der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung der Regelung des § 320 BGB oder des § 273 BGB ableiten. (Rn. 42 – 46) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Abgabenrechtlicher Sondervorteil, Erfüllung des Funktionsauftrags, Kein Zurückbehaltungsrecht, abgabenrechtlicher Sondervorteil, Zurückbehaltungsrecht, Synallagma Fundstellen: ZUM-RD 2025, 234 LSK 2024, 31578 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag für den Zeitraum vom
1 Satz 2 GG zu sehen. Diesen erfülle der Beklagte nicht. Dies führt der Kläger unter Verweis auf verschiedene im Internet abrufbare Dokumente und die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insbesondere in Bezug auf die Corona-Pandemie und den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine weiter
. Der Kläger müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Nichterfüllung des Funktionsauftrags im Wege der Programmbeschwerde geltend zu machen. Da diese ein gänzlich untaugliches Mittel sei, werde dies der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht. 6 Er beantragt zuletzt sinngemäß, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom
drücklich einverstanden erklärt, dem Kläger wurde vor der Übertragung Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben. Eine Rückübertragung auf die Kammer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht veranlasst, da sich die Prozesslage seit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht wesentlich verändert hat. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
dem Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG; BVerfG, B.v. 25.6.2014 – 1 BvR 668/10 – juris Rn. 49) und
der grundgesetzlichen Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG) ergebende Erfordernis einer besonderen sachlichen Rechtfertigung trägt dem
nahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern (Art. 70 ff. GG) beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln (Art. 105 ff. GG) begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet würde (BVerfG, U.v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 – juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris Rn. 16; U.v. 15.6.2016 – 6 C 41/15 – BeckRS 2016, 49591 Rn. 16). Als notwendige sachliche Rechtfertigung der Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe anerkannt sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke (BVerfG, U.v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 – juris Rn. 57; B.v. 25.6.2014 – 1 BvR 668/10 – juris Rn. 49). 19 Im Fall der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich die notwendige sachliche Rechtfertigung
dem Gedanken der Gegenleistung, des
gleichs von Vorteilen und Lasten. Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, und dient gemäß § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 59). Damit gilt er einen individuellen Vorteil ab, nämlich die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner besonderen,
1 Satz 2 GG folgenden Funktion, ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern zu bilden, zu nutzen (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 74 ff.). 20 Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit diesem Zweck der Abgabe und mit einer öffentlichen Leistung ist im gesetzlichen Tatbestand auch hinreichend verankert (vgl. insbesondere § 1 RBStV; BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 61). Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat nach dem Willen des Gesetzgebers beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss (vgl. z.B. Bayerischer Landtag, Drs. 16/7001, S. 12 f.; BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 81). Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potenzielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 81). Auf die tatsächliche Nutzung, einen Nutzungswillen und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragslast ebenfalls keine Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 76). Fälle objektiver Unmöglichkeit, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen und dadurch die Nutzungsmöglichkeit realisieren zu können, werden
reichend durch die Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 RBStV aufgefangen (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 90). 21 Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann nur dann in seiner besonderen,
1 Satz 2 GG folgenden Funktion genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass er seinen Funktionsauftrag wahrnimmt. Das Vorliegen eines Sondervorteils als die Beitragserhebung legitimierende verfassungsrechtliche Voraussetzung hängt daher auch davon ab, dass der Gesetzgeber
reichende Vorkehrungen trifft, um die Erfüllung dieses Zwecks sicherzustellen. Diesen Anforderungen genügt das im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Beitragserhebungsrecht: 22 Die Erfüllung des Funktionsauftrags wird durch die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als öffentlich-rechtliche Anstalt mit einer binnenpluralistischen Struktur, die Bildung von Aufsichtsgremien und die Kontrolle des Finanzbedarfs durch eine unabhängige Kommission (§ 2 Satz 1 RFinStV) sichergestellt. Hingegen hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Funktionsauftrag drittschützend
zugestalten (so inzwischen
drücklich der die bereits zuvor geltende Rechtslage lediglich klarstellende § 26 Abs. 3 Halbs. 2 MStV, vgl. Bayerischer Landtag, Drs. 18/25052, S. 12). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat es für verfassungsgemäß erachtet, dass die schutzwürdigen Interessen der Rundfunkteilnehmer im Rahmen der Rundfunkgebührenfestsetzung auf Grundlage des inzwischen aufgehobenen Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
zugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten (BVerfG, B.v. 25.6.2014 – 1 BvR 668/10 – juris Rn. 50).
