G § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Leitsätze:
und in der Folgezeit im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A. vom
widerrufen, wobei der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, aber ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5
hinsichtlich Syriens festgestellt wurde (Klage gegen den Widerrufsbescheid noch unter dem Az.: AN 15 K 20.30479 anhängig). Am
gegenüber dem bislang geltenden Recht nicht ausgeweitet werden sollen (m.V.a. BT-Drucks. 18/4097, S. 49). § 53 Abs. 1
setze (in der Neufassung) eine Gefährdung voraus, welche vom Auszuweisenden ausgehen müsse. Die „generalpräventive Ausweisung“ ohne weitere Gefährdungsbeurteilung stehe – im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR – im Widerspruch zur im jeweiligen Einzelfall geforderten umfassenden, von Amts wegen durchzuführenden Interessenabwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse (m.V.a. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht,
aufdrängen und in die erforderliche Abwägung übernommen werden müssen. Diese Vorschrift enthalte keinen abschließenden Katalog der schwerwiegenden Bleibeinteressen, sondern zähle die entsprechenden Aspekte lediglich beispielhaft auf, wie der Wortlaut „insbesondere“ verdeutliche. Damit seien die Umstände des Klägers, seine besonderen Fortschritte in der Integration nach dem vormaligen „Scheitern“ in den Vorjahren, besonders berücksichtigungswürdig. Ausbildung und vorzeitige Haftentlassung sowie die Verfolgung der Ausbildung auch außerhalb des reglementierten Rahmens der Jugendhaft hätten zu einer für das hiesige Verfahren beachtlichen Verwurzelung geführt, die das öffentliche Interesse an einer Ausweisung zurücktreten lasse, zumal die Tat mittlerweile über vier Jahre zurückliege und sich der Kläger in dieser Zeit rechtstreu verhalten habe. Weiterhin sei beachtlich, dass der Kläger als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling in die Bundesrepublik gelangt sei und sich hier seit 2015 über fünf Jahre aufhalte. Nach aller Lebenserfahrung habe damit eine Entwurzelung aus seiner Heimat stattgefunden. Auch dieser Aspekt sei zwingend in die Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen gewesen. Der neugefasste Regelungskomplex habe insbesondere den Minderjährigenschutz im Rahmen der Interessenabwägung unter eben dem Aspekt der Entfremdung zum Heimatland eingestellt (m.V.a. Marx a.a.O. S. 827). Vorliegend sei dieser zwar nicht im Rahmen des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses zu berücksichtigen, da dessen Voraussetzungen „knapp“ verfehlt würden, dennoch eröffne das schwere Bleibeinteresse einen maßgeblichen Aspekt dieser Umstände. Hinzukomme, dass trotz des Widerrufs das Bundesamt ein rechtskräftiges Abschiebeverbot hinsichtlich Syriens zugesprochen habe. Die dortigen Umstände verdeutlichten also, dass der Kläger bei einer Ausreise in sein Heimatland einer erheblichen Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre. Ein dritter Mitgliedstaat sei nicht zur Aufnahme des Klägers verpflichtet, so dass dieser bereits aus diesem Grund in der Bundesrepublik verbleiben müsse und die von der Beklagten beabsichtigte und vom klageabweisenden Urteil bestätigte Abschreckungswirkung sich rein tatsächlich gar nicht umsetzen lasse. Die Ausweisungsverfügung sei daher diesbezüglich ein untaugliches Mittel und stelle damit bereits einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Die durch das Abschiebeverbot dokumentierte Gefahr des Klägers in seinem Heimatland führe darüber hinaus zu einem Überwiegen des Bleibeinteresses des Klägers (m.V.a. Marx a.a.O. S. 778). Zwar komme der Ausweisungsverfügung eine titelvernichtende Wirkung zu, welche ohne eine zwingend vorzunehmende korrekte Abwägung der widerstreitenden Interessen nunmehr Sanktionscharakter aufweise, dies sei jedoch keine geeignete Grundlage für die streitgegenständliche Entscheidung und vor dem Hintergrund des Verbots der Doppelbestrafung kein berücksichtigungsfähiger Aspekt im Rahmen der erforderlichen Abwägung im Einzelfall. Vorliegend habe das Gericht unzulässiger Weise allein die schematische Anwendung des Gesetzes ohne weitere Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Klägers und gerade nicht die notwendige Interessenabwägung vorgenommen. Daher sei bereits allein deshalb die Berufung zuzulassen, der geschilderten Fehlerhaftigkeit sei die Maßgeblichkeit der Entscheidung des streitgegenständlichen Urteils inhärent. 12 Diese Rügen führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel. 13 Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung ist – wie ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – BVerwGE 130, 20). Nach den danach anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen erweist sich die Ausweisungsverfügung der Beklagten als rechtmäßig. Das Zulassungsvorbringen vermag die vom Verwaltungsgericht bestätigte Gefahrenprognose nicht in Frage zu stellen; es ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung weiterhin davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 53 Abs. 1
