der Insolvenz der vormaligen Eigentümerin des Grundstücks wurde das streitgegenständliche Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom
Ziffer 6 des Kaufvertrags nur zur Zahlung der
Abschluss des Kaufvertrages anfallenden Beiträge verpflichtet sei, weshalb die Beitragsforderungen des Beklagten weiterhin gegen den Insolvenzverwalter der vormaligen Grundstückseigentümerin zu richten sei. 6
vor. Insbesondere sei die persönliche Beitragsschuld mit Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks durch die Versorgungseinrichtung des Beklagten im Jahr 2008 in Höhe von 108.871,91 EUR entstanden. Der Herstellungsbeitragsbescheid vom 6. März 2012 sei insoweit formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere genüge er den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots
b KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO, da vorliegend die Fläche des gesamten Buchgrundstücks veranlagt worden sei und dies auch aus dem Bescheid hervorgehe. Der Bescheid sei aber auch in materieller Hinsicht – zumindest in der tenorierten Höhe der Beitragsforderung – rechtmäßig. Er beruhe auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der des Beklagten vom
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht anwendbar sei – nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit der BGS/WAS. 12 b) Der Beitrag für das bebaute streitgegenständliche Grundstück sei dem Grunde
im Jahr 2008 mit Fertigstellung der Arbeiten zur Erschließung des Ortsteils … entstanden. Soweit die Klägerin vortrage, dass eine Anschlussmöglichkeit bereits im Jahr 2007 bestanden habe, sei diese Behauptung nicht hinreichend belegt. Der Beklagte habe dagegen durch Vorlage insbesondere des Abnahmeprotokolls vom 1. Oktober 2008 dargelegt, dass die Erschließung erst im Jahr 2008 verwirklicht worden sei. Dass die tatsächliche Anschlussnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Jahr 2013 erfolgt sei, hindere das Entstehen der Beitragsschuld im Jahr 2008 nicht, da es lediglich auf die Möglichkeit einer Anschlussnahme ankomme. Im Hinblick darauf greife auch das Argument der Klägerin, dem streitgegenständlichen Grundstück erwachse durch die Anschlussmöglichkeit aufgrund der Existenz eines Tiefbrunnens zur Wasserversorgung kein Vorteil, nicht durch. Ob hinsichtlich der Brunnenanlage die Voraussetzungen
WAS auf vollständige oder teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorlägen, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und könne ohnehin dahingestellt bleiben, da dies nichts an der grundsätzlichen Beitragspflicht des Grundstücks ändere. 13 c) Bis zur Höhe von 108.871,91 EUR sei auch die Höhe des Herstellungsbeitrags nicht zu beanstanden. Maßgebend für den Umfang des Anschlussbedarfs sei, welcher Gebäudebestand sich im Jahr 2008 auf dem Grundstück befunden habe, welchen Inhalt die entsprechenden Baugenehmigungen hatten und welche Nutzung daran anknüpfend stattgefunden habe. Gemessen daran sei bezüglich der veranlagten Geschossflächen auszuführen: 14 Die für das Bürogebäude ermittelten und festgesetzten Geschossflächen hätten sich als zutreffend erwiesen. Soweit die Klägerin die ermittelte Größe der als Kantine bezeichneten Fläche bestreite, könne dem nicht gefolgt werden. Ausweislich einer Messung im Rauminformationssystem Niederbayern hätte eine von der Klägerin mit 17,85 m angesetzte Seite tatsächlich eine Länge von ca. 21,5 m und entspreche damit der Ermittlung des Beklagten. Soweit die Klägerin den Anschlussbedarf bezweifle, da es sich bei einem Teil der angesetzten Kantinenfläche tatsächlich um eine Lagerfläche handele, komme es darauf nicht entscheidungserheblich an, da
eigenem Vortrag der Klägerin zwischen Lager und Kantinenfläche jedenfalls ein Durchgang über eine Verbindungstür bestehe, so dass die Lagerfläche jedenfalls schon nicht baulich selbstständig gegenüber der anschlussbedarfspflichtigen Fläche der Kantine sei. Die Flächen zur „Heizungsverteilung“ und zur „Elektroverteilung“ seien ebenfalls zutreffend herangezogen worden, da bei diesen jedenfalls nicht von einer funktionellen Selbstständigkeit auszugehen sei. 15 Auch die Halle Nr. 1 sei zutreffend angesetzt worden. Bei den
