GHG. (Rn. 42)
Abschluss einer Rede, das Wort verlangen. Gem. § 177 Abs. 2 BayLTGeschO könne die Staatsregierung in ihren Ausführungen auf Schriftsätze Bezug nehmen, die sie mindestens drei Tage vor Beginn der Ausführungen den Mitgliedern des Landtags übermittelt habe. Das Versenden einer Beschlussempfehlung durch die Antragsgegner an den Ausschuss verstoße bereits gegen die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag, da diese ein solches Vorgehen nicht vorsehe. Zwar könnten sich die Antragsgegner in den Sitzungen mündlich zu Wort melden, doch im Rahmen von Ausschusssitzungen nicht Bezug nehmen auf zuvor versandte Ausführungen, da § 177 Abs. 2 BayLTGeschO nur auf das Plenum des Landtags, nicht aber auf Ausschüsse anzuwenden sei. Das Vorgehen der Antragsgegner verstoße gegen die Grundsätze der Gewaltenteilung, weshalb es von der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag auch nicht geregelt sei. 7 Zwar habe die Antragsgegnerin zu 1 das Initiativrecht für das Haushaltsgesetz gem. Art. 29, 30 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). Die Haushaltshoheit liege aber beim Parlament, das insoweit auch nicht an den Plan der Staatsregierung gebunden sei. Verfassung und Geschäftsordnung seien insoweit Ausprägung einer rechtsstaatlichen Demokratie. 8 Insbesondere fänden die Beratungen über einen Gegenstand in dem hierfür zuständigen Ausschuss statt, nicht in einem Ministerium. Ein Ministerium sei im Rahmen des Initiativrechts auf seine Rechte im Rahmen der Bayerischen Haushaltsordnung beschränkt. Zuständiger und federführender Ausschuss sei
LTGeschO der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen, die Mitberatung anderer Ausschüsse sei beim Staatshaushalt gemäß § 148 Satz 3 BayLTGeschO ausgeschlossen. Eine Endberatung bleibe gemäß § 149 BayLTGeschO lediglich dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration als endberatendem Ausschuss vorbehalten. Eine Beschlussempfehlung obliege
LTGeschO ausschließlich dem federführenden Ausschuss. Ein Eingriff der Regierung in die Haushaltsberatungen über die ihr im Rahmen der Verfassung, der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag und der Bayerischen Haushaltsordnung zustehenden Rechte hinaus sei daher verfassungswidrig. Die „Beschlussempfehlung“ der Antragsgegner, jedenfalls aber die lediglich die Anträge der Antragsteller betreffenden Empfehlungen, hätten daher die Rechte der Antragsteller verletzt, da deren Mitwirkungsrechte im Rahmen der Budgetfindung gegenüber den anderen Fraktionen durch Negativbewertung beeinträchtigt worden seien. 9 Selbst wenn die „Beschlussempfehlung“ der Antragsgegner noch im Rahmen der Geschäftsordnung erfolgt sein sollte, sei sie im konkreten Fall, da sie allein die Anträge der Antragsteller betroffen habe, jedenfalls willkürlich, missbräuchlich und verfassungswidrig und verletze die Antragsteller in ihren Rechten. Überdies sei in diesem Fall die dahingehende Anwendung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag selbst auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten der Antragsteller zu überprüfen. Eine das Vorgehen der Antragsgegner billigende Geschäftsordnung sei verfassungswidrig und verletze die Antragsteller in ihren Rechten. 10 Unter Abwägung der Erhaltung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments und der durch die Verfassung garantierten Rechte der Antragsteller, insbesondere auch als Opposition, und bei Übertragung der Grundsätze der Verletzung der Chancengleichheit der Parteien durch Regierungshandeln stelle sich die „Beschlussempfehlung“ unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als missbräuchlich und verfassungswidrig dar. Die von der Rechtsprechung zum Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien entwickelten Grundsätze seien insoweit auch auf die innerparlamentarische Chancengleichheit übertragbar. Dies gelte gerade für die Antragsgegner als oberste Staatsorgane. Diese hätten auch im parlamentarischen Rahmen Neutralität zu wahren, um eine chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes durch das Parlament, insbesondere in Haushaltsangelegenheiten, zu gewährleisten. Denn nicht nur die Einwirkung auf den Willensbildungsprozess des Wählers, sondern gerade auch die Einwirkung auf die den Wählerwillen repräsentierenden Volksvertreter in Ausschuss und Parlament verstoße gegen diese Grundsätze, insbesondere sofern dies eine spezifische Entscheidung des Parlaments betreffe. 