, vgl. nachfolgend 2.1.1). Das gegen die Gesamtabwägung gem. § 53 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsgerichts gerichtete Zulassungsvorbringen rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (2.1.2). Hinsichtlich der weiteren Maßnahmen zu Lasten des Klägers – einschließlich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots – in den Ziffern II bis VI des angegriffenen Bescheids (in der Gestalt des – mit Schriftsatz vom 18.10.2022 rechtzeitig gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 91 VwGO in die Klage einbezogenen – Ergänzungsbescheids vom 26.9.2022) hat der Kläger keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 14 2.1.1 Das Verwaltungsgericht und die Beklagte haben die Ausweisung (im Ergebnis) zu Recht auf generalpräventive Erwägungen gestützt. 15 Insoweit wendet sich der Kläger nicht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 53 Abs. 3a
der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen nicht entgegenstehe, da die Klage gegen den Widerruf der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfalte, was auch unionsrechtlich (im Ergebnis) keinen Bedenken begegne, da eine Abschiebung des Klägers derzeit (mangels Benennung eines konkreten Zielstaats) ohnehin nicht durchgeführt werden könne. Es kann somit offenbleiben, ob die Wirkungen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG bereits mit Eintritt der inneren Wirksamkeit greifen (davon geht offenbar der Gesetzgeber aus, vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 220 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union; vgl. dazu OVG Bremen, B.v. 9.12.2020 – 2 B 240/20 – juris Rn. 11 ff.; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 73b AsylVfG, Rn. 52; ebenso wohl Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023, AsylG § 73 Rn. 109; anderer Ansicht: Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022,
VGH, B.v. 23.2.2016 – 10 B 13.1446 – juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 14.12.2022 – 2 M 93/22 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 13.3.2001 – 11 S 2374/99 – juris Rn. 27). Folglich ist vorliegend nicht von dem erhöhten Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3a
(i.d.F. des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022, BGBl. I, S. 2847), sondern von dem Maßstab des § 53 Abs. 1
auszugehen. 16 Das Bundesverfassungsgericht hat – schon zu § 10 AuslG 1965 – entschieden, dass die Heranziehung generalpräventiver Gründe bei einer Ausweisungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (BVerfG, B.v. 18.7.1979 – 1 BvR 650/77 – juris Rn. 37). Den im Zusammenhang mit der Neuregelung des Ausweisungsrechts ab dem 1. Januar 2016 vorliegenden Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass eine Ausweisungsentscheidung nach § 53 Abs. 1
grundsätzlich auch auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann (BT-Drs 18/4097, S. 49). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 (1 C 16.17 – juris) zunächst für die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2
dargelegt, dass und aus welchen Gründen auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen, und sodann mit Urteil vom
verlange nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen müsse. Vielmehr müsse dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen habe, könne aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. 17 Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass – über eine ggf. erfolgte strafrechtliche Sanktion hinaus – ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Bei der generalpräventiven Aufenthaltsbeendigung ist besonders sorgfältig das Gewicht der mit ihr verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu ermitteln. Hierzu gehört auch für die Verwaltungsgerichte eine genaue Kenntnisnahme und Würdigung des der Aufenthaltsbeendigung zugrundeliegenden Tatgeschehens und seiner strafgerichtlichen Bewertung (BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83 – juris Rn. 24). Eine Ausweisung ist allerdings nur dann geeignet, eine generalpräventive Wirkung zu erzielen, wenn eine kontinuierliche Ausweisungspraxis besteht, wenn die Anlasstat nicht derartig singuläre Züge aufweist, dass die an sie anknüpfende Ausweisung keine abschreckende Wirkung entfalten könnte, und wenn angesichts der Schwere der Straftat ein dringendes Bedürfnis auch für eine ordnungsrechtliche Prävention besteht (BVerwG, U.v. 14.2.2012 – 1 C 7.11 – juris Rn. 17). Grundsätzlich müssen daher auch bei einer generalpräventiv motivierten Ausweisung die konkreten Umstände der Straftat und der Lebensumstände des Ausländers individuell gewürdigt werden (BVerfG, B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 28). 