gehend hiervon erscheint es
Gründen der Vereinfachung und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten verfassungsrechtlich legitim, die Erfüllung des Funktionsauftrags nicht auf individualrechtlicher Ebene, sondern durch strukturelle und prozedurale Vorkehrungen zu gewährleisten. Denn die Erfüllung des Funktionsauftrags betrifft die Frage der generellen Existenz eines Vorteils, der für alle Beitragspflichtigen in der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner spezifischen Funktion liegt. Diese Frage nach dem grundsätzlichen Bestehen eines Vorteils stellt sich für alle Beitragspflichtigen im privaten Bereich gleichermaßen. Auch um einen der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zuwiderlaufenden Druck auf die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu vermeiden, ist es legitim, den Beitragspflichtigen keinen subjektiven Anspruch auf Erfüllung des Rundfunkauftrags einzuräumen, den sie der Beitragserhebung entgegenhalten könnten. Die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag verfehlt, ist daher nicht unmittelbarer Gegenstand der materiellen Rechtmäßigkeit eines Bescheids, welcher Rundfunkbeiträge festsetzt (BayVGH, U.v. 17.7.2023 – 7 BV 22.2642 – juris Rn. 22). Die Verwaltungsgerichte sind vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung bestehen, sodass ggf. eine Vorlage gemäß Art. 65, 92 BV, Art. 50 VfGHG oder Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht zu ziehen ist (vgl. VG Freiburg, Gb.v. 11.9.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 137). Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob eine besondere sachliche Rechtfertigung für die Beitragserhebung vorliegt (BayVGH, U.v. 17.7.2023 – 7 BV 22.2642 – juris Rn. 17). Dies beinhaltet die Frage, ob die Abgabepflichtigen
der staatlichen Leistung einen besonderen Nutzen ziehen oder ziehen können und damit die Frage, ob der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient und hinreichend sichergestellt ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag wahrnimmt. Denn nur dann können ihn die Beitragspflichtigen in seiner besonderen,
1 Satz 2 GG folgenden Funktion nutzen. Die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag tatsächlich nicht erfüllt, ist dementsprechend allenfalls inzident zu prüfen, soweit ihr Indizwirkung dafür zukommt, ob die vom Gesetzgeber zur Sicherstellung der Erfüllung des Rundfunkauftrags vorgesehenen Sicherungs- und Kontrollmechanismen (noch)
reichen. 24 Von dieser Frage des (generellen) Vorliegens eines Vorteils als die Beitragserhebung verfassungsrechtlich legitimierende Voraussetzung zu trennen ist die Frage der konkret-individuellen Zurechenbarkeit des Vorteils zum Einzelnen. Der Gesetzgeber hat in rechtlich nicht zu beanstandender
nutzung seines Typisierungsspielraums die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme geknüpft, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 87). Bei Innehaben einer Wohnung wird also vermutet, dass der mit dem Beitrag abzugeltende Vorteil dem Wohnungsinhaber individuell zurechenbar ist. Da dies – anders als die Frage der (Gewährleistung der) Erfüllung des Funktionsauftrags – von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, muss der konkret-individuelle Zurechnungszusammenhang auf individualrechtlicher Ebene überprüfbar sein. Hierfür sehen die Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen in §§ 4, 4a RBStV
reichend Möglichkeiten vor, um einen effektiven Schutz der Rechte des Einzelnen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu gewährleisten (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 90). 25 Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Erhebung von Rundfunkbeiträgen dem Grunde nach. Darüber hinaus begegnet auch die Höhe des Rundfunkbeitrags keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn sie ist durch den rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Rundfunkbeitragsaufkommens gerechtfertigt. 26 Die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag ist nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geboten ist (vgl. BVerfG, U.v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – juris Rn. 152). Denn der individuelle Vorteil, der mit dem Beitrag abgegolten werden soll, rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast nicht nur, er setzt ihr zugleich Grenzen: Durch eine derartige nichtsteuerliche Abgabe dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kosten finanziert werden, die dazu bestimmt sind, die