den Planungsunterlagen als „Neubau einer Fabrikationshalle“ und „Anbau eines Büroraums“ bezeichneten Vorhaben bestehe bei typisierender Betrachtungsweise ein Anschlussbedarf. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass hier keine Nutzung stattgefunden habe, sei maßgeblich auf die genehmigten und aussagekräftigen Bauunterlagen abzustellen. Wie die Klägerin zu ihrer gegenteiligen Behauptung bezüglich des Büroraums gelangt sei, erschließe sich nicht. Im Übrigen bestehe ein direkter Zugang zwischen dem Büroanbau und der Fabrikationshalle, weshalb jedenfalls keine bauliche Selbständigkeit des Büroraums bestehe. 16 Die Geschossfläche der Halle Nr. 2 sei ebenfalls zutreffend ermittelt worden. Dabei sei von der genehmigten Nutzung einer Werkstatt im Erdgeschoss und einem Schwimmbecken im Untergeschoss auszugehen. Soweit beide Parteien eine anderweitige Nutzung im Zeitpunkt der Beitragserhebung behaupten würden, könnte dies die genehmigte Nutzung nicht substantiiert infrage stellen, zumal zwischen der als Halle mit Schwimmbecken genehmigten Fläche und der als „Fertig-Lager“ genehmigten Fläche Verbindungstüren beständen. 17 Die Halle Nr. 3 umfasse
den maßgeblichen Genehmigungsunterlagen im Erdgeschoss eine Produktionsfläche, für die offensichtlich ein Anschlussbedarf bestehe. Die im Untergeschoss gelegene Lagerfläche sei jedoch
dem Vorbringen beider Parteien als Ausstellungsfläche genutzt worden, so dass auch insoweit ein Anschlussbedarf bestehe. Auch die übrigen als Lager genehmigten Flächen unterfielen unabhängig von der Frage einer anschlussbedarfsfreien Nutzung der Beitragspflicht, da sie nicht als funktionell selbstständig angesehen werden könnten. 18 Bezüglich der Hallen Nr. 4 und Nr. 6 stehe dagegen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich um Flächen handele, die einen Anschlussbedarf an die öffentliche Wasserversorgungsanlage auslösten. Der Herstellungsbeitragsbescheid sei daher in Höhe von 16.467,30 EUR rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten (wird ausgeführt). 19 Die Hallen Nr. 5 und Nr. 7 seien unstreitig zu Produktionszwecken bzw. als Werkstatt genutzt worden, so dass ein Anschlussbedarf insoweit zu bejahen sei. 20 d) Auch der Ansatz des Grundstücksflächenbeitrags für die gesamte Fläche des Buchgrundstücks von insgesamt 25.856 m² sei nicht zu beanstanden.
ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei im Außenbereich ein angemessener Umgriff zur Bebauung zu bilden, weil Außenbereichsgrundstücke nur insoweit als bebaubar anzusehen seien. Bei der Festlegung der Umgriffsfläche stehe dem Beklagten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, wobei sich der angemessene Umgriff im Hinblick auf die vorhandene Bebauung unter anderem
den erforderlichen Abstandsflächen und den befestigten Flächen bestimme. Darüber hinaus könnten auch die Flächen einer notwendigen Zufahrt in die Umgriffsbildung einbezogen werden. Zudem sei sachgerecht, auch Gebäude ohne Anschlussbedarf in die Bestimmung des angemessenen Umgriffs einzubeziehen, soweit sie einen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Wohn- oder Betriebsgebäuden aufwiesen. Gemessen daran sei der durch den Beklagten gebildete Umgriff nicht zu beanstanden. Soweit ein Teil der festgelegten Umgriffsfläche auf den Zufahrtsbereich zu den betrieblichen Gebäuden entfalle, sei unbeachtlich, dass diese Verkehrsflächen auch durch den öffentlichen Verkehr in Anspruch genommen würden. Es komme insoweit ohne Rücksicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme allein auf die befestigten Flächen an. Sinn und Zweck der Umgriffsbildung ständen der Veranlagung des gesamten Buchgrundstücks nicht entgegen. Entscheidend sei die nahezu flächendeckende gewerbliche Nutzung des Grundstücks, die keinen Raum mehr für eine ansonsten im