18 Die Auffassung des Klägers, generalpräventive Gründe könnten bei ihm nicht ausreichen, um eine Ausweisung zu begründen, da er ein sogenannter „faktischer Inländer“ sei, trifft nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2021 – 19 ZB 20.323 – juris Rn. 31). Der Kläger unterfällt, wie festgestellt, nicht dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3, 3a oder 4
. Mithin ist eine generalpräventiv begründete Ausweisung für den Kläger – auch dann, wenn er als sog. „faktischer Inländer“ anzusehen wäre – nicht per se, also von vornherein ausgeschlossen, sondern bedarf einer sorgfältigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im konkreten Einzelfall, bei der gegebenenfalls auch der Grad einer Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und einer damit einhergehenden Entwurzelung im Herkunftsland angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 – 1 C 7.11 – juris Rn. 22; OVG Bremen, B.v. 2.12.2020 – 2 B 257/20 – juris Rn. 28; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht,
). Hierfür sprechen vorliegend gewichtige Gründe. Der Kläger wurde, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, wegen Straftaten aus dem
Rn. 64; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023, § 53
Rn. 32). Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge, aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt (BayVGH, B.v. 5.10.2021 – 10 ZB 21.1725 – juris Rn. 12; VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 88). Ein solcher Fall liegt nicht vor. 21 Auch wenn das Amtsgericht die Vollstreckung des Strafrestes (nach Verbüßung eines Teils der Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten) gemäß § 88 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt hat, vermag dies die Schwere der Anlasstat nicht zu entkräften. Allein aufgrund der Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung liegt in der Person des Klägers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1, 1b
vor. Diese Norm stellt (anders als z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 2
) nicht darauf ab, dass die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern (BGBl. I, 394) am
9). Dem Beschluss zur Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung sind keine Anhaltspunkte für eine abweichende Würdigung der Taten unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu entnehmen (vgl. Bl. 113 ff. der VG-Akte). Dies alles in den Blick nehmend musste das Verwaltungsgericht dem Umstand, dass die Vollstreckung des (noch nicht verbüßten) Rests der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. 22 Alles in Allem begründen sowohl die abstrakte Art und Schwere der begangenen Straftaten als auch deren konkrete Beurteilung durch das Strafgericht für ein gewichtiges Interesse an einer generalpräventiven Ausweisung, um andere Ausländer – zumindest im Umfeld des Klägers – von der Begehung derart gravierender, gegen höchste Rechtsgüter gerichteter, das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung in erheblichem Maße beeinträchtigender und in äußerst rücksichtsloser und brutaler Weise ausgeführter Taten abzuschrecken. Es würde das Sicherheitsempfinden der Allgemeinheit und das Vertrauen in die Fähigkeit des Staates, Sicherheit und Rechtsfrieden zu garantieren, erheblich beeinträchtigen, wenn auf solche Taten keine harte Reaktion (auch) des Gefahrenabwehrrechts erfolgte. 23 Der Ausweisungsgrund kann dem Kläger auch weiterhin entgegengehalten werden. