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VG München, Beschluss v. 06.11.2024 – M 3 S 24.50926

VG München, Beschluss v. 06.11.2024 – M 3 S 24.50926 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 06.11.2024 – M 3 S 24.50926 Download Drucken Titel: Dublin III-Verfahren: Italien Normen

§ 80Abs. 5 Vw

GO erfolgen könnte, was in der Praxis wohl mit Verzögerungen für den Asylbewerber einherginge. 35 Denn anders als bei einem

§ 34aAbs. 2 Satz 1 Asyl

G i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO müsste über eine Klage gegebenenfalls erst mündlich verhandelt werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder Anhörungen zum Erlass eines Gerichtsbescheids zugestellt und eine Äußerungsfrist abgewartet werden. Zudem müsste überdies das Urteil erst rechtskräftig werden, was ggf. Auswirkungen auf die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO hätte, und schlussendlich noch die 30-tägige Ausreisefrist (§ 38 Abs. 1 AsylG) ablaufen. 36 Mit dem hier vertretenen Begründungsansatz, die Vollziehbarkeit einer (etwa nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 – juris Rn. 43 ff.) objektiv rechtswidrigen Abschiebungsanordnung mit einem zeitnahen ablehnenden

§ 80Abs. 5 Vw

GO herbeizuführen, ist aber dem Rechtsschutzziel des Betroffenen am zeitnahen Eintritt des Zuständigkeitsübergangs gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO besser Rechnung getragen, als wenn erst über längere Zeit noch ein Klageverfahren mit aufschiebender Wirkung am Verwaltungsgericht anhängig wäre bzw. nach Erlass eines Urteils erst die Fristen nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 38 Abs. 1 AsylG ablaufen müssten, um den Lauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO in Gang zu setzen. 37

  1. dd)Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass etwa das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (U.v. 4.10.2024 – 4 LB 2/23 – juris Rn. 67 ff.) die Abschiebungsanordnung mit einer Begründung nicht beanstandet, die möglicherweise im Blick hat, oben dargestellte Folgen einer Aufhebung der Abschiebungsanordnung zu verhindern. Es geht davon aus, dass sich Fragen der praktischen Umsetzung der Überstellung (Art. 29 ff. Dublin-III-VO) auch systematisch im Rahmen der Dublin-III-VO erst in einem zweiten Schritt nach Abschluss der Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs (Art. 27 Dublin-III-VO) stellen würden und daher allein in diesem Verfahrensabschnitt (erstmals) zu berücksichtigen sind. 38 „Nicht entscheidend ist, ob alle tatsächlich für die Abschiebung erforderlichen Umstände bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG feststehen. Denn diese sind erst Gegenstand eines gesonderten Verfahrens durch die zuständige Ausländerbehörde, das erst nach Vollziehbarkeit des Dublin-Bescheides eingeleitet wird. Erst im Rahmen dieses Verfahrens werden – durch die zuständigen Ausländerbehörden, § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, unter Koordinierung durch die Beklagte – mit dem zuständigen Mitgliedsstaat Modalität und ggf. Transportmittel, Ankunftsort und Zeitpunkt für die Überstellung abgestimmt und das Transportmittel und die ggf. erforderliche Begleitung organisiert. Zudem hängt der Umstand, ob die Abschiebung tatsächlich stattfinden kann, auch davon ab, ob die bzw. der Betroffene zum entsprechenden Zeitpunkt angetroffen wird und sich der Abschiebung nicht wiedersetzt etc. Da weder die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch der Senat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Kenntnis über dieses Verfahren haben können, würde § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bei einem dahingehenden Verständnis der Norm leerlaufen und nie eine Abschiebungsanordnung erlassen werden dürfen.“ (OVG SH, U.v. 4.10.2024 – 4 LB 2/23 – juris Rn. 70) 39
  2. ee)Ferner sei angemerkt, dass das Gericht festgestellt hat, dass eine zunehmende Anzahl von Asylsuchenden, die im Rahmen des Dublin-Systems nach Italien überstellt werden sollen, (teils ausdrücklich) keine Anträge nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO mehr stellt und „nur“ noch ausschließlich Klage erhebt und dabei teils sogar auf den baldigen Ablauf der Überstellungsfrist – bei einer bereits Wochen vor Erlass des Bescheids erfolgten Annahme(fiktion) des Aufnahmegesuchs -hinweist. 40
  3. d)Unabhängig davon liegen keine anderweitigen Gründe i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG vor, wonach die Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte. Insbesondere sind weder individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 AufenthG anzunehmen. 41 Von einer Abschiebung in einen anderen Staat soll gem. § 60 Abs. 7 AufenthG abgesehen werden, wenn für den Ausländer eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die allgemeine Gefährdung deutlich übersteigt. 42 Solche Umstände hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt bzw. liegen nach Aktenlage auch nicht vor. Worin die erwähnte vermeintliche Bedrohungssituation durch ein Familienmitglied in Italien konkret bestehen soll und woraus diese resultieren mag, wurde weder in der Bundesamtsanhörung noch im gerichtlich Verfahren erläutert, sondern durch den Antragsteller lediglich behauptet. 43 Der Antrag war daher abzulehnen. 44 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. 45 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.