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 – juris Rn. 106). Dieses Teilhaberecht wird von § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV insoweit berührt, als danach bei Vorliegen mehrerer Zulassungsangebote nur das vom Bewerber am höchsten priorisierte bestehen bleibt; für jedes
rangige Zulassungsangebot gilt der Zulassungsantrag als zurückgenommen. § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV sieht keine Frist zur Annahme oder Umpriorisierung eines Angebots vor. Die Möglichkeit, Angebote zu sammeln, besteht damit nicht (Bode in Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: 6/2023, Hochschulzugang und Hochschulzulassung Rn. 1127 ff.).
SV-Benutzerkonto, ohne dass hierfür eine gesonderte Benachrichtigung des Bewerbers per E-Mail vorausgesetzt wäre. Eine derartige Benachrichtigung des Bewerbers per E-Mail über Änderungen im DoSV-Benutzerkonto hat demnach nur deklaratorischen Charakter (Bode in Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: 6/2023, Hochschulzugang und Hochschulzulassung Rn. 1092). Damit kann ein niedriger priorisiertes Zulassungsangebot durch ein höher priorisiertes verdrängt werden, ehe der Bewerber es zur Kenntnis nehmen konnte. 24 Dieser Eingriff ist jedoch voraussichtlich gerechtfertigt. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt auch das verfassungsrechtliche Gebot, möglichst vielen Bewerbern möglichst rasch einen Studienplatz zu verschaffen (BVerwG, U.v. 7.6.1978 – VII C 63/78 – juris Rn. 55). Gerade vor dem Hintergrund des kurzen Zeitraums zwischen Schulabschluss und Studienbeginn besteht ein legitimes Interesse daran, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Annahme vergebener Plätze zu sichern sowie Mehrfachvergaben und unnötige
rückverfahren oder gar das Freibleiben nicht in Anspruch genommener Plätze – trotz aufwendigen Auswahlverfahrens – zu vermeiden (BVerfG, U.v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 – juris Rn. 106). Die Koordinierungsregeln des § 3 Abs. 5 Satz 1 HZV im Zusammenspiel mit § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 HZV und § 3 Abs. 5 Satz 3 HZV dienen einer schnellen und umfassenden Vergabe von Studienplätzen und tragen damit dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung. Die Koordinierungsregeln der § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 3 HZV tragen dadurch zu einer Beschleunigung bei, dass bei mehreren Zulassungsangeboten stets nur das vom Bewerber am höchsten priorisierte übrig bleibt; nur dieses kann im Fall von § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV vom Bewerber angenommen werden (
5 Satz 1 Nr. 2 HZV erfolgt unmittelbar die Zulassung). Die Regel in § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV ist geeignet und erforderlich, Verzögerungen bei der Studienplatzverteilung zu verhindern, die dadurch eintreten, dass Bewerber bei mindestens zwei Zulassungsangeboten eine Entscheidung zwischen diesen hinauszögern oder – ohne weiter an einem geringer priorisierten Zulassungsangebot interessiert zu sein – es versäumen, der Hochschule die Nichtannahme mitzuteilen. Würde den Bewerbern eine Annahmefrist eingeräumt, wäre das Ziel einer beschleunigten Vergabe von Studienplätzen nur deutlich eingeschränkt erreichbar, zumal für jeden Studienplatz Ketten von Zulassungsangeboten mit Annahmefristen entstehen könnten. § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV ist auch verhältnismäßig. Die Koordinierungsregeln wenden die Präferenzenfolge an, die der jeweilige Bewerber selbst vor Beginn der Koordinierungsphase festlegen und ändern konnte. Damit ist sichergestellt, dass bei § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV nur die vom Bewerber selbst geringer priorisierten Zulassungsanträge wegfallen. Tangiert ist von § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV somit weniger das Recht der Bewerber auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl, sondern vielmehr die Möglichkeit, die eigene Wahl unter mehreren Alternativen möglichst lang offen zu halten. Diese Möglichkeit erscheint nicht in gleicher Weise schutzwürdig. Der Zeitraum vom Ende der Bewerbungsfrist bis zum Beginn der Koordinierungsphase ist nicht unangemessen kurz, so dass die Bewerber ihre Präferenzenfolge hinreichend bedenken und auch korrigieren können. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumutbar, dass sich die Bewerber mit Beginn der Koordinierungsphase an der von ihnen kurz zuvor gewählten Präferenzenfolge festhalten lassen müssen und bei Vorliegen von mindestens zwei Zulassungsangeboten keine neuerliche Möglichkeit erhalten, die Priorisierung zu ändern und doch noch das ursprünglich niedriger priorisierte Angebot anzunehmen. 25 bb) Vorliegend sind keine Rechtsfehler bei der Anwendung von § 3 Abs. 5 HZV erkennbar. 26 Der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV ist eröffnet. Dem Antragsteller lag
seinem eigenen Vortrag seit dem
der Systematik von § 3 HZV hat der Bewerber lediglich die Möglichkeit, die Präferenzenfolge festzulegen (§ 3 Abs. 2 HZV); bei Eingehen niedriger priorisierter Zulassungsangebote sieht § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV jedoch keine Möglichkeit des Bewerbers vor, noch einmal die Präferenzfolge zu ändern und das Zulassungsangebot der ursprünglich nicht favorisierten Bewerbung anzunehmen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten weder direkt noch dem Rechtsgedanken
auf das Eingehen niedriger priorisierter Zulassungsanträge anwendbar. 28 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zulassungsantrag des Antragstellers für die LMU im Bewerberkonto mit „gültig“ erfasst war. Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren beruht, wie oben ausgeführt, nicht auf Mängeln des Antrags, sondern auf der Anwendung des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV. Der Vermerk „gültig“ steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Verfahren der Koordinierung
5 HZV und bietet schon deshalb keinen Ansatz für ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ausnahmsweise auf den Zulassungsantrag die Regeln des § 3 Abs. 5 Satz 1 HZV nicht angewandt würden. 29 cc) Ein Zulassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich vorliegend auch nicht aus der am 6. August 2024 um 16.55 Uhr vom ihm vorgenommenen Änderung der Präferenzenfolge.
5 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 HZV gilt für jedes
rangige Zulassungsangebot der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen. § 3 Abs. 2 Satz 4 HZV lässt eine Änderung der Präferenzenfolge jedoch nur für „Zulassungsanträge“ vor; als zurückgenommen geltende Zulassungsanträge sind hiervon nicht umfasst. 30 Der erneute Zulassungsantrag des Antragstellers bei der LMU mit Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.