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung eines (generalpräventiven) Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung orientiert sich die Rechtsprechung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 23). Demnach bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG). Vorliegend ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die gemäß § 78a StGB mit dem Zeitpunkt der Tatbeendigung (24.9.2019) beginnende, zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB noch nicht abgelaufen. Des Weiteren greift hinsichtlich der Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten die zehnjährige Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BZRG (außer in den Fällen der Nummer 1 Buchst. d bis f, welche hier nicht vorliegen – insbesondere nicht Nr. 1 Buchst. e, da die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen ist). Die Tilgungsfrist ist seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung (am 12.12.2019) noch nicht abgelaufen. Da die Ausweisung des Klägers von generalpräventiven Erwägungen getragen wird, kann dahinstehen, ob die Maßnahme im Entscheidungszeitpunkt noch durch Gründe der Spezialprävention getragen wird. 24 Dem Kläger ist ferner nicht darin zu folgen, dass aufgrund des festgestellten Abschiebeverbots hinsichtlich Syriens die von der Beklagten beabsichtigte und vom klageabweisenden Urteil bestätigte Abschreckungswirkung sich rein tatsächlich gar nicht umsetzen lasse, weshalb die Ausweisungsverfügung diesbezüglich ein untaugliches Mittel sei und bereits deshalb einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstelle, dass darüber hinaus die durch das Abschiebeverbot dokumentierte Gefahr des Klägers in seinem Heimatland zu einem Überwiegen des Bleibeinteresses des Klägers (m.V.a. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, S. 773) führe und dass überdies der Ausweisungsverfügung zwar eine titelvernichtende Wirkung zukomme, welche ohne eine zwingend vorzunehmende korrekte Abwägung der widerstreitenden Interessen nunmehr Sanktionscharakter aufweise, was jedoch keine geeignete Grundlage für die streitgegenständliche Entscheidung und vor dem Hintergrund des Verbots der Doppelbestrafung kein berücksichtigungsfähiger Aspekt im Rahmen der erforderlichen Abwägung im Einzelfall sei. Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen die Gewichtung und Abwägung seiner Bleibeinteressen gegenüber dem Ausweisungsinteresse anspricht, ist auf die Ausführungen zur Interessenabwägung zu verweisen (siehe nachfolgend 2.1.2). Soweit der Kläger mit seinem Vortrag hingegen darauf abzielt, dass die Ausweisung ein untaugliches Mittel darstelle, weil sich die mit der Maßnahme beabsichtigte Abschreckungswirkung aufgrund des Fehlens eines aufnahmebereiten bzw. -verpflichteten Staates nicht umsetzen lasse, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch wenn kein dritter aufnahmebereiter oder aufnahmeverpflichteter Staat ersichtlich ist – was anderenfalls die Beklagte darzulegen hätte – und deshalb eine Aufenthaltsbeendigung auf absehbare Zeit nicht möglich erscheint, kommt der Ausweisung dennoch verhaltenssteuernde (und damit gefahrenabwehrrechtliche) Wirkung zu, denn sie zielt in ihren Rechtswirkungen auf den Verlust des Aufenthaltstitels (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5
) und hindert eine weitere aufenthaltsrechtliche Verfestigung (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 2
). Sie bewirkt zudem den Verlust sonstiger Ansprüche, die den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzen, und ist rechtliche Grundlage für weitere belastende ausländerrechtliche Maßnahmen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 92; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 – 2 LC 116/23 – juris Rn. 23, 39; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023,
6). Diese Folgen sind durchaus geeignet, auf potentielle andere Täter verhaltenssteuernd einzuwirken. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung – wie von dem Kläger behauptet – liegt schon deshalb nicht vor, weil die Ausweisung eine ordnungsrechtliche Maßnahme zur Abwehr künftiger Gefahren und keine strafrechtliche Sanktion begangenen Unrechts darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2015 – 1 B 26.15 – juris Rn. 7 m.V.a. Rspr. des EGMR; BayVGH, B.v. 14.6.2021 – 10 ZB 21.1522 – juris Rn. 10). 25 Die Ausweisung des Klägers verstößt im Übrigen nicht gegen Unionsrecht, insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die (nicht angegriffene und daher bestandskräftige) Abschiebungsandrohung einen konkreten Zielstaat nicht benennt (vgl. dazu EuGH, U.v. 22.11.2022 – C-69/21 – juris Rn. 53; U.v. 6.7.2023 – C-663/21 – juris Rn. 46; OVG MP, U.v. 7.12.2022 – 4 LB 233/18 – juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 131; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 – 2 LC 116/23 – juris Rn. 66), da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt lässt, da die Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich der RFRL unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 22.11.2022 – C-69/21, X – juris Rn. 84; BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 40 ff.; U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 10 ff.). Offenbleiben kann des Weiteren, ob eine Abschiebungsandrohung nach nationalem Recht ohne konkrete Benennung eines Zielstaates überhaupt rechtmäßig ergehen kann (verneinend: VGH BW, B.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 122; offengelassen: BVerwG, U.v. 25.7.2000 – 9 C 42.99 – juris Rn. 10). 26 2.1.2 Die von dem Verwaltungsgericht bestätigte Gesamtabwägung der Beklagten gemäß § 53 Abs. 1, 2