zugleichende Leistung zu erbringen. Eine darüberhinausgehende Belastung der Abgabepflichtigen ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sie nicht durch den Zweck des Vorteilsausgleichs gedeckt ist (BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris Rn. 26). Vorzugslasten dürfen also nur zur Finanzierung derjenigen Kosten erhoben werden, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung des
gleichspflichtigen Vorteils aufweisen. Die Einbeziehung anderer Kosten ist nicht durch den die Abgabenerhebung rechtfertigenden Zweck des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt; sie verstößt gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG. Daher dürfen durch den Rundfunkbeitrag nur solche Kosten auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden, die zur Wahrnehmung des Rundfunkauftrags erforderlich sind (§ 1 RBStV i.V.m. § 34 Abs. 1, § 112 MStV; BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris Rn. 39). Das Kriterium der Erforderlichkeit erlaubt einen angemessenen
gleich zwischen der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und den vom Gesetzgeber wahrzunehmenden finanziellen Interessen der Rundfunkempfänger (vgl. BVerfG, B.v. 6.10.1992 – 1 BvR 1586/89 – juris Rn. 84). 27 Bezugsgröße für die Bestimmung des Erforderlichen ist das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt. In diesem, nicht in jedem einzelnen Programm oder gar in jeder Sendung, muss sie den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in vollem Umfang verwirklichen. Dagegen können einzelne Programme durchaus gegenständliche Schwerpunkte setzen oder bestimmte Zielgruppen ins Auge fassen. Wie die Rundfunkanstalten die verfügbaren Mittel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf einzelne Programme oder Programmsparten verteilen, ist ihre Sache. Zusätzliche Finanzierungsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Von Verfassungs wegen kommt es allein darauf an, ob die Höhe des Rundfunkbeitrags zusammen mit den weiteren Einnahmequellen der Rundfunkanstalten eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ermöglichen (vgl. BVerfG, B.v. 6.10.1992 – 1 BvR 1586/89 – juris Rn. 87). 28 Die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, um die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen, werden im Rahmen eines gestuften Verfahrens der Beitragsfestsetzung ermittelt, §§ 1 ff. RFinStV: 29 Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten selbst (§ 1 RFinStV). Da die Bestimmung dessen, was der Rundfunkauftrag in programmlicher Hinsicht im Einzelnen erfordert, grundsätzlich deren Sache ist, dürfen die Rundfunkanstalten in dem Verfahren nicht auf eine passive Rolle beschränkt werden. Es muss vielmehr gesichert sein, dass die auf ihren Programmentscheidungen basierenden Bedarfskonkretisierungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und der ihr folgenden Beitragsfestsetzung bilden (BVerfG, B.v. 20.7.2021 – 1 BvR 2756/20 – juris Rn. 93). 30 Da bei dem Rundfunkbeitrag das Korrektiv des Marktpreises
fällt, ist auf einer zweiten Verfahrensstufe im Interesse der mit dem Beitrag belasteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres jeder Institution eigenen Selbstbehauptungs- und
weitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten (BVerfG, B.v. 20.7.2021 – 1 BvR 2756/20 – juris Rn. 94). Dementsprechend prüft die hierfür gemäß § 2 Satz 1 RFinStV eingerichtete unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF), ob und inwieweit sich die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten, d.h. die den Finanzbedarf
lösenden Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der
ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist (§ 3 Abs. 1 RFinStV). Eine Kontrolle, die sich auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten bezieht, ist ihr hingegen verwehrt, da die Funktionserfüllung gerade in den internen Freiheitsraum der Rundfunkanstalten fällt (BVerfG, B.v. 6.10.1992 – 1 BvR 1586/89 – juris Rn. 80; U.v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – juris Rn. 162, 182; B.v. 20.7.2021 – 1 BvR 2756/20 – juris Rn. 95). Bei dieser Kontrolle handelt es sich nicht um eine politische, sondern um eine fachliche Aufgabe (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 RFinStV). Dem fachlichen Charakter dieser Prüfungs- und Ermittlungsaufgabe entspricht die Übertragung an ein sachverständig zusammengesetztes Gremium (BVerfG, U.v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – juris Rn. 183; B.v. 20.7.2021 – 1 BvR 2756/20 – juris Rn. 95). 31 Die abschließende Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen (vgl. § 7 Abs. 2 RFinStV). Wer sie vornimmt und wie dies geschieht, ist wiederum Sache gesetzlicher Regelung. Von Verfassungs wegen muss allerdings sichergestellt sein, dass Programmneutralität und Programmakzessorietät der Beitragsentscheidung gewahrt bleiben (BVerfG, B.v. 20.7.2021 – 1 BvR 2756/20 – juris Rn. 96). 32 Das in §§ 1 ff. RFinStV vorgesehene Verfahren der Beitragsfestsetzung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es enthält