Außenbereich typische Nutzung zulasse und damit dem grundsätzlichen Ausschluss der Bebaubarkeit von Außenbereichsgrundstücke entgegenstehe. Unter Berücksichtigung der von den anliegenden Produktions- und Lagerhallen anfallenden Abstandsflächen verbleibe allenfalls ein untergeordneter Bereich bezüglich der vorhandenen Waldfläche. Vor dem Hintergrund, dass vom Verwaltungsgerichtshof auch die Einbeziehung einer angemessenen Freifläche um eine Wohnbebauung herum für sachgerecht gehalten werde, bestehe keine Veranlassung, den Beurteilungsspielraum des Beklagten – unabhängig von der Existenz eines Löschwasserteichs – als überschritten anzusehen. 21 e) Soweit die Klägerin vertrete, dass
3 Satz 1 KAG eine Eigenbeteiligung des Beklagten hätte erfolgen müssen, da das Grundstück teilweise auch als Bushaltestelle, Durchfahrt, Wendefläche und Rastplatz für Lkw öffentlich genutzt werde, könne dem nicht gefolgt werden, da es insoweit nicht darum gehe, ob auf dem einzelnen beitragspflichtigen Grundstück auch eine für die Allgemeinheit dienliche Nutzung stattfinde. 22 f) Ein Anspruch der früheren Grundstückseigentümerin auf Erlass des festgesetzten Beitrags sei nicht zu erkennen. Ebenso unterliege die persönliche Beitragsschuld auch nicht der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung. Da die Abgabe mit der Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks durch eine Wasserversorgungsleitung im Jahr 2008 entstanden sei, habe die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2008 zu laufen begonnen und mit Ablauf des Jahres 2012 geendet. Die Festsetzung durch Bescheid vom 6. März 2012 sei somit fristgemäß erfolgt. Auch als am 4. Februar 2015 der Duldungsbescheid gegen die Klägerin erlassen worden sei, sei noch keine Zahlungsverjährung eingetreten. Die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist habe hier erst mit Ablauf des Jahres 2012 begonnen und erst mit Ablauf des Jahres 2017 – also erst
Erlass des Duldungsbescheids – geendet. Anhaltspunkte für einen rechtswirksamen Verzicht des Beklagten auf den Beitrag lägen nicht vor, zumal eine solche Vereinbarung jedenfalls der Schriftform bedurft hätte. Auch Verwirkungsgründe seien nicht erkennbar. Schließlich verstoße der Beitragsbescheid auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG beziehe sich nur auf das Verhältnis der Beitragsschuldner untereinander. Die von der Klägerin vorgetragenen wirtschaftlichen Erwägungen ließen aber nicht erkennen, dass die Klägerin im Verhältnis zu anderen Beitragsschuldnern ungleich behandelt würde. Der Herstellungsbeitrag sei auch nicht im Hinblick auf die tatsächlich angefallenen Wassergebühren unverhältnismäßig. Eine solche Gegenüberstellung sei schon grundsätzlich nicht geeignet, die Unverhältnismäßigkeit eines Beitrags zu begründen. Die wirtschaftliche Amortisierbarkeit eines Beitrags sei mit den Prinzipien des Kommunalabgabenrechts nicht zu vereinbaren, so dass die Behauptung, eine Amortisation trete erst
236 Jahren ein, keinen Rückschluss auf eine Unzumutbarkeit der Belastung zulasse. Für einen Gewerbebetrieb dieses Ausmaßes sei die streitgegenständliche Beitragspflicht nicht in einer nicht hinnehmbaren Weise belastend. 23
dem erstinstanzlichen Urteil) 6671,6 m² betrage, belaufe sich der dreifache Betrag davon auf 20.014,98 m². Nur bis zu dieser Höhe dürfe demnach die Grundstücksfläche herangezogen werden. Soweit der Beklagte dagegen vortrage, dass die Begrenzungsregelung im Außenbereich generell keine Anwendung finden solle, sei dies nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass sich hierfür in der Satzung keinerlei grammatikalischer Anhaltspunkt finde, sei dies auch teleologisch nicht überzeugend. