dem – selbständig die Beobachtung tragend – hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Ausprägung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips vor, die sich bereits aus der Befürwortung eines gewaltsamen Umsturzes, um den gewünschten „Kurswechsel“
erreichen, ergeben. (Rn. 206 – 252) (redaktioneller Leitsatz) 4. Mit den Umsturzphantasien geht überdies eine fortgesetzte Agitation gegen die Institutionen und Repräsentanten des Staates und gegen die demokratischen Parteien einher. (Rn. 253 – 315) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Coronavirus, SARS-CoV-2, Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“, Landesverband Bayern, Klage gegen die Beobachtung durch das Bayerische, Landesamt für Verfassungsschutz und deren Bekanntgabe (abgewiesen), Abschiebung, Ausreise, Gutachten, Verfassungsschutz, Unterlassungsanspruch, Berichterstattung, Versorgung, Einreise, Migration, Meinungsfreiheit, Krankheit, Asyl, Partei, Vereinigung, freiheitliche demokratische Grundordnung, demokratische Grundordnung, politische Partei, Beobachtung, Unterlassungsklage, Feststellungsklage, Beobachtungsobjekt, Beobachtungserklärung, Rechtsschutzbedürfnis, Verfassungsschutzgesetz, Beobachtungsumfang, Anhörungspflicht, Meinungsäußerungsfreiheit, Verhaltensweisen von Parteien,
rechnung von Äußerungen, Satzungsautonomie, Partei- und Rechtsfähigkeit, Verfassungsfeindliche Bestrebungen, Menschenwürdeverletzung, Remigration, Deutsches Staatsvolk, Integration, Gleichberechtigung, Beobachtung der AfD, Remigrationskonzept, Menschenwürde, Hass gegenüber Muslimen, Angst vor Migration, Bedrohungsszenario, Religionsfreiheit, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Parlamentarismus, Kritik an staatlichen Institutionen, Agitation gegen demokratische Parteien, Verächtlichmachung von Amtsträgern, Umsturzphantasien, Gewaltenteilung, Rechtsschutz, Beleidigung, Beobachtung durch Verfassungsschutz, Verwertung von Äußerungen, Streitbare Demokratie, Verhältnismäßigkeit, Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, Anhörungserfordernis, Verdachtsberichterstattung, wehrhafte Demokratie, Angemessenheit, Partei "Alternative für Deutschland (AfD), Beobachtung durch den Verfassungsschutz, Bekanntgabe der Beobachtung, nachrichtendienstliche Mittel, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Menschenwürde, gewaltsamer Umsturz Vorinstanz: VG München, Urteil vom 20.06.2024 – M 30 K 22.4912 Tenor I. Soweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin
7/8, der Beklagte
1/8
tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin, die Partei Alternative für Deutschland (AfD) – Landesverband Bayern, wendet sich gegen die Beobachtung der AfD durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) und deren öffentliche Bekanntgabe. 2 Mit Aktenvermerk vom 21. Juni 2022 (BayLfV, Beobachtungserklärung vom 21.6.2022) erklärte der Präsident des BayLfV die AfD
m Beobachtungsobjekt des BayLfV. Das „Folgegutachten
tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“ des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 22. Februar 2021 (BfV Gutachten) komme auf der Grundlage der Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) und der Landesbehörden für Verfassungsschutz (siehe hierzu die „Belegsammlung
m Folgegutachten
tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, nachfolgend Belegsammlung)
dem Ergebnis, dass die AfD als Gesamtpartei
beobachten sei. Diese Beurteilung werde durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 (Az. 13 K 326/21) bestätigt. Der Landesverband Bayern der AfD sei organisatorisch uneingeschränkt in die AfD als Gesamtpartei integriert, wirke an der Meinungsbildung der Gesamtpartei mit und teile die politische Ausrichtung der Partei. Seine Mitglieder äußerten sich
m Teil ebenfalls in
rechenbarer Weise extremistisch. Gleiches gelte für die Junge Alternative (JA), die Jugendorganisation der AfD. Dem BfV lägen Erkenntnisse vor, dass der
m 30. April 2020 formal aufgelöste „Flügel“, eine 2015 gegründete Sammlungsbewegung innerhalb der AfD, weiterhin als Personenzusammenschluss im Bundesgebiet aktiv sei; Aussagen von dem formal aufgelösten „Flügel“ angehörenden Personen seien der AfD
rechenbar, soweit diese in der Partei weiter aktiv seien. Aufgrund vorliegender Erkenntnisse über verschiedene Aktivitäten, die im Einzelnen näher ausgeführt werden, lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die für einen Fortbestand des formal aufgelösten „Flügels“ als Personenzusammenschluss in Bayern sowie im Bundesgebiet sprächen. Sowohl dem BfV als auch den Landesämtern für Verfassungsschutz lägen Erkenntnisse vor, dass in der Gesamtpartei ein mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbarer ethnisch-völkischer Volksbegriff vertreten bzw. politisch motiviert angestrebt werde. Weiter lägen Erkenntnisse über bundesweite Aussagen auf verschiedenen Ebenen der Gesamtpartei AfD
Umsturzphantasien vor. In Bayern lägen Erkenntnisse über Aussagen, die näher ausgeführt werden, vor, die der verfassungsschutzrechtlich relevanten Islamfeindlichkeit unterfielen bzw. antisemitisch seien. Bundesweite Aussagen der JA würden mit einem ethnischen Volksbegriff einhergehen und Zweifel begründen, dass sich die Jugendorganisation vorbehaltlos
m zentralen Wertesystem des Grundgesetzes bekenne. Durch verschiedene Aussagen von Angehörigen des inzwischen aufgelösten „Flügels“ würden wesentliche Teile der verfassungsmäßigen Ordnung und damit auch das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip infrage gestellt; insbesondere beträfen diese das Mehrparteienprinzip und die Funktion der Presse. Damit lägen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinsichtlich der AfD als Gesamtpartei vor. Aufgrund der bundesweiten Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz über die AfD als Gesamtpartei sei auch in Bayern der Beobachtungsauftrag gemäß Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG in der bis 31.7.2023 geltenden Fassung (a.F.) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 BVerfSchG eröffnet. Die Beobachtung erfolge
dem Zweck festzustellen, welchen (nennenswerten) Einfluss Extremisten innerhalb der AfD als Gesamtpartei hätten und in welche Richtung sich die Partei letztlich entwickle. Dass bundesweit die Beobachtung der Partei nur als Verdachtsfall erfolge, führe dazu, dass die Beobachtung in Bayern einem strengeren Verhältnismäßigkeitsmaßstab
unterwerfen sei. Bezüglich verfassungsfeindlicher Bestrebungen einzelner Personen in der AfD in Bayern, verfassungsfeindlicher Bestrebungen der AfD in Bayern sowie von Teilorganisationen der AfD in Bayern (JA sowie „Flügel“) sei aufzuklären, welchen Einfluss diese verfassungsfeindlichen Bestrebungen für die künftige Entwicklung der AfD in Bayern und damit auch der AfD als Gesamtpartei hätten. Die Beobachtung der AfD erfolge aus offenen Informationsquellen und auch mittels Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel, der jedoch gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17) nur unter besonderen Voraussetzungen
lässig sei. Die öffentliche Berichterstattung über die Beobachtung der AfD sei
lässig, jedoch nur in der Form, dass deutlich werde, dass noch keine gesicherten Erkenntnisse für eine extremistische Bestrebung vorlägen. 3 Der Beklagte veröffentlichte am 8. September 2022 anlässlich der Vorstellung der Verfassungsschutzinformationen Bayern für das erste Halbjahr 2022 eine Pressemitteilung unter der Überschrift: „H. : Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen“ und der darunter befindlichen Passage: „Bayerns Innenminister J. H. stellt Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2022 vor: Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen – AfD als Beobachtungsobjekt aufgenommen“. Weiter heißt es in der Pressemitteilung hierzu: „Wie H. weiter erklärte, ist nunmehr auch die AfD noch stärker in den Fokus der Verfassungsschützer gerückt. ‚Aufgrund der Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die AfD als Verdachtsfall
führen, hat auch das Bayerische Landesamt die Beobachtung der Gesamtpartei aufgenommen.‘ Hierdurch soll aufgeklärt werden, inwieweit Bestrebungen in der AfD als Gesamtpartei vorliegen, die den Kernbestand der Verfassung
beeinträchtigen oder
beseitigen versuchen. Nicht unter Beobachtung stünden jedoch die Mitglieder der AfD-Landtagsfraktion, da hierfür die höchstrichterlichen Anforderungen nicht erfüllt seien […].“. In den vorgestellten Verfassungsschutzinformationen selbst wird die Klägerin nicht erwähnt. 4 Die Klägerin nahm daraufhin mit einem an das BayLfV gerichteten und als Abmahnung bezeichneten Schreiben vom 22. September 2022 Stellung und forderte das unverzügliche Abstellen der Handlungen, die Löschung diesbezüglicher (öffentlicher) Mitteilungen, die Abgabe entsprechender (in die
kunft gerichteter) Unterlassungserklärungen und das Einräumen der Rechtswidrigkeit der Handlungen mittels öffentlicher Richtigstellungen. Das BayLfV lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom
gleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt (Az. M 30 E 22.4913).
r Begründung wird schriftsätzlich insbesondere Folgendes ausgeführt: 6 Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für die Beobachtung durch den Beklagten, da das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) nicht auf politische Parteien anwendbar sei. Der Beklagte sei schon mangels Kompetenz nicht berechtigt, die Gesamtpartei
beobachten. Der Beklagte habe
dem den Prüfzeitraum überschritten, was
einer Unverhältnismäßigkeit der Beobachtung führe, und blind die Einschätzung des BfV bezüglich der Gesamtpartei übernommen, sodass Ermessensfehler vorlägen. Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin gebe es nicht. In tatsächlicher Hinsicht liege keine Radikalisierung vor, es handle sich lediglich um Einzelaussagen, die im Wesentlichen nicht von Mitgliedern der Klägerin, sondern von Mitgliedern anderer Landesverbände der AfD stammten, sodass es auch an den erforderlichen landesspezifischen Anhaltspunkten fehle. Die Klägerin fordere im Grunde lediglich eine Rückkehr
m bis
m 31. Dezember 1999 geltenden Abstammungsprinzip (ius sanguinis) als Voraussetzung für die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Rückkehr
m Abstammungsprinzip und ein künftig restriktiveres Staatsangehörigkeitsrecht seien verfassungsschutzrechtlich unerheblich, der Begriff „Remigration“ verfassungsrechtlich neutral und auch der Begriff „Bevölkerungsaustausch“ nicht zwingend verfassungsschutzrelevant, da er auch deskriptiv verstanden werden könne. Ein bloßer Kontakt mit, eine Verbindung
oder Teilnahme an Veranstaltungen gemeinsam mit Mitgliedern extremistischer Gruppierungen sei nicht verfassungsschutzrelevant. Abgeordnete einer Fraktion, die grundsätzlich der staatlichen Sphäre
zuordnen sei, seien nicht identisch mit der Partei. Bezugnehmend auf eine Veranstaltung der Gruppierung „Reconquista 21“ am 11. November 2023 in Das. führte die Klägerin aus, dass eine etwaige Teilnahme von Abgeordneten nicht im Namen oder im Auftrag der Klägerin oder der Fraktion erfolge, sondern eine private Unternehmung gewesen sei. Die Klägerin und die Fraktion hätten hiervon keine Kenntnis gehabt. Eine organisatorische Verflechtung mit der Identitären Bewegung liege überdies ohnehin fern, da die Identitäre Bewegung ausdrücklich in der Unvereinbarkeitsliste der AfD benannt werde, diese allerdings keine privaten Kontaktverbote umfassen könne. Die Klägerin und die Identitäre Bewegung seien eigenständige Organisationen, die inhaltlich nicht dieselben Positionen verträten. Ausweislich eines „Sp. “-Artikels habe M. S. erklärt, dass es bei der Veranstaltung nicht hauptsächlich um die Idee der „Remigration“ gegangen sei; er habe ein Buch von sich vorgestellt. Es habe sich folglich nicht um ein „Vernetzungstreffen“, sondern eine Veranstaltung
r Vorstellung des Buchs von S. gehandelt. Eine private Spende wie diejenige des Landtagsabgeordneten (MdL) Sch. an „Reconquista 21“ könne, sofern sie nicht verboten sei, grundsätzlich keine Verfassungsschutzrelevanz erzeugen. Das Teilen eines Beitrags könne auf vielfältigen, verfassungsschutzrechtlich irrelevanten Gründen beruhen und sei nicht als inhaltliche Übereinstimmung mit dem geteilten Beitrag
sehen. Hinsichtlich der vom BayLfV beanstandeten Ausführungen B. H.s
Briefwahlen zeigten ein Eintrag auf W. und ein Artikel des „Sp. “, dass es Grundlagen für den Hinweis von Hö. auf mögliche Risiken der Briefwahl gebe. Auch die Bekanntgabe der Beobachtung sei rechtswidrig, da es unabhängig von der Unzulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung angesichts Art. 21 Grundgesetz (GG) bereits an einer Rechtsgrundlage fehle. Jedenfalls die Bekanntgabe der Beobachtung behindere die politische Tätigkeit der Parteien. Weiter sei die Klägerin vor der Bekanntgabe nicht angehört worden. Hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte seien nicht vorhanden.