11 Die „Beschlussempfehlung“ sei den Antragsgegnern zuzurechnen. Sie sei insbesondere auch unter Nutzung von Regierungsressourcen erfolgt und habe in spezifischer Weise die Autorität der Regierung in Anspruch genommen. Sie stelle insoweit eine Zensur vor der Willensbildung der Legislative dar, gerade weil sie nur einseitig bezüglich der Antragsteller erfolgt sei. Die Missbräuchlichkeit ergebe sich daraus, dass die Beschlussempfehlung allein die Anträge der Antragsteller bewertet habe, Sachargumenten entbehre und die für die Beschlussfassung geltenden Geschäftsordnungsregeln umgehe. Dadurch hätten sich die Antragsgegner einen Vorteil und in verfassungswidriger Art und Weise eine Art Ankereffekt im Sinn einer Urteilsheuristik gesichert. III. 12 1. Die Antragsgegnerin zu 1 hält die Anträge für unzulässig, soweit sie auf den Widerruf des Schreibens vom 16. Februar 2022 und eine künftige Unterlassung gerichtet sind, im Übrigen für unbegründet. 13 Bei der durch das Büro des Haushaltsausschusses versandten Übersicht handle es sich nicht um eine Beschlussempfehlung, sondern lediglich um ein Arbeitsdokument zur Erleichterung der Vorbereitung der Beratungen des Haushaltsausschusses. Es entspreche der üblichen Praxis, dass das Ausschussbüro im Vorfeld der Sitzungen eine Zusammenfassung der Beratungsschwerpunkte erstelle und den Ausschussmitgliedern übermittle. Auch sei es üblich, dass das Ausschussbüro hierfür vom fachlich zuständigen Ressort einen Vorschlag für eine geeignete Zusammenfassung anfordere. Entsprechend dieser Bitte habe der Leiter des Haushaltsreferats des Antragsgegners zu 2 einen Vorschlag für eine Zusammenfassung erarbeitet. In der linken Spalte der Übersicht seien die Anträge, die aus Sicht des Antragsgegners zu 2 gemeinsam behandelt werden konnten, gebündelt worden. Diese Bündelungsvorschläge seien für die Anträge aller Fraktionen vorgenommen worden. Die in der Übersicht enthaltenen Erläuterungen seien als Hilfestellung zur besseren
vollziehbarkeit der Bündelungsvorschläge gedacht gewesen. 14 Die Anmerkung zu Zeile 3 der Übersicht (”Mehr oder eher weniger begründete Anträge der AfD auf Mittelanhebungen im EpI. 07 unter Gegenfinanzierung aus EpI 03/Asyl: allein deshalb abzulehnen“) erläutere, dass die Bündelung der Anträge vorgeschlagen worden sei, weil darin jeweils eine Gegenfinanzierung der vorgeschlagenen Änderungen aus dem Einzelplan 3/Asyl beantragt worden sei. Der Zusatz „allein deshalb abzulehnen“ habe sich auf die Gegenfinanzierung aus dem Asyletat als Grund für eine mögliche zusammenfassende Behandlung bezogen. Die Anmerkung zu Zeile 14 der Übersicht („Ansatzkürzungen der AfD im Epl. 07 zur Gegenfinanzierung von Ausgaben mit nicht substantiierter Begründung“) habe darauf hingewiesen, dass die jeweils wortgleichen Kürzungsanträge nicht hätten erkennen lassen, wofür die eingesparten Mittel konkret verwendet werden sollten. Die Anmerkung zu Zeile 19 der Übersicht („Vollzug energier. Vorschriften (AfD Streichung – ggf. schon oben in „Streichliste“ AfD erledigt; GRÜ Ansatzanhebung)“) habe jeweils einen Antrag der Fraktion der GRÜNEN und einen Antrag der AfD-Fraktion (Antrag 4.115) betroffen. Der Hinweis „AfD Streichung – ggf. schon oben in „Streichliste“ AfD erledigt“ habe dabei gemeint, dass der AfD- Antrag 4.115 bereits im Rahmen von Zeile 14 der Übersicht mit anderen Anträgen zusammengefasst worden sei und in der Ausschussberatung gegebenenfalls bereits an dieser Stelle behandelt würde. Mit „Streichliste“ der AfD sei wiederum die Zusammenfassung von Anträgen in Zeile 14 der Übersicht gemeint, also ein Themenblock, in dem Ansatzkürzungen („Streichungen“) zusammengefasst worden seien. Damit enthalte die Zeile 19 der Übersicht bereits keine Wertung des Antrags der AfD, sondern nur die Feststellung, dass dieser Antrag thematisch eventuell bereits an anderer Stelle beraten werde. Daneben sei die Zusammenfassung weiterer Anträge der AfD-Fraktion und anderer Fraktionen aufgrund des thematischen Zusammenhangs empfohlen worden. 