VGH München, Beschluss v. 20.02.2024 – 24 CS 23.2264 , 24 CS 23.2265 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 20.02.2024 – 24 CS 23.2264 , 24 CS 23.2265 Download Drucken Titel: Führen von Jagdwaffen in alkoholisiertem Zustand Normenkette: WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, § 45 Abs. 2, Abs. 5 Leitsätze: 1. Ein vorsichtiger Umgang mit Waffen iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Alt. 1 WaffG verlangt, dass sie in nüchternem Zustand geführt werden. Auf das Auftreten alkoholbedingter Ausfallerscheinungen kommt es nicht an. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Maßstab für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG ist mit dem straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab von vornherein nicht identisch. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: objektive Klagehäufung im Hauptsacheverfahren, Trennung und Verbindung von Verfahren, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung des Jagdscheins, Mitführen einer Waffe im Beifahrerfußraum, Führen einer Waffe während einer Trunkenheitsfahrt (0,85 Promille)., Waffenbesitzkarte, Widerruf, Jagdschein, Ungültigerklärung, Einziehung, Waffen, Aufbewahrung, vorsichtiger Umgang, Alkohol, alkoholisierter Zustand, Mitführen, Auto, Fußraum, Trunkenheitsfahrt, 0,85 Promille Vorinstanz: VG Würzburg, Beschluss vom 24.11.2023 – W 9 S 23.1510 , W 9 S 23.1511 Tenor I. Die Verfahren 24 CS 23.2264 und 24 CS 23.2265 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird vor der Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung im Verfahren 24 CS 23.2264 auf 4.000,00 EUR und im Verfahren 24 CS 23.2265 auf 11.875,00 EUR und nach der Verbindung auf insgesamt 15.875,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Oktober 2023, mit dem seine Waffenbesitzkarten (...) widerrufen und sein bis zum 31. März 2026 gültiger Jagdschein (...) für ungültig erklärt und eingezogen wurden. 2 Am 1. Mai 2023 hielt die Polizei den Antragsteller im öffentlichen Straßenverkehr an. Er befand sich innerhalb des dortigen Gemeindejagdreviers, dessen Jagdpächter er ist, und gab an, von der morgendlichen Bockjagd mit anschließendem Schüsseltreiben kommend zu seiner Jagdhütte unterwegs zu sein. Der Antragsteller befand sich alleine im Fahrzeug, im Fußraum der Beifahrerseite stand angelehnt an der Mittelkonsole ein ungeladenes Gewehr, an dessen Schaft in einer Halterung zwei Patronen befestigt waren. Die bei ihm durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert) von 0,85 Promille. 3 Nach vorheriger Anhörung erklärte das Landratsamt S. (im Folgenden: Landratsamt) mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Oktober 2023 den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein (Nr. 1) und widerrief die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 2). Der Antragsteller wurde unter Zwangsgeldandrohung (Nr. 4) verpflichtet, den Jagdschein sowie die Waffenbesitzkarten zurückzugeben (Nr. 3) und seine Waffen und Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nrn. 5 und 6). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1, 3, 5 und 6 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 7). 4 Hiergegen erhob der Antragsteller am 30. Oktober 2023 Klage, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Seinen zugleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 24. November 2023 abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet, da sich nach summarischer Überprüfung der Bescheid als rechtmäßig darstelle. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. mit § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sei nicht zu beanstanden, da sich der Antragsteller als unzuverlässig erwiesen habe. Gleiches gelte für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins, § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG, da eine Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG zwingend zur Versagung des Jagdscheins führe. Die offene Verwahrung der Waffe und Munition im Auto sei ein Verstoß gegen § 36 WaffG. Die Privilegierungen in § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG oder § 13 Abs. 9 AWaffV, bei denen es sich um eng auszulegende Ausnahmevorschriften handele, würden vorliegend nicht eingreifen, da kein unmittelbarer zeitlicher wie inhaltlicher Zusammenhang mit der Jagdausübung bestanden habe. Die morgendliche Bockjagd mit Freunden sei mit dem gemeinsamen Mittagessen (Schüsseltreiben) beendet gewesen. Auch wenn sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Kontrolle noch innerhalb seines Reviers befunden habe und auf dem Weg zu seiner dort befindlichen Jagdhütte gewesen sei, bestehe kein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Jagd mehr; denn der Antragsteller habe dort nach seinen eigenen Angaben nur schlafen und Verschönerungsarbeiten durchführen wollen. Ein weiterer Verstoß gegen die Vorgaben des § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 9 AWaffV sei der Schilderung des Antragstellers zu entnehmen, wonach das Gewehr bereits zuvor während des Schüsseltreibens in gleicher Weise offen im – wenn auch verschlossenen – Fahrzeug gelegen habe. Daher sei die auf der Jagdhütte vom Antragsteller beabsichtigte Verwahrung der Waffe ebenfalls vorschriftswidrig. Auch die griffbereite Lagerung zweier Patronen in der Halterung am Schaft