dem entsprächen die Äußerungen an sich nicht dem staatlichen Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. 7 Die Klägerin beantragte schriftsätzlich, dass das Gericht den Beklagten auffordert, rechtsverbindlich die Staatsfreiheit der JA, die Staatsfreiheit der AfD, insb. der Klägerin, die Quellenfreiheit des im Eilverfahren erst- und zweitinstanzlich und im Klageverfahren vorgelegten Materials sowie den Ausschluss der Prozessausspähung
testieren. Aussagen des Präsidenten des BfV zeigten, dass die Beobachtung (des Bundesverbands) der AfD politisch motiviert sei. Die Klägerin kündigte schriftsätzlich
dem die Stellung einer Vielzahl weiterer Beweisanträge an. Diese betrafen insbesondere das BfV Gutachten, die Erarbeitung und die Inhalte des Programms der AfD sowie die Themenkomplexe Demokratie, Volk und „ethnos“ und Mandatsträger mit Migrationshintergrund. 8 Die Klägerin kündigte in der Klageschrift vom 5. Oktober 2022 die Stellung folgender Anträge an: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es
unterlassen, die Klägerin als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, einzuordnen,
beobachten,
behandeln,
prüfen und/oder
führen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, es
unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird. 3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der
widerhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1 und/oder 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis
EUR 10.000,- angedroht.
führen, hat auch das Bayerische Landesamt die Beobachtung der Gesamtpartei aufgenommen.“ Hierdurch soll aufgeklärt werden, inwieweit Bestrebungen in der AfD als Gesamtpartei vorliegen, die den Kernbestand der Verfassung
beeinträchtigen oder
beseitigen versuchen. Nicht unter Beobachtung stünden jedoch die Mitglieder AfDLandtagsfraktion, da hierfür die höchstrichterlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. (…)“
löschen und es
unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form erneut
verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen
lassen. 5. Dem Beklagten wird für jeden Fall der
widerhandlung gegen die Unterlassungsanordnung der Ziffer 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis
EUR 10.000,- angedroht. 6. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig
stellen, dass die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, rechtswidrig war. 7. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig
stellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, rechtswidrig war. 8. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig
stellen, dass die in der unter der URL https://www.verfassungsschutz.bayern.de/ueberuns/medien/aktuelle_meldungen/halbjahresinformationen-verfassungsschutz-bayern-2022/ veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Klägerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „H. : Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen Bayerns Innenminister J. H. stellt Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2022 vor: Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen – AfD als Beobachtungsobjekt aufgenommen „Extremisten lieben Krisen!" Auf diese Formel brachte Bayerns Innenminister J. H. die aktuellen Entwicklungen bei der Vorstellung der Verfassungsschutzinformationen für das erste Halbjahr 2022. Nach dem Abflauen der Coronaproteste bestimme nunmehr der russische Angriffskrieg und seine Folgen auch in den extremistischen Szenen die Dynamik. Die steigende Inflation, Sorgen vor Einschränkungen bei der Energieversorgung und einem möglichen wirtschaftlichen Abschwung verunsicherten die Bevölkerung. „Umso wichtiger ist, dass die Bundesregierung endlich langfristige Lösungen entwickelt und eine funktionierende und bezahlbare Energieversorgung sicherstellt“, mahnte H. . Problematisch sei insbesondere auch, dass Extremisten bei ihren Mobilisierungsversuchen bewusst 'unverdächtig' auftreten, um so möglichst unbemerkt ihren Einfluss in breitere Gesellschaftsschichten auszubauen. „Die Menschen dürfen sich nicht täuschen lassen und den Extremisten auf den Leim gehen“, rät H. . „Unsere Verfassungsschützer sind jedenfalls höchst wachsam.“ Wie H. weiter erklärte, ist nunmehr auch die AfD noch stärker in den Fokus der Verfassungsschützer gerückt. „Aufgrund der Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die AfD als Verdachtsfall
führen, hat auch das Bayerische Landesamt die Beobachtung der Gesamtpartei aufgenommen.“ Hierdurch soll aufgeklärt werden, inwieweit Bestrebungen in der AfD als Gesamtpartei vorliegen, die den Kernbestand der Verfassung
beeinträchtigen oder
beseitigen versuchen. Nicht unter Beobachtung stünden jedoch die Mitglieder AfDLandtagsfraktion, da hierfür die höchstrichterlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. (…)“ rechtswidrig waren.
r Beobachtung der Gesamtpartei geführt hätten, auch in Bayern Gültigkeit,
mal auch Erkenntnisse aus Bayern in das BfV Gutachten eingeflossen seien und es keine Anhaltspunkte gebe, dass sich die Klägerin von den Zielen der Gesamtpartei distanziere bzw. im Rahmen der parteiinternen Gremien die politischen Vorstellungen der Gesamtpartei nicht mittrage. Die Umstände, die den Beklagten
r Aufnahme der Beobachtung bewogen hätten, könnten
dem der Beobachtungserklärung vom 21. Juni 2022 entnommen werden, die auch Erkenntnisse aus Bayern aus den Jahren 2020 bis 2022 berücksichtige. Der Beklagte verfüge über die Kompetenz
r Beobachtung der Gesamtpartei, soweit Bezüge
m Freistaat Bayern bestünden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvB 1/13; Az. 2 BvB 1/19)
r Staats- bzw. Quellenfreiheit beziehe sich auf den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung bzw. das Verbot einer Partei und sei auf die Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht anwendbar. Die von der Klägerin
r Begründung ihrer Argumentation
Grundgesetz (GG) zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beträfen die Sanktionierung von Äußerungen der jeweiligen Beschwerdeführer in Form von strafrechtlichen Verurteilungen bzw. eines Verbots, die Äußerung
tätigen. Mit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz sei jedoch keine Sanktionierung oder gar das Verbot einer bestimmten Meinungsäußerung verbunden. Es gehe auch nicht darum, dass der Verfassungsschutz aus den Kontakten einer Person
einer verfassungsfeindlichen Gruppierung Schlüsse über diese Person ziehe, sondern darum, aus dem verfassungsfeindlichen Verhalten von Personen, die für eine bestimmte Gruppierung – hier die Klägerin – stünden, Schlüsse über diese Gruppierung
ziehen. Ein Videobeitrag von M. S. und eine Veröffentlichung der Gruppierung „Reconquista 21“ zeigten, dass es sich bei der Veranstaltung am 11. November 2023 nicht um eine Veranstaltung
r Vorstellung eines Buches gehandelt habe, sondern die Veranstaltung dazu gedient habe, ideologische Konzepte der Identitären Bewegung, darunter das Konzept der „Remigration“,
propagieren und eine Vernetzung
fördern. 10 Eine von der Klägerin begehrte Stillhaltezusage lehnte der Beklagte ab. Daraufhin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. Oktober 2022 (Az. M 30 E 22.4913) dem Antrag der Klägerin auf Erlass einer Zwischenregelung
r Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG insoweit stattgegeben, als aufgrund einer Interessenabwägung
r Vermeidung schwerer und irreversibler Nachteile der Klägerin dem Beklagten bis
r Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt wurde, gegenüber der Klägerin nachrichtendienstliche Mittel im Sinne von Art. 8 BayVSG a.F.und Art. 9 bis 19a BayVSG a.F. anzuwenden und die Klägerin betreffende Informationsmaßnahmen auf Basis des Art. 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayVSG a.F. vorzunehmen. Die darüberhinausgehend beantragte zwischenzeitliche Untersagung einer „offenen Beobachtung“ nach Art. 5 Abs. 1 BayVSG a.F. und die Löschung der Pressemitteilung wurden abgelehnt. Rechtsmittel gegen den Beschluss wurden nicht eingelegt. 11 Mit Beschluss vom 17. April 2023 wurden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az. M 30 E 22.4913). Das BayLfV sei nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung
r Beobachtung des Landesverbands Bayern der AfD berechtigt. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) normierten Voraussetzungen für eine Beobachtung seien erfüllt. Bei wertender Gesamtbetrachtung der vorgelegten Belege bestünden aufgrund von Äußerungen von einzelnen Untergliederungen der AfD und deren Mitgliedern tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Verhaltensweisen der AfD darauf gerichtet seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung in Form der Menschenwürde – konkret von Muslimen – und des Demokratieprinzips außer Geltung
setzen. Dies sei der Klägerin als Landesverband der Partei
zurechnen. Zwar überschreite eine Vielzahl einzelner Äußerungen, die im BfV Gutachten angeführt würden, noch nicht die Schwelle für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte. Da die
beanstandenden Äußerungen allerdings auch von führenden und das innerparteiliche Geschehen maßgeblich mitbestimmenden Parteimitgliedern stammten, die aufgrund ihrer Funktion bzw. Position auf die weitere Entwicklung der AfD maßgeblich Einfluss nehmen könnten und das B. der Partei in der Öffentlichkeit prägten, lägen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung der Gesamtpartei vor. Eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz sei nicht erst dann erlaubt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Vereinigung in ihrer Gesamtheit verfassungsfeindliche Bestrebungen entfalte. Vielmehr sei die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, weil nur so festzustellen sei, in welche Richtung sich die Vereinigung letztlich bewege. Die Beobachtung der Klägerin sei auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Ob sich tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen auch aus dem Volksverständnis der AfD, aus der Nähe
anderen Organisationen wie z.B. der Identitären Bewegung, der Bewertung der Jugendorganisation der Klägerin, der JA Bayern, oder aus Aktivitäten
r Vernetzung ehemaliger Anhänger des formal aufgelösten „Flügels“, ergäben, wurde im Eilbeschluss mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen. Der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der öffentlichen Bekanntgabe der Beobachtung, insbesondere in Bezug auf die veröffentlichte Pressemitteilung des BayLfV, bestehe nicht. Daher kämen auch die geltend gemachten (Folgenbeseitigungs-)Ansprüche auf Löschung der Berichterstattung und Richtigstellung sowie die beantragte Androhung von Ordnungsgeld nicht in Betracht. 12 Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hin entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
lässig erachtet werde. Mit Blick auf die im Eilverfahren aufgeworfene Frage eines Rechtsschutzbedürfnisses für Rechtsschutz gegen den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittelt erklärte der Klägerbevollmächtigte, dass jedenfalls mittlerweile nicht mehr von einer sog. vorbeugenden Unterlassungsklage auszugehen sei, da zwischenzeitlich Erkenntnisse darüber vorlägen, dass der Beklagte nachrichtendienstliche Mittel gegenüber dem Beobachtungsobjekt
m Einsatz bringe. Ein Vertreter des Beklagten erläuterte daraufhin, dass sich das BayLfV mit Blick auf eine „maximal grundrechtssensible Vorgehensweise“ entschieden habe, bis
m Vorliegen der Urteilsgründe „grundsätzlich“ auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere sogenannte Vertrauensleute,
verzichten. Bislang sei hiervon lediglich eine einzige Ausnahme – eine automatisierte Abfrage nach § 173 Telekommunikationsgesetz (TKG)
r Ermittlung einer Telefonnummer – gemacht worden. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Beschränkung dieses Verzichts und des jedenfalls einmalig eingeräumten Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel sah der Klägerbevollmächtigte keine Veranlassung
r Antragsänderung. Für die neben den Unterlassungsklagen erhobenen Feststellungsklagen folge ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis aus der erfolgten Medienberichterstattung über die Beobachtung und deren Bekanntgabe sowie daraus, dass für die rechtliche Prüfung jeweils ein anderer Beurteilungszeitpunkt maßgeblich sei. Eine Beklagtenvertreterin führte aus, dass die Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes nicht
inhaltlichen Änderungen im Hinblick auf die Voraussetzung einer offenen Beobachtung geführt habe. Auch nach der Überführung des ehemaligen Art. 5 BayVSG in die Art. 5 und 5a BayVSG sei maßgeblich, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen.