15 Die Übersicht habe keine förmliche Beschlussempfehlung im Sinn der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag, insbesondere nicht im Sinn des § 150 BayLTGeschO dargestellt. Die Geschäftsordnung bezeichne als Beschlussempfehlung die förmliche Empfehlung eines Ausschusses an den Landtag. 16 Auch jenseits der Regelungen der Geschäftsordnung stelle die Übersicht keine Empfehlung an die Ausschussmitglieder dar. Die Anmerkung zu Zeile 3 der Übersicht habe keine Empfehlung beinhaltet, sondern nur eine Erläuterung für die Zusammenfassung der Anträge in dem Sinn, dass diese Anträge wegen der darin vorgeschlagenen Gegenfinanzierung aus dem Asyletat aller Voraussicht
keine Mehrheit finden würden. Zeile 14 habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass die dort zusammengefassten Anträge keine substanziierte Begründung enthalten hätten. Eine Empfehlung sei damit nicht einhergegangen. Zu Zeile 19 sei lediglich auf die Möglichkeit der Behandlung schon im Rahmen der Zusammenfassung von Zeile 14 verwiesen worden. 17 Die in der Übersicht enthaltenen Anmerkungen hätten überdies dem Büro des Haushaltsausschusses lediglich als Erläuterung dienen sollen und seien nicht für die Mitglieder des Haushaltsausschusses bestimmt gewesen. Insgesamt hätten die gerügten Anmerkungen damit lediglich einen Informationscharakter. Die unveränderte Weiterleitung an die Mitglieder des Haushaltsausschusses sei durch das Haushaltsreferat des Antragsgegners zu 2 nicht intendiert gewesen und den Antragsgegnern nicht zurechenbar. Die Bereitstellung einer Übersicht für eine thematische Zusammenfassung der Beratungsgegenstände des Haushaltsausschusses falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zu 2, sondern in den Zuständigkeitsbereich des Landtags. Die Antragsgegner verträten zur Zusammenfassung von Änderungsanträgen keine eigene Position, es handle sich um eine Frage der möglichst effizienten Organisation der Abstimmungen im Haushaltsausschuss ohne inhaltliche Auswirkungen auf die Abstimmungen an sich. 18 Die Übersicht verletze nicht die verfassungsmäßig geschützten Rechte der Antragsteller. Insbesondere liege darin weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung noch seien die Mitwirkungsrechte der Antragsteller bzw. das staatliche Neutralitätsgebot dadurch beeinträchtigt. 19
2 BV hätten die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Zudem müssten sie während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden. Die Verfassung sehe also bereits selbst vor, dass sich die Vertreter der Staatsregierung in die Ausschussberatungen einbringen könnten. In diesem Rahmen könnten die Mitglieder der Staatsregierung und deren Beauftragte unzweifelhaft die Anträge der Opposition bewerten. 20 Der von den Antragstellern behauptete Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags führe, selbst wenn er vorläge, nicht zwangsläufig zu einem Verfassungsverstoß und zu einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. Im Rahmen eines Organstreitverfahrens könnten nur Verletzungen von Rechten, welche durch die Verfassung geschützt seien, gerügt werden und nicht bloße Verletzungen der Geschäftsordnung, in denen keine Verletzungen der Bayerischen Verfassung zu sehen seien. Unabhängig davon liege kein Verstoß gegen die Vorgaben der Geschäftsordnung vor. Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten könnten
LTGeschO verlangen, dass ihnen während der Beratung eines Ausschusses das Wort erteilt wird.
