VGH München, Beschluss v. 04.10.2024 – 9 CS 24.545 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 04.10.2024 – 9 CS 24.545 Download Drucken Titel: Baugenehmigung für Bullenstall und Fahrsilos im Außenbereich - Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens Normenketten: GG Art. 28 BV Art. 11 Abs. 2 S. 2 BauGB § 35, § 36 WHG § 10, § 93 BayWG Art. 15 Leitsätze: 1. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der § 31, § 33 bis § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB der Planungshoheit der Gemeinde gegenüber der Baufreiheit Vorrang eingeräumt. Die Gemeinde soll sich mit ihren planerischen Vorstellungen auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauherrn durchsetzen können. Sie hat das Recht, bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Baugenehmigung erteilt wird, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zulasten des Bauherrn im Wege der Bauleitplanung zu ändern. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für eine "ausreichende Erschließung" (§ 35 Abs. 1 BauGB) genügt bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, ein dem Verkehrsbedarf des konkreten Vorhabens noch genügender, aber „außenbereichsgemäßer“ Standard. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Baugenehmigung, Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, Bauvorhaben im Außenbereich (Bullenstall und Fahrsilos), Erschließung, Planungshoheit der Gemeinde, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, „außenbereichsgemäßer“ Standard, Erschließungsangebot Vorinstanz: VG Würzburg, Beschluss vom 21.03.2024 – W 4 S 23.1658 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladenen haften für ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bullenstalls für 450 Tiere samt zweier Fahrsilos (Bauvorhaben). 2 Mit Bauantrag vom … … 2018 in der Fassung der Tektur vom … … 2020 und den Ergänzungen von … 2021 und … 2021 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für das Bauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. … (Gemarkung …). Die Antragstellerin verweigerte hierfür das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen. 3 Mit Bescheid vom … … 2023 erteilte das Landratsamt A. unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die streitgegenständliche Baugenehmigung. Dagegen erhob die Antragstellerin am … … 2023 beim Verwaltungsgericht Klage (Az.: …), über die noch nicht entschieden ist, und stellte mit Schriftsatz vom … … 2023 einen Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschluss vom … … 2024 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage an. In seinen Entscheidungsgründen führte es unter anderem aus, es spreche Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und die Rechte der Antragstellerin aus § 36 BauGB bzw. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV verletzt seien. So sei voraussichtlich die Erschließung im Sinne des § 35 BauGB hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung, hinsichtlich der Abwasserbeseitigung sowie hinsichtlich der Trinkwasserversorgung nicht ausreichend gesichert. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei dem Bauvorhaben um ein privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB oder ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handle. 4 Weder der … Weg (FlNr. …) noch der Feldweg (FlNr. …) seien gewidmet im Sinne des Art. 6 BayStrWG. Es handle sich allenfalls um tatsächlich-öffentliche Wege. Aufgrund des geplanten Bullenstalls für 450 Tiere samt zweier Siloanlagen sowie der sich östlich anschließenden Biogasanlage, die in untrennbarem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben stehe, werde es zu einer deutlichen Intensivierung des Verkehrs kommen. Da die Antragstellerin diese nicht hinnehmen müsse, sei sie nicht dauerhaft daran gehindert, jedenfalls den nicht gewidmeten Feldweg (FlNr …) zu sperren oder dessen Benutzung einzuschränken, weshalb nicht von einer Sicherung der wegemäßigen (ausreichenden) Erschließung in rechtlicher Hinsicht auszugehen sei. Ob der Feldweg (FlNr. …) auch in tatsächlicher Hinsicht ausreichend für die Erschließung des Bullenstalls samt Biogasanlage sei, sei offen. Die ausreichende Erschließung sei für die Abwasserbeseitigung ebenfalls nicht gesichert. Das Niederschlagswasser könne nicht vor Ort ins Grundwasser versickern. Es müsse nach seiner Sammlung im Regenrückhaltebecken über eine Druckleitung knapp 300 m südöstlich, jenseits der …straße (FlNr. …) in einen Zuleitungsgraben gepumpt werden, wovon er dann knapp 200 m nördlich in den dort verlaufenden Treppengraben eingeleitet werden solle. Die beiden Grundstücke (FlNrn. … und …), über die die geplante Abwasserleitung teilweise verlaufen solle, stünden im Eigentum der Antragstellerin, die den Beigeladenen ein entsprechendes Durchleitungsrecht nicht gewährt habe, einen Anspruch auf eine Sondernutzung nach Art. 18 BayStrWG stünde den Beigeladenen nicht zu. Auch eine Duldungsanordnung über § 93 WGH, die bisher noch nicht beantragt worden sei, sei wenig erfolgsversprechend. Gleiches gelte für die Versorgung des Bullenstalls mit Trinkwasser. Denn auch insoweit müssten die Beigeladenen Grundstücke der Antragstellerin in Anspruch nehmen, ohne dass eine entsprechende Sicherung der dafür notwendigen Durchleitung ersichtlich wäre. 5 Mit – ebenfalls angefochtenem – Bescheid vom gleichen Tag erteilte das Landratsamt A. den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eine Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage (75 kW el.) zur energetischen Nutzung von Wirtschaftsdüngern auf dem Grundstück, FlNr. …, Gemarkung … 6 Mit weiterem – ebenfalls angefochtenem – Bescheid vom … … 2023 erteilte das Landratsamt A. den Beigeladenen die stets widerrufliche und bis zum 31. Dezember 2043 befristete Erlaubnis nach § 10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG, das auf den Dachflächen eines Bullenstalls und weiteren Fahrflächen auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, anfallende Niederschlagswasser in das Gewässer „Treppengraben (…)“ einzuleiten. 