VG Augsburg, Beschluss v. 19.09.2024 – Au 8 S 24.2280 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 19.09.2024 – Au 8 S 24.2280 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag auf Feststellung der Versammlungseigenschaft des "FutureRaves" Normenketten: GG Art. 8 Abs. 1 BayVersG Art. 2 Abs. 1 Leitsätze: 1. Eine Musik- oder Tanzveranstaltung wird in ihrer Gesamtheit nicht dadurch zu einer Versammlung, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (Anschluss an BVerfG BeckRS 2001, 167828). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Sowohl die Beschreibung des Ablaufs der Veranstaltung als auch des Versammlungsthemas liegt im Verantwortungsbereich des Veranstalters, wobei die im Rahmen der Anzeige der Versammlung gegebenen Informationen dazu ausreichen sollen, der betreffenden Behörde die Möglichkeit zu geben entsprechende Vorkehrungen für einen störungsfreien Ablauf zu treffen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, Versammlungsrecht, Gesamtgepräge einer gemischten Veranstaltung, Eigenschaft als Versammlung (verneint), Anordnungsanspruch (verneint), Versammlung, Tanzveranstaltung, gemischte Veranstaltung, Gesamtgepräge, Protestform Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei der angezeigten Veranstaltung um eine Versammlung handelt. 2 Am 20. September 2024 findet von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr eine fortbewegende Versammlung mit dem Thema „Die Zeit zu handeln ist jetzt!“ statt. 3 Mit Anzeige per Mail vom 11. September 2024 meldete die Antragstellerin im Anschluss an die bereits stattfindende Versammlung einen „FutureRave“ mit dem Motto „Nochmal Spaß haben, bevor die Welt brennt“ für den 20. September von 18:00 bis 22:00 Uhr am ... an. Als Kundgebungsmittel wurden Banner, Schilder, Lautsprecheranlagen, Technik für DJs sowie Tiere genannt. 4 Am 12. September 2024 fand ein Kooperationsgespräch zwischen den Beteiligten sowohl für die fortbewegende Versammlung mit dem Thema „Die Zeit zu handeln ist jetzt!“ am 20. September von 15:00 bis 18:00 Uhr in N. als auch für eine stationäre Versammlung mit dem Thema „Future Rave – Nochmal Spaß haben, bevor die Welt brennt“ am 20. September von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr in N. auf dem ... platz beim ... statt. 5 Nach einem Aktenvermerk des Antragsgegners haben sich die Beteiligten im Rahmen des Kooperationsgesprächs übereinstimmend auf die Rahmenbedingungen für die am 20. September 2024 von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr angezeigte fortbewegende Versammlung mit dem Thema „Die Zeit zu handeln ist jetzt!“ geeinigt. Hinsichtlich der angezeigten stationären Versammlung am 20. September 2024 von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit dem Thema „Future Rave – Nochmal Spaß haben, bevor die Welt brennt“ wurde seitens des Antragsgegners angemerkt, dass das angezeigte Thema nicht den Eindruck einer Versammlung, sondern vielmehr einer öffentlichen Vergnügung oder Veranstaltung mit Partycharakter erwecke, weshalb um nähere Erläuterung des Ablaufs der „Versammlung“ gebeten wurde. Im Rahmen des Kooperationsgesprächs teilten die Veranstalter mit, dass viele Jugendliche bei der Versammlung miteinander feiern würden. Auf Nachfrage des Antragsgegners im Hinblick auf einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung teilten die Veranstalter mit, dass politische Botschaften wie „Klimakrise“, „Klimamobilität N.“, „Jugend soll Leben frei bestimmen können“ sowie „Handeln für Klima“ durch Schilder und Banner kundgetan werden würden. Die Texte der abgespielten Musik würden eine politische Botschaft enthalten. Ein Vorschlag des Antragsgegners, wonach im Wechsel Musik sowie Redebeiträge stattfinden können, wurde seitens der Veranstalter abgelehnt. Es solle durchgehend Musik gespielt werden, da die Musik bereits eine politische Botschaft wiedergebe. Sofern gewünscht, würden vereinzelte Redebeiträge abgehalten werden. Hierauf teilte der Antragsgegner mit, dass weiterhin am Charakter der Versammlung gezweifelt werde und im Nachgang dies nochmals geprüft werde. In diesem Zusammenhang wies der Antragsgegner auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur „Love Parade“ hin. Die Beteiligten verständigten sich im Kooperationsgespräch darüber hinaus auf einen anderen Standort der Versammlung. 6 Auf den Aktenvermerk wird verwiesen. 7 Mit Schreiben vom 18. September 2024 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er zu dem Schluss gekommen sei, dass es sich bei der für abends angezeigten Versammlung nicht um eine durch die Verfassung oder die Versammlungsgesetze geschützte Versammlung handle, sondern eine Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung vorliege. Aus diesem Grund werde gebeten, sich mit dem zuständigen Ordnungsamt der Stadt in Verbindung zu setzen. 