LTGeschO könnten sie bei ihren Ausführungen Bezug nehmen auf Schriftsätze, welche den Mitgliedern des Ausschusses vorab übermittelt wurden. Die Möglichkeit der Übermittlung schriftlicher Dokumente von der Staatsregierung an die Ausschussmitglieder sei also auch für Ausschusssitzungen in der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag ausdrücklich vorgesehen. Wenn die Vertreter der Staatsregierung aber bereits
der Bayerischen Verfassung und der Geschäftsordnung im Rahmen von Ausschusssitzungen die Möglichkeit hätten, sich unter Zugrundelegung schriftlicher Stellungnahmen für oder gegen bestimmte Anträge auszusprechen, gelte dies erst recht für das streitige Informationsdokument. 21 Mit der Zuleitung der Übersicht durch das Büro des Haushaltsausschusses gehe auch keine Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments einher. Das parlamentarische Budgetrecht sei zwar weitgehend dem Parlament zugeordnet, allerdings in Art. 78 Abs. 2, 4 und 5 sowie Art. 79 BV auch zugunsten von Verhandlungspositionen und Handlungskompetenzen der Exekutive modifiziert. Darüber hinaus liege das alleinige Initiativrecht für das Haushaltsgesetz bei der Staatsregierung. Die Bitte des Landtagsamts um fachliche Unterstützung bei der Zusammenfassung von Beratungsschwerpunkten und der Versand der Übersicht durch das Büro des Haushaltsausschusses stelle gerade vor diesem Hintergrund keine Verletzung des Budgetrechts des Parlaments dar. Die Entscheidungskompetenz über den Haushalt sei allein beim Parlament verblieben. 22 Auch Abgeordnetenrechte und die Rechte der Opposition seien durch die Übersicht nicht verletzt. Das Antragsrecht der Mitglieder des Haushaltsausschusses, die der Antragstellerin zu 1 angehörten, sei nicht berührt worden, vielmehr seien die eingegangenen Anträge – ebenso wie die Anträge aller anderen Fraktionen – zu Beratungsschwerpunkten zusammengefasst und regulär im Ausschuss sowie in der Plenarsitzung zur Abstimmung gebracht worden. Auch hätten sich die in der Übersicht enthaltenen Kommentierungen nicht
teilig auf das Rederecht der Ausschussmitglieder ausgewirkt. Diese hätten die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Ausschusssitzung zu den weitergeleiteten Anmerkungen des Antragsgegners zu 2 Stellung zu nehmen. Insoweit hätten die der Antragstellerin zu 1 unbeabsichtigt übermittelten Informationen dieser eher zum Vorteil gereicht, da ihr somit der Standpunkt der Regierung vorab bekannt geworden sei und sie diesen in ihre Redebeiträge argumentativ hätte miteinbeziehen können. Die Einholung und Abgabe fachlicher Stellungnahmen von Vertretern der Staatsregierung sei zulässiger und sogar notwendiger Bestandteil des parlamentarischen Austausches und trage zur politischen Willensbildung bei.
2 BV und den Vorschriften der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags wäre auch eine persönliche Teilnahme von Mitgliedern der Staatsregierung bzw. der von ihnen bestellten Beauftragten sowie die Abgabe von mündlichen Stellungnahmen zu den behandelten Tagesordnungspunkten unproblematisch gewesen. Nichts anderes könne für die vorherige Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gelten. 23 Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot liege ebenfalls nicht vor. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sei anerkannt, dass aus dem Grundsatz der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung die Verpflichtung der Staatsorgane folge, gegenüber den Abgeordneten und Fraktionen auch im Hinblick auf die Parlamentsarbeit Neutralität zu wahren. Soweit die Antragsteller dabei eine Beeinträchtigung des Rechts auf Chancengleichheit politischer Parteien geltend machten und sich auf Art. 21 GG beriefen, scheide eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte von vornherein aus. Als Rechte von Fraktionen, welche diese in einem Organstreitverfahren als verletzt geltend machen könnten, kämen lediglich solche im innerparlamentarischen Raum in Betracht. Das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG könne daher von Fraktionen nicht geltend gemacht werden. Gleiches müsse auch für einzelne Ausschussmitglieder im Landtag gelten. Unabhängig davon sei das verfahrensgegenständliche Verhalten auch nicht geeignet gewesen, die Position der Parteien im politischen Meinungskampf zu beeinträchtigen und auf den Wettbewerb zwischen den politischen Parteien einzuwirken. 