HwG zulässigen Schornsteinfegerbetrieb innerhalb des angegebenen Zeitraums aufgegeben (Nr. 1 des Feuerstättenbescheids):
dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung in Nr. 1 spätestens durchzuführen waren,
zuweisen (Nr. 2). Der Bescheid ersetzte den alten Feuerstättenbescheid mit Wirkung für die Zukunft (Nr. 3) und erging gebührenpflichtig (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Feststellungen bei der Feuerstättenschau sei gemäß § 14a SchfHwG gegenüber den Klägern festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen seien und in welchem Zeitraum dies zu geschehen habe. Die Arbeiten dürften nur von einem
HwG zulässigen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt werden. Die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten würden ausschließlich auf sachgerechten Erwägungen beruhen und seien verhältnismäßig. Wesentliches Kriterium für die Festsetzung der Zeitabstände und Zeiträume sei die Betriebs- und Brandsicherheit. 4 Mit „Gebührenbescheid“ vom
1 und 4 GEG für den Eigentümer gemäß § 97 Abs. 3 GEG teilte der Beklagte mit, im eigentümerbewohnten Ein-/Zweifamilienhaus seien heizungstechnische Anlagen oder Anlagenteile, hier: NT-Kessel, vorhanden, für die die folgenden Verpflichtungen
dem GEG bestünden oder noch zu erfüllen seien: Die Dämmung von bisher ungedämmten zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleistungen in nicht beheizten Räumen, §§ 97 Abs. 1 Nr. 2 und 71 Abs. 1 i.V.m. Anlage 8 GEG. Die Dämmung der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung sei nicht vollständig. Die vorgefundenen Mängel seien bis zum
rüstung: 31. Dezember 2024“ sowie „Bei Vorlage positiver Herstellerbescheinigung keine
rüstverpflichtung, Messung durch Kollegen, Einbau Staubfilter keine
rüstung oder Außerbetriebnahme“. II. 9
EGMR-Rechtsprechung unwirksam, da er nur durch schwerste Grund- und Menschenrechtsverletzungen möglich gewesen sei. Die vorgebrachten Mängel seien sicherheitstechnisch irrelevant. Es sei bei der Feuerstättenschau nicht
sicherheitsrechtlich relevanten Mängeln geschaut worden. Der verlangte
weis zum Weiterbetrieb des Kaminofens ab dem
zusätzlichen Rohren im Heizraum sei nicht nur irrelevant, sondern auch unsinnig und schädlich, denn im Heizraum würden während der Heizperiode niedrige Temperaturen herrschen, was im Hinblick auf Schimmelbildung problematisch sei. Hingegen sei die vorgeschriebene Überprüfung der Abluftstrecke des Kaminofens, wozu lediglich zwei Schrauben hätten entfernt werden müssen, unterblieben. Der verlangte
weis zum Weiterbetrieb des Kaminofens verstoße gegen das von Rechtsnormen geforderte Prinzip der Klarheit, Zielgerichtetheit und Gleichbehandlung. Grundsätzlich habe das Baujahr eines Ofens nichts mit seiner Umweltverträglichkeit zu tun. Die eingeforderte Bescheinigung des Herstellers sei völlig ungerecht und zudem voller Interessenskonflikte. 11 Mit Schriftsatz vom 7. März 2024 brachten die Kläger weitergehend vor: Das Landratsamt würde sein Recht, ohne gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichtes mit Gewalt in die grundgesetzlich geschützte Wohnung der Kläger einzudringen, mit der Abwehr von akuter Gefahr von Leib und Leben und höchstem öffentlichem Interesse bezüglich Brandschutz begründen. Dies setze jegliche Grundrechte der Kläger ohne Hinzuziehung der zuständigen Judikative außer Kraft. Der Beklagte habe sinngemäß vortragen lassen, dass es sich bei der Feuerstättenschau um eine oberflächliche und kurze Inaugenscheinnahme handeln würde, welche vor allem administrativen Zwecken dienen würde. Sollten die Kläger diesen Prozess aufgrund dieses Vortrages verlieren, müssten sie automatisch die beiden ersten anhängigen Prozesse gewinnen, da dann die gesamten
teile für die Kläger auf einer Lüge des Landratsamtes basieren würden. Der Kaminofen habe wenige Wochen
der brutalen Feuerstättenschau am 29. November 2023 „seinen Geist aufgegeben“. Selbst mit trockensten Hölzchen und besten Anzündern sei das Feuer nur noch vor sich hin geglimmt. Wenn man die Türe geöffnet habe, sei eine riesige Stichflamme herausgeschossen. Feuerwehrleute würden das einen sog. „Backdraft“ nennen. Glücklicherweise hätten die Kläger mit einem solchen „Backdraft“ gerechnet. Der Betrieb dieser Feuerstätte sei sofort eingestellt worden. Die Diagnose, dass der Ofen verstopft sei, habe mit einer handelsüblichen Digitalkamera unter einer Minute gedauert, die Therapie über eine Stunde. Ein anderer Schornsteinfeger hätte dies während der Feuerstättenschau erkennen müssen.
