VGH München, Beschluss v. 07.02.2024 – 11 CE 23.2313 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 07.02.2024 – 11 CE 23.2313 Download Drucken Titel: Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung Normenketten: FeV § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c, § 20 Abs. 1 StVG § 3 Abs. 4 VwGO § 123 Abs. 1 S. 2 Leitsatz: Auch wenn das Messergebnis des Geräts "Alco True P" im Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren nicht als "beweissicher“ angesehen wird, folgt daraus nicht zwingend, dass die Messung keine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen vermag, sofern sich aus dem gemessenen Wert mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Atemalkoholkonzentration von wenigstens 0,8 mg/l schließen lässt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, vorangegangene strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit Handmessgerät ermittelter Atemalkoholwert von 0,99 mg/l, Blutalkoholkonzentration von 1,58 ‰ 35 Minuten nach der Fahrt, Ermittlung eines Tatzeitwerts von mehr als 1,6 ‰ durch Rückrechnung, Fahrerlaubnis, Wiedererteilung, Atemalkoholkonzentration, einstweilige Anordnung, Bindungswirkung, Rückrechnung Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 01.12.2023 – Au 7 E 23.1946 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung. 2 Mit Schreiben vom 30. November 2022 teilte die Verkehrspolizeiinspektion K. der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller sei am 5. November 2022 gegen 23:30 Uhr alkoholisiert mit einem Pkw gefahren. Der mit dem Gerät ‚Alco True P‘ durchgeführte Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,99 mg/l und die Untersuchung der am 6. November 2022 um 00:05 Uhr entnommenen Blutprobe einen Mittelwert von 1,58 ‰ ergeben. 3 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. Januar 2023 verurteilte das Amtsgericht Kempten den Antragsteller zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer zehnmonatigen Sperrfrist für die Wiedererteilung. 4 Am 9. Mai 2023 beantragte der Antragsteller die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 forderte ihn die Antragsgegnerin zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 4. Dezember 2023 (mit Schreiben vom 15.11.2023 verlängert bis 5.2.2024) zur Klärung der Frage auf, ob nicht zu erwarten sei, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden könne. 5 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2023 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage auf Feststellung erheben, dass die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologisches Gutachten zu erteilen habe, und diese darüber hinaus im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis vorläufig zu erteilen. Der im Strafbefehl zugrunde gelegte Blutalkoholwert liege unter dem Grenzwert von 1,6 ‰. 6 Mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen sei gerechtfertigt, nachdem er das zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe. Die Bindungswirkung des Strafbefehls, der einem Urteil gleichstehe, stehe der Beibringungsanordnung nicht entgegen, da er sich nicht zur Atemalkoholkonzentration verhalte. Auch wenn das hierfür verwendete Gerät im Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren nicht als beweissicher angesehen werde, folge daraus nicht zwingend, dass die Messung keine Beibringungsanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertige. Bei einer vom Hersteller angegebenen Messgenauigkeit von 4% ergebe sich mit 0,9504 mg/l immer noch ein Wert von deutlich mehr als 0,8 mg/l. Die ermittelte Atemalkoholkonzentration sei damit hinreichend aussagekräftig. Zudem sei die Blutalkoholkonzentration erst 35 Minuten nach der Messung des Atemalkoholwerts festgestellt worden. 7 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, die rechtskräftige Verurteilung sei lediglich auf die Blutalkoholkonzentration von 1,58 ‰ gestützt und der Atemalkoholwert dabei nicht berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin könne nur die Tatsachen verwerten, die auch das Amtsgericht im Strafverfahren beurteilt und verwertet habe. Das von der Polizei verwendete Atemalkoholgerät sei auch nicht beweissicher. Herstellerangaben zur Messgenauigkeit hätten keinerlei Beweiswert. Es bestünden daher keine Eignungszweifel für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 9 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen wäre. 10 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen. Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 – 11 CE 18.1170 – juris Rn. 15; B.v. 11.12.2014 – 11 CE 14.2358 – juris Rn. 18; ThürOVG, B.v. 15.1.2021 – 2 O 147/20 – Blutalkohol 58, 111 = juris Rn. 14; s. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 20 FeV Rn. 6). 11 2. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch tragend darauf gestützt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, und zutreffend ausgeführt, dass hierfür die von ihm geltend gemachten beruflichen Belange nicht ausreichen. Dem ist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Bereits deshalb kann seine Beschwerde keinen Erfolg haben. 12 3. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller nicht mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens hat. 13
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