24 Aus dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung folge vorliegend kein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot. Das gewaltenverschränkende Zusammenspiel der verschiedenen Staatsgewalten im Rahmen der Initiierung, Ausarbeitung und Beratung von Gesetzentwürfen und das im Rahmen von Haushaltsberatungen notwendig werdende Stellungbeziehen könne nicht mit den bislang judizierten Sachverhalten verglichen werden. Vielmehr entspreche die parlamentarische Praxis, Regierung und Ministerien bei der Gesetzgebung einzubinden, da dort das für die Erstellung von Gesetzentwürfen erforderliche Fachwissen vorhanden sei, der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern. Insoweit bestehe gerade keine strikte Trennung von Exekutive und Legislative. Der Austausch zwischen Legislative und Staatsregierung sei regulärer und notwendiger Bestandteil des gesetzgeberischen Willensbildungsprozesses. Auch das Zutritts- und Anhörungsrecht der Staatsregierung bringe zum Ausdruck, dass der Landtag mit seinen Ausschüssen der zentrale Ort der politischen Diskussion und Auseinandersetzung sei. Dabei zähle es zu den wesentlichen Aufgaben der teilnehmenden Mitglieder der Staatsregierung bzw. Beauftragten, die Interessen und die Haltung ihres Ressorts gegenüber den Abgeordneten zu vertreten und fachliche Auskünfte zu geben. 25 2. Der Antragsgegner zu 2 hat sich der Stellungnahme der Staatsregierung angeschlossen. IV. 26 Die Beteiligten haben ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2024 jeweils wiederholt und vertieft. V. 27 Die Anträge sind unzulässig. 28 1.
GHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans. 38 Als Teile des Landtags sind sowohl einzelne Abgeordnete als auch Fraktionen grundsätzlich antragsberechtigt. Einer Fraktion als einem Zusammenschluss von Abgeordneten können verfassungsmäßige Rechte wie den einzelnen Abgeordneten zustehen. Zudem ergibt sich für Fraktionen und Mitglieder des Landtags, die – wie die Antragsteller – die Staatsregierung nicht stützen, aus Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 BV das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/39 f.; vom 26.2.2019 VerfGHE 72, 15 Rn. 38; BayVBl 2021, 734 Rn. 22, 34; vom 25.10.2023 BayVBl 2024, 191 Rn. 23). Die Beteiligtenfähigkeit der Antragsteller wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Landtag
Einleitung des Organstreitverfahrens neu gewählt wurde. Die Antragsteller zu 2 und 3 gehören auch dem neuen Landtag an. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Beteiligtenfähigkeit der Status zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Die Antragstellerin zu 1 kann das anhängige Organstreitverfahren als
folgefraktion fortsetzen (VerfGH vom 20.3.2014 VerfGHE 67, 13 Rn. 64; vom 22.5.2014 VerfGHE 67, 153 Rn. 22; vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 30; vom 21.5.2024 – Vf. 37-IVa-21 – juris Rn. 23). Die Staatsregierung (vgl. Art. 64 BV, Art. 49 Abs. 1 Satz 2 VfGHG) und aufgrund des Ressortprinzips (Art. 51 Abs. 1, Art. 52 Satz 3 BV) auch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sind im Organstreitverfahren zulässige Antragsgegner. Zwar hat sich die Staatsregierung infolge der Landtagswahl 2023 neu konstituiert. Als
folgerin ist ihre Beteiligtenfähigkeit jedoch ebenfalls weiterhin gegeben (VerfGHE 67, 13 Rn. 64; 67, 153 Rn. 23; 67, 216 Rn. 30). 39
2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV. 42 Im Organstreitverfahren
BV sind – ebenso wie im Organstreitverfahren des Bundes