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück bestünde allein eine zusammenhängende Wald- und Wiesenfläche der Größe von 6.500 m², die keinerlei Zusammenhang zu einer anschlusspflichtigen betrieblichen Nutzung aufweise. Daneben bestünden auch ein Obstgarten und weitere Grünflächen mit Baumbestand ohne jeden Bezug zu einer betrieblichen Nutzung. Ein Grund dafür, die Begrenzung nur im Innenbereich, nicht aber im – ohnehin nicht bebaubaren – Außenbereich zur Anwendung zu bringen, sei nicht erkennbar und verstoße mangels überzeugender Sachgründe gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unabhängig davon sei schon fraglich, ob im konkreten Fall überhaupt eine rechtswirksame Umgriffsbildung erfolgt sei. Der dem Ermittlungsblatt als Anlage zum Ausgangsbescheid zu entnehmende handschriftliche Zusatz „komplett“ sei schon nicht hinreichend bestimmt und genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. 26 Ergänzend dazu trägt die Klägerin vor: Obwohl die Flächenbegrenzungsregelung
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf im Außenbereich liegende Grundstücke nicht anzuwenden sei, dürfe eine Anwendung des Beitragsmaßstabs aus § 5 BGS/WAS auf Außenbereichsgrundstücke konsequenterweise nicht dazu führen, dass das sich aus § 5 Abs. 2 BGS/WAS ergebende Höchstmaß der Belastung überschritten werde und eine Umgriffsbildung der Klägerin zum
teil gereiche. 27 b) Weiter habe sich in der veranlagten Halle Nr. 2
übereinstimmender Auffassung beider Parteien zu dem für die Beitragserhebung maßgeblichen Zeitpunkt keine Schwimmhalle befunden. Auch die Aufnahme einer solchen Nutzung sei zu keinem Zeitpunkt mehr gewollt gewesen und die Anknüpfung an die Baugenehmigung faktisch überholt. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht nur über den übereinstimmenden Vortrag beider Parteien hinweggesetzt, sondern auch den Beweisantritt der Klägerin ignoriert. Damit sei eine Geschossfläche 631,40 m² in Abzug zu bringen. 28 c) Bezüglich der Halle Nr. 3, bei der das Gericht nicht auf die genehmigte, sondern auf die faktische Nutzung abgestellt habe, sei die funktionelle Selbstständigkeit der Räumlichkeiten, die sich aus der Existenz eines die Funktionsbereiche trennenden Rolltores ergebe, nicht berücksichtigt worden.
Auffassung der Klägerin seien damit weitere 826,88 m² von der Geschossfläche in Abzug zu bringen. 29 d) Eine wirksame und rechtsstaatlich vertretbare Umgriffsbildung fehle gänzlich. Insoweit erweise sich der Bescheid von Anfang an als verfahrensfehlerhaft und materiell rechtswidrig. In der Sache sei aber auch nicht
vollziehbar, wieso die gesamte Grundstücksfläche von etwa 26.000 m² den Umgriff für lediglich etwa 6.000 m² bebaute Fläche bilden solle. Insgesamt seien wenigstens die Grundstücksflächen ohne jeden betrieblichen Bezug (Wald, Wiesen, Obstbaumwiesen, Grünbereiche und Privatwege) in der Größe von 8.204 m² in Abzug zu bringen. 30 e) Wieso für die Fläche der Bushaltestelle die Norm des Art. 5 Abs. 3 KAG keine Anwendung finde, habe das Verwaltungsgericht nicht
vollziehbar begründet. 31 Die Klägerin beantragt, 32 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Duldungsbescheid des Beklagten vom
ständiger Rechtsprechung in ihrer Auswirkung auf den bauplanungsrechtlichen Innenbereich beschränkt. Auf den Außenbereich sei sie schon aus dogmatischen Gründen nicht anwendbar. Da über den angemessenen Umgriff hinaus ein Grundstück im Außenbereich nicht bebaubar sei und deshalb zur Beitragsveranlagung nicht herangezogen werden könne, sei eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche zur Bestimmung eines angemessenen Umgriffs nicht geeignet. 37 b) Bezüglich der Geschossfläche der Halle Nr. 2 sei das Verwaltungsgericht zutreffend von der durch die Baugenehmigung vom 28. Januar 1980 genehmigten Nutzung als Schwimmbecken im Untergeschoss ausgegangen. Eine hiervon abweichende Nutzung habe die Klägerin nicht
gewiesen. Insofern sei für diesen Gebäudeteil der Anschlussbedarf gegeben. Im Übrigen gehe aus den Bauplänen hervor, dass zwischen der als Halle mit Schwimmbecken genehmigten Fläche und der als Fertig-Lager genehmigten Fläche Verbindungstüren bestünden, so dass es sich bei dem Lager nicht um einen baulich selbstständigen Gebäudeteil handele. 38
dem eine für den