r Anwendbarkeit des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes auf politische Parteien führte die Klägerin insbesondere aus, dass das durch die Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz und deren Bekanntgabe betroffene Recht der Oppositionen selbst Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei. Art. 21 GG sei insoweit im Kontext mit der Regelung in § 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) als abschließende Regelung
verstehen. Es entspreche weder Art. 21 GG noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn im Verfassungsschutzrecht Kompetenzen an den Begriff der Verfassungsfeindlichkeit anknüpften, es jedoch dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sei, eine Partei als verfassungswidrig
bezeichnen. Ein Beklagtenvertreter stellte hingegen die Anwendbarkeit des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes heraus. Die Beobachtung auch von Parteien durch den Verfassungsschutz sei ein Instrument der wehrhaften Demokratie und stelle die Grundlage für ein etwaiges weiteres Vorgehen der Verfassungsorgane dar. Daher sei es auch nicht widersprüchlich, dass für die Beobachtung niedrigere Anforderungen als an ein Verbotsverfahren gegen eine Partei gestellt würden. Der Klägerbevollmächtigte rügte im weiteren Verlauf, dass die Klägerin nicht nur vor der Bekanntgabe der Beobachtung, sondern bereits vor Beginn der Beobachtung hätte angehört werden müssen. Der u.a. dem Verfassungsrecht
entnehmende Grundsatz der Konfrontationsobliegenheit sei auf öffentlich-rechtliche Äußerungen des Verfassungsschutzes genauso übertragbar wie die Grundzüge
r äußerungsrechtlichen Verdachtsberichterstattung sowohl zivilrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Natur. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 31.5.2022, Az. 1 BvR 98/21 sowie 1 BvR 564/19) setze für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz entgegen der Auffassung der Kammer im Beschluss vom 17. April 2023 (Rn. 60) ein aktiv-kämpferisches Vorgehen und manifestierte Bestrebungen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
beseitigen, voraus. Ein Beklagtenvertreter setzte dem entgegen, die Begriffsbestimmungen in der Neufassung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes verdeutlichten, dass insoweit eine Differenzierung erfolgt und für eine „einfache“ Beobachtung kein kämpferisch-aggressives Auftreten erforderlich sei. Der Klägerbevollmächtigte rügte daraufhin die Verfassungsmäßigkeit von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 Buchst. c Buchst. aa BayVSG und regte die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht an. Beklagtenseitig wurde auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil
m Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (U.v. 26.4.2022, Az. 1 BvR 1619/17, Rn. 185) verwiesen; der Klägerbevollmächtigte stellte im Anschluss den späteren Entscheidungszeitpunkt der von ihm zitierten Entscheidungen heraus. Mit Blick auf die der AfD
r Last gelegten Äußerungen
m Rechtsstaats- oder Demokratieprinzip forderte der Klägerbevollmächtigte eine kontextbezogene Betrachtung. Das Gericht gab den Beteiligten – unter teilweiser Benennung und Darstellung der einzelnen Äußerungen – Gelegenheit,
den einzelnen vorgelegten Belegen ergänzend
m schriftsätzlichen Vorbringen Stellung
nehmen. Im weiteren Verlauf stellte ein Vertreter des Beklagten dar, dass ein ethnisch-biologisches bzw. ethnisch-kulturelles Volksbegriffsverständnis einer Partei insofern als verfassungsschutzrechtlich relevant erachtet werde, als eine solche Partei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts denklogisch menschenwürdeverletzende Forderungen stellen und vorantreiben werde.
erwarten seien dabei nicht nur Forderungen oder Folgerungen in Bezug auf den Umgang etwa mit Geflüchteten und ausreisepflichtigen Menschen mit Migrationshintergrund, sondern gerade auch in Bezug auf den Umgang mit deutschen Staatsbürgern mit Migrationshintergrund, indem diese z.B. durch Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen oder eine sonstige erschwerende Vorgehensweise jedenfalls mittelbar
r Ausreise gezwungen würden. Eine Differenzierung zwischen deutschen Staatsbürgern erster und zweiter Klasse sei nicht mehr mit der Menschenwürde und dem Rechtsstaatprinzip vereinbar. Schon die Feststellung im Vorfeld einer etwaigen „Remigration“, ob und in welcher Weise sich Staatsangehörige hinreichend oder nicht „assimilieren“, sei menschenwürdeverletzend. Wenn an eine Assimilierung rechtliche Folgen geknüpft würden, sei die verfassungsschutzrechtliche Relevanz überschritten. Die Klägerin erwiderte hierauf insbesondere, dass die Erklärung
m deutschen Staatsvolk und
r deutschen Identität erkennbar gerade keine Differenzierung zwischen Deutschen erster und zweiter Klasse enthalte und dieses Programmverständnis auch tatsächlich gelebt werde. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge, dass das Konzept einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft verfassungsschutzrechtlich nur relevant sei, wenn
diesem ein rechtlich abgewerteter Status aller, die dieser Gemeinschaft abstammungsmäßig nicht angehören, hinzutrete. Die AfD fordere keine Diskriminierung oder Ausbürgerung deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund. Die Klägerin unterstütze das Papier „7 Punkte
r Remigration“ des Bundesverbands der AfD, das verdeutliche, dass die AfD einen verfassungskonformen Begriff der „Remigration“ vertrete. Der Klägerbevollmächtigte kritisierte eine Überdehnung der Kategorie von Menschenwürdeverletzungen auf Seiten des Beklagten. So
rückhaltend die Rechtsprechung im Übrigen mit der Annahme von Menschenwürdeverletzungen sei, würden sie im Verfassungsschutzrecht sehr schnell angenommen. Gerade im Hinblick auf die Religionsfreiheit dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass und inwieweit kritische Äußerungen hinzunehmen seien. Auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werde Bezug genommen. Das Gericht wies die Beteiligten darauf hin, dass der Kammer das Buch „Remigration: Ein Vorschlag“ von M. S. vorliege; die Beteiligten erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung
nehmen. Im Rahmen der Erörterung einzelner der AfD
r Last gelegten Anhaltspunkte erklärte der Vorsitzende des Kreisverbands München Ost als Vertreter der Klägerin, dass die auf der Plattform X veröffentlichten Beiträge allesamt von einem seiner Mitarbeiter verfasst worden seien. Diesen habe er vor etwa zwei Monaten abgemahnt und ihn aufgefordert, künftig nurmehr den Remigrationsbegriff der AfD
verwenden. Die Beiträge seien überdies gelöscht worden. Der das sog. Sylt-Video betreffende Beitrag stamme ebenfalls von diesem Mitarbeiter, den er auch hierfür abgemahnt habe. Er selbst sei wegen dieses Beitrags vom Landesvorstand abgemahnt worden. Ein Vertreter des Beklagten trug vor, dass allerdings nicht sämtliche vom Beklagten für relevant erachteten Beiträge gelöscht worden seien und legte eine Darstellung der am
Veranstaltungen und
Reden auf diesen Veranstaltungen als Unterstützungshandlung nicht ausreichten. Es bedürfe vielmehr einer Einladung gerade wegen des als verfassungsschutzrelevant erachteten Inhalts einer solchen Rede. Ein Vertreter des Beklagten legte dar, dass es nicht darum gehe, aus den Kontakten einer Person
einer verfassungsfeindlichen Gruppierung Schlüsse über diese Person
ziehen, sondern darum, aus dem verfassungsfeindlichen Verhalten von Personen, die für eine bestimmte Gruppierung – hier die Klägerin – stünden, Schlüsse über diese Gruppierung
ziehen. Ein Videobeitrag von M. S. und eine Veröffentlichung der Gruppierung „Reconquista 21“ zeigten, dass es sich bei der Veranstaltung am 11. November 2023 nicht um eine Veranstaltung
r Vorstellung eines Buches gehandelt habe, sondern die Veranstaltung dazu gedient habe, ideologische Konzepte der Identitären Bewegung, darunter das Konzept der „Remigration“,
propagieren und eine Vernetzung
fördern. Der Klägerbevollmächtigte führte im Hinblick auf das Demokratieprinzip im Folgenden aus, dass die beanstandeten Äußerungen eine Kritik am Amtswalter, nicht jedoch am Amt für sich darstellten. Kritik an konkreten Handlungen durch Amtswalter, auch in deutlich
gespitzter Form, sei jedoch nicht
beanstanden; sie sei vielmehr schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Dr. W. P1. sei aus der Partei ausgeschlossen worden, allerdings erst nach Aufstellung der Kandidaten. Ein Vertreter des Beklagten führte in Bezug auf R. Mi. aus, dass dieser trotz seiner Äußerungen
m Direktkandidaten sowie
letzt
m Kreisverbandsvorsitzenden wiedergewählt worden sei. Der Klägervertreter verwies auf das bereits schriftsätzlich angesprochene Parteiordnungsverfahren mit einer Entschuldigung M. s gegenüber der Partei und der daraufhin erfolgten Abmahnung als Parteiordnungsmaßnahme. Ergänzend führte er
den Möglichkeiten und Grenzen der Beeinflussung von örtlichen Wahlen aus. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit
r Stellungnahme
Parteiordnungs- und Parteiausschlussverfahren gegenüber weiteren (ehemaligen) Mitgliedern der Klägerin, deren Äußerungen Bestandteil der vorgelegten Belege sind. Im Hinblick auf die Staats- und Quellenfreiheit zitierte der Bevollmächtigte der Klägerin aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Dort habe ein Vertreter des BfV offengelegt, dass (nur) zwei Äußerungen oder Verhaltensweisen von menschlichen Quellen stammten und zwar aus einem Zeitraum vor 2023, jedoch weder der Bundes- noch der Landesebene angehörten. Daraus ergebe sich für die Klägerin die Annahme, dass alle Äußerungen außerhalb der zitierten Bundes- und Landesebene aus einem Zeitraum vor 2023 nicht verwertbar seien. Ein Vertreter des Beklagten betonte nochmals, dass der Bayerische Verfassungsschutz weder Vertrauensleute eingesetzt habe noch derzeit einsetze. Der Klägerbevollmächtigte bemängelte, die Aktenführung des Beklagten ermögliche dem Gericht keine Gesamtschau bezüglich der verfassungsschutzrelevanten Einschätzung der Klägerin, da der Beklagte nur vermeintlich belastende Belegstellen vorgelegt und – so sei
unterstellen – auch nur solche gesammelt habe, die Menge entlastenden Materials also nicht eingeschätzt werden könne. Beklagtenseitig wurde erwidert, dass die Beobachtung der Aufklärung diene, inwieweit sich Anhaltspunkte für beobachtungsbedürftige Bestrebungen verfestigten. In der Beobachtungserklärung sei ausdrücklich auf die Aspekte der inneren Zerrissenheit und vorhandener Flügelkämpfe hingewiesen worden. Bei etwa der Hälfte aller Kreisverbände der Klägerin lägen einschlägige Erkenntnisse vor und es seien etwa 50 Personen, teils in herausgehobener Funktion, mit entsprechenden Erkenntnissen belegt, sodass in der Breite wie der Spitze bei einer Gesamtbetrachtung tatsächliche Anhaltspunkte für beobachtungswürdige Bestrebungen
bejahen seien. Dabei dürfe der Verfassungsschutz nicht dahingehend missverstanden werden, dass bei der Bewertung keine Gesamtschau bzw. kein Betrachten von entlastenden Elementen erfolge. Der Beklagte sei aufgrund des Vorliegens hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte berechtigt und verpflichtet gewesen, die Beobachtung vorzunehmen. Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben seien, bestehe kein Ermessungsspielraum bezüglich des Ob einer Beobachtung. Sowohl in der Beobachtungserklärung als auch deren Bekanntgabe sei insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der Beobachtung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen worden; insbesondere sei herausgestellt worden, welche Zielrichtung die Beobachtung habe. Hierbei habe sich der Beklagte auch auf Erkenntnisse aus anderen Bundesländern und des Bundes stützen dürfen und dies getan, aber auch eigene Erkenntnisse ausgewertet. Der Klägerbevollmächtigte erwiderte, dass kontrovers diskutiert werde, ob der Verfassungsschutz bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte
einer Beobachtung verpflichtet sei oder ihm – schon aufgrund des gesetzlichen Wortlauts – ein Ermessen
stehe. Wenn man – wie die Klägerin – von einem Ermessen ausgehe, liege ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Der Klägerbevollmächtigte warf
dem die Frage auf, ob es nicht eine mildere Maßnahme darstelle, (lediglich) einzelne Teile der AfD statt die Gesamtpartei mit all ihren Untergliederungen
beobachten, sowie die Frage, ob bei der Sammlung der Daten nicht berücksichtigt werden müsse, dass diese bei dem Zweck, Anhaltspunkte für ein Parteiverbotsverfahren
erhalten, auch nur Anhaltspunkte betreffen dürfe, die in einem solchen verwertbar wären. Eine Vertreterin des Beklagten betonte, dass die AfD als Gesamtpartei vom Bayerischen Verfassungsschutz nur insoweit beobachtet werde, als der Aufgabeneröffnung des Bayerischen Verfassungsschutzes entsprechend auch ein Bezug
Bayern vorliege. Dass es
Überschneidungen zwischen Beobachtungen durch den Bund und der einzelnen Landesverfassungsschutzbehörden käme, liege in der Natur der Sache und sei auch vom Gesetzgeber so gesehen und geregelt worden. Es sei nicht
beanstanden, dass der Bayerische Verfassungsschutz eine eigenständige Entscheidung über eine Beobachtung der AfD getroffen habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Kapazitäten des BfV nicht ausreichten, das gesamte Bundesgebiet im Detail abzudecken.