G vom 3.5.2016 BVerfGE 142, 25 Rn. 79; Kment in Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 93 Rn. 89; Morgenthaler in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 93 Rn. 18) – die Regelungen der Geschäftsordnungen oberster Verfassungsorgane kein selbstständiger Prüfungsmaßstab. Ebensowenig wie ein Verstoß gegen Geschäftsordnungsvorschriften ein Gesetz verfassungswidrig macht (VerfGH vom 15.12.1982 VerfGHE 35, 148/162; vom 9.5.2016 VerfGHE 69, 125 Rn. 114), führt er für sich genommen zu einer Verletzung organschaftlicher Rechte aus der Verfassung. Dass etwas anderes gelten kann, wenn die verletzte Geschäftsordnungsbestimmung Verfassungsrecht konkretisiert, weil dann gleichzeitig ein Verstoß gegen die Verfassung selbst vorliegt (VerfGHE 69, 125 Rn. 114 für die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes), macht Geschäftsordnungen oberster Verfassungsorgane nicht zum eigenständigen Prüfungsmaßstab im Organstreitverfahren. Vielmehr ist die Geschäftsordnungsmäßigkeit in aller Regel nicht entscheidungsrelevant, wenn feststeht, dass der beanstandete Verfahrensgegenstand verfassungsmäßige Rechte des Antragstellers nicht verletzt. 43 Die Möglichkeit einer Prozessstandschaft sieht das bayerische Verfassungsprozessrecht – anders als § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. dazu etwa BVerfG vom 7.3.1953 BVerfGE 2, 143) – ebenfalls nicht vor (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 – Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 10; BayVBl 2021, 734 Rn. 29; 2024, 191 Rn. 31; vom 21.5.2024 – Vf. 37-IVa-21 – juris Rn. 33; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 64 Rn. 11; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 64 Rn. 8; Holzner, Verfassung des Freistaates Bayern, 2014, Art. 64 Rn. 14). Als im Organstreit verfolgbare Rechte von Fraktionen und Abgeordneten kommen nur solche aus dem innerparlamentarischen Bereich in Betracht (VerfGH vom 1.12.2020 – Vf. 90-IVa-20 – juris Rn. 16; BayVBl 2021, 734 Rn. 32 für Fraktionen; vgl. auch BVerfGE 150, 163 Rn. 14). Deshalb können sich die Antragsteller nicht unmittelbar auf die Verletzung von Rechten des Bayerischen Landtags, insbesondere von dessen Budgetrecht (Art. 78 Abs. 3 BV) berufen. Auch können die Antragsteller keine Rechte der AfD als Partei für sich in Anspruch nehmen (vgl. VerfGH BayVBl 2023, 262 Rn. 25). 44 Schließlich kann von den Antragstellern im Organstreitverfahren auch ein Verstoß gegen sonstiges objektives Verfassungsrecht – hier den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 5 BV) – nicht unmittelbar gerügt werden. Wie bereits dargestellt, dient der Organstreit als kontradiktorische Parteistreitigkeit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns; Art. 64 BV eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage. Ein etwaiger Verstoß gegen andere verfassungsrechtliche Bestimmungen kann zwar als Vorfrage eine Rolle spielen, aber dem Organstreit nicht eigenständig zum Erfolg verhelfen (vgl. VerfGH vom 21.5.2024 – Vf. 37-IVa-21 – juris Rn. 27; BVerfG vom 2.3.2021 BVerfGE 157, 1 Rn. 57 zum bundesrechtlichen Organstreit). Entscheidend ist allein, ob die Maßnahme im Ergebnis eigene verfassungsmäßige Rechte der Antragsteller verletzt. 45 bb) Im Organstreit muss der Antragsteller für die Antragsbefugnis schlüssig darlegen, durch die Maßnahme oder ein Verhalten des Antragsgegners in seinen eigenen, durch die Verfassung geschützten Rechten verletzt oder gefährdet zu sein. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung muss demnach substanziiert behauptet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.8.2021 BayVBl 2021, 808 Rn. 65; vom 30.10.2023 NVwZ 2023, 1908 Rn. 14; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 64 Rn. 17; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 64 Rn. 8). Es muss hinreichend dazu vorgetragen werden, dass die zur
prüfung gestellte Maßnahme rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten könnte (vgl. VerfGH BayVBl 2021, 734 Rn. 33 m. w. N.). 46 cc) Diesen Anforderungen werden die Antragsteller nicht gerecht. 47 Die Antragsteller machen zwar durch die Rüge einer Verletzung ihres jeweiligen Rechts aus Art. 13 Abs. 2 BV (sog. freies Mandat) bzw. von Oppositionsrechten gemäß Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV unter Berufung insbesondere auf eine behauptete Verletzung der Pflicht der Antragsgegner zur Neutralität, Sachlichkeit und organschaftlichen Treue eine Verletzung eigener Rechte geltend. Sie haben aber weder hinsichtlich des allgemeinen Umstands, dass sich der Antragsgegner zu 2 in der an das Büro des Haushaltsausschusses übermittelten Übersicht vom 15. Februar 2022 zu den Änderungsanträgen der Antragstellerin zu 1 im Verfahren zum Haushalt 2022 inhaltlich geäußert hat, noch hinsichtlich des Inhalts dieser Äußerung die Möglichkeit der Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV schlüssig und hinreichend substanziiert dargetan. 48