der Waffe stelle keine ordnungsgemäße, da keine getrennte Aufbewahrung dar. Überdies habe sich der Antragsteller als unzuverlässig nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG erwiesen, da er eine Waffe bei einer Autofahrt in nicht unerheblich alkoholisiertem Zustand mit sich geführt habe. Denn bei einem BAK-Wert von 0,85 Promille sei die waffenrechtliche Zuverlässigkeit beim Transport von Waffe und Munition in einem Kfz aufgrund der daraus resultierenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr gegeben. Darüber hinaus sei der Antragsteller nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig, denn der Aufbewahrungsverstoß verbunden mit dem Führen einer Waffe unter Alkoholeinfluss sowie das Führen einer Waffe ohne entsprechende Erlaubnis könne als gröblich und wiederholt angesehen werden. 5 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung trägt er vor, auch wenn die Bockjagd beendet gewesen sei, gälten die Privilegierungen für Jäger auch jenseits der Jagdausübung im engeren Sinne weiter. Denn solange sich der Antragsteller – wie hier – als Jäger innerhalb seines Reviers befinde, habe er jederzeit Aufgaben des Jagdschutzes wahrzunehmen, sodass der erforderliche Zusammenhang mit der Jagdausübung gegeben sei. Auch während des Schüsseltreibens sei stets die Aufsicht über die Waffe im in unmittelbarer Nähe abgestellten und verschlossenen Fahrzeug gegeben gewesen. Hinsichtlich des Blutalkoholwerts habe es sich nur um eine leichte Alkoholisierung gehandelt, da nach medizinischen Erkenntnissen erst ab 1,5 Promille erhebliche geistige Beeinträchtigungen wie Uneinsichtigkeit oder Verwirrtheit zu erwarten seien. Eine Gefährdung Dritter habe nicht vorgelegen, insbesondere sei die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer nicht nachvollziehbar. Die Einordung der BAK des Antragstellers von 0,85 Promille als „stark alkoholisiert“ sei zudem fehlerhaft, eine solche wäre höchstens ab 1,1 Promille denkbar. 6 Der Antragsgegner, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. A. 8 Die durch die beiden fast wortgleichen Schriftsätze, die aufeinander Bezug nehmen, eingeleiteten Beschwerdeverfahren waren zur gemeinsamen Entscheidung nach § 93 VwGO zu verbinden, da der Antragsteller seine Ansprüche gegen die verschiedenen Teile des streitgegenständlichen Bescheids ursprünglich ohnehin gemäß § 44 VwGO in Form einer zulässigen objektiven Klagehäufung verfolgt hat, die durch das Verwaltungsgericht unmittelbar nach Klageeingang in zwei Klageverfahren und in der Folge in zwei Verfahren des Eilrechtschutzes getrennt worden sind. 9 Der Senat weist darauf hin, dass es bei einer Klage gegen einen Verwaltungsakt, der schon wegen des gemeinsamen Zuverlässigkeitsbegriffs einheitliche Sachfragen des Waffen- und Jagdrechts regelt, im Regelfall prozessökonomisch sinnvoll sein wird, das Verfahren nicht in mehrere Verfahren zu trennen, sondern unter einem Aktenzeichen zu führen. Es besteht regelmäßig kein Grund, eine einheitlich erhobene Klage gegen ein- und denselben Bescheid, zudem noch ohne Anhörung des Klägers, in mehrere Verfahren aufzuspalten und dabei die Möglichkeit von Mehrkosten in Kauf zu nehmen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 11.2.2010 – 9 KSt 3.10 – juris Rn. 3). Zwar liegt es im gerichtlichen Ermessen, auch bei gegebenem Zusammenhang ein Verfahren zu trennen, jedoch bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes. Ein sachlicher Grund fehlt regelmäßig, wenn das abgetrennte Verfahren absehbar weder zusätzlichen Streitstoff aufweist noch ein deutlich geringerer Verfahrensaufwand zu erwarten ist, als er ohne Trennung bestanden hätte (BayVGH, B.v. 8.7.2019 – 7 C 19.1154 – juris Rn. 7). Folglich überzeugt die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Abtrennungsbeschluss vom 30. Oktober 2023, die Verfahren „könnten sich unterschiedlich entwickeln“, nicht, zumal eine Trennung der Verfahren auch in einem späteren Stadium weiterhin möglich bleibt. B. 10 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. 11 I. Der Bescheid des Antragsgegners ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig, da der Antragsteller aufgrund des Führens einer Waffe in nicht unerheblich alkoholisiertem Zustand waffenrechtlich unzuverlässig ist, sodass gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG seine Waffenbesitzkarten zu widerrufen waren. Infolgedessen bestehen auch hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes i.d.F. d. Bek. vom 29. September 1976 (BJagdG, BGBl I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG – da die materiell-rechtlichen Maßstäbe insoweit die gleichen sind – kein Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder zu ändern. Auf Fragen der ordnungsgemäßen Aufbewahrung kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts daher nicht an. 12 1. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG. Zwar kann die Unzuverlässigkeitsprognose nicht darauf gestützt werden, dass zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle die Waffe an der Mittelkonsole angelehnt war (a). Jedoch rechtfertigt die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle unter Alkoholeinfluss eine Waffe geführt hat, die Annahme, dass er auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird. 13
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