dem gebe es kein Bundesgebiet, das nicht gleichzeitig im
ständigkeitsbereich einer Landesverfassungsschutzbehörde liege. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Beobachtung wurde im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass die
nächst auf den Internetseiten des BayLfV und des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration veröffentlichte Pressemitteilung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr abrufbar sei. Eine Vertreterin des Beklagten erklärte, dass die Pressemitteilung vom 8. September 2022 in Folge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von sämtlichen Internetauftritten des Beklagten entfernt und auch nicht erneut verwendet worden sei. Es sei des Weiteren nicht beabsichtigt, die Pressemitteilung bzw. die insoweit gerügte Überschrift aus der Pressemitteilung erneut
verwenden. Das bedeute jedoch nicht, dass der Beklagte generell von der Bekanntgabe der Beobachtung der Klägerin und der AfD als Gesamtpartei Abstand nehme. Der Klägerbevollmächtigte erklärte daraufhin die Hauptsache in Bezug auf die Anträge Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 aus der Klageschrift vom 5. Oktober 2022 für erledigt. Der Beklagte stimmte der Erledigungserklärung
. Im Übrigen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. 14 Die Klägerin beantragt
letzt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, es
unterlassen, die Klägerin als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, einzuordnen,
beobachten,
behandeln,
prüfen und/oder
führen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, es
unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird. 3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der
widerhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1 und/oder 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis
EUR 10.000,- angedroht.
lässig (I.), aber unbegründet (II.). 19 I. Die Klageanträge sind
lässig. 20 1. Für die mit den Klageanträgen
r Beobachtung BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 56; Aicher in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 1.3.2024, BayVSG, Art. 5a Rn. 23;
r Information der Öffentlichkeit außerhalb des Verfassungsschutzberichts vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 – juris Rn. 17;
r Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 – 10 BV 16.1237 – juris Rn. 19; Meermagen in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 1.3.2024, BayVSG, Art. 27 Rn. 47). Für die mit den Klageanträgen
1. geltend gemachte Unterlassungsbegehren, das sich der Formulierung der Anträge nach darauf bezieht, die Klägerin als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, einzuordnen,
beobachten,
behandeln,
prüfen und/oder
führen, entsprechend dem von Amts wegen nach § 88 VwGO
ermittelnden wirklichen Rechtsschutzziel (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 8 m.w.N.) ungeachtet der im Antrag vorgenommenen Differenzierung dahingehend, dass damit einheitlich und umfassend die (künftige) Unterlassung der Beobachtung der Klägerin durch das BayLfV im Sinne von Art. 5a BayVSG erreicht werden soll und legt dieses Begriffsverständnis auch der Auslegung der weiteren Unterlassungs- und Feststellungsanträge
grunde (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 55; anders die Auslegung des OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 71, wonach das dortige klägerische Begehren verstanden wird als „einheitliches Unterlassungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dem Bundesamt jede Tätigkeit
untersagen, die an die Einstufung als ‘Verdachtsfall’ anknüpft“). Grund für dieses Verständnis ist, dass ein Verdachtsfall nach herkömmlichem Verständnis gegeben ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen (vgl. Warg in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, V § 1 Rn. 19), der „Verdachtsfall“ jedoch keine im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz ausdrücklich normierte Kategorie darstellt. Das Gericht hat diese Auslegung in der mündlichen Verhandlung thematisiert und Gelegenheit
r Klarstellung gegeben. Der Klägerbevollmächtigte hat insoweit keine Einwände erhoben und mit Blick auf die Gesetzesänderungen im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz auf die jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitpunkte des Gerichts und die damit jeweils anzuwendende Rechtsgrundlage bei den unterschiedlichen Klageanträgen hingewiesen. 22 2. Die Klägerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO (vgl.
r entsprechenden Anwendbarkeit auf die allgemeine Leistungsklage und die Feststellungsklage BVerwG, U.v. 7.5.1996 – 1 C 10/95 – NVwZ 1997, 276; B.v. 30.7.1990 – 7 B 71/90 – NVwZ 1991, 470/471) antragsbefugt, obwohl sie nicht erklärtes „Beobachtungsobjekt“ des Beklagten ist. 23 Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.12.2020 – 20 CE 20.3002 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 6.6.2017 – 4 S 1055/17 – NVwZ-RR 2018, 354/355), dass der Klägerin ein sich in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage aus grundrechtlich geschützten Rechtspositionen abzuleitender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.1.2012 – 6 C 9.11 – juris Rn. 22; U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 23.9.2010 – 10 CE 10.1830 – juris Rn. 18, B.v. 16.7.2010 – 10 CE 10.1201 – juris Rn. 16; SächsOVG, B.v. 6.7.2012 – 5 B 172/12 – juris Rn. 21) in Bezug auf die Beobachtung und deren öffentliche Bekanntgabe durch den Beklagten
steht, da die Klägerin von der Beobachtung und deren Bekanntgabe betroffen ist. 24 Aus der Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 ergibt sich deutlich, dass die AfD als Gesamtpartei und nicht (nur) der Landesverband Bayern dieser Partei
m Beobachtungsobjekt erklärt wird (vgl. BayLfV, Beobachtungserklärung vom 21.6.2022, S. 14, S. 15 f., S. 17 f.). Jedoch ist die Klägerin als Teilorganisation der Gesamtpartei AfD von dieser Beobachtung (mit) betroffen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 57 ff.). Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens hat der Beklagte mehrfach klargestellt, dass die Beobachtung der Gesamtpartei AfD durch das BayLfV in dem Umfang erfolgt, in dem die Verhaltensweisen der Gesamtpartei Berührungspunkte
m Freistaat Bayern und damit
r örtlichen
ständigkeit des BayLfV aufweisen. Das Aufklärungsinteresse bei der Beobachtung der AfD als Gesamtpartei hat das BayLfV in seiner Beobachtungserklärung vom 21. Juni 2022
dem dahingehend näher umschrieben, dass bezüglich verfassungsfeindlicher Bestrebungen einzelner Personen in der AfD in Bayern, verfassungsfeindlicher Bestrebungen der AfD in Bayern sowie von Teilorganisationen innerhalb der AfD in Bayern (JA und zwischenzeitlich formal aufgelöster „Flügel“) aufzuklären sei, welchen Einfluss diese verfassungsfeindlichen Bestrebungen für die künftige Entwicklung der AfD in Bayern und damit auch der AfD als Gesamtpartei hätten (vgl. BayLfV, Beobachtungserklärung vom 21.6.2022, S. 17). 25 Die Klägerin stellt als Landesverband ausweislich der Bundessatzung der AfD eine organisatorische Untergliederung der (Gesamt-)Partei dar (vgl. § 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 und 4 Bundessatzung der AfD vom 29.11.2015,
letzt geändert am 19.6.2022 − Bundessatzung der AfD), ist verfassungsschutzrechtlich unabhängig von der parteienrechtlichen Organisationsstruktur bei der Bestimmung des Beobachtungsobjekts als Bestandteil der Gesamtpartei AfD anzusehen (vgl. VG München, U.v. 16.10.2014 – M 22 K 14.1663 – juris Rn. 41 sowie noch eingehend unten II.1.e.aa.) und wird auch in örtlicher Hinsicht von der Beobachtung durch den Beklagten erfasst, da das Tätigkeitsgebiet der Klägerin ausweislich ihrer Satzung dem Gebiet des Freistaats Bayern entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Satzung des Landesverbands Bayern der Alternative für Deutschland vom 19. April 2015,
letzt geändert am 15. September 2019 – Satzung des Landesverbands Bayern der AfD). 26 Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin wird damit dahingehend verstanden (§ 88 VwGO), dass die Beobachtung der Gesamtpartei AfD durch das BayLfV insoweit unterlassen wird, als die Klägerin als Landesverband dieser Partei im
sammenhang mit der Beobachtung der Gesamtpartei zwangsläufig (mit) betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 57). 27
41 ff.) für die erhobene Klage. 28 a. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom
r fortlaufend höheren Eingriffsintensität
dem VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris Rn. 948). Im Hinblick auf die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris) die
nächst ebenfalls verfahrensgegenständliche Pressemitteilung vom 8. September 2022 von sämtlichen Internetauftritten des Beklagten entfernt
haben und auch nicht
beabsichtigen, die Pressemitteilung bzw. die die Klägerin betreffende Passage erneut
verwenden.