dem (vom Beklagten nicht angegriffenen) Urteil des Verwaltungsgerichts noch zu entscheiden ist – hat Erfolg, soweit mit dem angegriffenen Duldungsbescheid des Beklagten vom
7 Satz 1 KAG ein diesen Betrag übersteigender Herstellungsbeitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück der Klägerin ruht. 45
7 Satz 1 KAG eine Herstellungsbeitragsschuld als öffentliche Last. 48
ZG auch hierzu gebildete Zweckverbände – zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme entsprechender öffentlicher Einrichtungen einen besonderen Vorteil bietet. Der Beklagte betreibt als Zweckverband eine Wasserversorgungseinrichtung als öffentliche Einrichtung. Mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 5. Mai 2003 hat der Beklagte von der Ermächtigung
1 Satz 1 KAG Gebrauch gemacht und erhebt zur Deckung des Herstellungsaufwands für die Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag (§ 1 BGS-WAS). Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
für bebaute oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie
Juni 1999 ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Dies ist vorliegend der Fall, da das streitgegenständliche – bebaute und gewerblich nutzbare – Grundstück seit 2008 durch eine Wasserversorgungsleitung erschlossen ist und damit
2 Satz 1 WAS ein entsprechendes Anschlussrecht besteht. Durchgreifende Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Beitragsschuld ist
1 Nr. 1 BGS-WAS mit der Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung entstanden,
den überzeugenden und vom Berufungsvorbringen der Klägerin nicht erschütterten Feststellungen des Verwaltungsgerichts also im Jahr 2008. 49 Dass
der ständigen Rechtsprechung des Senats bei bebauten Grundstücken im Außenbereich eine Beitragspflicht von vornherein nur dann entsteht, wenn mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks ein Anschlussbedarf (hier: für die Wasserversorgung) verbunden ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 19.8.2019 – 20 B 18.1346 – juris Rn. 29; U.v. 23.6.1998 – 23 B 96.4116 – juris Rn. 24), hat hier schon deswegen keine Auswirkungen, weil die für das Grundstück erteilten Baugenehmigungen eine Nutzung durch einen holzverarbeitenden Betrieb festschreiben und ein solcher Sägewerksbetrieb bei typisierender Betrachtung einen Wasserversorgungsbedarf auslöst (vgl. nur BayVGH, U.v. 12.5.2004 – 23 B 03.2416 – BeckRS 2004, 34110). 50 bb) Der Umfang der Beitragsschuld ergibt sich vorliegend aus der Maßstabsregel des § 5 Abs. 1 BGS-WAS. Danach wird der Beitrag
der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet, wobei die heranziehbare Geschossfläche durch § 5 Abs. 3 BGS-WAS konkretisiert wird. Auf dieser Grundlage ist eine persönliche Beitragsschuld in Höhe von 90.322,82 EUR entstanden. Soweit das Verwaltungsgericht eine höhere Beitragsschuld ermittelt hat, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 51
Auffassung des Senats ist im Rahmen der Beitragsermittlung eine heranziehbare Grundstücksfläche von (nur) 20.289 m 2 zugrunde zu legen. 52
der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 19.8.2019 – 20 B 18.1346 – juris Rn. 44 m.w.N.; B.v. 8.12.2005 – 23 ZB 05.1637 – BeckRS 2005, 39647; U.v. 15.11.2001 – 23 B 01.1165 – BeckRS 2001, 14722 Rn. 26; U.v. 12.11.1997 – 23 B 96.741 – juris Rn. 30; U.v. 15.12.1999 – 23 B 98.3206 – juris Rn. 62) können Grundstücke im Außenbereich grundsätzlich nur insoweit zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, als sie tatsächlich mit Bauwerken bebaut sind, die an die kommunale Einrichtung angeschlossen sind oder eines solchen Anschlusses entsprechend der baurechtlich genehmigten oder tatsächlich gefestigten Nutzung bedürfen. Darüber hinaus ist