ist nicht zu beanstanden. 27 Ein Ausländer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1
). In die Abwägung sind somit die in § 54
und § 55
vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39). Eine schematische und allein in den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, ist aber unzulässig (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 41 bereits zum früheren Ausweisungsrecht). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten, da gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedarf (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39). Der Gesetzgeber hat im Ausweisungsrecht in differenzierter Weise die Schutzwürdigkeit familiärer Bindungen ausdrücklich berücksichtigt und ihnen normativ verschieden gewichtete Bleibeinteressen zugeordnet (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 3 bis 6
). Die Katalogisierung schließt es aber nicht aus, dass andere, nicht ausdrücklich in § 55 Abs. 1
benannte Interessen und Umstände bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung jeweils mit einem Gewicht einzustellen sein können, das einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse entsprechen kann (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Aufl. 2022,
5). 28 Vorliegend ergeben die gesetzlichen Typisierungen ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses gegenüber dem Bleibeinteresse des Klägers. Auch bei der gebotenen Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls überwiegt das Ausweisungsinteresse, selbst wenn der Kläger – was das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht ausgeschlossen hat – als faktischer Inländer anzusehen wäre (vgl. zur Bedeutung der Integrationsleistungen bei der Frage des faktischen Inländers BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 8.96; U.v. 30.3.2010 – 1 C 8/09 – jeweils juris). 29 Nach der gesetzlichen Typisierung hat der Kläger besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a
verwirklicht. Dem steht schon kein gleich gewichtiges Bleibeinteresse des Klägers gegenüber. Er kann sich auf kein gesetzlich normiertes vertyptes Bleibeinteresse gemäß § 55
berufen. Der Kläger, der (nach eigenen Angaben) am
(und in der Folgezeit im Besitz einer Fiktionsbescheinigung) war, hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung vom 19. November 2020 (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023,
Akte) nicht seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und war im maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht mehr im (tatsächlichen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 13 f.), weshalb er weder das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2
noch das schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2
für sich in Anspruch nehmen kann. Aufenthalte auf der Grundlage einer Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 gelten gemäß § 55 Abs. 3
als rechtmäßiger Aufenthalt, sofern dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde, was vorliegend nicht der Fall ist, da die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. November 2020 versagt wurde. 30 Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes zu seinen Gunsten durch das Bundesamt nicht zu einem höheren Gewicht seiner Bleibeinteressen. Vielmehr sind in einem solchen Fall nach den für die sogenannte „inlandsbezogene Ausweisung“ entwickelten Grundsätzen die Bleibeinteressen des betroffenen Ausländers geringer zu gewichten, da deren konkrete Beeinträchtigung durch eine Abschiebung nicht droht (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 21; U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 28; U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 31; U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 58). Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5
hat daher nicht zur Konsequenz, dass die Abwägung im Rahmen des § 53 Abs. 1