reichende materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen, um eine finanzielle
stattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu gewährleisten, die ihnen die Wahrnehmung des
1 GG folgenden Rundfunkauftrags ermöglicht und zugleich nicht über das zur Wahrung dieser Funktion Erforderliche hinausgeht. Es ist wie bereits
geführt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die schutzwürdigen Interessen der Rundfunkteilnehmer insoweit nicht auf individualrechtlicher Ebene, sondern vom Gesetzgeber wahrgenommen werden (BVerfG, B.v. 6.10.1992 – 1 BvR 1586/89 – juris Rn. 84; U.v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – juris Rn. 154; Libertus in Binder/ Vesting (Hrsg.), Beck RundfunkR, 5. Aufl. 2024, § 8 RFinStV Rn. 23). 33 Die Beitragshöhe im streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich allerdings nicht
einer nach §§ 1 ff. RFinStV zustande gekommenen staatsvertraglichen Regelung, die mit entsprechenden Transformationsakten der Länder in Landesrecht übernommen worden wäre. Sie geht vielmehr auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
geführt, die Zwischenregelung sei mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzierung und die diesem nicht genügende Beitragsfestsetzung erforderlich, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden. Es liege nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen. Denn eine solche vorläufige Anpassung entspreche der Bedarfsfeststellung der KEF, von der abzuweichen angesichts bisher fehlender Angabe nachprüfbarer verfassungsrechtlich tragfähiger Gründe kein Anlass bestehe (BVerfG, B.v. 20.7.2021 – 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 – juris Rn. 113). 34 Hieraus wird zugleich deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht offensichtlich nicht vom Vorliegen eines strukturellen Defizits des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wegen systemischer Nichterfüllung seines Funktionsauftrags
geht (vgl. BVerfG, B.v. 20.7.2021 – 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 – juris Rn. 117 f., wonach den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anspruch auf kompensierende finanzielle Mehrausstattung durch einen erhöhten Rundfunkbeitrag vor dem Hintergrund zusteht, dass sie den Programmauftrag vollständig erbracht haben und damit sie ihn weiterhin erbringen können; vgl. auch VG Freiburg, Gb.v. 11.9.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 87). 35 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden, § 31 Abs. 1 BVerfGG. Auch Vollstreckungsregelungen haben an dieser Bindungswirkung teil (Sauer in Walter/Grünewald (Hrsg.), BeckOK BVerfGG, 17. Ed. 1.6.2024, § 35 Rn. 13). Daher ist im streitgegenständlichen Zeitraum von einer monatlichen Beitragshöhe von 18,36 EUR
zugehen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner vorstehend zitierten Entscheidung als verfassungsgemäß erachtet hat. 36 Das Gericht geht im Einklang mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 davon
, dass der Rundfunkbeitrag und seine Höhe im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zudem hat das Gericht auch unter Berücksichtigung der seit der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetretenen Entwicklungen keine Zweifel daran, dass der Rundfunkbeitrag nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Es liegen insbesondere keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rundfunkbeitrag nicht mehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen würde, etwa weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag nicht erfüllen würde und die Rundfunkbeitragspflichtigen ihn daher nicht mehr in dieser Funktion nutzen könnten. Hierbei ist wie bereits
geführt nicht auf jedes einzelne Programm oder einzelne Sendungen abzustellen, sondern auf das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt. Es kann daher dahinstehen, ob die klägerische Kritik an einzelnen Sendungen und Programmen inhaltlich berechtigt ist. Denn sie lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass im Gesamtprogramm der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht (mehr) erfüllt wird. Für das Gericht sind auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar,