8 Mit Schreiben vom 18. September 2024 erhob die Antragstellerin für eine noch zu erhebende Klage einen Antrag im einstweiligen Rechtschutz mit dem Ziel, dass die Veranstaltung als Versammlung eingestuft werde und diese durchgeführt werden könne. 9 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Veranstaltung auf bildstarke Art und Weise Politiker sowie Politikerinnen, welche die Klimakrise verschlafen würden, aufgeweckt werden sollten. Es würden viele Banner, Schilder sowie ausdrucksstarke, größtenteils in deutscher Sprache, abgespielte politische Musik zu den Kundgebungsmitteln gehören. Hierdurch würden sie einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten. Es solle der Widerspruch erörtert werden, dass Politiker und Politikerinnen die Klimakrise verdrängen würden und Politik nach Lust und Laune machen würden, anstatt verantwortungsvolle Klimapolitik zu gestalten. Bereits in der Versammlungsanzeige sei die Veranstaltung aufgrund der Nachtruhe auf 22:00 Uhr begrenzt worden. Es werde gerügt, dass der Antragsgegner seinem Schreiben vom 18. September 2024 keine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt habe. 10 Mit weiterem Schreiben vom 19. September 2024 trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass darum gebeten werde, den gestellten Eilantrag gegebenenfalls nach § 123 VwGO auszulegen. Es sei nicht eindeutig, ob das Schreiben des Antragsgegners ein Verwaltungsakt sei. Es werde auf das Urteil des BVerwG vom 16. Mai 2007 verwiesen (Az. 6 C 23.06), wonach es darauf ankomme, dass eine Veranstaltung als Versammlung zu behandeln sei, sofern die anderen Zwecke aus Sicht eines Betrachters nicht erkennbar im Vordergrund stehen würden. Die angemeldete Veranstaltung stelle eine politische Versammlung dar. Es würden sich 50 bis 100 Personen versammeln, die gemeinsam politische Forderungen nach außen tragen würden. Dies erfolge durch Kundgebungsmittel in Form von Banner, Schilder, Straßenkreidebotschaften. Eine zentrale Forderung sei eine autofreie Innenstadt. Durch die Nutzung der Fläche solle gezeigt werden, dass Autos in der Innenstadt keinen Platz haben sollten. Es solle stattdessen Platz für Fahrräder, Kinder, Jugendliche und für Freizeit- und Spielangebote geben. Mit der Versammlung solle diese Utopie vorgelebt werden, indem die mit Autos befahrenen Plätze alternativ genutzt werden würden. Es handle sich hier vorliegend um eine Tanzdemonstration, bei welcher das Tanzen zentral sei, da es als Mittel der Kundgabe von Meinungen genutzt werde. Es werde hierdurch ausgedrückt, dass aufgrund der Politik lediglich jetzt noch die Möglichkeit zum Tanzen und Spaß haben bestehe. Es werde hierdurch die Langsamkeit der Politik kritisiert, Schritte zu einer klimagerechten Welt zu ergreifen. Jugendliche hätten heutzutage eine nicht so unbeschwerte Jugend und würden sich mehr Sorgen um ihre Zukunft machen. Die Verbindung von Musik, Tanz und Klimaschutz, heiße zu fordern, dass Tanzen und Spaß haben auch weiteren Generationen noch ermöglicht werde. Der „Partycharakter“ sei daher notwendig, um die politische Botschaft, welche von § 2 BayVersG gefordert werde, zu transportieren. Dies sei Zweck der Veranstaltung. Mit dem Thema der Versammlung solle deutlich gemacht werden, dass insbesondere Kraftfahrzeuge eine erhebliche „CO₂-Schleuder“ seien. Abgase seien ein erheblicher Faktor zur Erdaufheizung, welche dazu führe, dass die Welt bald „brenne“. Es werde auf ähnliche Tanzdemonstrationen verwiesen. Bei der Versammlung handle es sich um eine Anschlussversammlung zum globalen Klimastreik um 15:00 Uhr. Die besondere Form des Tanzprotests werde in einer Rede erklärt. Zudem handle es sich bei der abgespielten Musik um protestbezogene Musik. Der Versammlungsbereich befinde sich nahe dem dortigen Klimacamp, einer seit sechs Wochen laufenden Versammlung. Die Teilnehmer der Versammlung würden dazu angehalten werden, beide Versammlungen zu besuchen. Es handle sich um ein Zusammenspiel von drei Versammlungen. 11 Auf die Antragsbegründungen wird im Einzelnen verwiesen. 12 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 13 im einstweiligen Rechtschutz festzustellen, dass es sich bei der angezeigten Abendveranstaltung am 20. September 2024 von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr um eine Versammlung handelt. 