zugunsten des Klägers ausfällt, da die gegen ihn sprechenden Belange im Übrigen überwiegen: 31 Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben im Rahmen der Abwägungsentscheidung die Dauer des Aufenthalts des Klägers ebenso mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt, wie etwaige Folgen für sein Privatleben. Die Ausweisung des (nicht im Bundesgebiet geborenen) Klägers ist auch unter Berücksichtigung seines Privatlebens – Verwandte im Bundesgebiet hat er, abgesehen von seinem mit ihm eingereisten Onkel, dem jedoch aufgrund der Verschlechterung der persönlichen Beziehung bereits im Januar 2018 die Vormundschaft für den Kläger entzogen worden war, nicht – weder ein Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK noch unverhältnismäßig. 32 Der Kläger kann gegen die Ausweisung nicht mit Erfolg einwenden, dass er durch seine Aufenthaltsdauer und Integration im Bundesgebiet einen derart hohen Grad der Verwurzelung erreicht habe, dem eine entsprechende Entwurzelung im Herkunftsland gegenüberstehe, dass die Aufenthaltsbeendigung vor dem Hintergrund des grund- und menschenrechtlichen Schutzes des Privatlebens nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK unverhältnismäßig wäre. Ein generelles Ausweisungsverbot für „faktische Inländer“ besteht nicht (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 16 f.; EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, 46410/99 – juris Rn. 57). Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener (oder wie der Kläger als Minderjährige eingereister) Ausländer ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24). 33 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass dem Kläger – trotz seiner Aufenthaltsdauer von (im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts) etwa sieben Jahren im Bundesgebiet, davon bis zum Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis vier Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes – ausweislich seines schulischen und sozialen Werdegangs eine tragfähige Integration ins Bundesgebiet bislang nicht gelungen ist. Zu ergänzen ist – bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats –, dass zwar nach der gegenwärtig positiven Entwicklung des Klägers, wie sie aus den vorliegenden Berichten der Bewährungshilfe sowie den Stellungnahmen der Arbeitgeber hervorgeht, zu beurteilen, die Aussicht auf eine erfolgreiche Resozialisierung und Integration des Klägers in die Rechts-, Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland besteht. In diesem Sinne lassen das zur Aussetzung des Strafrestes führende Sachverständigengutachten vom
in der geltenden Fassung nicht mehr zulässig sei. Diese Frage ist jedoch, wie dargelegt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und bedarf damit keiner Klärung in einem Berufungsverfahren mehr. Wie ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Ausweisung (bzw. ein Ausweisungsinteresse) auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17; U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris), da § 53 Abs. 1
nicht verlangt, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss, sondern dass dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bewirken muss, was aber bei einem Ausländer, der Straftaten begangen hat, auch dann der Fall sein kann, wenn von ihm selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. 45 Zum anderen will der Kläger darauf hinaus, dass in seinem Falle (u.a.) aufgrund der Strafrestaussetzung zur Bewährung und der von ihm erbrachten Resozialisierungsleistungen eine Ausweisung nicht mehr zulässig sei. Den Klärungsbedarf dieser Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts legt er jedoch nicht dar. Wie ausgeführt, ist die Ausweisung durch generalpräventive Erwägungen gerechtfertigt, weshalb es auf die konkrete Wiederholungsgefahr durch das persönliche Verhalten des Klägers nicht ankommt. Des Weiteren wurde dargelegt, dass auch die bereits nachgewiesenen Resozialisierungsleistungen in der Gesamtschau nicht zu einem überwiegenden Bleibeinteresse des Klägers oder einer entsprechenden, die Ausweisung (im Hinblick auf Art. 8 EMRK) als unverhältnismäßig erscheinen lassenden Verwurzelung führen. Im Übrigen ist in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch geklärt, dass der Aspekt der Resozialisierung einer Ausweisung – weder gefahrenabwehrrechtlich noch als Bleibeinteresse in der Abwägung – entgegensteht (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 – 1 B 17.12 – juris Rn. 7; U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 10.2.2022 – 19 ZB 21.2650 – juris Rn. 37 ff.). 46 2.4 Den im Berufungszulassungsantrag angesprochenen beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 47 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO). 49 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.