denen sich dies aufdrängen würde. Die Annahme, die Rundfunkstaatsverträge enthielten
reichende Sicherungs- und Kontrollmechanismen zur Sicherstellung der Erfüllung des Rundfunkauftrags, ist nicht durch die tatsächlichen Entwicklungen widerlegt. Es ist daher nicht davon
zugehen, dass die verfassungsrechtliche Legitimation der Abgabenerhebung (zwischenzeitlich) entfallen wäre. 37 Auch im Übrigen ist die Regelung der Erhebung einer Rundfunkbeitragspflicht in § 2 Abs. 1 RBStV mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar. 38 Mit Blick auf diesen verfassungsrechtlichen Befund zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 65, 92 BV, Art. 50 VfGHG oder Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Frage. Denn eine solche Vorlage würde voraussetzen, dass das erkennende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Hieran fehlt es
den vorstehend dargestellten Gründen. 39 § 2 Abs. 1 RBStV stellt somit eine wirksame und auch materiell rechtmäßige Rechtsgrundlage zur Heranziehung des Klägers zu einem Rundfunkbeitrag dar. Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). 40 Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber der Wohnung unter der postalischen Anschrift „J.-Straße ..., E.“ und daher gemäß § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er in seiner Wohnung im streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum ein Empfangsgerät bereithielt und das Rundfunkangebot des Beklagten nutzte. Denn auf die tatsächliche Nutzung und den Nutzungswillen des Abgabepflichtigen kommt es – wie bereits
geführt – nach der insoweit verfassungsmäßigen Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht an. 41 Der Kläger ist auch nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum von der Beitragspflicht befreit. Es liegt kein Bescheid des Beklagten vor, mit dem der Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV für den streitgegenständlichen Zeitraum befreit würde. Ob die materiellen Befreiungsvoraussetzungen im streitgegenständlichen Zeiträume vorlagen, kann dahinstehen. Denn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen werden im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit eines Bescheids, welcher Rundfunkbeiträge festsetzt, nicht geprüft, auch nicht inzident. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge kann eine Befreiung nur dann Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Festsetzungsbescheids haben, wenn der Beitragsschuldner – anders als hier – zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Festsetzung tatsächlich von der Beitragspflicht befreit ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2019 – 6 C 20.18 – juris Rn. 19). 42 Der Kläger kann sich zudem nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Grundversorgungsauftrags durch den öffentlichen Rundfunk zustehe, welches den Beklagten an einer Beitragsfestsetzung hindere. Ein solches Recht des Klägers besteht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Recht nicht
der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung der Regelung des § 320 BGB oder des § 273 BGB ableiten. 43 Nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB kann derjenige die ihm obliegende Leistung verweigern, der
einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist ein wirksamer schuldrechtlicher Vertrag des Privatrechts,
dem sich Leistungspflichten im
tauschverhältnis (sog. Synallagma) ergeben (Emmerich in MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 320 Rn. 33, 35; Rüfner in BeckOGK, BGB, Stand 1.4.2024, § 320 Rn. 5 14). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Rundfunkbeiträgen ergibt sich nicht
einem schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Verfahrensbeteiligten, sondern unmittelbar
dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der infolge seiner Transformation in Landesrecht durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags im Rang eines förmlichen Landesgesetzes steht (vgl. VerfGH, B.v. 15.5.2015 – Vf. 8-VII-12 u.a. – juris Rn. 54; Libertus in Binder/Vesting (Hrsg.), Beck RundfunkR, 5. Aufl. 2024, § 36 MStV Rn. 112). Auch für eine entsprechende Anwendung des § 320 BGB ist deshalb kein Raum. Denn eine Analogie setzt kumulativ eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt es. Unter einer vergleichbaren Interessenlage ist eine Wertungsgleichheit zwischen dem geregelten und dem nicht geregelten Fall zu verstehen, sodass der Rechts- und Wertungsgedanke der Norm, die analoge Anwendung finden soll, auch auf den konkret zu klärenden, nicht geregelten Sachverhalt erstreckt werden kann. Dies trifft auf die in § 320 BGB geregelte und die streitgegenständliche Fallkonstellation nicht zu, da die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade
druck des funktionellen Synallagmas bei gegenseitigen Verträgen ist (Emmerich in MüKoBGB,
gleichs von Vorteilen und Lasten, ist also der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne legitimierende Gesichtspunkt. Hingegen hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, diese „Gegenleistung“ als subjektiven Anspruch des Einzelnen
zugestalten, wie die Regelung des § 26 Abs. 3 Halbs. 2 MStV zeigt. Danach werden subjektive Rechte Dritter durch die Regelungen in § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Abs. 3 und 4 MStV, die den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betreffen, nicht begründet. Diese Regelung ist zwar erst durch den Dritten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge in den Medienstaatsvertrag aufgenommen worden. Diese Einfügung erfolgte jedoch bloß klarstellend (Bayerischer Landtag, Drs. 18/25052, S. 12). 45 Unabhängig hiervon steht das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB überdies unter dem Vorbehalt, dass sich nicht
dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Dieser Vorbehalt schließt eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die streitgegenständliche Fallkonstellation von vornherein
. Denn mit der Systematik des Rundfunkbeitragsrechts, die gerade keine subjektiven Ansprüche des einzelnen Rundfunkteilnehmers gegen die Rundfunkanstalt auf Erfüllung des Funktionsauftrags kennt, sowie dem Zweck des Rundfunkbeitrags, den laufenden zur Erfüllung des Funktionsauftrags notwendigen Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu decken (vgl. § 1 RBStV i.V.m. § 34 Abs. 1 MStV; § 35 Satz 1 MStV), wäre ein Zurückbehaltungsrecht des einzelnen Beitragspflichtigen wegen einer von ihm behaupteten Nichterfüllung des Rundfunkauftrags nicht vereinbar. Vielmehr versetzt erst die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflichten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage, seinem Funktionsauftrag nachzukommen. 46 Erst recht nicht mit der Natur des Rundfunkbeitragsverhältnisses vereinbar ist dementsprechend ein Zurückbehaltungsrecht wegen Einwänden, die sich nicht auf das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt beziehen, sondern auf einzelne Programme oder gar Sendungen. Denn Bezugsgröße für die Bestimmung des zur funktionsgerechten Finanzierung des Rundfunks Erforderlichen ist – wie bereits
geführt – das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt. In diesem, nicht in jedem einzelnen Programm oder gar in jeder Sendung, muss sie den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in vollem Umfang verwirklichen. Dagegen können einzelne Programme durchaus gegenständliche Schwerpunkte setzen oder bestimmte Zielgruppen ins Auge fassen (vgl. BVerfG, B.v. 6.10.1992 – 1 BvR 1586/89 – juris Rn. 87). Auf einzelne Programme oder Sendungen bezogene Kritik berührt daher die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nicht, unabhängig davon, ob die Kritik zutrifft oder nicht, ob also Verstöße im Einzelfall vorliegen oder nicht (OVG RhPf, B.v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 7 ZB 17.60 – juris Rn. 9). 47 Nachdem auch die übrigen Einwände des Klägers nicht durchgreifen und auch sonst keine zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids führenden Fehler ersichtlich sind, hat der Beklagte ihn dem Grunde nach zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für den streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum herangezogen. Darüber hinaus begegnet auch die Höhe des vom Kläger geforderten Rundfunkbeitrags keinen rechtlichen Bedenken. Diese betrug aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 – 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 – im streitgegenständlichen Zeitraum 18,36 EUR monatlich. Hieraus errechnet sich unter Abzug vom Kläger geleisteter Zahlungen ein Gesamtbetrag von 54,98 EUR für den Drei-Monats-Zeitraum vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022. 48 Auch die zusätzlich festgesetzten Säumniszuschläge wurden zu Recht erhoben. Die Erhebung eines Säumniszuschlags folgt
1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom
GO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.