1 S. 1, § 344 Abs. 2 S. 2 GVG § 187 Leitsätze: Lässt der Vortrag der Revision offen, in welcher Sprache die Ladung eines fremdsprachigen Angeklagten zum Berufungstermin erfolgt ist und ob der Angeklagte diese Sprache verstand, ist die Verfahrensrüge einer mangels Übersetzung nicht ordnungsgemäßen Ladung nicht zulässig erhoben. (Rn. 3 – 4) Darauf, dass eine nicht übersetzte Ladung nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht unwirksam ist, sondern lediglich eine Wiedereinsetzung begründen kann, kommt es hier nicht mehr maßgeblich an. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verfahrensrüge, ordnungsgemäße Ladung, Übersetzung, Berufungstermin, Verwerfungsurteil, Wiedereinsetzung Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.05.2024 – 11 NBs 411 Js 57148/23 Fundstellen: LSK 2024, 31643 FDStrafR 2024, 031643 NStZ 2025, 574 Tenor I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen. II. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1 Der Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Verwerfung seiner Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1
. Seine form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit dem angegriffenen Urteil vom 23. Mai 2024 ohne Verhandlung zur Sache in Anwesenheit des Verteidigers verworfen, weil der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen und sein Ausbleiben auch nicht ausreichend entschuldigt gewesen sei. Neben der nicht näher ausgeführten Sachrüge beanstandet der Angeklagte die Verwerfung seiner Berufung, weil ein Vorgehen nach § 329 Abs. 1
nur rechtfehlerfrei hätte erfolgen können, wenn die Ladung in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden wäre. II. 2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
). 3 1. Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 329 Abs. 1 S. 1
– auch in Verbindung mit § 187 GVG – ist nicht zulässig erhoben. Beanstandungen der prozessualen Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1
müssen mit der Verfahrensrüge vorgebracht werden (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Dezember 2023 – 204 StRR 548/23 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Nach § 344 Abs. 2 Satz 2
ist eine so genaue Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen erforderlich, dass das Revisionsgericht auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Dazu gehört auch, dass ein Verfahrensverstoß bestimmt behauptet und nicht nur als bloße Möglichkeit in den Raum gestellt wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom
erforderlichen Hinweises auf die im konkreten Fall in Betracht kommenden Folgen des Ausbleibens geltend machen, hat sie alle hierfür maßgeblichen Umstände vorzutragen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom
ordnungsgemäß in einer ihm verständlichen Sprache belehrt wurde (vgl. BayObLG, Beschluss vom
6; Jäger in: Löwe-Rosenberg,
, 27. Auflage, § 216
Rn. 4; Eschelbach in BeckOK
, 52. Ed. 1.7.2024,
55; Meyer-Goßner/Schmitt,
, 67. Aufl., § 329 Rn. 9a und § 216 Rn. 8; a.A. Simon in: Löwe-Rosenberg,
,
,
keinen sachlich-rechtlichen Inhalt aufweist, nur zur Prüfung der Frage, ob Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 203 StRR 212/24 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. III. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1
.
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