gleich hat der Beklagte jedoch erklärt, dass er nicht generell von einer öffentlichen Bekanntgabe der Beobachtung der Klägerin Abstand nehme. 29 b. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin erstreckt sich dabei auch auf die Frage, ob eine beobachtungsbedürftige Bestrebung als Mindestvoraussetzung für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 61 ff; so auch OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 79, 85; insoweit noch verneinend: VG München, B.v. 17.4.2023 – M 30 E 22.4913 – juris Rn. 37 ff.). 30 Vom klägerischen Begehren ist grundsätzlich auch die Beobachtung unter Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel erfasst, da die Klägerin nicht zwischen einer Beobachtung aus allgemein bzw. öffentlich
gänglichen (Informations-)Quellen und der Beobachtung unter Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel (vgl. Art. 8 BayVSG) differenziert. In der Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bei der beabsichtigten Beobachtung der AfD nicht nur thematisiert (vgl. BayLfV, Beobachtungserklärung vom 21.6.2022, S. 18), sondern ausdrücklich als – in den Grenzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17) –
lässiges Mittel der Beobachtung bezeichnet. Die Klägerin hatte im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es ihr „nicht um einen pauschalen Unterlassungsanspruch künftiger allfälliger Maßnahmen“ (des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel) gehe, sondern dass (auch) nachrichtendienstliche Mittel unzulässig und damit
unterlassen seien, weil „die (Mindest-)Voraussetzungen (tatsächliche Anhaltspunkte) gerade nicht hinreichend vorliegen“, vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 62. In der mündlichen Verhandlung erläuterte ein Vertreter des Beklagten, dass bis
m Vorliegen der Urteilsgründe „grundsätzlich“ auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel verzichtet werde und hiervon bislang lediglich eine einzige Ausnahme – durch eine automatisierte Abfrage
r Ermittlung einer Telefonnummer nach § 173 TKG – gemacht worden sei. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte daraufhin, dass gerade vor dem Hintergrund der zeitlichen Beschränkung des Verzichts durch den Beklagten und des jedenfalls einmalig eingeräumten Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel keine Veranlassung
r Antragsänderung gesehen werde. 31 Bei
grundelegung dieses Sachstands verfügt die Klägerin über ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf das Vorliegen einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung als Mindestvoraussetzung für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG. 32 Darüber hinaus, d.h. bezüglich des (konkreten) Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nach den speziellen Befugnisnormen der Art. 9 ff. BayVSG, wäre das für die
lässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse dagegen
verneinen. 33 Die allgemeinen Befugnisse sowie die Befugnis des BayLfV
r Beobachtung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5a Abs. 1 BayVSG) werden in Kapitel 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes geregelt, während der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch das BayLfV in Kapitel 2 (Art. 8 bis Art. 20 BayVSG) speziell normiert ist. Art. 8 BayVSG enthält dabei die allgemeine Befugnisnorm für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel, steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel durch Art. 9 bis Art. 19a BayVSG nicht besonders geregelt wird. Nach der gesetzlichen Systematik ist ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des Art. 8 BayVSG (nur) bei fehlender Anwendbarkeit der Spezialbefugnisnormen der Art. 9 ff. BayVSG möglich. Im Falle der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayVSG müssen die (Mindest-)Voraussetzungen für eine Beobachtung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5a Abs. 1 BayVSG, also hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für beobachtungsbedürftige Bestrebungen vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 62; Lindner/Barczak in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 1.3.2024, BayVSG, Art. 5 Rn. 11 ff.). 34 Zwar hat der Beklagte ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich eine automatisierte Rufnummernabfrage gemäß § 173 TKG vorgenommen. Gleichwohl würde es sich im Hinblick auf die speziellen Befugnisnormen der Art. 9 ff. BayVSG nach wie vor um vorbeugenden Rechtsschutz handeln. Entscheidend für diese rechtliche Einordnung ist, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
r Überzeugung des Gerichts versichert hat, dass der einzige Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel in der einmaligen Abfrage nach § 173 TKG bestanden habe und ansonsten bis
m Vorliegen der Urteilsgründe in diesem Verfahren auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel verzichtet wurde und wird. Der vom Beklagten für den Zeitraum danach als möglich in Aussicht gestellte, künftige Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist seinem konkreten Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen auch derzeit, nach dem Vortrag der Klägerin und den Erkenntnissen des Gerichts, nicht so weit bestimmt oder
mindest absehbar, dass eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung möglich wäre (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1974 – 1 C 7.73 – juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 64; B.v. 30.1.2017 – 10 ZB 15.1085 – juris Rn. 6 m.w.N; B.v. 30.7.2015 – 10 ZB 15.819 – juris Rn. 9; vgl. auch OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 79). Es kommt somit nicht darauf an, dass vorbeugender Rechtsschutz von vornherein nicht in Betracht kommt, soweit der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach den Befugnisnormen der Art. 9 ff. BayVSG einer richterlichen Anordnung (des
ständigen Amtsgerichts, siehe Art. 29 BayVSG) gemäß Art. 11 BayVSG bedarf und Maßnahmen, die eine höhere verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2 BayVSG) voraussetzen, vorliegend nicht in Rede stehen. 35 4. Die mit den Klageanträgen
4. und
5. geltend gemachten Feststellungsbegehren beziehen sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 VwGO, an dessen Feststellung die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO) hat. 36 Die auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5a Abs. 1 BayVSG beruhende Befugnis des BayLfV, die Klägerin aufgrund des Vorliegens hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen
beobachten, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinn von § 43 VwGO dar. Zwar können innerhalb dieser Rechtsbeziehung zwischen Klägerin und Beklagtem weitere Rechtsverhältnisse in Streit stehen, die sich
m Beispiel auf die Beobachtung bestimmter Personen beziehen. Dies hindert die Klägerin jedoch nicht daran, die generelle Befugnis des BayLfV
der verfahrensgegenständlichen Beobachtung überprüfen
lassen (so auch OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 78). 37 Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO an der auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit (den 8. September 2022) bezogenen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung und deren öffentlicher Bekanntgabe. Der bereits allein durch die Beobachtung erfolgte Eingriff in die durch Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Betätigung als politische Partei begründet jedenfalls aufgrund der erfolgten öffentlichen Bekanntgabe der Beobachtung ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin (ein Rehabilitationsinteresse selbst ohne öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung bejahend BVerwG, U.v. 14.12.2020 – 6 C 11/18 – juris Rn. 14). Auch bei Berücksichtigung der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) sind die Feststellungsbegehren der Klägerin
lässig, da bei der Prüfung der Begründetheit der parallel geltend gemachten Unterlassungsbegehren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (siehe hierzu noch unten) und damit gerade ein anderer Zeitpunkt als für die Beurteilung der auf den 8. September 2022 bezogenen Feststellungsbegehren
grunde
legen ist (so auch OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 87 f.) und überdies keine – die Existenz der Subsidiaritätsklausel begründende – Umgehung der (lediglich) für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren droht (vgl. Wysk in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 43 Rn. 46). 38 II. Die Anträge sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der durch das BayLfV erfolgenden Beobachtung (Klageantrag
1.). Auch der auf die Rechtswidrigkeit der Beobachtung am 8. September 2022 bezogene Feststellungsantrag ist unbegründet (Klageantrag
4.). Die Beobachtung war und ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das BayLfV durfte und darf weiterhin die AfD als Gesamtpartei beobachten und dabei grundsätzlich auch nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. Die Klägerin hat
dem keinen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe der Beobachtung. Diese ist (Klageantrag
2.) und war bereits im Zeitpunkt des 8. September 2022 (Klageantrag
5.) rechtmäßig. 39 1. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf (künftige) Unterlassung der Beobachtung der Gesamtpartei AfD durch das BayLfV, soweit sie durch diese Maßnahme (mit) betroffen ist. 40 Zwar stellt die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde einen fortdauernden Eingriff in das Recht der Klägerin auf Betätigungsfreiheit als politische Partei nach Art. 21 Abs. 1 GG dar (a.). Dieser Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5a Abs. 1 BayVSG und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG auf politische Parteien anwendbar sind (b.), das BayLfV für die Beobachtung
ständig ist und die Klägerin vor Aufnahme der Beobachtung nicht angehört werden musste (c.), die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5a Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG normierten(Mindest-)Voraussetzungen für eine Beobachtung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (d.) vorliegen (e.), die Beobachtung den Anforderungen ordnungsgemäßer Ermessensausübung entspricht (f.) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 6 BayVSG) gewahrt ist (g.). 41 Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, sodass sie, wenn ihnen eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen können (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 – 10 BV 16.1237 – juris Rn. 16; U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 28). Entsprechendes gilt für rechtswidrige Eingriffe in die grundgesetzlich geschützte Rechtsposition politischer Parteien aus Art. 21 GG (vgl. BVerwG, B.v. 24.3.2016 – 6 B 4.16 – juris Rn. 5). 42 a. Durch die Beobachtung der AfD mit dem Fokus auf Berührungspunkte
m Freistaat Bayern (siehe bereits oben I.2.) wird in die grundgesetzlich geschützte Rechtsposition der Klägerin aus Art. 21 Abs. 1 GG eingegriffen. Als Landesverband (vgl. § 3 Satz 2 Parteiengesetz – PartG) der Partei AfD (vgl. § 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Bundessatzung der AfD) kann sich die Klägerin auf die Parteienfreiheit berufen, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (vgl. Kluth in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand 15.6.2024, Art. 21 Rn. 109; BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 29). Unter der Betätigungsfreiheit werden alle Maßnahmen verstanden, die die innere Ordnung (Organisation und interne Meinungs- und Willensbildung, Programmatik) sowie das Auftreten nach außen gegenüber dem Bürger und der Öffentlichkeit (Meinungsäußerung und Selbstdarstellung), den Staatsorganen (insbesondere Wahlteilnahme, Nutzung von Einrichtungen, Finanzierung), den Rundfunkanstalten (Wahlwerbung) und den anderen Parteien (Wettbewerbsverhältnis) betreffen (vgl. Kluth in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand 15.6.2024, Art. 21 Rn. 111 m.w.N.). Auch wenn die (geheime) Beobachtung der Gesamtpartei der AfD und damit auch ihres bayerischen Teilverbands durch das BayLfV als solche keine Außenwirkung entfaltet, kann sie, wenn sie wie im vorliegenden Fall bekannt und in der Öffentlichkeit und Presse breit diskutiert wird, sowohl Abschreckungs- und Stigmatisierungswirkung bezüglich der Allgemeinheit entfalten als auch Einfluss auf Meinungsäußerungen und Selbstdarstellung nach außen sowie das Wettbewerbsverhältnis
anderen Parteien nehmen. Bereits die Beobachtung stellt damit eine die Klägerin belastende Maßnahme dar, die (auch) ihr gegenüber Warnfunktion entfaltet und
gleich ihre Wirkungsmöglichkeiten beeinträchtigen kann (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 29
r Bezeichnung eines Landesverbands einer Partei als „verfassungsschutzrechtlich islamfeindlich“; vgl. auch VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 126/21 – juris Rn. 948 ff.). Dahinstehen kann daher, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch daneben auch auf einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) sowie die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen ließe (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 31.5.2022 – 1 BvR 98/21 – juris Rn. 8), da sich daraus jedenfalls kein strengerer Maßstab für die Rechtfertigung eines Eingriffs ergeben würde (vgl.
m Ganzen BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 74 f.). 43 b. Die für die Rechtfertigung der Beobachtung mit offenen Mitteln erforderliche gesetzliche Ermächtigung ist in den mit Wirkung ab 1. August 2023 neu gefassten Befugnisnormen der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5a Abs. 1 BayVSG
sehen (siehe
den Befugnisnorm des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 BayVSG a.F. noch unten II.2.). Voraussetzung für eine Beobachtung ist, dass hinreichende (vgl. hierzu BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – Rn. 183) tatsächliche Anhaltspunkte für beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 BayVSG vorliegen. Beobachtungsbedürftig sind gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG unter anderem Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, also insbesondere Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. 44 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5a Abs. 1 BayVSG ist (ebenso wie Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG) auf politische Parteien im Sinne des Art. 21 GG anwendbar. Insbesondere steht ihrer Anwendung das sog. Parteienprivileg (vgl. Art. 21 Abs. 2 und 4 GG) nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 79; vgl.