dem die Kläger im Internet „undercover“ etwas in die „Bezirksschornsteinfegerszene“ eingetaucht seien, seien sie zu dem Entschluss gekommen, dass es für das völlig unangemessene Vorgehen des Landratsamts am
prüfen könne. Möglicherweise habe auch diese Schutzschrift das Landratsamt zusätzlich verärgert. In der Gesamtschau lasse sich feststellen, dass die Feuerstättenschau am
einhelliger Meinung aufgrund der Gewährung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten gerechtfertigt. Die Feuerstättenschau bzw. die zugrundeliegende Duldungsverfügung sei jedoch im hiesigen Verfahren nicht Verfahrensgegenstand. Der angefochtene Feuerstättenbescheid sei auch nicht wegen der festgestellten Mängel rechtswidrig. Der Feuerstättenbescheid ergehe zwar gemäß Art. 14a SchfHwG unverzüglich
der Feuerstättenschau, die Mängel und der Feuerstättenbescheid seien jedoch im Übrigen voneinander unabhängig. Im Feuerstättenbescheid setze der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten an den überprüften Anlagen fest und bestimme für die Durchführung Fristen. Die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten müssten vom Eigentümer gemäß § 1 Abs. 1 SchfHwG fristgerecht veranlasst werden. Bei der Feuerstättenschau werde eine Sichtprüfung der überprüfungspflichtigen Anlagen vorgenommen, bei der die Betriebs- und Brandsicherheit durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überprüft werde. Es werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten von der Überprüfungspflicht ausgenommen seien. Würde der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Mangel an einer überprüfungspflichtigen Anlage feststellen, würde ein vom Feuerstättenbescheid unabhängiges Verfahren gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchfHwG eingeleitet werden. Zunächst würden die festgestellten Mängel auf einer Mängelbescheinigung festgestellt und dem Eigentümer eine Frist von in der Regel sechs Wochen gesetzt werden, um die Mängel zu beseitigen. Werde dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb dieser Frist
gewiesen, dass der festgestellte Mangel beseitigt worden sei, würden keine weiteren Schritte unternommen. Erfolge dieser
weis nicht, würde der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Mangel der zuständigen Behörde anzeigen, die
dem jeweiligen Landesrecht die notwendigen Maßnahmen mittels Ordnungsverfügung gegenüber dem Eigentümer verbindlich festsetzen und auch vollstrecken würde. Es handele sich bei den Mängelberichten lediglich um Vorbereitungs- bzw. Verfahrenshandlungen, die dem Erlass des Verwaltungsakts vorausgingen. Der Mängelbericht entfalte keine Regelungswirkung im Sinne von Art. 35 BayVwVfG, denn diese erfordere unter anderem die Vollstreckbarkeit der Anordnung. Formell würden die Kläger zwar den Feuerstättenbescheid anfechten, inhaltlich würden sie sich jedoch nicht gegen diesen, sondern gegen die festgestellten Mängel wenden. Die beantragte Aufhebung des Feuerstättenbescheids beseitige nicht die festgestellten Mängel und deren Verfolgung. Hinsichtlich der Anforderung, eine positive Herstellerbescheinigung für den Kaminofen vorzulegen, gelte ebenfalls das Vorgenannte. Die Frage, ob und wann ein Kaminofen stillgelegt bzw.