2 Satz 1 BV haben die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen
2 Satz 2 BV während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden. Das Anhörungs- und Äußerungsrecht der Staatsregierung dient der Kommunikation zwischen Legislative und Exekutive und gehört zum traditionellen Kernbestand staatsrechtlicher Normen in parlamentarischen Demokratien (Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 24 Rn. 1). Es steht im Dienst des „staatsleitenden Dialogs“ (Brocker in Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 34 Rn. 47; Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/ Scholz, GG, Art. 43 Rn. 119; Schliesky in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 43 Rn. 37). Deshalb korrespondiert mit dem Äußerungsrecht der Regierung eine entsprechende Verpflichtung des jeweiligen Gremiums und seiner Mitglieder, der Regierung auch Gehör zu gewähren (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BV). Die Abgeordneten haben die Äußerungen der Staatsregierung zur Kenntnis zu nehmen und bei den weiteren Beratungen zu berücksichtigen; sie dürfen das Äußerungsrecht nicht unterlaufen (Brocker in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 43 Rn. 32 f. m. w. N.). Damit zieht das Äußerungsrecht der Regierung den Rechten der Abgeordneten aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV von vornherein Grenzen. Ein Recht der Abgeordneten oder Fraktionen, das es der Staatsregierung verböte, sich zu ihren Anträgen und sonstigen Handlungen zu äußern, kennt die Verfassung nicht. Der sachliche Austausch von Argumenten zwischen den Verfassungsorganen in Rede und Gegenrede wird von der Bayerischen Verfassung vorausgesetzt und kann die Rechte der Abgeordneten und Fraktionen von vornherein nicht verletzen. Das gilt auch für die Abgeordneten und Fraktionen der Landtagsminderheit. Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV schränkt die Rechte der Staatsregierung aus Art. 24 Abs. 1 BV grundsätzlich nicht ein. 51 Diese Maßstäbe gelten auch im Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans und im Verfahren zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes. Zutreffend ist, dass es sich beim Budgetrecht des Parlaments um ein besonders bedeutsames Recht und zentrales Instrument der parlamentarischen Regierungskontrolle handelt (VerfGH vom 17.11.1994 VerfGHE 47, 276/304 f.; vom 31.3.2000 VerfGHE 53, 42/64 f.; Hoffmeyer in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 78 Rn. 3; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 78 Rn. 1). Es bezeichnet die alleinige Befugnis des Parlaments zur verbindlichen Festlegung aller Einnahmen und Ausgaben des Staates durch förmliches Gesetz. Das Budgetrecht ist dem Parlament vorbehalten (Art. 78 Abs. 3 BV) und bleibt dem Volksentscheid verschlossen (Art. 73 BV). Gleichwohl ist gerade das Haushaltsverfahren auf besondere Kooperation und Verständigung zwischen Exekutive und Legislative angelegt (Hoffmeyer a. a. O.). Deshalb sieht die Bayerische Verfassung auch hier keine Einschränkung des Äußerungsrechts der Staatsregierung (Art. 24 Abs. 2 BV) vor und billigt ihr sogar das Recht zu, bei bedarfserhöhenden Beschlüssen des Landtags eine nochmalige Beratung zu verlangen (Art. 78 Abs. 5 BV). Einfachrechtlich steht das Initiativrecht allein der Staatsregierung zu (Art. 29 Abs. 1 BayHO). Aus diesen wechselseitigen Rechten und Pflichten sowohl des Landtags als auch der Staatsregierung folgt keine weitergehende Verpflichtung der Staatsregierung, im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung Äußerungen über die parlamentarische Arbeit von Abgeordneten oder Fraktionen zu unterlassen. 52
LTGeschO auch unter Bezugnahme auf schriftliche Dokumente erfolgen dürfen. § 177 Abs. 2 BayLTGeschO, der unbeschränkt auf § 177 Abs. 1 BayLTGeschO Bezug nimmt und damit entgegen der Auffassung der Antragsteller auch für Ausschüsse gilt, bildet das Äußerungsrecht der Regierung aus Art. 24 Abs. 2 BV insoweit auch im Hinblick auf die Rechte der Abgeordneten und Fraktionen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ab. 59 Nicht schlüssig dargelegt ist schließlich, dass der konkrete Inhalt der Übersicht vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.