den Regelungen des BVerfSchG OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 102 ff.). 45 Die Betätigungsfreiheit der Klägerin als politische Partei wird nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Schranken in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine „streitbare Demokratie“. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 – juris Rn. 22). Der Staat ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend
beurteilen (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 58; BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 22.10.2015 − 10 B 15.1609 – juris Rn. 23). Zwar schließt das sogenannte Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 und 4 GG, das die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehält, ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus (st.Rspr. seit BVerfG, U.v. 17.8.1956 – 1 BvB 2/51 – juris Rn. 215; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22/09 – juris Rn. 21). Bis
einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen oder wegen parteioffizieller Tätigkeiten rechtliche Sanktionen androhen oder verhängen (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.1975 – 2 BvE 1/75 – Rn. 16; BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22/09 – juris Rn. 21). Gleichwohl darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolge.
dem handelt es sich bei einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht um eine Sanktion, da die Beobachtung der Aufklärung dient, ob die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22/09 – juris Rn. 21). Die
lässigkeit einer solchen Aufklärung wird von der Verfassung („streitbare“ bzw. „wehrhafte“ Demokratie) vorausgesetzt. Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung
schützen, fließt die
ständigkeit der Verfassungsschutzbehörden für die Beobachtung verfassungsfeindlicher Gruppen und Aktivitäten (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 150), die gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf und unter Schutz durch die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn.81). 46 Das Bundesverfassungsgericht hat die Beobachtung einer politischen Partei durch die Verfassungsschutzbehörden insoweit auch mehrfach ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2003 – 2 BvB 1/01 u.a. – juris Rn. 77 f.; U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 418; vgl. auch B.v. 20.2.2013 – 2 BvE 11/12 – juris Rn. 24). Hierdurch wird deutlich, dass Art. 21 GG – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine abschließende, eine Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz ausschließende Regelung darstellt (vgl.
SchG OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 98 ff.). Auch aus einer
sammenschau von Art. 21 GG und § 43 BVerfGG folgt nichts anderes, da letzterer lediglich normiert, wer vor dem Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Entscheidung stellen kann, ob eine Partei verfassungswidrig (Art. 21 Abs. 2 GG) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Art. 21 Abs. 3 GG) und dies Fallkonstellationen sind, die von der Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz
unterscheiden sind. Dementsprechend ist es auch nicht
beanstanden, sondern vielmehr folgerichtig, dass die Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz niedriger sind als die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG. Dies gilt umso mehr, als das Parteiverbot die stärkste Beeinträchtigung der Parteienfreiheit darstellt (vgl. Kluth in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand 15.6.2024, Art. 21 Rn. 205; vgl.
r rechtlichen Einordnung des Finanzierungsausschlusses als Minus oder Aliud
einem Parteiverbot BVerfG, U.v. 21.1.2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 239) und die Beobachtung einer Partei durch eine Verfassungsschutzbehörde nicht zwingend die Vorbereitung repressiver staatlicher Maßnahmen, wie z.B. ein Parteiverbotsverfahren,
m Ziel haben muss. Die Beobachtung dient vielmehr auch dazu, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung
gewinnen und
sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage
versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren
erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln, entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22/09 – juris Rn. 24; so auch OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 111). Diese (rechtliche) Unterscheidung zwischen der Beobachtung durch den Verfassungsschutz einerseits und einem Parteiverbotsverfahren andererseits bedeutet
gleich, dass es zwar
trifft, dass es allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist, über die Verfassungswidrigkeit einer Partei
entscheiden (Art. 21 Abs. 2 und 4 GG), dieses Entscheidungsmonopol von der Beobachtung einer Partei durch eine Verfassungsschutzbehörde jedoch gar nicht berührt wird. 47 Die Beobachtung ist durch das Bayerische Verfassungsschutzgesetz, insb. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5a Abs. 1 BayVSG, näher geregelt. Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1993 – 5 CE 93.2327 – juris Rn. 17 ff.
m BayVSG v. 24.8.1990; vgl.
dem
m BVerfSchG BVerfG, B.v. 17.9.2013 – 2 BvE 6/08 – juris Rn. 132 ff.
r Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22/09 – juris Rn. 20 ff.
r Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1 und 2 GG und VG Köln, U.v. 8.3.22 – 13 K 326/21 – Rn. 167 ff.; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 – 9 B 273/21 MD – juris Rn. 44 ff.
den mit den Vorgaben des BayVSG inhaltsgleichen Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 VerfSchG-LSA i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VerfSchG-LSA; siehe speziell
VSG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 BVerfSchG noch unten II.1.e.aa.). Insbesondere beruht die Beobachtung damit – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 418) – auf einer gesetzlichen Grundlage. Es kommt somit nicht darauf an, dass das Prinzip der streitbaren Demokratie keine pauschale Eingriffsermächtigung darstellt (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 17.9.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 – juris Ls. 2b). Die Anwendbarkeit der Regelungen der Verfassungsschutzgesetze auf politische Parteien steht
dem im Einklang mit den Vorgaben der Konvention
m Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere der in dessen Artikel 11 normierten Vereinigungsfreiheit (dies ausführlich begründend auch OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 121 ff.). Wenngleich die durch Art. 11 Abs. 2 EMRK vorgesehene Möglichkeit von Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit bei politischen Parteien eng auszulegen ist, erkennt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Notwendigkeit an, Programminhalte politischer Parteien mit dem Verhalten ihrer Mitglieder
vergleichen, da politische Parteien ihre den Grundprinzipien der Demokratie widersprechenden Ziele in der Vergangenheit nicht
erkennen gegeben hätten, bevor sie an die Macht gelangt seien (EGMR, U.v. 5.5.2020 – 78635/13 – NVwZ 2021, 705/707 f.). 48 Der argumentative Ansatz der Klägerin, Art. 21 GG und Art. 71 GG, Art. 31 GG stünden als „abschließende Regelung für politische Parteien“ der Heranziehung der Verfassungsschutzgesetze insbesondere der Länder entgegen, geht systematisch fehl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b GG sowie Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG weisen den Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern (in gemeinsamer
sammenarbeit) innerhalb des Abwehrmechanismus der wehrhaften bzw. streitbaren Demokratie (vgl. dazu BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 150) die (notwendige) Funktion eines analytischen Informationsdienstleisters für diejenigen Stellen
, die wie das Bundesverfassungsgericht über die entsprechenden Befugnisse (vgl. z.B. Art. 18 Satz 2, Art. 21 Abs. 4 GG) verfügen, um gegen die so identifizierten Gefahren
intervenieren (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 84). Auch wenn das Recht auf B.ung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition in § 4 Abs. 2 Buchst. c BVerfSchG selbst als Verfassungsgrundsatz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung benannt wird, bedeutet dies nicht, dass eine (Oppositions-)Partei nicht beobachtet werden dürfte, wenn von ihr verfassungsfeindliche Bestrebungen ausgehen. 49 Auch im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine Verfassungsschutzbehörde Maßnahmen insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung
beseitigen oder außer Geltung
setzen. Denn es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse
ziehen und ggf. Maßnahmen
m Rechtsgüterschutz
ergreifen. Lassen sich Bestrebungen
r Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen
r Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 71 f.; BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 97 f.). Knüpft eine belastende staatliche Maßnahme an Meinungsäußerungen an, muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) ihrerseits konstituierend ist für die Demokratie, die eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten
lässt. Die Meinungsäußerungsfreiheit kann daher Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen, vor allem bei der Auslegung einzelner Äußerungen, als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 71; siehe hierzu noch unten II.1.e.aa. und g.cc.). 50 c. Die Beobachtung ist formell rechtmäßig. 51 aa. Das BayLfV verfügt über die
ständigkeit für die Beobachtung der AfD in dem in der Beobachtungserklärung dargestellten Umfang, d.h. mit besonderem Fokus auf Berührungspunkte
m Freistaat Bayern (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 58 f.). Schließlich ist die Staatsaufgabe des Verfassungsschutzes (siehe Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG) und damit auch der Beobachtungsauftrag nicht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, sondern beiden
r gemeinsamen Erfüllung
gewiesen. Die
ständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern bestehen daher nebeneinander, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ihres Handelns vorliegen (vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 5 Rn. 2 ff. m.w.N.). Wenn ein Landesamt für Verfassungsschutz
ständig ist, beschränkt sich sein Beobachtungsauftrag nicht auf diejenigen Teile der Organisation bzw. Betätigung, die in dem betreffenden Land vorhanden sind bzw. ausgeübt werden, sondern umfasst eine Gesamtbetrachtung des Beobachtungsobjektes, weil eine sachgerechte Beurteilung und Einschätzung sonst nicht möglich ist (vgl. Roth, a.a.O., § 5 Rn. 6). Demgemäß lässt auch eine
ständigkeit des BfV die originäre
ständigkeit des BayLfV
einer Gesamtbetrachtung des Beobachtungsobjektes, allerdings mit besonderem Fokus auf Berührungspunkte
m Freistaat Bayern, unberührt (vgl. Roth, a.a.O., § 5 Rn. 3 m.w.N.). Diese
ständigkeit ist nicht orts-, sondern aufgabenbezogen. Die Landesämter für Verfassungsschutz sind für die Sammlung und Auswertung von Informationen
ständig, wenn dies
r Erfüllung einer ihrer in § 3 Abs. 1 und 2 BVerfSchG definierten Aufgaben erforderlich ist (vgl. Roth, a.a.O., § 5 Rn. 4). 52 bb. Die Klägerin musste vor Aufnahme der Beobachtung nicht angehört werden bzw. wäre ein diesbezüglicher Mangel –
mindest bezüglich der in die
kunft gerichteten Unterlassungsbegehren – zwischenzeitlich geheilt (so auch OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 139 ff.;
r Nennung im Verfassungsschutzbericht OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.6.2020 – OVG 1 S 55/20 − juris Rn. 12 ff.). 53 Eine Anhörung ist gesetzlich weder durch das Bayerische Verfassungsschutzgesetz noch durch die von diesem in Bezug genommenen Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes vorgesehen. Auch Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist weder unmittelbar (vgl.