gerüstet werden müsse, sei vom Feuerstättenbescheid komplett unabhängig und habe inhaltlich auch keine Auswirkungen auf diesen. Der Feuerstättenbescheid sei auch nicht wegen der angeblich falschen Kostenrechnung rechtswidrig. Zum einen sei die Rechnungstellung inhaltlich korrekt erfolgt, zum anderen habe selbst eine inhaltlich falsche Rechnung nicht die Rechtswidrigkeit des Feuerstättenbescheids zur Folge. Bei der Rechnung für hoheitliche Tätigkeiten handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden seien, würden gemäß § 20 Abs. 3 SchfHwG von der zuständigen Behörde mittels Leistungsbescheid festgestellt. 13 Mit Schriftsatz vom 27. März 2024 ließ der Beklagte auf den Schriftsatz der Kläger vom 7. März 2024 weitergehend erwidern: Die Feuerstättenschau sei durch den Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bestimmungen des SchfHwG fänden
ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Anders als von den Klägern dargestellt, sei für die Durchführung der Feuerstättenschau bzw. einer etwaigen Duldungsverfügung kein richterlicher Beschluss notwendig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 GG sei ein derartiger Beschluss nur für Durchsuchungen erforderlich. Die Feuerstättenschau sei jedoch keine Durchsuchung, sondern diene der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung müsse nicht vorliegen. Der Beklagte habe mit der Feuerstättenschau keine anderen Motive verfolgt, insbesondere habe er nicht
einer illegalen Feuerstätte gesucht. Bei der Feuerstättenschau müsse dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu allen Räumen gewährt werden, durch die der Kamin verlaufe, weshalb auch das Betreten von Räumen erforderlich sein könne, in denen keine Feuerstätte stehe. Der Vorwurf, der Beklagte würde rechtsstaatliche Grundsätze missachten und Wohnräume durchsuchen, werde entschieden zurückgewiesen und die Kläger aufgefordert, solche Aussagen zu unterlassen. Das Rauchrohr sei als frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufendes, demontierbares Verbindungsstück einer Einzelfeuerstätte, welches nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünde und nicht abgedeckt werden könne, gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht
1 KÜO ausgenommen. Der Vorwurf, sicherheitsrelevante Mängel im Bereich des Rauchrohrs übersehen zu haben, gehe fehl. Zum einen obliege es den Betreibern der Feuerstätte, das Rauchrohr zu überprüfen. Es werde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass den Klägern kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Umfang der Prüfung im Rahmen der Feuerstättenschau zustehe. Weiterhin weise das Rohr zwar Ablagerungen auf, jedoch keine vollständige Verstopfung, denn bei einer solchen könnte man gar nicht mehr durch das Rohr schauen. Im Übrigen hätten derartige Ablagerungen im Rauchrohr noch keine Sicherheitsrelevanz. Schließlich sei fraglich, warum die Kläger ihren Sorgfaltspflichten nicht
gekommen seien. 14
dem maßgeblichen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 103 Rn. 8) ausschließlich gegen den Feuerstättenbescheid gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das teilweise Fallenlassen des ursprünglich auch gegen die Gebührenforderung, die Mängelmeldung, den Hinweis auf die Verpflichtungen
1, 4 GEG sowie die angeforderte Bescheinigung
1. BImschV gerichteten Begehrs stellt deshalb weder eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO noch eine teilweise Rücknahme
GO dar (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2012 – 10 BV 09.2259 – juris Rn. 42 ff.). 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. 22 Der Feuerstättenbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Der Feuerstättenbescheid ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Insbesondere greift der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand der Kläger, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sei verfassungswidrig, in der Sache nicht durch. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass der Regelkomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der sowohl die Duldung einer Feuerstättenschau als auch den Erlass eines Feuerstättenbescheids betrifft, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (OVG Münster, B.v. 15.7.2020 – 4 B 885/20 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris). 24 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Den Klägern wurde vor Erlass des Feuerstättenbescheids