der o.g. Rechtsprechung des Senats bei der Ermittlung der maßgeblichen Grundstücksfläche neben der Grundfläche der vorhandenen anschlussbedürftigen Gebäude zusätzlich ein Umgriff um diese Bebauung herum zu berücksichtigen. Dabei ergibt sich der Umgriff zunächst aus den erforderlichen Abstandsflächen (vgl. Art. 6 BayBO) um die den Anschlussbedarf auslösenden Gebäude. Weiterhin ergibt sich der Umgriff aus den der bestimmungsgemäßen Nutzung dieser Gebäude dienenden befestigten Flächen (wie Erschließungs- und Verkehrsflächen) sowie schließlich aus den Grundflächen der keinen eigenen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude, die aber in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung der anschlusspflichtigen Gebäude stehen bzw. mit diesen eine wirtschaftliche Einheit bilden; aufgrund des fehlenden Anschlussbedarfs dieser Gebäude scheidet insofern eine zusätzliche Veranlagung der jeweiligen baurechtlichen Abstandsflächen aus. 53
diesen Grundsätzen kann die Auffassung des Beklagten, für die Beitragshöhe sei die gesamte Fläche des streitgegenständlichen Grundstücks (d.h. 25.856 m 2 ) maßgeblich, keinen Bestand haben. Die hier mit dem bestandskräftigen Beitragsbescheid gegenüber der vormaligen Grundstückseigentümerin vom
vollziehbar. Das Grundstück ist zwar zu einem weit überwiegenden Teil seiner Fläche mit Gebäuden und Verkehrswegen bebaut, die dem ehemaligen Sägewerksbetrieb zu dienen bestimmt waren. Den Umgriff um die vorhandene Bebauung auf die gesamte Grundstücksfläche zu erstrecken, ist hier aber insofern unzulässig, als das Grundstück gerade nicht mit seiner gesamten Fläche an der baurechtlich genehmigten Nutzbarkeit teilnimmt und von der Erschließung durch die Wasserversorgungsanlage profitiert.
Auffassung des Senats gilt vielmehr folgendes: 54 Zu veranlagen sind zunächst die Grundflächen sämtlicher Bestandsgebäude, da alle vorhandenen Gebäude – unabhängig davon, ob sie einen eigenständigen Anschlussbedarf auslösen – dem genehmigten Sägewerksbetrieb zu dienen bestimmt sind bzw. waren und mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bilden; insofern sind die Grundflächen der vorhandenen Gebäude ohne eigenen Anschlussbedarf insgesamt dem Umgriff zuzurechnen. Zusätzlich umfasst der Umgriff zum einen die der genehmigten Nutzung der Bestandsgebäude dienenden Zufahrtswege und befestigten Verkehrsflächen auf dem Grundstück und zum anderen – soweit nicht bereits als Verkehrsflächen erfasst – die baurechtlichen Abstandsflächen um die einen eigenständigen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude. Insbesondere nicht dem Umgriff zurechenbar sind jedoch die sowohl
dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten als auch den zugänglichen Luftaufnahmen bewaldete Teilfläche im Südosten des Grundstücks und die auf dem Grundstück vorhandenen Grünflächen, da nicht erkennbar ist, inwieweit Wald- und Grünflächen mit dem Betrieb eines Sägewerks wirtschaftlich verbunden sein sollten. Ebenfalls nicht dem zulässigen Umgriff zuzurechnen sind die baurechtlichen Abstandsflächen um die keinen eigenen Anschlussbedarf auslösenden Bestandsgebäude, was sich konkret darin niederschlägt, dass die im Nordosten des Grundstücks gelegene Lagerhalle nur mit ihrer Netto-Grundfläche zu veranlagen ist. Auf dieser Grundlage ergibt sich
der
vollziehbaren und von der Klägerin als solche auch nicht in Zweifel gezogenen Neuberechnung des Beklagten
Maßgabe der Aufklärungsschreiben des Senats vom
2 GBS-WAS beruft, wonach in Gebieten, für die kein Bebauungsplan aufgestellt ist, die heranzuziehende Grundstücksfläche bei Grundstücken über 1.500 m 2 auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche begrenzt wird, ist diese Norm auf Grundstücke, die – wie hier – im planungsrechtlichen Außenbereich liegen, von vornherein nicht anwendbar. Dafür spricht einerseits schon der Wortlaut der Satzungsbestimmung, die sich ausdrücklich auf „Gebiete“ bezieht und damit eine baurechtliche Terminologie aufgreift, die nur im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO, nicht aber im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB Geltung beansprucht: Dem Außenbereich ist eine Gliederung in „Gebiete“ vielmehr begrifflich und der Sache