staatlichem Informationshandeln BayVGH, B.v. 14.2.2003 − 5 CE 02.3212 − juris Rn. 34;
r Nennung im Verfassungsschutzbericht VG Berlin, B.v.28.5.2020 − VG 1 L 95/20 − beck online Rn. 23) noch analog anwendbar (vgl. VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 − juris Rn. 162 f. sowie
staatlichem Informationshandeln BayVGH, B.v. 14.2.2003 − 5 CE 02.3212 − juris Rn. 34;
r Nennung im Verfassungsschutzbericht VG Berlin, B.v. 28.5.2020 – VG 1 L 95/20 − beck online Rn. 23). Eine Anhörung ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten (so auch OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 139 ff.;
r Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts
dem VG Berlin, B.v. 28.5.2020 – VG 1 L 95/20 − beck online Rn. 23). Soweit die Grundrechte die Möglichkeit des Einzelnen schützen, von einer ihn betreffenden informationsbezogenen Maßnahme des Staates Kenntnis
erlangen, gibt das Grundgesetz nicht vor, wie dies im Einzelnen gesetzlich auszugestalten ist. Da die Zielrichtung der Aufklärung durch die Verfassungsschutzbehörden begrenzt ist und die Datenverwendung strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügt, ist es
r Wahrung der Interessen der von der Beobachtung Betroffenen ausreichend, dass gesetzlich ein Anspruch auf Auskunft (Art. 23 BayVSG) festgelegt ist (vgl. dazu, dass Verfassungsschutzbehörden von Transparenz- und Berichtspflichten weitgehend freigestellt sind und der Grundsatz der Datenerhebung für sie nicht gilt, BVerfG, B.v. 28.9.2022 – 1 BvR 2354/13 – juris Rn. 119; OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 140 ff.). 54 Aufgrund der Möglichkeit inhaltlicher Beanstandungen im Wege materieller Abwehrrechte ist das Unterbleiben der Anhörung als jedenfalls heilbarer Formfehler anzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1989 − 7 C 2/87 – juris Rn. 82; BayVGH, B.v. 14.2.2003 − 5 CE 02.3212 − juris Rn. 34) und ein etwaiger Anhörungsmangel
mindest bezüglich der in die
kunft gerichteten Unterlassungsbegehren zwischenzeitlich geheilt worden (vgl. VG Köln, U.v. 8.3.2022 − 13 K 326/21 − juris Rn. 162 f.; VG Berlin, B.v.28.5.2020 − VG 1 L 95/20 − beck online Rn. 23; so auch OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 149). Wie sich aus den Schreiben des Beklagten vom 29. September 2022 und vom 4. Oktober 2022 ergibt, hat dieser das als „Abmahnung“ bezeichnete Schreiben der Klägerin vom 22. September 2022
m Anlass genommen, seine Entscheidung
überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung der Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 auch mitgeteilt. 55 d. Maßgeblich für den geltend gemachten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich der noch andauernden Beobachtung der Klägerin ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Köln, U.v. 8.3.2022 − 13 K 326/21 − Rn. 151 ff. sowie
m Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als maßgeblichem Zeitpunkt im Eilverfahren BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 70, 76). 56 Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
r Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht, wonach maßgeblicher Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage bei Vornahme der Maßnahme, also der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts, ist (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 – 10 BV 16.1237 – juris Rn. 22 f.), betrifft eine andere Konstellation als den hier verfahrensgegenständlichen Anspruch und ist auf diesen auch nicht übertragbar (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 72). 57 Zwar haben das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 14.12.2020 – 6 C 11.18 – juris Rn. 24) und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (U.v. 31.5.2023 – 1 S 3351/21 – juris Rn. 32) entschieden, dass eine Beobachtung, die das BfV auf Grundlage unzureichender tatsächlicher Anhaltspunkte vorgenommen hat, nicht nachträglich mit erst während der Beobachtung gewonnenen Erkenntnissen gerechtfertigt werden kann bzw. dass die Beobachtung nur auf solche Tatsachen in Gestalt von tatsächlichen Anhaltspunkten gestützt werden darf, die dem Landesamt für Verfassungsschutz – sofern sie nicht offenkundig sind – bei Beginn der jeweiligen Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt sind. Jedoch betrafen diese beiden Verfahren Feststellungsklagen bezüglich der Rechtswidrigkeit einer bereits in der Vergangenheit erfolgten und abgeschlossenen Beobachtung durch den Verfassungsschutz, während es vorliegend um den Anspruch der Klägerin geht, künftig nicht mehr vom BayLfV beobachtet
werden. Falls man diese Rechtsprechung auf die begehrte Unterlassung einer Beobachtung übertragen würde (so VG Stuttgart, B.v. 6.11.2023 – 1 K 167/23 – juris Rn. 61 sowie i.Erg. OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 155), hätte dies
r Folge, dass das BayLfV die Beobachtung nur auf solche Tatsachen stützen dürfte, die ihm – sofern sie nicht offenkundig waren – ausweislich der Verwaltungsvorgänge bereits bei Beginn der Beobachtung bekannt waren und während der Beobachtung hinzugetretene Erkenntnisse lediglich für die Verhältnismäßigkeit der (Fortdauer der) Beobachtung sprechen würden (so VG Stuttgart, B.v. 6.11.2023 – 1 K 167/23 – juris Rn. 61). Dies erscheint vor dem Hintergrund der – im Gegensatz
r Feststellungsklage – grundsätzlichen
kunftsgerichtetheit der Unterlassungsklage wenig überzeugend und
dem nicht prozessökonomisch bzw. wäre der Rechtsschutz nicht als effektiv anzusehen. Selbst bei
grundelegung dieses Maßstabs käme der Klägerin vorliegend aber kein Unterlassungsanspruch
, da bereits
m Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung (Beobachtungserklärung vom
m Klageantrag
4.). 58 e. Bei wertender Gesamtbetrachtung (ff.) der uneingeschränkt verwertbaren (ee.) vorgelegten Belege liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5a Abs. 1 BayVSG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 BVerfSchG sowie Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG (aa.) vor, da es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der AfD, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Ausprägung der Menschenwürde (bb.) und des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (cc., dd.) richten, gibt. 59 aa. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
beseitigen oder außer Geltung
setzen (Art. 4 Abs. 1 BayVSG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 BVerfSchG). 60
r freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählt aus Sicht des Verfassungsschutzrechts das in § 4 Abs. 2 Buchst. a bis f BVerfSchG umschriebene Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip ebenso wie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (§ 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG) und damit insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als tragendes Konstruktionsprinzip der Grundrechte, wobei verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung sämtlicher im Grundgesetz verbürgter Menschenrechte abzielen müssen (vgl. VG Köln, U. v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris Rn. 185; VG München, U.v. 29.8.2002 – M 24 K 02.2483 – juris Rn. 34). 61 Bestrebungen erfordern ein aktives Vorgehen, d.h. äußerlich feststellbare Aktivitäten, wie z.B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Ein kämpferisch-aggressives Vorgehen ist dabei nicht erforderlich (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 185 f.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22/09 – juris Ls. 3, Rn. 59; OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.6.2020 – OVG 1 S 56/20 − GSZ 2020, 270/274; OVG NW, B.v. 21.12.2000 – 5 A 2256/94 – juris Rn. 23 ff.; VGH BW, B.v. 11.3.1994 – 10 S 2386/93 – juris Ls. 1, Rn. 3; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
tragen, sind nur Verhaltensweisen unter den Begriff der Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
fassen, die über rein politische Meinungen hinausgehen. Die bloße Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach unberücksichtigt bleiben, da sie nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen und daher erlaubt ist. Dies gilt jedoch nicht für Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wenn die Kritik mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten
r Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung
solchen Aktivitäten verbunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 70). 63 Die Aktivitäten müssen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen
entfalten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 59; BayVGH, B.v. 28.2.2020 – 10 CE 19.2517 – juris Rn. 23). 64 Sie müssen
dem auf die Beseitigung bzw. das Außer-Geltung-Setzen eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein, wobei es sich hierbei allerdings nicht um das politische Hauptziel handeln muss (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 70 ff.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 60 f.; BayVGH, B.v. 28.2.2020 – 10 CE 19.2517 – juris Rn. 23). Beseitigung meint die vollständige Abschaffung des Schutzguts, ein Außer-Geltung-Setzen liegt dagegen bereits vor, wenn das Schutzgut nicht förmlich abgeschafft, aber faktisch beseitigt wird oder leerlaufen soll (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.11.2011 – 1 B 111.10 – juris Rn. 44; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 167; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 10). Speziell in Bezug auf politische Parteien ist hervorzuheben, dass ein politisches Ziel anzunehmen ist, wenn eine Partei betrachtend gewonnene Erkenntnisse in ihren Willen aufgenommen und
Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht hat. Da eine politische Partei eine ihrem Wesen nach
aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe ist (vgl. bereits § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG sowie BVerfG, U.v. 17.8.1956 – 1 BvB 2/51 – juris Rn. 232; BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 61) und auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet ist, liegt bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden,
mindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 61; BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 94). Hintergrund hierfür ist, dass politische Parteien durch ihre Programme und ihre Äußerungen um Unterstützung der Wählerinnen und Wähler für ihre Auffassungen und Ziele werben, um diese letztlich im Rahmen einer Teilhabe an staatlicher (legislativer und/oder exekutiver) Gewalt geltend
machen und umzusetzen (vgl. VG Berlin, U.v. 31.8.1998 – 26 A 623.97 – juris Rn. 28). 65 Bei der Bewertung einer Äußerung kommt es weder auf die subjektive Absicht des sich Äußernden noch auf das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern auf den Sinn an, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (BVerfG, B.v. 11.4.2024 – 1 BvR 2290/23 – juris Rn. 30; B.v. 24.9.2009 – 2 BvR 2179/09 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 – juris Ls. 2, Rn. 29; HessVGH, B.v. 22.3.24 – 8 B 560/24 – juris Rn. 16). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine
verlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG, B.v. 11.4.2024 – 1 BvR 2290/23 – juris Rn. 30; B.v. 24.9.2009 – 2 BvR 2179/09 – juris Rn. 7; BVerwG – 6 C 8/21 – juris Rn. 29). Bei der Frage, ob bestimmte Verlautbarungen hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bieten, kommt es vielmehr auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der Partei an (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.1999 – 1 C 30.97 – juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 – juris Rn. 47; so auch OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 178). 66 Die tatbestandliche Voraussetzung „tatsächliche Anhaltspunkte“ verlangt mehr als bloße Vermutungen, Mutmaßungen, Annahmen oder Hypothesen. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Kraft gesetzt werden sollen. Es müssen vielmehr konkrete und hinreichend verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 189; U.v. 14.7.1999 – 1 BvR 2226/94 – juris Rn. 281), die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten und deshalb eine weitere Aufklärung erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22/09 – juris Rn. 30, 32; BayVGH, B.v. 28.2.2020 – 10 CE 19.2517 – juris Rn. 23). Sie können sich z.B. aus offiziellen Programmen, Satzungen oder sonstigen Veröffentlichungen ergeben, allerdings auch aus Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung (vgl. OVG NW, U. v. 13.2.2009 – 16 A 845/08 – juris Rn. 47; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 – 11 L 87/00 – juris Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 – 2 A 11774/98 – juris Rn. 21; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 – 9 B 273/21 MD – juris Rn 38; VG München, B.v. 27.7.2017 – M 22 E 17.1861 – juris Rn. 60). Es kommt daher nicht nur auf das offizielle Parteiprogramm und die Satzung der Partei an, sodass unabhängig von diesen auch auf Meinungsäußerungen
rückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1980 – 2 C 27/78 – juris Rn. 52; OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 161 ff.). Gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel sogar weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.2009 – 6 A 3/08 − juris Rn. 45; U.v. 13.5.1986 – 1 A 12/82 − juris Rn. 27). 67 Um der Betätigungsfreiheit politischer Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) und ihrer Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) bei Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzung der tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend Rechnung
tragen, ist bei Meinungsäußerungen, die politischen Parteien
zurechnen sind, vorauszusetzen, dass die entsprechenden Meinungsäußerungen nicht nur vereinzelt erfolgen, sondern auf eine Art und Weise, die die Befürchtung greifbar macht, dass Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch tatsächlich außer Kraft gesetzt werden sollen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spiegelt sich dieser Gedanke dergestalt wieder, dass auf die Verfassungsfeindlichkeit der politischen Ziele einer Partei geschlossen werden kann, also die Zielrichtung der Verhaltensweisen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
beseitigen bzw. außer Geltung
setzen, damit begründet werden kann, dass Menschenwürdeverletzungen in einer Partei systematisch, d.h. nicht nur vereinzelt erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 – juris Rn. 48 f.; in diesem Sinne
dem OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 – juris Rn. 145; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 – 26 A 623.97 – juris Rn. 39), sodass sie nicht mehr nur als bloße „Entgleisungen“ anzusehen sind.
gleich ist ausreichend, dass die Gesamtschau aller tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2020 – 10 C 19.2517 – juris Rn. 23 m.w.N.). Dabei ist einer Partei grundsätzlich die Tätigkeit ihrer Organe
zurechnen, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre. Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Parteimitglieder ist eine
rechnung möglich, wenn die Äußerungen in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem
sammenhang mit einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivitäten, liegt eine
rechnung nahe, insbesondere wenn eine Distanzierung durch die Partei unterbleibt (vgl. BVerfG, U.v. 23.1.2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 271 f.; U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris, Rn. 562 f.; BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 97; OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 165). Fehlt ein organisatorischer
sammenhang mit einer Parteiaktivität, muss es sich um eine politische Äußerung oder Handlung des Parteimitglieds handeln, welche von der Partei trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl Gegenmaßnahmen (Parteiausschluss, Ordnungsmaßnahmen) möglich und
mutbar wären (vgl. BVerfG, U.v. 23.1.2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 272; U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris, Rn. 563; OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 165). 68 Der unbestimmte Rechtsbegriff der tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, sowohl in Bezug auf das Vorliegen der behaupteten Tatsachen, also die Tatsachenfeststellung durch die Verfassungsschutzbehörde, als auch die aus diesen Tatsachen gezogenen wertenden Schlussfolgerungen (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 − 10 B 15.1320 − juris Rn. 42; VG München, U.v. 17.12.2020 − M 30 K 18.5358 − juris Rn. 55; B.v. 27.7.2017 − M 22 E 17.1861 − juris Rn. 59; Roth in Schenke/Graulich/ Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 135). 69
Recht verweist die Klägerin in diesem
sammenhang darauf, dass sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG spezifische Anforderungen nicht nur an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die ihr vorgelagerte tatrichterliche Interpretation umstrittener Äußerungen ergeben. Zwar ist nicht entscheidend, ob die als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.6.2020 – OVG 1 S 55/20 – GSZ 2020, 270/274; so auch OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 180). Jedoch muss bei der Berücksichtigung von Meinungsäußerungen durch die Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich die für jede rechtliche Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung geltende Voraussetzung erfüllt sein, dass der Sinn der Äußerung
treffend erfasst worden ist (vgl.