VwVfG die Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (zur Erforderlichkeit einer Anhörung BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris Rn. 14), da die Klägerin zu 2) ausweislich des Aktenvermerks des Landratsamts vom
VwVG nicht geboten, da bereits die Klägerin zu 2) angehört wurde (Herrmann in BeckOK, VwVfG,
VwVfG unbeachtlich, da es sich beim Erlass des Feuerstättenbescheids gemäß § 14a Abs. 1 SchfHwG um eine gebundene Entscheidung handelt. 25 Der Feuerstättenbescheid ist auch in materieller Hinsicht weder hinsichtlich der überprüfungspflichtigen Arbeiten noch in Bezug auf die festgesetzten Überprüfungszeiträume (Nr. 1 des Feuerstättenbescheids), die
weis- (Nr. 2) sowie die Gebührenpflicht (Nr. 4) zu beanstanden. 26
den §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 14a SchfHwG führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister zweimal persönlich während des Zeitraums seiner auf sieben Jahre angelegten Bestellung für seinen Bezirk in jedem Anwesen eine Feuerstättenschau durch und erlässt einen Feuerstättenbescheid, der für die Zeit bis zur nächsten Feuerstättenschau festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten
HwG wie oft innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Kehr- und überprüfungspflichtig sind
1 KÜO Abgasanlagen, Heizgaswege der Feuerstätten, Räucheranlagen sowie notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen. Ausgenommen von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind hingegen unter anderem frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO). 27 Unter Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des in diesem Verfahren streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids vom 1. Dezember 2023. Das Gericht nimmt diesbezüglich auf seinen Beschluss vom 7. Februar 2024 im Sofortverfahren – W 8 S 24.144 (VG Würzburg, B.v. 7.2.2024 – W 8 S 24.144 – juris Rn. 38 f.) Bezug, in dem zur Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids ausgeführt wurde: „
HwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die fristgerechte Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichten Anlagen
der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) sowie die
der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen und dies mittels Formblättern (i.S.v. § 5 KÜO, Anlage 2 zur KÜO)
zuweisen, sofern die Arbeiten nicht durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister selbst durchgeführt werden. Welche Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Einzelnen durchgeführt werden müssen, wird durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister in einem Feuerstättenbescheid anlässlich einer Feuerstättenschau durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (§ 14a SchfHwG). Der streitgegenständliche Bescheid lässt keine Mängel bezüglich der dort auferlegten Kehr- und Überprüfungspflichten (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids)
SchV erkennen. Unstreitig existiert das Anwesen und die Antragsteller sind Eigentümer und damit Adressaten des Feuerstättenbescheids. Die Feuerstättenschau durch den Antragsgegner hat stattgefunden. Die in dem Bescheid genannten kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen wurden durch den Antragsgegner festgestellt und ihre Existenz wird durch die Antragsteller auch nicht bestritten. Die zeitlichen Abstände der Arbeiten wurden in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 KÜO gewählt. Die Regelung in Nr. 2 des Bescheids stützt sich rechtmäßig auf § 4 SchfHwG. Die in Nr. 4 dem Grunde
festgestellte Gebührenpflicht der Antragsteller wurde zutreffend auf § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, § 6 Abs. 1 KÜO gestützt. Dass der Antragsgegner die „Abluftstrecke“/ das Rauchrohr zwischen dem angeschlossenen Holzeinzelofen und dem Kamin über die „Reinigungsöffnung“, wofür zwei Schrauben hätten gelöst werden müssen, im Rahmen der Feuerstättenschau nicht überprüft hat, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Feuerstättenbescheids. Der Feuerstättenbescheid stellt lediglich fest, welche Anlagen im Anwesen in welchen zeitlichen Intervallen kehr- und überprüfungspflichtig sind, § 14a SchfHwG. In Bezug auf das Rauchrohr wurden keine Überprüfungs- und Kehrpflichten oder sonstigen Verpflichtungen im Feuerstättenbescheid festgesetzt, da es als frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufendes, demontierbares Verbindungsstück einer Einzelfeuerstätte, welches nicht von unten in die Schornsteinsohle einmündet und nicht abgedeckt werden kann, gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht
1 KÜO ausgenommen ist. Etwaige Fehler im Rahmen einer erfolgten Feuerstättenschau haben sich daher nicht in im Feuerstättenbescheid gegenüber den Adressaten festgesetzten Verpflichtungen niedergeschlagen und können daher nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führen. Es spricht zudem vieles dafür, dass die Feuerstättenschau ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
HwG ist die Feuerstättenschau eine Sichtprüfung der gesamten Anlage zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes (Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 14 Rn. 6 ff.) und dient der Ermittlung des Sachverhalts für den Erlass des Feuerstättenbescheids sowie zur ordnungsgemäßen Kehrbuchführung, insbesondere der Feststellung, ob seit der letzten Feuerstättenschau an den Feuerungs- oder Abgasanlagen Änderungen vorgenommen, neue Anlagen angeschlossen oder stillgelegte Anlagen wieder in Betrieb genommen wurden (vgl. VG München, Gb.v. 5.5.2022 – M 32 K 19.1802 – juris, Rn. 18; Seidel/Fischer/Kreiser Schornsteinfegerhandwerksrecht, § 14 SchfHwG, Rn. 23). Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine solche fachkundige Sichtkontrolle der Anlagen i. S. d. § 14 Abs. 1 SchfHwG vorgenommen hat und dass das Lösen von Schrauben zur Besichtigung des nicht von den Überprüfungs- und Kehrpflichten der KÜO umfassten Rauchrohrs, welches der ständigen Aufmerksamkeit und der besonderen Sorgfaltspflicht seiner Betreiber unterliegt (vgl. Kommentar zur KÜO- Zentralinnungsverband – Arbeitsblatt Nr. 605 – S. 28), nicht erforderlich war. Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass den Antragstellern kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Umfang der Prüfung im Rahmen der Feuerstättenschau zu steht. Die Feuerstättenschau dient vielmehr dem öffentlichen Interesse der Sicherstellung der Brand- und Betriebssicherheit der Kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Klimaschutz, wie es sich aus der Zielsetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchfHwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG ergibt (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.5.2023 – Au K 22.1492 – BeckRS 2023, 22363, Rn. 41).“ 28 Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch
Ergehen des Beschlusses im Sofortverfahren, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere führt auch der Einwand der Kläger, die Feuerstättenschau sei mangelhaft gewesen, da sicherheitsrechtlich relevante Mängel nicht überprüft worden seien, nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn die Anlagen sind vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger lediglich intensiv in Augenschein zu nehmen, der Betrieb der besichtigten Anlage ist hingegen nicht erforderlich (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfeger-Handwerksrecht,
der Feuerstättenschau „seinen Geist aufgegeben“ und bei Öffnen der Türe sei eine Stichflamme „herausgeschossen“, da das Rauchrohr verstopft gewesen sei. Denn wie das Gericht bereits in seinem Sofortbeschluss vom
ZVG, das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird. Da die Haustüre am
ZVG hat die örtliche Polizei auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten, soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist. Die Polizei wird dabei im Wege der Vollstreckungshilfe für das Landratsamt tätig (Art. 2 Abs. 3 PAG, Art. 37 VwZVG). Die Vollstreckungsbehörde bleibt für die Vollstreckungsmaßnahme verantwortlich, auch dann wenn die Rechtsverletzung aus der Art und Weise der Zwangsmittelanwendung resultiert (Wernsmann in Wernsmann, VwZVG, 1. Aufl. 2020, Art. 37 Rn. 32). Die Art und Weise der Zwangsanwendung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Da sich die bei der Feuerstättenschau zu besichtigenden Feuerstätten im Anwesen der Kläger befinden, waren die Polizeibeamten, die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs im Wege der Vollstreckungshilfe beauftragt wurden, sowie der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes als ebenfalls vom Landratsamt beaufragt gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG befugt, das Haus der Kläger zu betreten und verschlossene Türen zu öffnen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erforderte. Entgegen der klägerischen Auffassung handelte es sich hierbei nicht um eine, unter Richtervorbehalt stehende Durchsuchung, die