fremd. Unabhängig davon schließt aber auch schon der Gesetzeszweck die Anwendung der genannten Flächenbegrenzungsregelung auf Außenbereichsgrundstücke aus: Da sich die beitragsrechtliche Vorteilslage bei Grundstücken im Außenbereich aus der Grundfläche der einen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude sowie eines angemessenen Umgriffs um diese Gebäude herum ergibt (s.o.) und die Grundstücke deshalb nur in diesem Umfang zur Beitragsveranlagung herangezogen werden können, ist eine auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG in der Satzung getroffenen Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche im Außenbereich zur Ermittlung des beitragsrechtlichen Vorteils schon grundsätzlich weder geeignet noch erforderlich (stRspr, vgl. nur U.v. 19.8.2019 – 20 B 18.1346 – juris Rn. 45; U.v. 4.8.2010 – 20 B 09.2830 – juris Rn. 25; B.v. 13.11.2009 – 20 ZB 09.1786 – juris Rn. 5; B.v. 22.8.2006 – 23 ZB 06.1544 – juris Rn. 9). 56 Auf der Grundlage einer zu veranlagenden Grundstücksfläche von 20.289 m 2 und unter Berücksichtigung des
BGS-WAS maßgeblichen Beitragssatzes von 2,00 EUR pro m 2 Grundstücksfläche ergibt sich insofern ein Beitragsanteil von 40.578 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer). 57
1 BGS-WAS wird der Beitrag auch
der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Insofern ist der Beitragsermittlung
Auffassung des Senats eine heranziehbare Geschossfläche von 5.844,78 m 2 zugrunde zu legen. 58 (a) Bezogen auf die vom Verwaltungsgericht ermittelte maßgebliche Geschossfläche von 6.671,66 m 2 ist diese zu reduzieren um den Betrag, der auf die Geschossfläche von 826,88 m 2 im Erdgeschoss (
den Baugenehmigungsplänen: im Untergeschoss) des in der Anlage zum Herstellungsbeitragsbescheid als „Halle Nr. 3“ bezeichneten Gebäudes entfällt. Für diese Fläche ist zwar
der maßgeblichen Baugenehmigung eine Nutzung als „Lagerfläche“ genehmigt, was grundsätzlich einen Anschlussbedarf auslösen kann, sofern der jeweilige Lagerbetrieb einen ständigen oder zumindest überwiegenden Aufenthalt von Personen erfordert (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 20 ZB 11.2816 – juris Rn. 5; B.v. 14.6.2010 – 20 CS 10.1167 – juris Rn. 5; B.v. 11.9.2001 – 23 ZB 01.401 – juris Rn. 4 f.). Da die bezeichnete „Halle Nr. 3“
den genehmigten Plänen keine Verbindung zu anderen Geschossen oder Bauteilen aufweist, ist sie im Hinblick auf ihren Anschlussbedarf isoliert zu betrachten. Danach besteht ein Anschlussbedarf i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 4 BGS/WAS für die genehmigte Nutzung der mit anderen Gebäudeteilen nicht verbundenen Halle als „Lagerfläche“ schon deshalb nicht, weil für diese Fläche
Ziff. 6 der gewerberechtlichen Auflagen zur maßgeblichen Baugenehmigung vom 14. Juni 1999 mangels ausreichender Raumhöhe die Einrichtung ständiger Arbeitsplätze ausdrücklich untersagt wurde. Insofern handelt es sich schon aus Rechtsgründen nicht um einen Gebäudeteil, der ständig oder zumindest überwiegend zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet ist. Auf die Frage, ob und inwieweit die Fläche – abweichend von der Baugenehmigung – zeitweise als „Ausstellungsfläche“ genutzt wurde, was unter einer solchen Nutzung konkret zu verstehen ist und ob sie mit einem zumindest überwiegenden Aufenthalt von Menschen verbunden war, kommt es damit im Ergebnis schon nicht an. 59 (b) Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung vorträgt, in der vom Beklagten veranlagten Halle Nr. 2 habe sich entgegen den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen weder bei Entstehung der Beitragsschuld noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Schwimmhalle befunden und die Anknüpfung an die Baugenehmigung sei damit faktisch überholt, kann sie damit nicht durchdringen. Die Art der Nutzung eines Gebäudes und damit die Frage des Anschlussbedarfs bestimmt sich
der Baugenehmigung, der Art der Bauausführung und Gebäudeeinrichtung, nicht aber