7 Mit seiner am … … 2024 erhobenen Beschwerde richtet sich der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom … … 2024. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Prüfung der Sicherung der wegemäßigen Erschließung den falschen Maßstab zugrunde gelegt. Da es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handle, werde „nur eine ausreichende Erschließung“ gefordert. An die Erschließung eines im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Betriebs seien nur geringe Anforderungen zu stellen. Das Verwaltungsgericht habe dies nicht erkannt. Das Gericht gehe fehlerhaft davon aus, dass eine künftige Nutzungsuntersagung der Flächen FlNr. … und FlNr. …, die dem allgemeinen Verkehr tatsächlich zur Verfügung stünden, durch die Antragstellerin auf Dauer möglich sei. Die Antragstellerin habe selbst eingeräumt, dass sie in Bezug auf die bisherigen Baugenehmigungen für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen jeweils ihr Einvernehmen auch in Bezug auf die (wegemäßige) Erschließung erteilt habe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts werde der Betrieb bereits über den … Weg (FlNr. …) und den Feldweg (FlNr. …) erschlossen, weshalb die Antragstellerin auf Grund ihrer früher erklärten ausdrücklichen Einwilligungen sowie der Duldung zum Ausbau durch die Beigeladenen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an einer künftigen Nutzungseinschränkung gehindert sei (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 31.10.1990 – 4 C 45.88). Der Feldweg FlNr. … sei Gegenstand der wegemäßigen Erschließung der Baugenehmigung vom … … 2003 (Wohnhaus mit Hofladen und Bergehalle). Im Übrigen würde durch die aus der Errichtung des Bullenstalls folgende Intensivierung des Verkehrs nicht zu einer Schädigung des Wegzustands führten, so dass sich der Antragstellerin nicht als Folge der streitgegenständlichen Baugenehmigung unangemessene Erschließungsmaßnahmen aufdrängten (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.8.1985 – 4 C 48.81 – juris Rn. 15). Nur solche Erwägungen könnten jedoch für eine relevante Intensivierung herangezogen werden. Zudem sei von erheblich weniger zusätzlichen Fahrten als vom Verwaltungsgericht angenommen auszugehen. Die Erschließung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung sowie hinsichtlich der Trinkwasserversorgung sei ebenfalls ausreichend gesichert. Der bisherige Betrieb sei unstreitig erschlossen. Bezüglich der Durchleitung sei von Seiten der Antragstellerin weder vorgetragen worden, die Durchleitung nicht dulden zu wollen noch sei ersichtlich, dass dies angesichts des privilegierten Vorhabens bei einem annehmbaren Erschließungsangebot rechtswirksam möglich wäre. Mittlerweile liege ein Erschließungsangebot vor. Dieses sei zu berücksichtigen, da als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach dem Meistbegünstigungsprinzip im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen seien. 8 Den Ausführungen des Antragsgegners schließen sich die Beigeladenen uneingeschränkt an und führen weiter aus, dass der Antragstellerin zwischenzeitlich ein Erschließungsangebot vorgelegt worden sei, das im Rahmen der zu treffenden Beschwerdeentscheidung einzubeziehen sei. Was die Benutzung des Feldwegs (FlNr. …) zur wegemäßigen Anbindung angehe, so habe laut Auszug aus der Niederschrift über die am … … 2002 abgehaltene Sitzung des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses „zur Sicherung der Wegeanbindung von dem …weg Flur-Nr. … zu dem nicht ausgebauten Feldweg Flur-Nr. … (…) Herr … … unentgeltlich aus seinen Grundstücken Flur-Nrn. … und … eine 3 m breite Grundstücksfläche an die Gemeinde … (abzutreten), diese Wegstrecke grenzt unmittelbar an das Bauvorhaben des Herrn … … an. Die neu herzustellende Wegefläche ist als nicht ausgebauter Feldweg gemäß den Vorgaben der Gemeinde … auf Kosten des Herrn … … mit einer ausreichenden Schottertragschicht zu befestigen“. Darüber hinaus hätten die Beigeladenen den Streckenabschnitt bei Bedarf unterhalten. Insofern habe die Antragstellerin den Ausbau bzw. die Unterhaltung des Weges auf Kosten der Beigeladenen geduldet bzw. gefordert. Dieser Umstand führe dazu, dass die Antragstellerin unter dem Aspekt von Treu und Glauben auf Dauer daran gehindert sei, die wegemäßige Anbindung an das Vorhabengrundstück zu untersagen (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 3.5.1988, 4 C 54.85; U.v. 31.10.1990 – 4 C 45.88). 9 Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen, 10 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg abzuändern und den gestellten Antrag abzulehnen. 11 Die Antragstellerin beantragt, 12 die Beschwerde zurückzuweisen. 