GB BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 29).
treffend ist auch, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung demgemäß bei mehrdeutigen Äußerungen Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen haben, bevor sie ihrer Entscheidung eine
r Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung
grunde legen, und dass bei mehrdeutig bleibenden Äußerungen, bei denen sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, diejenige Variante
grundezulegen ist, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (BVerfG, B.v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 31 ff.; B.v. 13.2.1996 – 1 BvR 262/91 – juris Rn. 31; B.v. 9.10.1991 – 1 BvR 1555/88 – juris Rn. 42; BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 30). Die daran anknüpfende pauschale Kritik der Klägerin, der Beklagte habe bei der Sammlung und Auswertung von (einschlägigen) Informationen Äußerungen „ohne ersichtlichen und plausiblen Maßstab“ als verfassungsfeindlich ausgelegt, „ohne andere Deutungsvarianten in Betracht
ziehen und/oder auszuschließen“, blendet aber
m einen schon aus, dass es vorliegend nicht etwa um die Strafbarkeit, ein strafrechtliches Vorgehen oder das Verbot der betreffenden Äußerungen, sondern um nachrichtendienstliche Gefahrerforschung geht. Verfassungsschutzbehörden haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen
betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein
beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick
nehmen (BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 154 m.w.N.).
m anderen wird das Fehlen eines ersichtlichen und plausiblen Maßstabs bei der Berücksichtigung von Meinungsäußerungen gerügt, ohne dass in überzeugender Weise dargelegt worden wäre, welche nicht als fernliegend ausschließbare Deutungsalternativen jeweils bestanden hätten, bei denen sich keine tatsächlichen Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische Grundordnung
beseitigen (vgl.
m Ganzen BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 98). Überdies verlangt Art. 5 GG nicht, auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten
entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden (vgl. HessVGH, B.v. 22.3.2024 – 8 B 560/24 – juris Rn. 16). 70 Entgegen der Auffassung der Klägerin können auch Verhaltensweisen – insbesondere Meinungsäußerungen und Aktivitäten – von Repräsentanten, Funktionsträgern und Gremien sowohl der AfD-Bundespartei als auch anderer Landesverbände der AfD und deren Untergliederungen – wobei davon auch Mitglieder der AfD-Fraktionen in Volksvertretungen auf Bundes- und Landesebene umfasst sind – als tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen herangezogen und verwertet werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 88 ff.). Die Verwertung stellt insbesondere keine unzulässige
rechnung von Verhalten „Dritter“ dar, wie die Klägerin (u.a. unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 31.5.22 – 1 BvR 564/19; B.v. 19.4.1990 – 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86; BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 2 WD 43.00) argumentiert (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 88 ff.; OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 167 ff.; VG Stuttgart, B.v. 6.11.2023 – 1 K 167/23 – juris Rn. 62; VG Wiesbaden, B.v. 14.11.2023 – 6 L 1166/22.WI – juris Rn. 91). 71 Dass eine Partei laut ihrer Satzung in Gebietsverbände, also Landesverbände sowie ggf. noch weiter in Bezirks- und Kreisverbände, untergliedert ist (s. § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Bundessatzung der AfD), steht einer solchen Verwertung nicht entgegen. Die Untergliederung einer Partei ist
nächst Ausdruck ihrer organisatorischen Verfestigung. Die Ausgestaltung der Organisation, bei der unter anderem Einheiten (Landesverbände) bestimmt und gebildet werden, dient der Einflussnahme auf die politische Willensbildung auf jener Ebene, der Mitwirkung an der entsprechenden Volksvertretung und damit der effektiven Durchsetzung der verfolgten politischen Ziele insgesamt. 72 Untergliedert sich eine politische Partei, verbleibt es bei einer persönlichen Mitgliedschaft des Mitglieds, die sich auf alle Ebenen erstreckt („gestufte Mehrfachmitgliedschaft“). Tritt eine Person einer politischen Partei bei, so wird sie aufgrund der vertikalen Untergliederung
gleich Mitglied der Gesamtpartei und jeder Ebene, der sie angehört (vgl. Ipsen in Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2018, § 7 Rn. 11 u. § 16 Rn. 6; vgl. bereits BGH, U.v. 5.10.1978 – II ZR 177/76 – juris Rn. 14). Dazu gibt es auch in Bezug auf die Organe mannigfaltige Rückkopplungen. So entsenden in der Regel die Landesverbände Delegierte
dem Parteitag der Bundespartei. Dies ist auch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der Bundessatzung der AfD der Fall, wonach der Bundesparteitag unter anderem aus 600 von den Landesverbänden entsandten Delegierten besteht. Damit korrespondiert § 6 Abs. 1 der Satzung des Landesverbands Bayern der AfD, wonach der Landesverband Bayern Delegierte für den Bundesparteitag entsendet. 73 Die von § 7 PartG vorgeschriebene Untergliederung einer Partei bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass ein Landesverband gegenüber der Bundespartei oder gegenüber den übrigen Landesverbänden im Rahmen einer verfassungsschutzrechtlichen Prüfung jeweils als „Dritter“ anzusehen ist, sondern im Gegenteil, dass er insoweit integrierter Teil des Ganzen ist. Dies gilt insbesondere auch für die inhaltliche und programmatische Ausrichtung in Bezug auf die gesetzten politischen Ziele (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 15.795 − juris Rn. 17: „Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene derselben Partei entgegenhalten lassen“; B.v. 7.10.1993 – 5 CE 93.2327 − juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 – juris Rn. 47: „erstreckt sich auch auf Handlungen, Presseerzeugnisse, Verlautbarungen und Äußerungen der Bundespartei, anderer Landesverbände und deren Untergliederungen sowie der Mitglieder der genannten Verbände“; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 – 11 L 87/00 − juris Rn. 22: „auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene“; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 – 2 A 11774/98 − juris Rn. 21: „… weil er Landesverband einer bundesweit organisierten Partei ist, ebenso auf die Partei auf Bundesebene und auf die anderen Landesverbände“; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 – 26 A 623.97 − juris Rn. 30: „nicht nur Äußerungen des betreffenden Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene“; VG München, U.v. 16.10.2014 – M 22 K 14.1663 − juris Rn. 41; vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 179; Ipsen in Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2018, § 16 Rn. 2: „werden Bekundungen von Organen eines Gebietsverbandes regelmäßig der Partei
gerechnet“; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 107: „auch Anhaltspunkte aus anderen Personenzusammenschlüssen einzubeziehen […] Dies gilt insbesondere für Über- oder Untergliederungen (Bundes-, Landes-, Kreisoder Ortsverbände) mit teilidentischem Mitgliederkreis“). 74 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind einer Partei grundsätzlich Verhaltensweisen ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre,
zurechnen. Dabei sind einschlägige Verhaltensweisen von Akteuren auf der Ebene der Landesverbände der Bundespartei ohne Weiteres
zurechnen (vgl.
r
rechnung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.d. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 − juris Rn. 562 f., 658, 659, 682, 702, 716, 730, 732, 746, 748, 751, 754, 775, 781, 789, 791, 799, 812, 815, 836 ff.). 75 Nichts anderes ergibt sich bei einer Betrachtung, wie im Verhältnis der Bundespartei AfD und den Landesverbänden der AfD die Kompetenzen verteilt und die Prozesse festgelegt sind. Maßgeblich sind insofern die Einflussnahmemöglichkeiten der Bundespartei auf die einzelnen Landesverbände (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 15.795 − juris Rn. 18). 76 Fehl geht insofern der Verweis der Klägerin auf die in § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG verbürgte Satzungs- und Personalautonomie der Landesverbände. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 der Bundessatzung der AfD haben die Landesverbände auch Satzungsautonomie. Die Klägerin blendet dabei allerdings aus, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG die Gebietsverbände ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen regeln, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. Der Satzungsautonomie des § 9 Abs. 1 Satz 3 der Bundessatzung der AfD steht § 9 Abs. 4 der Bundessatzung der AfD gegenüber, wonach die Satzung untergeordneter Gebietsverbände den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen darf. Ein Landesverband kann sich damit zwar eine Satzung geben, inhaltlich kann sie jedoch nur innerhalb der von der Bundessatzung der AfD gesetzten Grenzen bestehen.
dem erlaubt § 8 der Bundessatzung der AfD umfassende Ordnungsmaßnahmen gegen Landesverbände und Landesverbandsvorstände. 77 Auch insoweit erweist sich die Klägerin – ebenso wie die übrigen Landesverbände − als unselbständiger Teil der Gesamtpartei. Sie ist, wie der Beklagte in der
grundeliegenden Beobachtungserklärung vom 21. Juni 2022 festgestellt hat, „uneingeschränkt in die AfD als Gesamtpartei integriert“ (vgl. BayLfV, Beobachtungserklärung vom 21.6.2022, S. 1). 78 Schließlich führt auch der Hinweis der Klägerin auf ihre Partei- und Rechtsfähigkeit nach § 3 ParteiG nicht weiter. Diese Einordnung ist im Rahmen der hier maßgeblichen verfassungsschutzrechtlichen Fragen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5a Abs. 1 BayVSG und Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG und § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG bzw. Art. 4 Abs. 1 BayVSG und § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist insofern das Tatbestandsmerkmal „in einem Personenzusammenschluss“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG. Beobachtungsobjekt des Beklagten und
betrachtender Personenzusammenschluss i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ist die AfD als Gesamtpartei. Die Klägerin sowie die übrigen Landesverbände sind hierbei als Teile der Gesamtpartei anzusehen. 79 Landesspezifische Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind im Fall der Klägerin – ungeachtet ihrer Relevanz im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (siehe hierzu noch unten II.1.g.dd.) – folglich nicht erforderlich (vgl. VG Wiesbaden, B.v. 14.11.2023 – 6 L 1166/22.WI – juris Rn.200). Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH, B.v. 3.3.2021 – 7 B 190/21 – juris Rn. 29) ist schon nicht einschlägig, da es in dieser um tatsächliche Aspekte (Angaben
r Zahl der Angehörigen des „Flügels“ in Hessen) und nicht um
rechnungsfragen geht und beide Konstellationen nicht vergleichbar sind. La
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.