einer späteren, von der Genehmigung abweichenden tatsächlichen Nutzung des Gebäudes (BayVGH, U.v. 29.11.2007 – 23 BV 07.1906 – juris Rn. 45; U.v. 12.5.2004 – 23 B 03.2416 – BeckRS 2004, 34110). Dabei kann in tatsächlicher Hinsicht dahingestellt bleiben, ob sich in der ausweislich der Baugenehmigungsunterlagen vom 28. Januar 1980 zur Einrichtung eines Schwimmbeckens vorgesehenen Halle bei Entstehung der Beitragsschuld noch das ursprünglich geplante und genehmigte Schwimmbecken befunden oder ob zumindest noch ein Vorbehalt zur Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung bestanden hat. Denn der bestandskräftig als Schwimmhalle genehmigte Raum ist
den Genehmigungsunterlagen und den von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren als Anlage zum Schriftsatz vom 20. Februar 2017 vorgelegten Fotos (Bl. 131 f. der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts) jedenfalls zum dauerhaften Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet und löst damit einen vom Fortbestand des Schwimmbeckens unabhängigen Anschlussbedarf aus. Insbesondere weist die Halle
den Planungsunterlagen eine lichte Raumhöhe von 2,60 m auf; die maßgebliche Baugenehmigung vom 28. Januar 1980 enthält auch keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf den Aufenthalt von Personen in diesen Räumen.
den vorgelegten Fotos verfügt sie zudem über einen durchgehenden Holzfußboden und ist teilweise möbliert. Soweit die Klägerin lediglich auf die endgültige Aufgabe der Nutzung als Schwimmhalle bereits gegen Ende der 1980er Jahre verweist, kommt es hierauf somit schon nicht entscheidend an. 60 (c) Im Hinblick auf die zu veranlagende Geschossfläche wird im übrigen
GO verwiesen auf die zutreffenden und von der Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 21 ff. UA). 61 (d) Auf der Grundlage einer
dem Vorstehenden zu veranlagenden Geschossfläche von 5.844,78 m 2 und unter Berücksichtigung des
BGS-WAS maßgeblichen Beitragssatzes von 7,50 EUR pro m 2 Geschossfläche ergibt sich insofern ein Beitragsanteil von 43.835,85 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer). 62
3 KAG zu berücksichtigen, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. S. 28 f. UA) – der Anwendungsbereich der Norm nicht berührt (vgl. bereits BayVGH, B.v. 12.9.2016 – 20 CS 16.1338 – juris Rn. 7). Art. 5 Abs. 3 KAG richtet sich ausschließlich an den kommunalen Satzungsgeber und verpflichtet diesen zur Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung, sofern die jeweilige Einrichtung als solche – hier also die Wasserversorgungsanlage des Beklagten – zu einem nicht unbedeutenden Teil der Allgemeinheit zugutekommt. Auf die Frage, ob ein an die Wasserversorgung angeschlossenes Grundstück (teilweise) auch öffentlich genutzt wird, kommt es daher jedenfalls dann nicht an, wenn – wie hier – die jeweilige öffentliche Nutzung keinerlei Bezug zur Wasserversorgung aufweist. 63
§ 6 BGS-WAS ist damit eine materielle Herstellungsbeitragsschuld von insgesamt 90.322,82 EUR entstanden (40.578 EUR plus 43.835,85 EUR, jeweils zzgl. 7% Mehrwertsteuer), die
7 Satz 1 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück der Klägerin ruht. 64 2. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass des angegriffenen Duldungsbescheids dem Grunde
und auf Einwendung gegen den Duldungsbescheid als solchen wird zur Vermeidung von Wiederholungen
GO umfassend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die die Klägerin mit ihrer Berufung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat und gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. insbesondere S. 32 ff. UA). II. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung bedurfte es keines gesonderten Ausspruchs über die Kosten des Widerspruchsverfahrens, da bereits das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Insofern erstreckt sich die Kostenentscheidung ohne weiteres auf die Gebühren und Auslagen des im Vorverfahren beauftragten Rechtsanwalts (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). III. 66 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.