13 Zur Begründung führt sie aus, die Behauptung der Antragsgegnerseite, der bisherige Betrieb sei über den … Weg (FlNr. …) und den Feldweg (FlNr. …) erschlossen, sei unzutreffend. Insbesondere sei der betroffene Feldweg (FlNr. …) nicht Gegenstand der wegemäßigen Erschließung der Baugenehmigung vom … … 2003 (… …) für den „Neubau eines Aussiedlerhofes (Wohnhaus mit Hofladen und Bergehalle)“. Beide würden über die … Straße (FlNr. …) und den … Weg (FlNr. …) erschlossen. Da der ursprüngliche Verlauf des Feldwegs (FlNr. …) eine Errichtung des Aussiedlerhofs an der heutigen Stelle nicht möglich gemacht habe, sei im Rahmen der Errichtung dieses Aussiedlerhofs eine Neuvermessung und der Neuausbau eines Teilstücks des Feldwegs (FlNr. …) verlangt worden, damit der Feldweg um das Wohnhaus in ausreichendem Abstand herumgeführt werden könne. Die Antragstellerin müsse eine Intensivierung des Verkehrs grundsätzlich nicht hinnehmen (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 31.10.1990, Az. 4 C 45.88). Auch die Binnenerschließung sei nicht gesichert. Die Erschließung in Bezug auf die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigung von Niederschlagswasser der Dachflächen des Bullenstalls sowie der Fahrfläche westlich des Bullenstalls) sei ebenfalls nicht ausreichend gesichert. Die beiden Grundstücke (Fl.Nrn. … und …), über die die geplante Abwasserleitung bis in den Zuleitungsgraben verlaufen soll, stünden im Eigentum der Antragstellerin, die diese für rein private Vorhaben nicht zur Verfügung stellen werde. Auch die Trinkwasserversorgung sei nicht ausreichend erschlossen. Dabei sei maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids die letzte Behördenentscheidung. Im Falle der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei – entgegen der Ansicht des Antragsgegners und der Beigeladenen – bei der Anfechtungsklage einer Standortgemeinde wegen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ein Berufen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sogenannten Nachbarrechtsbehelfen, wonach Änderungen zulasten des Bauherrn, die nach der Genehmigungserteilung eintreten, außer Betracht blieben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dagegen Berücksichtigung fänden, nicht möglich. Auf etwaige nachträgliche Erschließungsangebote komme es daher nicht an, die im Übrigen unzureichend seien. Schließlich seien jedenfalls die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen zu bewerten und im Rahmen der Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 14 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 15 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 16 Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung und unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, sodass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung überwiegt. 17 Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen ersetzen, wenn es von der Gemeinde rechtswidrig verweigert worden ist. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen. 18 1. Für diese Prüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen. Später eingetretene Änderungen und die Frage, ob der Bauherr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat, müssen dagegen unberücksichtigt bleiben (BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 4 C 5.15 – juris Rn. 14 m.w.N.). 19 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist bei einer Anfechtungsklage einer Gemeinde wegen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht auf das Meistbegünstigungsprinzip abzustellen, wonach im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind. Denn die dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Erwägung, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährten Baufreiheit nicht zu vereinbaren wäre, eine im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste, spielt bei der Klage einer Gemeinde gegen eine unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung keine Rolle. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Planungshoheit der Gemeinde gegenüber der Baufreiheit Vorrang eingeräumt. Die Gemeinde soll sich mit ihren planerischen Vorstellungen auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauherrn durchsetzen können. Sie hat das Recht, bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Baugenehmigung erteilt wird, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zulasten des Bauherrn im Wege der Bauleitplanung zu ändern. Erst die erteilte Genehmigung setzt der gemeindlichen Planungshoheit eine Grenze. Damit markiert der Erlass der Baugenehmigung zugleich den Zeitpunkt für die Frage, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht versagt hat. Sie hat ein Recht zu erfahren, ob die planungsrechtlichen Schritte, die sie bis zum Erlass der Baugenehmigung unternommen hat, ausreichend waren, um auf das streitige Vorhaben Einfluss zu nehmen (BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 4 C 5.15 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, U.v. 16.11.2017 – 11 B 6.15 – juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 5.8.2019 – 9 CS 19.581 – juris Rn. 20 m.w.N.). 20 2. Das Landratsamt A. hat das gemeindliche Einvernehmen im streitgegenständlichen Bescheid zu Unrecht ersetzt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung und der zugleich ausgesprochenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens war nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die wegemäßige Erschließung des Bauvorhabens als offen (a)) und die Erschließung bezüglich der Trinkwasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung als nicht ausreichend gesichert (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.