2 GG eines richterlichen Beschlusses bedurft hätte, sondern lediglich um ein „Betreten“ des Wohnhauses zum Zweck der Durchführung der Feuerstättenschau.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Durchsuchung einer Wohnung in Abgrenzung zum bloßen Betreten einer solchen dann vor, wenn staatliche Organe ziel- und zweckgerichtet
Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, insbesondere
Gefahrenquellen suchen (BVerfG, B.v. 16.6.1987 – 1 BvR 1202/84 – BVerfGE 76, 83). Das Betreten des klägerischen Anwesens diente hier lediglich der Ermöglichung der Feuerstättenschau. Die Behauptung der Kläger, ein Polizeibeamter habe auf eigene Faust eine weitläufige „Durchsuchung“ durchgeführt und dabei ein eingelagertes Motorrad ohne gültige HU-Plakette „aufgespürt“, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Sachen und Zuständen macht den Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung noch nicht zu einer Durchsuchung (BVerwG, U.v. 25.8.2004 – 6 C 26/03 – BVerwGE 121, 345). Einer gerichtlichen Gestattung und damit eines Antrags an das Gericht bedurfte es insoweit nicht (vgl. VG München, B.v. 19.3.2013 – M 6b X 13.1124 – juris Rn. 17). Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig, insbesondere als verhältnismäßig. Für die Art und Weise der Zwangsanwendung durch die Polizei im Rahmen der Vollstreckungshilfe erklärt Art. 77 Abs. 1 Halbs. 1 PAG die Art. 78 ff. PAG für anwendbar. Angesichts der zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes, haben die Kläger Einschränkungen ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG sowie § 1 Abs. 5 SchfHwG hinzunehmen. Entgegen der Ansicht der Kläger war das gewaltsame Eindringen in das klägerische Anwesen auch verhältnismäßig. Das Landratsamt hat sich ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Aktenvermerks über die Durchführung der Feuerstättenschau am 29. November 2023, die mit den in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 getätigten Aussagen der Beklagtenvertreterin vollumfänglich übereinstimmten, auch ernstlich bemüht, – als zunächst milderes Mittel – ein gewaltsames Öffnen der verschlossenen Räume zu vermeiden, indem versucht wurde, die Kläger durch mehrmaliges Klingeln und Klopfen an der Haustüre zum freiwilligen Öffnen zu bewegen.
dem auch der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes nicht in der Lage war, das Schloss an der Haustür zu öffnen und andere Zugangsmöglichkeiten ausgeschlossen worden waren, wurde angedroht, dass die Türe gewaltsam geöffnet werde, wenn der Zugang nicht freiwillig gewährt werde. Die Beklagtenvertreterin schilderte insoweit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass die Kläger die Haustüre verbarrikadiert und von innen zusätzlich verriegelt hatten. Soweit die Kläger dieser Schilderung mit der Behauptung, das Schloss sei nicht verplompt bzw. verriegelt gewesen, sondern es habe sich um ein elektronisches Schloss gehandelt, entgegentraten, erscheint dieser Vortrag angesichts der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder als äußerst zweifelhaft. Auf Blatt 22 der ergänzten Behördenakte sind zwei zusätzlich angebrachte Scharniere an der Innenseite der Haustüre eindeutig erkennbar. Aus der Gesamtschau der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder sowie des Vorbringens der Beklagtenvertreterin steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Einschlagen der Haustürscheibe mittels eines Hammers der einzig erfolgversprechende Weg war, um sich Zutritt zu dem Anwesen zu verschaffen. Das Landratsamt durfte dabei auch den Mitarbeiter des Schlüsseldienstes beauftragen, die Haustürscheibe mit einem Hammer einzuschlagen. Dem Einwand der Kläger, über die Garagentür, hinter der sich der Heizungsraum befände, wäre der Zugang unproblematisch möglich gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom
vollziehbar geschilderten Alternativlosigkeit, für die Kammer feststeht, dass der Polizeibeamte zunächst mehrmals erfolglos versucht hatte, das Schloss zu öffnen und auch vor der gewaltsamen Öffnung der Türe wiederholt geklopft und diese angedroht hatte. Aus der in den Behördenakten befindlichen Mitteilung der Polizei vom
GO abzuweisen. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.