14 Der Antragsgegner beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Die Antragstellerin sei darauf hingewiesen worden, dass sich diese mangels Zuständigkeit des Landratsamtes an das Ordnungsamt der Stadt wenden solle, welche nach dem LStVG für öffentliche Vergnügungen zuständig sei. Auf Nachfrage beim zuständigen Ordnungsamt habe dieses mitgeteilt, dass bislang nicht an sie herangetreten worden sei. Die Antragstellerin habe am 18. September 2024 ein Video auf I. gepostet, in welchem sie erklärte, dass wesentlicher Zweck der Versammlung sei, „noch einmal Spaß zu haben, bevor die Welt aufgrund der vielen Klimakrisen auf der Welt brenne“. Erstmalig heute wurde im Rahmen der Gerichtsverfahren dem Antragsgegner eine ausführlichere Begründung der Botschaften der Veranstaltung genannt sowie die Tatsache, dass es sich um eine „Tanzdemonstration“ handle. Es sei darüber hinaus anzumerken, dass es sich bei der Mitte des Veranstaltungsortes um eine Fußgängerzone handle, in welcher allenfalls vormittags Lieferverkehr und ansonsten kein Autoverkehr stattfinde. Es würden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags bestehen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei nicht statthaft. Es fehle an der einem Verwaltungsakt mit Regelungswirkung. Der Antragsgegner habe weder eine – nach dem Versammlungsrecht nicht erforderliche – Genehmigung versagt noch ein Verbot ausgesprochen. Selbst im Falle eines feststellenden Verwaltungsakts, sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fraglich. Im Falle einer Auslegung des Antrags im Sinne von § 123 VwGO, bestehe die Frage, was genau angeordnet werden solle. Es komme lediglich in Betracht, das Landratsamt zu verpflichten von einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes auszugehen. In diesem Fall sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden, insbesondere fehle der zeitliche Aspekt. Weder sei im Vorfeld keine Äußerung erfolgt zum anderen werde der unzumutbare Nachteil nicht gesehen. Auch der „Dreiklang“ aus Klimacamp, fortbewegender Demo sowie anschließendem Rave überzeuge in dieser Hinsicht nicht. Im Hinblick auf einen möglichen Anordnungsanspruch würde weiterhin der Veranstaltungs- bzw. Vergnügungscharakter überwiegen. Es werde auf die Begründung im Schreiben vom 18. September 2024 verwiesen. Es gehe im Kern darum, „nochmal Spaß zu haben“. Es sei fraglich, ob eine Meinungsbildung durch einen durchschnittlichen Betrachter so wahrgenommen werden würde oder ob vielmehr der „Partycharakter“ überwiegen werde. Bereits das Motto spreche für Letzteres. Es werde jedenfalls kein eindeutiger Bezug zum Klimawandel hergestellt. Das Brennen könnte ebenso gut auf eine zunehmende Kriegsgefahr durch eine Eskalation bezogen sein. 17 Auf die Stellungnahme wird im Einzelnen verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. 19 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 20 1. Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist das Schreiben des Antragsgegners vom 18. September 2024, wonach eine Versammlungseigenschaft verneint werde. Hierdurch ist davon auszugehen, dass zwischen den Beteiligten eine Rechtsbeziehung entstanden ist, welche ein konkretes, streitiges und daher feststellungsfähiges Rechtsverhältnis abbildet (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 23/06 – juris Rn. 11). Die Antragstellerin hat einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, dass die angezeigte Versammlung als Versammlung gewertet werde und diese deshalb durchgeführt werden könne, gestellt. Aufgrund des Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit von Art. 8 Abs. 1 GG ist ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin zu bejahen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 23/06 – juris Rn. 12 f.). Aus diesem Grund ist der gestellte Antrag der Antragstellerin als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen, wonach festgestellt werden soll, dass es sich bei der angezeigten Veranstaltung um eine Versammlung handle (§§ 88, 86 VwGO). 21 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder diese aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung). 22 Eine derartige Anordnung durch das Gericht setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und sich die Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen können. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist von den Antragstellern glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 23 Auch die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 Grundgesetz (GG) ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen, weshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass wesentliche Nachteile drohen. 24 2. Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die angezeigte Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln ist, da die Antragstellerin hinsichtlich ihres Begehrens einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft hat machen können. Die Einschätzung des Antragsgegners im Schreiben vom 18. September 2024 erweist sich nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. 25
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